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Document 32019D0252

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/252 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Änderung der Entscheidung 2005/240/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 811)

    C/2019/811

    ABl. L 42 vom 13.2.2019, p. 29–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/07/2024; Stillschweigend aufgehoben durch 32024D1434

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/252/oj

    13.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 42/29


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/252 DER KOMMISSION

    vom 11. Februar 2019

    zur Änderung der Entscheidung 2005/240/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 811)

    (Nur der polnische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstaben p und t,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt und können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler eine bestimmte Toleranz nicht überschreitet. Diese Toleranz ist in Anhang V Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission (2) festgelegt.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2005/240/EG der Kommission (3) wurde die Anwendung von acht Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen zugelassen. Mit diesem Beschluss wurde Polen ferner ermächtigt, eine Aufmachung von Schweineschlachtkörpern mit Flomen, Nieren und/oder Zwerchfell vorzusehen.

    (3)

    Polen hat bei der Kommission die Zulassung von drei neuen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet beantragt und im Protokoll gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 eine detaillierte Beschreibung der Zerlegeversuche übermittelt, in der die Grundsätze dieser Verfahren, die Ergebnisse der Zerlegeversuche sowie die Formeln zur Berechnung des Muskelfleischanteils genannt sind.

    (4)

    Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der neuen Einstufungsverfahren erfüllt sind. Diese Einstufungsverfahren sollten somit in Polen zugelassen werden.

    (5)

    Gemäß Artikel 20 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat Polen außerdem die Ermächtigung beantragt, eine andere als die in Anhang IV Teil B Abschnitt III der genannten Verordnung definierte Aufmachung von Schweineschlachtkörpern zuzulassen. Aufgrund aktueller üblicher Geschäftspraktiken werden Schweineschlachtkörper in Polen mit Flomen, Nieren und/oder Zwerchfell und ohne äußeren Gehörgang aufgemacht. Das festgestellte Gewicht der Schlachtkörper entspricht daher nicht dem Gewicht bei Standardaufmachung.

    (6)

    Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung einer anderen Aufmachung von Schweineschlachtkörpern in Polen erfüllt sind. Polen sollte daher ermächtigt werden, eine Aufmachung von Schweineschlachtkörpern mit Flomen, Nieren und/oder Zwerchfell und ohne äußeren Gehörgang vorzusehen. Das für die Schlachtkörper festgestellte Gewicht sollte entsprechend dem Gewicht für die Standardaufmachung angepasst werden.

    (7)

    Die Entscheidung 2005/240/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2005/240/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) in Polen zugelassen:

    a)

    das Gerät „Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind;

    b)

    das Gerät ‚Ultra FOM 300‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 2 des Anhangs beschrieben sind;

    c)

    das Gerät ‚Fully automatic ultrasonic carcass grading (Autofom)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 3 des Anhangs beschrieben sind;

    d)

    das Gerät ‚IM-03‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 4 des Anhangs beschrieben sind;

    e)

    das Gerät ‚Autofom III‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 5 des Anhangs beschrieben sind;

    f)

    das Gerät ‚CSB Image-Meater (CSB)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 6 des Anhangs beschrieben sind;

    g)

    das Gerät ‚Fat-O-Meater II (FOM II)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 7 des Anhangs beschrieben sind;

    h)

    das manuelle Verfahren (ZP) und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 8 des Anhangs beschrieben sind.

    i)

    das Gerät ‚gmSCAN‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 9 des Anhangs aufgeführt sind;

    j)

    das Gerät ‚ESTIMEAT‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 10 des Anhangs aufgeführt sind;

    k)

    das Gerät ‚MEAT3D‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil 11 des Anhangs beschrieben sind.

    Bei Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Geräts ‚Ultra FOM 300‘ muss sich nach der Messung am Schlachtkörper feststellen lassen, dass dieses Gerät die Messwerte F1 und F2 an der in Teil 2 Nummer 3 des Anhangs vorgegebenen Stelle gemessen hat. Die Messstelle muss daher während der Messung entsprechend markiert werden.

    Das in Absatz 1 Buchstabe h genannte manuelle Einstufungsverfahren (ZP) ist nur für Schlachthöfe zugelassen, die eine Schlachtstraße mit einer Kapazität zur Verarbeitung von höchstens 40 Schweinen pro Stunde haben.

    (*1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“"

    2.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen Flomen, Nieren und Zwerchfell nicht vor dem Wiegen und der Einstufung aus den Schweineschlachtkörpern entfernt werden, während der externe Gehörgang entfernt werden kann. Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, wird das festgestellte Warmgewicht wie folgt

    a)

    verringert:

    1.

    für das Zwerchfell um 0,23 %,

    2.

    für Flomen und Nieren um:

    1,90 % bei Schlachtkörpern der Klassen S und E,

    2,11 % bei Schlachtkörpern der Klasse U,

    2,54 % bei Schlachtkörpern der Klasse R,

    3,12 % bei Schlachtkörpern der Klasse O,

    3,35 % bei Schlachtkörpern der Klasse P;

    b)

    erhöht: um 260 g je Schlachtkörper für äußere Gehörgänge.“

    3.

    Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

    Brüssel, den 11. Februar 2019

    Für die Kommission

    Phil HOGAN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74).

    (3)  Entscheidung 2005/240/EG der Kommission vom 11. März 2005 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 62).


    ANHANG

    Dem Anhang der Entscheidung 2005/240/EG werden die folgenden Teile 9, 10 und 11 angefügt:

    Teil 9

    gmSCAN

    1.

    Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts ‚gmSCAN‘ erfolgt.

    2.

    Beim gmSCAN werden die dielektrischen Eigenschaften der Schlachtkörper kontaktfrei durch magnetische Induktion bestimmt. Das Messsystem besteht aus einer Reihe von Sendespulen, mit denen ein veränderliches schwaches Magnetfeld erzeugt wird. Die Empfängerspulen wandeln das Signal aus der durch den Schlachtkörper verursachten Störung des Magnetfelds in ein komplexes elektrisches Signal um, das den dielektrischen Parametern des Muskel- und Fettgewebes des Schlachtkörpers entspricht.

    3.

    Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

    Ŷ

    =

    44,589 – 0,190 × CW + 2 341,210 × (Q1/CW) – 936,097 × (Q2/CW) + 1 495,516 × (Q3/CW)

    Hierbei gilt:

    Ŷ

    =

    der geschätzte prozentuale Magerfleischanteil des Schlachtkörpers;

    CW

    =

    Warmgewicht des Schlachtkörpers in Kilogramm;

    Q1, Q2 und Q3

    =

    Betrag der magnetischen Induktion (Volt) aus Schinken, Mitte und Schulterbereich.

    Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 kg (Warmgewicht).

    Teil 10

    ESTIMEAT

    1.

    Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts ‚ESTIMEAT‘ erfolgt.

    2.

    ESTIMEAT stützt sich auf eine Tiefenkamera, um ein dreidimensionales Bild des Schlachtkörpers zu zeichnen und die Schlachtkörperparameter zu schätzen. Es werden 130 Querschnitte erstellt, und für jeden Querschnitt werden folgende Parameter zur Berechnung des Magerfleischanteils festgelegt: Oberfläche, Umfang, Wölbung.

    3.

    Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

    Ŷ

    =

    38,39317497 + 508,24 × X1 – 148,557 × X2 – 3,63439 × X3 + 2,481331 × X4 + 8,353825 × X5 + 2,75896 x X6 + 268,8835 × X7

    Hierbei gilt:

    Ŷ

    =

    der geschätzte prozentuale Magerfleischanteil des Schlachtkörpers;

    X1

    =

    Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius Rsf an Punkt P-66;

    X2

    =

    äußere Wölbung des Schlachtkörpers zwischen der maximalen Wölbung des Schinkens und der Schulter an Punkt Z-80;

    X3

    =

    Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius R an Punkt P-58/Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius R an Punkt P-67;

    X4

    =

    Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius Rsf an Punkt P-103/Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius Rsf an Punkt P-111;

    X5

    =

    Teiltiefe des Querschnitts an Punkt P-49 in 3/10 der Querschnittsbreite/Teiltiefe des Querschnitts an Punkt P-49 in 5/10 der Querschnittsbreite;

    X6

    =

    maximale Tiefe des Querschnitts an Punkt P-18/maximale Tiefe des Querschnitts an Punkt P-49;

    X7

    =

    Teilfehler in Punkten des Querschnitts zum Kreis mit Radius R an Punkt P-72 in 4/10 der Querschnittsfläche.

    Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 kg (Warmgewicht).

    Teil 11

    MEAT3D

    1.

    Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts ‚MEAT3D‘ erfolgt.

    2.

    MEAT3D stützt sich auf einen Scanner, um ein dreidimensionales Bild des Schlachtkörpers zu zeichnen und die Schlachtkörperparameter zu schätzen. Ein spezifischer Rahmen wird verwendet, um die Schlachtkörperhälften während des Scannens zu positionieren. Es werden 130 Querschnitte erzeugt, und für jeden Querschnitt werden folgende Parameter zur Berechnung des Magerfleischanteils festgelegt: Oberfläche, Umfang, Wölbung.

    3.

    Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

    Ŷ

    =

    50,36925112 + 0,543385 × X1 – 9,06185 × X2 – 10,83 × X3 + 488,8033 × X4 – 2,56922 × X5 + 17,34226 × X6 – 2,00088 × X7

    Hierbei gilt:

    Ŷ

    =

    der geschätzte prozentuale Magerfleischanteil des Schlachtkörpers;

    X1

    =

    Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius Rsf an Punkt P-49/Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius Rsf an Punkt P-23;

    X2

    =

    Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius R an Punkt P-79/maximaler Wert der Schlachtkörperwölbungen in den Bereichen P_50 — P99;

    X3

    =

    der Krümmungsradius des Querschnitts an Punkt P-68/der Krümmungsradius des Querschnitts an Punkt P-51;

    X4

    =

    Teilfehler in Punkten des Querschnitts zum Kreis mit Radius R an Punkt P-70 in 3/10 der Querschnittsfläche;

    X5

    =

    Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius Rsf an Punkt P-55/Summe aller Fehler der Passpunkte des Querschnitts zum Kreis mit Radius Rsf an Punkt P-71;

    X6

    =

    Teiltiefe des Querschnitts an Punkt P-62 in 3/10 der Querschnittsbreite/Teiltiefe des Querschnitts an Punkt P-62 in 6/10 der Querschnittsbreite;

    X7

    =

    Teiltiefe des Querschnitts an Punkt P-33 in 2/10 der Querschnittsbreite/Höchstwert des Schinkens.

    Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 kg (Warmgewicht).“


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