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Document 32019R0247

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/247 der Kommission vom 16. Oktober 2018 zur Festlegung der Liste von Indikatoren für den Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

    C/2018/6651

    ABl. L 42 vom 13.2.2019, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/247/oj

    13.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 42/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/247 DER KOMMISSION

    vom 16. Oktober 2018

    zur Festlegung der Liste von Indikatoren für den Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission hat in ihrem ersten Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 einige Änderungen vorgeschlagen (2). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Gründung und die Arbeitsweise Europäischer Verbünde für territoriale Zusammenarbeit verbessert, präzisiert und vereinfacht.

    (2)

    Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem sie auf Grundlage von Indikatoren die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, den europäischen Mehrwert und die Möglichkeit einer Vereinfachung bewertet.

    (3)

    Die Indikatoren sollten der Kommission helfen, sich ein Bild von den bisher erzielten Fortschritten zu machen. Es sollte ein Stichtag für die Erhebung von Informationen für den Bericht eingeführt werden, und die Fortschritte sollten durch einen Vergleich der Situation zu einem festgelegten Referenzzeitpunkt mit der Situation an diesem Stichtag bewertet werden. Bei der Ausarbeitung des Berichts sollten sowohl quantitative als auch qualitative Indikatoren herangezogen werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 gilt diese Verordnung ab dem 22. Juni 2014. Gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 2 der genannten Verordnung ist für bereits begonnene Verfahren zur Genehmigung von EVTZ der Stichtag 22. Juni 2014 maßgeblich. Die Situation am 21. Juni 2014 sollte daher der Referenzzeitpunkt für Indikatoren zur Messung der Fortschritte sein. Der Stichtag für die Übermittlung von Daten oder Informationen zur Verwendung des Indikators kann nur während den Vorarbeiten zum Bericht über die Anwendung der Verordnung festgelegt werden und sollte im Bericht genannt werden.

    (5)

    Der Indikator „Wirksamkeit“ sollte veranschaulichen, inwieweit die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 ihre Ziele erreicht hat oder Fortschritte im Hinblick darauf erzielt hat.

    (6)

    Beim Indikator „Effizienz“ geht es um das Verhältnis zwischen den eingesetzten Ressourcen oder Inputs und den erzielten Änderungen oder Ergebnissen. Was das Genehmigungsverfahren für die Gründung von EVTZ anbelangt, so können nur die nationalen Behörden Informationen über die Kosten der Gründung verschiedener juristischer Personen für die Zusammenarbeit bereitstellen, die bereits zuvor vergleichbare juristische Personen genehmigt haben. Bei der Bewertung der Fortschritte der EVTZ und indirekt der bisherigen Effizienz der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 sollten die Kosten dieser EVTZ mit den Kosten verglichen werden, die mit der Gründung einer anderen juristischen Person für die Zusammenarbeit anfallen würden. Ein solcher Vergleich kann jedoch nur mit den EVTZ gemacht werden, die zuvor eine andere juristische Person für die Zusammenarbeit gegründet hatten.

    (7)

    Beim Indikator „Relevanz“ geht es darum, inwiefern die Ziele und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 dem Bedarf der potenziellen EVTZ-Mitglieder entsprechen.

    (8)

    Der Indikator „Nachhaltigkeit“, der mit der Relevanz verknüpft ist, berücksichtigt die Anzahl der eingetragenen EVTZ, die derzeit keine Tätigkeit ausüben.

    (9)

    Beim Indikator „europäischer Mehrwert“ geht es darum, ob EVTZ infolge der Annahme Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 gegründet wurden, da die EVTZ-Mitglieder nicht in der Lage waren, juristische Personen für die territoriale Zusammenarbeit nach bestehendem internationalen oder nationalen Rechtsvorschriften einzurichten.

    (10)

    In Bezug auf eine mögliche weitere Vereinfachung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 sollten die Elemente für eine Vereinfachung, wie das Verfahren zur Gründung neuer EVTZ durch stillschweigenden Zustimmung der nationalen Genehmigungsbehörden geprüft werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 eingeführt wurden.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 zu verwendenden Indikatoren sind im Anhang der vorliegenden Verordnung dargelegt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Oktober 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.

    (2)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (KOM(2011) 462 endgültig vom 29.7.2011).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303).


    ANHANG

    Liste der Indikatoren für den Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

    Bewertungskriterium

    Bezeichnung des Indikators

    Einheit

    Wirksamkeit

    Übereinstimmung der nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten mit dieser Verordnung

    Anzahl der Mitgliedstaaten, die bis zum Stichtag für den Bericht überarbeitete Durchführungsbestimmungen angenommen haben

    Zunahme der Gründungen von EVTZ (Referenzwert: Anzahl der EVTZ am 21. Juni 2014: X)

    Anzahl der EVTZ am Stichtag für den Bericht

    Zunahme der EVTZ-Mitglieder in bestehenden EVTZ (Referenzwert: Anzahl der EVTZ-Mitglieder bei der Gründung)

    Anzahl der EVTZ-Mitglieder am Stichtag für den Bericht

    Zunahme der EVTZ-Mitglieder nach Kategorie (Referenzwert: Anzahl der Mitglieder am 21. Juni 2014: X)

    Teilindikatoren nach Kategorie:

    Mitgliedstaaten

    nationale Behörden

    regionale Behörden

    lokale Behörden

    öffentliche Unternehmen

    mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraute Unternehmen

    Vereinigungen von Einrichtungen, die zu einer oder mehreren dieser Kategorien gehören

    nationale, regionale oder lokale Behörden, Einrichtungen oder Unternehmen aus Drittländern oder überseeischen Ländern oder Gebieten, die den oben genannten entsprechen

    Anzahl am Stichtag für den Bericht

    Zunahme der erbrachten Dienstleistungen infolge der EVTZ (Referenzwert: Anzahl der am 21. Juni 2014 erbrachten Dienstleistungen: X)

    Teilindikatoren nach Kategorie:

    Gesundheit

    Allgemeine und berufliche Bildung

    Umwelt, Energie, Naturschutz

    Verkehr

    Forschung

    Sonstiges

    Anzahl am Stichtag für den Bericht

    Effizienz

    Kosten der Gründung eines EVTZ im Vergleich zu den Kosten für den Aufbau vergleichbarer Strukturen nach internationalem oder nationalem Recht (1)

    EUR

    Kosten der Arbeitsweise eines EVTZ im Vergleich zu den Kosten für die Arbeitsweise vergleichbarer Strukturen nach internationalem oder nationalem Recht

    EUR

    Genehmigungsverfahren für die Gründung von EVTZ im Vergleich zum Genehmigungsverfahren für vergleichbare Einrichtungen nach internationalem oder nationalem Recht

    Anzahl der Monate

    Relevanz

    Nutzung von EVTZ für die Durchführung eines Kooperationsprogramms (als Verwaltungsbehörde) (Referenzwert: Anzahl der EVTZ, die als Verwaltungsbehörde fungieren, zum 21. Juni 2014: X)

    Anzahl von EVTZ, die am Stichtag für den Bericht als Verwaltungsbehörde eines Kooperationsprogramms benannt sind

    Nutzung EVTZ zur Durchführung eines Teils eines Kooperationsprogramms (z. B. Teilprogramme, Kleinprojektfonds, Bürgerprojekte, Integrierte territoriale Investitionen, Gemeinsame Aktionspläne) (Referenzwert: Anzahl der EVTZ, die als Verwaltungsbehörde fungieren, am 21. Juni 2014: X)

    Anzahl von EVTZ, die am Stichtag für den Bericht für die Durchführung eines Teils eines Kooperationsprogramms benannt sind

    Nutzung von EVTZ zur Durchführung eines Vorhabens (Referenzwert: Anzahl der EVTZ, die als Verwaltungsbehörde fungieren, am 21. Juni 2014: X)

    Teilindikatoren nach Kategorie:

    Vorhaben im Rahmen eines (grenzüberschreitenden, transnationalen oder interregionalen) Kooperationsprogramms

    Vorhaben, das von der Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen eines Programms des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung unterstützt wird

    von der Union aus dem Europäischen Sozialfonds unterstütztes Vorhaben

    von der Union aus dem Kohäsionsfonds unterstütztes Vorhaben

    von der Union außerhalb der kohäsionspolitischen Programme unterstütztes Vorhaben/Projekt

    Anzahl am Stichtag für den Bericht

    Nutzung der verschiedenen Optionen für die Wahl des anwendbaren Rechts:

    für die Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anzuwendende Rechtsvorschriften (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g);

    auf Rechtsakte der Organe anzuwendende Rechtsvorschriften (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h); und

    auf die Tätigkeiten des EVTZ direkt anzuwendende Rechtsvorschriften (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe j)

    qualitativ

    Einsatz von eigenem Personal als Prozentsatz des Gesamtpersonals (2)

    Prozentsatz (3)

    Motivationsfaktoren für die Gründung eines EVTZ, für diejenigen Einrichtungen, die der EVTZ-Übereinkunft förmlich beigetreten sind

    qualitativ

    Nachhaltigkeit

    Eingetragene EVTZ, die keine Tätigkeit ausüben

    Anzahl

    Europäischer Mehrwert

    Anzahl der territorialen Kooperationsstrukturen und -netze, die eingerichtet wurden, weil das EVTZ-Instrument im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 angeboten wurde

    quantitativ/qualitativ

    Vorteile einer nach Europarecht gegründeten juristischen Person im Vergleich zu nach internationalem oder nationalem Recht bestehenden juristischen Personen

    qualitativ

    durch das Instrument eingeführte Vereinfachung

    durchschnittliche Dauer der Gründung eines EVTZ (Phase 1: bis zur Vorlage des Entwurfs der Übereinkunft) vor und nach der Änderung dieser Verordnung

    Monate

    durchschnittliche Dauer der Gründung eines EVTZ (Phase 2: Vorlage des Entwurfs der Übereinkunft bis zur endgültigen Genehmigung) vor und nach der Änderung dieser Verordnung

    Monate

    Anzahl der Genehmigungen durch stillschweigende Genehmigung der nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten als demjenigen, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

    Anzahl (und qualitativ)


    (1)  Z. B. Europäische Kooperationsvereinigungen (Europarat); Euroregionen, Eurodistrikte; Zweckverband (deutsches Recht), Consorcio (spanisches Recht), Groupement local de coopération transfrontalière (französisches Recht).

    (2)  „Eigenes Personal“ im Gegensatz zu Personal, das von Mitgliedern des EVTZ delegiert wird.

    (3)  Prozentsatz bezogen auf die Zahl der Mitarbeiter, keine Berücksichtigung von Vollzeitäquivalenten erforderlich.


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