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Document 32018B1423

Beschluss (EU) 2018/1423 des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2016

ABl. L 248 vom 3.10.2018, p. 325–325 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1423/oj

3.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/325


BESCHLUSS (EU) 2018/1423 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 18. April 2018

zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2016

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2016,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit, zusammen mit der Antwort von Eurojust (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der Eurojust für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0065/2018),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0113/2018),

1.

billigt den Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2016;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 218.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


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