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Document 32018R1605

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1605 des Rates vom 25. Oktober 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

    ST/12725/2018/INIT

    ABl. L 268 vom 26.10.2018, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1605/oj

    26.10.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 268/18


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1605 DES RATES

    vom 25. Oktober 2018

    zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (1) insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 1. Oktober 2015 die Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi erlassen.

    (2)

    Zusätzliche Angaben zur Identität einer natürlichen Person stehen zur Verfügung.

    (3)

    Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2018.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. BOGNER-STRAUSS


    (1)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1.


    ANHANG

    Im Anhang I zur Verordnung (EU) 2015/1755 erhält Eintrag 3 unter „Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2“ folgende Fassung:

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe für die Benennung

    „3.

    Mathias/Joseph NIYONZIMA

    alias KAZUNGU

    Geburtsdatum: 6.3.1956; 2.1.1967

    Geburtsort: Kanyosha Commune, Mubimbi, Bujumbura-Rural Province, Burundi

    Registriernummer (SNR): O/00064

    Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit.

    Reisepass Nr.: OP0053090

    Beamter des Nationalen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Behinderung der Suche nach einer politischen Lösung in Burundi, indem er zur Gewaltanwendung und zu Repressionen bei den Demonstrationen aufgestachelt hat, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben. Ist verantwortlich dafür, auch außerhalb von Burundi die Ausbildung, Koordinierung und Bewaffnung der paramilitärischen Milizen der Imbonerakure unterstützt zu haben, die für Gewalthandlungen, Repressionsmaßnahmen und schwere Menschenrechtsübergriffe in Burundi verantwortlich sind.“


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