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Document 52018BP1315

Entschließung (EU, Euratom) 2018/1315 des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Rahmen der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2016

ABl. L 248 vom 3.10.2018, p. 71–102 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2018/1315/oj

3.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/71


ENTSCHLIEßUNG (EU, EURATOM) 2018/1315 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 18. April 2018

zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Rahmen der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2016

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf die Sonderberichte des Rechnungshofs, die gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgearbeitet wurden,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0299/2017) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 18. April 2018 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission (5), und auf seine Entschließung mit Bemerkungen, die fester Bestandteil dieses Beschlusses ist,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05940/2018 — C8-0042/2018),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0130/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

B.

in der Erwägung, dass die Sonderberichte des Rechnungshofs Informationen über wichtige Themen im Zusammenhang mit Haushaltsvollzugsmaßnahmen enthalten und somit für das Parlament in seiner Rolle als Entlastungsbehörde zweckdienlich sind;

C.

in der Erwägung, dass seine Bemerkungen zu den Sonderberichten des Rechnungshofs fester Bestandteil seines Beschlusses vom 18. April 2018 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission, sind;

Teil I   Sonderbericht Nr. 21/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Heranführungshilfe der EU zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten im Westbalkan: eine Metaprüfung“

1.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs in Form einer Metaprüfung, in dem ein Überblick darüber gegeben wird, wie die Kommission die Heranführungshilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien verwaltet hat, und legt seine Bemerkungen und Empfehlungen nachfolgend dar;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in einem schwierigen politischen Kontext agieren muss und sich mit zahlreichen Schwachstellen innerhalb der öffentlichen Institutionen der begünstigten Länder — etwa einem Übermaß bürokratischer Vorschriften, einer hohen Personalfluktuation, geringer Effizienz, mangelnder Rechenschaftspflicht sowie Korruption — konfrontiert sieht;

3.

fordert alle Interessenträger auf, besonderes Augenmerk auf die Erarbeitung von qualitativen nationalen Strategien sowie nationalen und regionalen Programmen mit eindeutigen, realistischen und messbaren Zielvorgaben zu legen und die Gestaltung der Programme in den begünstigten Ländern besser auf diese Strategien und die entsprechenden Bedarfsanalysen abzustimmen;

4.

unterstützt die Bemühungen der Staatsorgane in den Westbalkanländern, Fortschritte in wichtigen Bereichen der verantwortungsvollen Staatsführung und auf dem Weg hin zu einer Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich des Bereichs der Finanzkontrolle im Rahmen der Verwaltung der öffentliche Finanzen, zu erzielen; fordert alle Akteure auf, intensiver an der Ausarbeitung bzw. Konsolidierung von Strategien zu arbeiten, mit denen die Umsetzung der Reform der Verwaltung der öffentlichen Finanzen koordiniert werden kann;

5.

hält es für dringend geboten, dass verstärkt der Grundsatz der Konditionalität angewandt wird, insbesondere indem vorab und in konkret messbarer Form geprüft wird, ob die Begünstigten über die Kapazitäten verfügen, ein hochwertiges Projekt zu verwirklichen;

6.

bedauert, dass etwa die Hälfte der von der Union finanzierten Projekte zur Unterstützung für die Reform der öffentlichen Verwaltung und der Rechtstaatlichkeit nicht nachhaltig waren; betont, dass die Nachhaltigkeit verbessert werden muss, insbesondere bei Projekten zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten; bedauert, dass die Nachhaltigkeit oftmals aufgrund inhärenter Faktoren nicht sichergestellt werden konnte, zu denen unzureichende Haushaltsmittel und eine unzureichende Personalausstattung sowie vor allem der mangelnde politische Wille der Begünstigten zur Reform ihrer Institutionen zählten; fordert die Kommission auf, auf erfolgreichen Projekten, die einen messbaren Mehrwert aufweisen, aufzubauen und bei der Durchführung des IPA II die Nachhaltigkeit und Durchführbarkeit der Projekte dadurch sicherzustellen, dass diese Aspekte als Voraussetzung festgelegt werden;

7.

vertritt die Auffassung, dass noch Raum für Verbesserungen besteht, wenn es darum geht, bestimmte wichtige Bereiche wie die Einhaltung der Rechtstaatlichkeit, die Reform der öffentlichen Verwaltung und die verantwortungsvolle Staatsführung mit den Normen der Union in Einklang zu bringen; vertritt die Auffassung, dass die in diesen Bereichen gewährte Unterstützung aufgrund der engen Verbindung mit der Erweiterungsstrategie und den entsprechenden politischen Kriterien ausgeweitet sowie wirksamer und nachhaltiger werden sollte;

8.

fordert die Kommission auf, sich vorrangig der Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen zu widmen und die Stärkung der Staatsanwaltschaft sowie die Ausarbeitung von Vorschriften in Bezug auf Transparenz und Integrität in der öffentlichen Verwaltung nahezulegen; weist erneut darauf hin, dass eine kontinuierlichere und konsequentere Strategie verfolgt werden muss und sich die nationalen staatlichen Stellen stärker politisch engagieren müssen, damit diesbezüglich nachhaltige Ergebnisse erzielt werden;

Teil II   Sonderbericht Nr. 24/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Mehr Anstrengungen erforderlich zur Sensibilisierung für Vorschriften über staatliche Beihilfen in der Kohäsionspolitik und zur Durchsetzung ihrer Einhaltung“

9.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und schließt sich dessen Empfehlungen an;

10.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission die überwiegende Mehrheit der Empfehlungen umsetzen wird;

11.

betont, dass im Interesse einer wirkungsvollen Wahrnehmung der jeweiligen Zuständigkeiten alle betroffenen Generaldirektionen, insbesondere die GD COMP und die GD REGIO, Zugang zu sämtlichen Datenbanken haben müssen, die die Dienststellen der Kommission unterhalten;

12.

fordert die Kommission auf, ihre Auffassung, Empfehlung 4b nicht umsetzen zu wollen, zu überdenken, da andernfalls der Schutz der finanziellen Interessen der Union gefährdet werden kann;

13.

kann die Zurückhaltung der Kommission im Hinblick auf die praktische Umsetzung von Empfehlung 4d hinnehmen, solange die von den Mitgliedstaaten gewählten alternativen Methoden genauso wirkungsvoll sind wie ein Zentralregister für die Überwachung von „De-minimis“-Beihilfen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass dies der Fall ist;

14.

ist der Überzeugung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Mitgliedstaaten Rechtssicherheit bei den anzuwendenden Vorschriften über staatliche Beihilfen haben, bevor sie größere Vorhaben durchführen, da eindeutige und kohärente Vorschriften zur Verringerung der Fehlerquote in diesem Bereich beitragen können;

15.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Prüfbehörden vor Vorlage ihres jährlichen Kontrollberichts mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen vertraut sind und diese prüfen;

16.

begrüßt unter diesem Aspekt, dass die GD COMP und die GD REGIO im März 2015 einen gemeinsamen Aktionsplan zu staatlichen Beihilfen vereinbart haben; weist darauf hin, dass der Aktionsplan ursprünglich sechs Maßnahmen umfasste, die auf die Sensibilisierung und die Verbesserung der Fachkompetenz im Bereich der staatlichen Beihilfen in allen Mitgliedstaaten abzielten, und zwar Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren, Schulungen für Sachverständige im Bereich der staatlichen Beihilfen, länderspezifische Workshops, Seminare für Sachverständige, Weiterentwicklung einer Datenbank mit Fragen und Antworten (ECN-ET-Netzwerk) sowie Einrichtung einer Datenbank mit Informationen über staatliche Beihilfen; weist darauf hin, dass die Kommission ab 2016 auch eine spezielles Schulungsmodul anbot;

17.

begrüßt des Weiteren, dass die GD COMP bis Januar 2016 in Bulgarien, Kroatien, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakei bereits Schulungen zu staatlichen Beihilfen und Infrastruktur durchgeführt hatte;

18.

schließt sich der Forderung des Rechnungshofs nach einer zentralen unionsweiten Datenbank an, in der die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Identität von Unternehmen, die Gegenstand von Rückforderungsanordnungen im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen sind, sowie den Stand von Rückforderungsverfahren abfragen können; ist der Ansicht, dass eine derartige Datenbank für künftige Risikoanalysen wichtig sein könnte;

Teil III   Sonderbericht Nr. 29/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus — Guter Auftakt, doch bedarf es weiterer Verbesserungen“

19.

verweist auf die folgenden Rechtsgrundlagen:

a)

Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): „(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Union geschaffenen Einrichtung oder sonstigen Stelle, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.

Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Union ergänzt werden.“

b)

Artikel 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (d. h. Artikel 27 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 4): „27.1. Die Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen Zentralbanken werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt wurden, geprüft. Die Rechnungsprüfer sind befugt, alle Bücher und Konten der EZB und der nationalen Zentralbanken zu prüfen und alle Auskünfte über deren Geschäfte zu verlangen.

27.2.

Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist nur auf eine Prüfung der Effizienz der Verwaltung der EZB anwendbar.“

c)

Artikel 20 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (7) zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank: „(1) Die EZB ist nach Maßgabe dieses Kapitels dem Europäischen Parlament und dem Rat für die Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig.“„(7) Der Europäische Rechnungshof trägt bei der Prüfung der Effizienz der Verwaltung der EZB nach Artikel 27.2 der Satzung des ESZB und der EZB auch den der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben Rechnung.“

20.

unterstützt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs und begrüßt, dass die EZB den Empfehlungen des Rechnungshofs zugestimmt hat (8);

21.

ist jedoch beunruhigt über einen Bericht des Kontaktausschusses der Obersten Rechnungskontrollbehörden (ORKB) der Europäischen Union, in dem die Prüfungsrechte von 27 der 28 nationalen ORKB der Union gegenüber Bankenaufsichtsbehörden miteinander verglichen wurden; bedauert, dass in der entsprechenden Erklärung darauf hingewiesen wurde, dass in den Ländern, in denen die bisherigen Prüfungsmandate der nationalen ORKB gegenüber der Bankenaufsichtsbehörden nicht durch ein ähnlich weitreichendes Prüfungsmandat des Rechnungshofs in Bezug auf die Aufsichtstätigkeiten der EZB ersetzt werden, eine Prüfungslücke entstanden ist (9);

22.

betont, dass es diese Bedenken bereits in seiner Entschließung vom 10. März 2016 zur Bankenunion — Jahresbericht 2015 (10) zum Ausdruck gebracht hat;

23.

bedauert die begrenzte Offenlegung von Informationen gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen aufgrund der Offenlegungspolitik der EZB, die zur Folge hatte, dass die beaufsichtigten Unternehmen nicht in der Lage waren, die Ergebnisse des Überprüfungsprozesses und der aufsichtlichen Beurteilung in vollem Umfang zu verstehen; betont, dass der Rechnungshof Bedenken im Hinblick auf den Mangel an Transparenz geäußert hat, durch den sich ihm zufolge das Risiko einer „aufsichtlichen Willkürpraxis“ erhöhen könnte;

24.

weist darauf hin, dass das Fehlen aufsichtlicher Kontrolle über das Risiko von Banken aufgrund von illiquiden Vermögensgegenständen der Stufe 3, wie wertgeminderten Vermögensgegenständen und Derivaten, zu einer asymmetrischen Ausübung der aufsichtlichen Aufgaben geführt hat; vertritt die Ansicht, dass die starke Voreingenommenheit gegenüber Kreditrisiken zugunsten durch spekulative Finanztätigkeiten verursachter Marktrisiken und operationeller Risiken dazu geführt hat, dass Geschäftsbanken gegenüber großen Investitionsbanken benachteiligt wurden, wodurch Gültigkeit und Verlässlichkeit der bisher durchgeführten umfassenden Bewertungen infrage gestellt werden; ist beunruhigt angesichts der kürzlich getätigten Aussagen von Danièle Nouy, Vorsitzende des Aufsichtsgremiums, über die Schwierigkeiten und die Unfähigkeit der EZB, Positionen im Zusammenhang mit diesen komplexen und risikobehafteten Produkten ordnungsgemäß zu bewerten;

25.

weist mit Sorge auf die Feststellungen des Rechnungshofs über das Fehlen einer wirksamen organisatorischen Trennung der geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben der EZB sowie über das Fehlen von eindeutigen und strengen Regeln für die Verwaltung zur Verhinderung von Interessenkonflikten hin, wodurch die Bedenken im Zusammenhang mit dem Interessenkonflikt zunehmen, den die Aufgaben der EZB, die Stabilität des Euro zu wahren und die großen europäischen Kreditinstitute zu beaufsichtigen, mit sich bringen;

26.

unterstützt die Feststellung des Rechnungshofs, dass eine Risikobewertung im Hinblick auf die Nutzung gemeinsamer Dienste bei der Wahrnehmung der geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben der EZB notwendig ist;

27.

ist in diesem Zusammenhang beunruhigt über die Bemerkung des Rechnungshofs, wonach die ihm von der EZB bereitgestellten Informationen nur teilweise dafür ausreichten, die Effizienz der Prozesse im Zusammenhang mit der Governance-Struktur des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die Arbeit der gemeinsamen Aufsichtsteams und die Vor-Ort-Prüfungstätigkeit zu beurteilen; betont, dass wichtige Bereiche daher ungeprüft blieben;

28.

erachtet es im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht als nicht hinnehmbar, dass die geprüfte Einrichtung, d. h. die EZB, eigenmächtig entscheiden möchte, zu welchen Unterlagen die externen Rechnungsprüfer Zugang erhalten (11); fordert die EZB daher auf, uneingeschränkt mit dem Rechnungshof als externem Rechnungsprüfer zusammenzuarbeiten und ihm uneingeschränkten Zugang zu den Informationen zu gewähren, damit die genannten Vorschriften eingehalten werden;

29.

fordert den Rechnungshof auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments mitzuteilen, ob vor November 2018 eine Lösung für das Problem des Informationszugangs gefunden wird;

30.

nimmt die bestehenden Bestimmungen für die Berichterstattung der EZB an das Europäische Parlament zur Kenntnis (12); ist der Auffassung, dass diese Bestimmungen die Prüfung durch den Rechnungshof jedoch nicht ersetzen können;

31.

weist erneut darauf hin, dass die Kommission spätestens am 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank hätte vorlegen sollen; bedauert, dass dies nicht geschehen ist;

32.

fordert die Kommission daher auf, diesen Bericht so rasch wie möglich fertigzustellen;

Teil IV   Sonderbericht Nr. 30/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wirksamkeit der EU-Unterstützung für vorrangige Sektoren in Honduras“

33.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs, schließt sich dessen Empfehlungen an und legt seine Bemerkungen und Empfehlungen nachfolgend dar; nimmt ferner die Antworten der Kommission zur Kenntnis;

34.

begrüßt, dass der Bericht des Rechnungshofs sowohl von der honduranischen Regierung als auch von der Kommission sehr positiv aufgenommen wurde und dass die vom Rechnungshof festgestellten Herausforderungen sowie seine Schlussfolgerungen einen sehr nützlichen Beitrag zur Stärkung des politischen Dialogs zwischen Honduras und der Europäischen Union leisten;

35.

weist darauf hin, dass die Beziehungen zwischen Honduras — als Teil Mittelamerikas — und der Europäischen Union derzeit im Wesentlichen auf dem 2012 unterzeichneten Assoziierungsabkommen beruhen, durch das auf der Grundlage von gegenseitigem Vertrauen und des Schutzes gemeinsamer Werte und Grundsätze eine starke und langfristige Verbindung geschaffen wurde; weist darauf hin, dass in dem Abkommen drei zentrale Aktionssäulen festgelegt sind: politischer Dialog, Zusammenarbeit und Handel; weist insbesondere darauf hin, dass sich beide Parteien in dem Abkommen verpflichtet haben, Maßnahmen zu ergreifen, um die wirtschaftliche Entwicklung unter Berücksichtigung gemeinsamer Interessen wie der Bekämpfung von Armut, der Schaffung von Arbeitsplätzen und einer gerechten und nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

36.

hebt hervor, dass bislang 21 Mitgliedstaaten das Abkommen ratifiziert haben; hofft, dass die Länder, die das Abkommen noch nicht unterzeichnet haben, dies so bald wie möglich nachholen werden, da durch eine vollständige Anwendung der drei Säulen die Entwicklung des politischen Dialogs gestärkt, eine effiziente Zuweisung von Finanzmitteln ermöglicht sowie endgültig dafür gesorgt wird, dass die Unterstützung der Union wirksam zum Wiederaufbau und Wandel in Honduras beiträgt;

37.

weist darauf hin, dass Honduras das zentralamerikanische Land ist, das am meisten Entwicklungshilfe von der Union erhält, und dass die Union unter den zwölf wichtigsten Gebern in Honduras den vierten Platz einnimmt, was 11 % der gesamten öffentlichen Entwicklungshilfe entspricht, die das Land erhält; betont, dass die Gesamtmittel von 223 Mio. EUR für den Zeitraum 2007-2013 auf 235 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 aufgestockt wurden;

38.

stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass der finanzielle Beitrag der Union im geprüften Zeitraum bei lediglich 0,2 % des BIP des Landes und damit deutlich unter dem Anteil anderer Geber, vor allem der Vereinigten Staaten, lag;

39.

stellt des Weiteren fest, dass Honduras Angaben der Weltbank zufolge nach der Weltwirtschaftskrise — unterstützt durch öffentliche Investitionen, Ausfuhren und hohe Einnahmen aus Heimatüberweisungen — eine leichte wirtschaftliche Erholung verzeichnete, die ein Wachstum von 3,7 % im Jahr 2016 und 3,5 % im Jahr 2017 ermöglichte;

40.

hebt jedoch hervor, dass Honduras trotz hoffnungsvoller wirtschaftlicher Perspektiven und der Anstrengungen der Regierung und der Geber weiterhin das Land Lateinamerikas mit der größten Armut und wirtschaftlichen Ungleichheit ist und im Jahr 2016 offiziellen Daten zufolge 66 % der Bevölkerung in Armut lebten und Gewalt, Korruption und Straflosigkeit nach wie vor weit verbreitet sind; stellt fest, dass die Mordrate trotz des Rückgangs in den vergangenen Jahren weiterhin zu den höchsten weltweit zählt und die höchste in Lateinamerika ist; hebt hervor, dass weiterhin große Schwierigkeiten und Herausforderungen beim Zugang zur grundlegenden Versorgung sowie zu Beschäftigungsmöglichkeiten und natürlichen Ressourcen wie Land und Mitteln zum Überleben zu bewältigen sind und dass Frauen, indigene Völker und Menschen afrikanischer Abstammung die Bevölkerungsgruppen sind, die am stärksten von Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Ungleichheit betroffen sind;

41.

stellt mit großer Besorgnis fest, dass Honduras für Personen, die sich für Menschen- und Umweltrechte einsetzen, die in vielen Fällen eng miteinander verknüpft sind, nach wie vor zu den gefährlichsten Ländern weltweit gehört; weist darauf hin, dass laut Angaben von Global Witness in Honduras seit 2009 mindestens 123 Landrecht- und Umweltaktivisten ermordet wurden — viele von ihnen Mitglieder indigener und ländlicher Gemeinschaften, die sich — wie Berta Cáceres, deren Ermordung bislang nicht aufgeklärt wurde — gegen Großprojekte in ihren Gebieten einsetzten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Zusammenarbeit zwischen der Union und Honduras die Menschenrechte der honduranischen Bevölkerung in keiner Weise beeinträchtigt, und dies regelmäßig streng zu überwachen, damit es auch künftig so bleibt; weist vor diesem Hintergrund erneut auf die Bedeutung des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) hin, über das dringend benötigte finanzielle und materielle Unterstützung für gefährdete Menschenrechtsverteidiger direkt bereitgestellt wird, sowie auf die Bedeutung des Nothilfefonds, über den ihnen die Delegationen der Union direkte Ad-hoc-Hilfen gewähren können; fordert die Kommission ferner auf, die wirksame Anwendung der Leitlinien der Union zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu fördern, indem lokale Strategien für ihre uneingeschränkte Umsetzung angenommen werden, und zwar in Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich bereits Erfahrung haben;

42.

nimmt mit großer Besorgnis die schweren Vorfälle in Honduras zur Kenntnis, die sich nach der am 26. November 2017 abgehaltenen Wahl ereignet haben; stellt fest, dass die europäischen und internationalen im Bereich der Menschenrechte tätigen Netze und die Medien die unverhältnismäßige und zum Teil tödliche Anwendung von Gewalt seitens der staatlichen Sicherheitskräfte gegen die Demonstranten sowie weitere, gegen Menschenrechtsverteidiger gerichtete Angriffe, zu denen es während der Krise nach der Wahl gekommen ist, verurteilt haben und Menschenrechtsorganisationen 30 Morde — von denen 21 von der Militärpolizei (PMOP) begangen wurden —, 232 Verletzte und 1 085 Verhaftungen registriert haben; weist darauf hin, dass das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen in Honduras mehr als 50 Fälle von Einschüchterung und Drangsalierung dokumentiert hat, die sich gegen Menschenrechtsverteidiger, führende Vertreter der Gemeinschaften und Journalisten richteten; stellt fest, dass die honduranische Regierung angesichts der Lage die Schaffung eines Ministeriums für Menschenrechte angekündigt hat, das von dem derzeitigen Ministerium für Menschenrechte, Justiz, Staatsführung und Dezentralisierung, das am 27. Januar 2018 seine Tätigkeit aufgenommen hat, getrennt ist; ersucht den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern seitens der EU sowie die Förderung des politischen Dialogs auszuweiten und darauf zu drängen, dass die honduranische Regierung ihrer Verantwortung und Pflicht mit Blick auf die Wahrung des Friedens und die Sicherheit der Bürger nachkommt;

43.

weist darauf hin, dass sich die Privatwirtschaft der EU-Mitgliedstaaten ebenfalls zur Wahrung der Menschenrechte und zur Erfüllung der strengsten Sozial- und Umweltstandards verpflichten muss, wobei in diesen Bereichen mindestens die europäischen Standards eingehalten werden müssen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, sich weiterhin aktiv an den laufenden Arbeiten der Vereinten Nationen zur Erarbeitung eines internationalen Vertrags zu beteiligen, mit dem Unternehmen für jegliche Beteiligungen an Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden können;

44.

weist erneut darauf hin, dass der Staatsstreich im Jahr 2009 verheerende Folgen für das Land hatte, da das sozioökonomische Wachstum deutlich zurückging, die internationale Hilfe die Bedürftigen nicht mehr erreichte und Honduras aus der Organisation Amerikanischer Staaten ausgeschlossen wurde; stellt fest, dass die Maßnahmen der Union in Honduras während dieses Zeitraums zwar fortgesetzt werden konnten, es aber dennoch zu Verzögerungen bei der Durchführung in allen vorrangigen Bereichen kam und einige Maßnahmen, wie die Harmonisierung des Rechtsrahmens, nicht abgeschlossen werden konnten; hebt hervor, dass die Bedingungen in den vorrangigen Bereichen der Zusammenarbeit noch schwieriger gewesen wären, wenn die Union in diesen Bereichen keine Unterstützung bereitgestellt und diese Unterstützung nicht aufrechterhalten hätte;

45.

stellt fest, dass die honduranische Regierung ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, sich einer internationalen Überprüfung zu unterziehen und mit internationalen Gremien zusammenzuarbeiten (Eröffnung des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die kürzlich erfolgte Einrichtung der Mission zur Unterstützung des Kampfes gegen Korruption und Straflosigkeit in Honduras, Prüfung der Rechnungsführung des Staates durch Transparency International usw.); weist jedoch darauf hin, dass gesammelte Erfahrungen und bewährte Verfahren genutzt und angewendet werden müssen und das Land nicht zeitlich unbegrenzt auf diese Gremien angewiesen sein darf, um grundlegende Aufgaben des Staates ausüben zu können; stellt mit großer Besorgnis fest, dass der Leiter der Mission zur Unterstützung des Kampfes gegen Korruption und Straflosigkeit in Honduras (MACCIH) am 18. Februar 2018 zurückgetreten ist, da ihn die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) nicht genügend bei der Ausübung seiner Aufgabe, die Korruption in Honduras zu bekämpfen, unterstützte, die sie ihm zwei Jahre zuvor übertragen hatte (fehlende Mittel, Verschwendung in der Organisation, keine Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten usw.); stellt fest, dass die Mission trotz fehlender Unterstützung seit 2017 beachtliche Erfolge in der Korruptionsbekämpfung verbuchen konnte, etwa in Form wichtiger Verfahren gegen Staatsbedienstete, die in schwere Korruptionsfälle verwickelt waren, und von Ermittlungen gegen die politische Klasse von Honduras; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass diese Umstände die ersten großen regionalen Anstrengungen zur Bekämpfung von Korruption und Straflosigkeit in einem der Länder, in dem sie am dringendsten erforderlich sind, zunichtemachen könnten; fordert die honduranische Regierung und die OAS auf, die Arbeit der MACCIH bedingungslos zu unterstützen und zu erleichtern, und fordert den EAD auf, seine Zusammenarbeit mit der MACCIH fortzusetzen, damit gemeinsame Ziele verwirklicht werden;

46.

stellt fest, dass der Schwerpunkt der Prüfung durch den Rechnungshof auf dem Zeitraum 2007-2015 lag, in dem sich die Zahlungen der Union auf 119 Mio. EUR beliefen, und dass die untersuchten vorrangigen Bereiche Armutsbekämpfung, Forstwirtschaft sowie Sicherheit und Justiz waren, auf die 89 % der im Rahmen der bilateralen Unterstützung ausgezahlten Mittel entfielen; ist jedoch der Ansicht, dass der Zeitraum, auf den sich der Bericht des Rechnungshofs erstreckt, insofern zu lang ist, als er länger als die Amtszeit der Kommission ist, und weist darauf hin, dass besonders schwierige und grundverschiedene politische und wirtschaftliche Situationen betrachtet wurden; vertritt die Auffassung, dass die Prüfungszeiträume im Interesse der Wirksamkeit der Prüfungen verkürzt oder Zwischenbewertungen durchgeführt werden sollten, da im Bericht in zu vielen Fällen bereits behobene Probleme oder Mängel aufgezeigt werden, was einige im Bericht enthaltene Schlussfolgerungen und Empfehlungen hinfällig macht; hebt ferner hervor, dass der Rechnungshof in seinem Bericht nicht über die von ihm in Honduras durchgeführten Befragungen, insbesondere von Begünstigten, anderen Gebern und Organisationen der Zivilgesellschaft, berichtet;

47.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Bericht zu dem Schluss kommt, dass die Hilfe der Union für die vorrangigen Bereiche, abgesehen von einigen Fortschritten, nur teilweise wirksam war und ihre Auswirkungen vor allem durch die schwierigen Bedingungen im Land sowie mehrere Verwaltungsmängel abgeschwächt wurden, und stellt fest, dass die Strategie der Kommission zwar sachdienlich und gut koordiniert, jedoch nicht ausreichend zielgerichtet war, und die Finanzhilfe auf zu viele Bereiche verteilt wurde, wodurch wesentlichen Bedürfnissen in den vorrangigen Bereichen, für die auch von anderen Gebern keine Unterstützung bereitgestellt wurde, nicht nachgekommen werden konnte, obwohl diesbezüglich Anträge vonseiten der honduranischen Regierung eingingen;

48.

teilt zwar die Bedenken des Rechnungshofs, stimmt jedoch mit der Kommission darin überein, dass in vielen Fällen ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich war, um angesichts der durch den Staatsstreich ausgelösten Krise Anpassungen vorzunehmen, und dass es galt, auf besonders dringliche Situationen zu reagieren und die grundlegenden Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen; fordert die Kommission auf, sich weiter darum zu bemühen, ein wirksames Gleichgewicht herzustellen zwischen der Flexibilität, die für die Anpassung an die sich ändernden Umstände, Bedürfnisse und Erfordernisse des Landes notwendig ist, der Notwendigkeit, die dringlichsten Herausforderungen zu bewältigen — auch im Zusammenhang mit den Menschenrechten, dem Recht auf Leben und dem Recht auf ein menschenwürdiges Leben — und der Notwendigkeit, zu reagieren und die mögliche Wirkung der EU-Hilfe zu verbessern;

49.

stellt fest, dass der Schwerpunkt der Zusammenarbeit der Union in der Vergangenheit auf den Bereichen sozialer Zusammenhalt und Wirtschaftswachstum lag, während im Rahmen der neuen Programmplanung auf die Bedürfnisse reagiert wird, die sich aus den wichtigsten Herausforderungen ergeben, denen das Land im Zusammenhang mit der Entwicklung gegenübersteht: Bekämpfung von Armut und Ungleichheit, Ernährungssicherheit, Bildung und Gesundheit, Sicherheit und Menschenrechte, Steuerreform, Bekämpfung von Straflosigkeit und Korruption, Schaffung von Arbeitsplätzen mit sozialem Schutz, Wettbewerbsfähigkeit, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Anfälligkeit aufgrund des Klimawandels;

50.

hebt hervor, dass es angesichts der besonderen Lage, in der sich das Land befindet, wichtig ist, umfassende Programme zur Bekämpfung der Armut (insbesondere für besonders benachteiligte Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kinder und Angehörige indigener Völker, wie es die Regierung von Honduras gefordert hat) sowie umfassende Bildungs- und Ausbildungsprogramme für Kinder und junge Menschen aus besonders benachteiligten Gruppen zu verstärken und aufzulegen, damit sie ihre Kompetenzen und Fähigkeiten weiterentwickeln können und um sie vor der Gefahr zu schützen, in Gewalt und organisierte Verbrechen verwickelt zu werden;

51.

betont ferner, dass Frauen und Frauenrechtsorganisationen sowie Jugendbewegungen beim sozialen Fortschritt eine entscheidende Rolle zukommt; fordert die EU auf, darauf zu bestehen, dass die Stärkung der Rolle der Frau und die Schaffung eines sicheren und günstigen Umfelds für zivilgesellschaftliche Frauenorganisationen und Verteidiger der Rechte von Frauen unterstützt und besondere geschlechtsspezifische Formen der Unterdrückung bekämpft werden müssen, insbesondere in Konfliktregionen; hebt hervor, dass ein aktiver Beitrag zur Unterstützung von Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Frauen, u. a. im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, geleistet werden muss;

52.

ist der Ansicht, dass die Union weiterhin besondere Anstrengungen bei der Zusammenarbeit zur Stärkung der Transparenz, Glaubwürdigkeit und Rechenschaftspflicht der staatlichen Institutionen und bei der Beseitigung der Strukturen, die Korruption und Straflosigkeit ermöglichen, unternehmen muss, die das Vertrauen der Bürger untergraben und eines der Haupthindernisse für die Entwicklung des Landes sind;

53.

ist besorgt angesichts des vom Rechnungshof festgestellten Fehlens eines politischen Dialogs in einigen entscheidenden Bereichen, für die im Rahmen der Unterstützung für den Nationalen Plan (APN) Hilfe bereitgestellt wird (Ziele in den Bereichen Bildung, nationale Statistik und Reform des öffentlichen Dienstes); weist darauf hin, dass der politische Dialog der Kommission die Umsetzung von EU-Maßnahmen erleichtert und zu konkreten Verbesserungen führt; fordert die Kommission auf, den politischen Dialog insbesondere in den strategischen und vorrangigen Bereichen zu intensivieren und in den Bereichen entschlossen zu bleiben, in denen die Regierung wenig Interesse und Aufgeschlossenheit zeigt, wie es bei der nationalen Sicherheits- und Justizpolitik oder der Justizbeobachtungsstelle der Fall war;

54.

fordert die Kommission auf, die gemeinsame Programmplanung mit der Regierung von Honduras, aber auch mit den EU-Mitgliedstaaten weiter zu verbessern und sich insbesondere um eine verstärkte interne Abstimmung sowie eine verstärkte Abstimmung mit den anderen Gebern zu bemühen, damit die Arbeit so aufgeteilt wird, dass größtmögliche Effizienz erreicht wird, und damit Komplementarität verwirklicht wird, wo dies möglich ist, und insbesondere die vom Rechnungshof aufgezeigten Probleme verhindert werden: Zunahme gleicher oder ähnlicher Projekte (gleiche Bereiche und gleiche Begünstigte), widersprüchliches Handeln, Überschneidungen bzw. fehlende Maßnahmen, insbesondere in den vorrangigen Bereichen; weist darauf hin, dass die Kommission mit den anderen Gebern auch ein schnelles und effizientes System für die Zusammenarbeit erarbeiten sollte, um die Fristen zu verkürzen und mehr Dynamik, Effizienz und Ergebnisse zu erreichen;

55.

stellt fest, dass etwa die Hälfte der bilateralen Unterstützung der Union in Honduras über allgemeine und sektorbezogene Budgethilfe bereitgestellt wird; hebt mit Besorgnis hervor, dass die Budgethilfe mit beträchtlichen Risiken verbunden ist, was vor allem auf die erhebliche makroökonomische Instabilität des Landes, technische Mängel und Probleme mit Betrug und Korruption bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zurückzuführen ist;

56.

stellt mit Besorgnis fest, dass laut dem Bericht des Rechnungshofs die Budgethilfe zwar zur Unterstützung sachdienlicher und glaubwürdiger nationaler Strategien bereitgestellt wurde, die Regierung in einigen der vorrangigen Bereiche jedoch keine klaren oder nur bruchstückhafte Strategien verfolgte, für die es keine spezifischen Budgets gab, und die beteiligten Institutionen nicht in der Lage waren, Strategien und Reformen zu erarbeiten;

57.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission diese Risiken ermittelte und sich bemühte, sie zu begrenzen; weist die Kommission jedoch erneut darauf hin, dass Budgethilfe kein Blankoscheck ist und die Zusagen der Regierung, Reformen durchzuführen, nicht unbedingt eine ausreichende Garantie sind; fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, sich im Interesse der Verringerung von Risiken weiterhin nach Kräften zu bemühen, dafür zu sorgen, dass die Leitlinien für die Budgethilfe in sämtlichen Phasen des Verfahrens angewandt und eingehalten werden; fordert die Kommission zudem auf, Budgethilfe in Bereichen zu vermeiden, in denen eine glaubwürdige und sachdienliche Reaktion der Regierung nicht sichergestellt ist;

58.

teilt die Ansicht der Kommission, dass die Aussetzung von Zahlungen der Budgethilfe während eines bestimmten Zeitraums — wie im Jahr 2012 aufgrund der allgemeinen makroökonomischen Lage und der Tatsache, dass Honduras und der IWF keine Einigung erzielten — kein widersprüchliches Signal sein muss, das der Wirksamkeit der Hilfe abträglich sein könnte, wie es der Rechnungshof darlegt, sondern vielmehr eine Möglichkeit sein kann, unmissverständlich klarzustellen, dass die Regierung die aufgetretenen Probleme zügig und wirksam lösen muss;

59.

nimmt mit großem Interesse zur Kenntnis, dass Honduras das erste Land ist, in dem Unterstützung in Form einer ergebnisorientierten Budgethilfe bereitgestellt wird; ist jedoch besorgt angesichts der Tatsache, dass der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass die Bewertung der Ergebnisse durch Schwachstellen bei den Überwachungsinstrumenten erschwert wurde, die Leistungsüberwachung zahlreiche Mängel aufwies und die Empfehlungen nicht konsequent weiterverfolgt wurden; fordert die Kommission auf, einen ausführlichen Bericht zu erarbeiten, in dem die Ziele, Indikatoren, verwendeten Bezugspunkte, Berechnungs- und Kontrollmethoden usw. genannt werden, und deren Wirksamkeit und Auswirkung zu evaluieren, wenn es darum geht, die erzielten Ergebnisse zu messen und gleichzeitig die Kommunikation, die Sichtbarkeit und die Wirkung der Maßnahmen der Union zu verbessern; fordert die Kommission ferner auf, mehr Nachdruck auf die Ergebnisse in Bezug auf die Ziele zu legen, die in ihren Strategien für den politischen Dialog mit der honduranischen Regierung festgelegt sind, sowie auf den Dialog mit der Zivilgesellschaft und den anderen Gebern;

60.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission aufgrund der Tatsache, dass eine wirtschaftliche Verwaltung der öffentlichen Finanzen eine wesentliche Voraussetzung für die Zahlung von Budgethilfe ist und die Verwaltung der Finanzen in Honduras trotz aufeinanderfolgender, von der Regierung erarbeiteter Pläne und der Unterstützung durch die Kommission eine der größten Schwachstellen ist, besonderes Gewicht auf die weitere Stärkung dieses Bereichs legen sollte; fordert die Kommission vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Rolle, die der honduranische Rechnungshof bei der Verwaltung der staatlichen Mittel spielen muss, auf, spezielle Programme für die Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof zu erarbeiten, um in diesem Bereich technische Hilfe zu leisten und Schulungen anzubieten;

61.

fordert die Regierung von Honduras auf, alle erforderlichen finanziellen und sonstigen Mittel bereitzustellen, damit der honduranische Rechnungshof seine Aufgaben unabhängig, wirkungsvoll und entsprechend den internationalen Standards in den Bereichen Rechnungsprüfung, Transparenz und Rechenschaftspflicht wahrnehmen kann;

62.

nimmt besorgt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass im Büro der EU in Honduras Fachpersonal für die Verwaltung öffentlicher Finanzen und makroökonomische Angelegenheiten im Zusammenhang mit Budgethilfe fehlt, und weist darauf hin, dass dies angesichts der ständigen wirtschaftlichen Instabilität des Landes, das trotz dieses schwerwiegenden Umstands weiterhin Budgethilfe erhält, besonders riskant ist; fordert die Kommission angesichts der vom Rechnungshof festgestellten Risiken auf, das Personal des Büros der EU in Honduras umgehend aufzustocken;

63.

stellt fest, dass im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EU und Honduras Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt werden, um die Ernährungssicherheit, die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, und dass derzeit etwa 35 themenbezogene Projekte im Wert von über 9 Mio. EUR durchgeführt werden; stellt des Weiteren fest, dass die Delegation der Union mit Blick auf die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in Honduras einen Fahrplan aufgestellt hat, der 2014 gebilligt wurde und Maßnahmen für den politischen Dialog und Unterstützungsmaßnahmen vorsieht, die speziell für Honduras konzipiert wurden; hält es für unbedingt erforderlich, dass Organisationen der Zivilgesellschaft nicht nur in den Konsultationsprozess für die Erarbeitung der Fahrpläne, sondern auch in deren Umsetzung, Überwachung und Überprüfung eingebunden werden;

64.

ist zutiefst besorgt angesichts der Tatsache, dass der Zivilgesellschaft in den Entwicklungsländern immer weniger Raum gegeben wird; stellt mit großer Besorgnis fest, dass allein in den ersten drei Monaten des Jahres 2014 die für die Registrierung und Beobachtung von Organisationen der Zivilgesellschaft zuständige Abteilung die Zulassungen von über 10 000 nichtstaatlichen Organisationen widerrief, da sie dem Staat keine Berichte über ihre Finanzen und Programme vorgelegt hatten, und dass in den letzten Jahren zwar einige positive Entwicklungen zu verzeichnen waren, einige der in letzter Zeit in Honduras erlassenen Gesetze und Verwaltungsmaßnahmen jedoch die Tätigkeiten der Organisationen behindern und ihren Handlungsspielraum einschränken, was dazu führt, dass viele von ihnen gezwungen sind, sich aufzulösen;

65.

begrüßt, dass die Europäische Union die Zivilgesellschaft in den Entwicklungsländern seit Langem unterstützt und sich für sie engagiert; ist der Ansicht, dass die Kommission im Rahmen des politischen Dialogs und der Ausarbeitung der Kooperationsprogramme den Schwerpunkt auf die Entwicklung von Strategien zur Schaffung des rechtlichen, administrativen und politischen Umfelds legen muss, das erforderlich ist, damit die Organisationen der Zivilgesellschaft ihre Rolle wahrnehmen und wirkungsvoll agieren können, sowie sie beraten, regelmäßig über Finanzmittel und Finanzierungsmöglichkeiten informieren und darin bestärken muss, internationalen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Netzen beizutreten;

66.

ist angesichts der zentralen Rolle, die den Organisationen der Zivilgesellschaft in der Gesellschaft im Allgemeinen und insbesondere bei der lokalen Entwicklung zukommt, der Ansicht, dass der Rechnungshof ein Kapitel seines Berichts der Zusammenarbeit der Union mit den Organisationen der Zivilgesellschaft in Honduras hätte widmen sollen, zumal die Union der größte Geber für diese Organisationen in den Entwicklungsländern ist und beim Schutz von Vertretern der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern durch den Einsatz und die Durchführung einer Reihe von Instrumenten und politischen Maßnahmen eine führende Rolle spielt; hofft, dass der Rechnungshof dies in seinen künftigen Berichten berücksichtigen wird;

Teil V   Sonderbericht Nr. 31/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Mindestens jeder fünfte Euro des EU-Haushalts für den Klimaschutz: Trotz ehrgeiziger Bemühungen besteht ein großes Risiko, das Ziel nicht zu erreichen“

67.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und legt seine Bemerkungen und Empfehlungen nachfolgend dar;

68.

begrüßt die ambitionierten Zusagen der Union, ihre Emissionen bis 2020 um mindestens 20 % und bis 2030 um mindestens 40 % im Vergleich zum Stand von 1990 zu senken sowie in der Haushaltsperiode 2014-2020 mindestens 20 % ihres Haushalts für Klimaschutzmaßnahmen auszugeben; begrüßt, dass insgesamt Fortschritte erzielt wurden; bedauert jedoch, dass laut dem Rechnungshof ein großes Risiko besteht, dass das in Bezug auf den Haushalt festgelegte 20 %-Ziel nicht erreicht wird;

69.

erachtet es als sehr wichtig, dass die Kommission in Fragen des Klimawandels kontinuierlich und in ausreichendem Maße eine Führungsrolle übernimmt und stets genügend Entschlossenheit an den Tag legt, indem sie das Übereinkommen von Paris wirksam umsetzt, und hält es auch für sehr wichtig, dass sie ihre Glaubwürdigkeit auf internationaler Ebene festigt und die Instrumente konsolidiert, mit denen in den kommenden Jahren die Voraussetzungen für die Klimaschutzpolitik und die Umweltdiplomatie der Union geschaffen werden sollen;

70.

begrüßt, dass die Zusage nicht durch die Schaffung neuer Finanzierungsinstrumente, sondern im Rahmen bestehender politischer Strategien umgesetzt wird; ist der Ansicht, dass dies zu einer größeren Kohärenz zwischen den verschiedenen Politikbereichen der Union beitragen dürfte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen koordinierten Plan für die Aufrechterhaltung der größtmöglichen Kohärenz und Kontinuität der verschiedenen Programme auszuarbeiten;

71.

fordert die Kommission auf, eine konkrete Gesamtstrategie für die Verwirklichung des Ziels auszuarbeiten, die bereichsspezifische Aktionspläne umfasst, in denen ausführliche Maßnahmen und Instrumente, die Methodik für die Messung und Berichterstattung sowie Leistungsindikatoren, die bei den Klimaschutzmaßnahmen in den einzelnen Politikbereichen zum Einsatz kommen, dargelegt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, des Weiteren gemeinsame, einheitliche Normen für die Umsetzung geeigneter Überwachungs-, Bewertungs- und Überprüfungssysteme zu erarbeiten, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der „Rio-Marker“ und die Berichterstattung über die Auszahlung der Mittel für den Klimaschutz;

72.

bedauert, dass der Rechnungshof Schwächen am System für die Ausgabenverfolgung der Union festgestellt hat, durch die die Gefahr einer zu hohen Einschätzung der Klimaschutzausgaben erheblich steigt; fordert die Kommission auf, das Konservativitätsprinzip systematisch einzuhalten, um zu hohe Einschätzungen zu verhindern; fordert die Kommission auf, die Einschätzungen zu überprüfen und die Klimakoeffizienten zu korrigieren, sofern die Gefahr einer zu hohen Einschätzung besteht;

73.

fordert die Kommission auf, der Ausarbeitung eines Aktionsplans — in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — für bestimmte Bereiche wie insbesondere das Programm Horizont 2020, Landwirtschaft und Fischerei, in denen ein sehr großes Potenzial besteht, Priorität einzuräumen; fordert die Kommission außerdem auf, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Technologien und Innovationen für den Umweltschutz in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut (EIT) eng aufeinander abzustimmen;

74.

weist darauf hin, dass es im Interesse der Verwirklichung des Gesamtziels, mindestens 20 % des Haushalts der Union für eine klimaresistente Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen zu verwenden, besonders wichtig ist, dass die Kommission die klimabezogenen Maßstäbe einhält, indem sie ihre verschiedenen Programmplanungsinstrumente durchgängig berücksichtigt, damit ein hohes Maß an Kohärenz begünstigt und nach Möglichkeit die Koordinierung unter den Mitgliedstaaten verbessert wird;

75.

bedauert, dass es in wesentlichen Teilen des Haushalts der Union keine konkreten Ziele gibt; fordert die Kommission auf, einen Gesamtplan auszuarbeiten, in dem dargelegt wird, welche Finanzierungsinstrumente dazu beitragen könnten, das in Bezug auf den Haushalt gesteckte 20 %-Ziel zu verwirklichen, und in welchem Maße sie dazu beitragen könnten; stellt mit Besorgnis fest, dass das Fehlen eines Plans ein Zeichen für die schlechte Vereinbarkeit der unterschiedlichen Haushaltsbereiche ist;

76.

stellt mit Besorgnis fest, dass wenige Informationen dazu vorliegen, wie viel für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen ausgegeben wird und inwieweit die Klimaschutzmaßnahmen der Union zur Senkung der CO2-Emissionen beitragen werden, wobei die verfügbaren Daten möglicherweise nicht in Bezug auf alle Mitgliedstaaten vergleichbar sind; fordert die Kommission auf, die Berichterstattung darüber, inwieweit das Ziel, im Zeitraum 2014-2020 20 % des Haushalts der Union für Klimaschutzmaßnahmen auszugeben, in allen Politikbereichen umgesetzt wird, weiter zu verbessern, indem zusätzlich zu den Angaben über die gebundenen und ausgezahlten Mittel auch Angaben in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen gemacht werden und gleichzeitig die Bereiche ermittelt werden, in denen bessere Klimaschutzergebnisse erzielt werden müssen;

77.

vertritt die Ansicht, dass die durchgängige Berücksichtigung der Finanzierungsprogramme zur Feinabstimmung weiter angepasst werden muss, indem eindeutige Strategien für die Anpassung bzw. Eindämmung und entsprechende Aktionspläne festgelegt werden, einschließlich geeigneter Instrumente für die Quantifizierung der erforderlichen Investitionen und Anreize für den Klimaschutz und besserer Methoden für die Verfolgung der veranschlagten Ausgaben, um eine korrekte Abbildung des Fortschritts zu erreichen, der durch Programme der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten erzielt wird;

78.

fordert die Kommission auf, rasch für ein Umfeld zu sorgen, das den Übergang hin zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen begünstigt, indem sie ihre Investitionsbedingungen, ihre Rahmen für Ausgaben und ihre Instrumente für Innovationen und Modernisierung in allen relevanten zentralen Bereichen anpasst;

79.

stellt mit Bedauern fest, dass kein Instrument zur Verfügung steht, um einen konsolidierten Mehrjahresüberblick zur aktuellen Lage in Bezug auf den Haushalt der Union zu erstellen; ist der Ansicht, dass eine Ex-post-Bewertung und eine Neuberechnung der geplanten Beiträge zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen erforderlich sind;

80.

bedauert, dass die Kommission über keinen spezifischen Rahmen für die Berichterstattung verfügt, um die Auswirkungen der politischen Maßnahmen der Union zu ermitteln und zu messen, die einen negativen Einfluss auf den Klimawandel haben, und um zu messen, welcher Anteil des Haushalts der Union für diese entgegengesetzte Entwicklung ausgegeben wird; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Kommission ohne diese Angaben nicht in vollem Umfang darstellt, inwieweit die Union zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt; fordert die Kommission auf, die möglicherweise kontraproduktiven Maßnahmen systematisch zu ermitteln und ihnen in den abschließenden Berechnungen zu den Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels Rechnung zu tragen;

Teil VI   Sonderbericht Nr. 32/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Hilfe für die Ukraine“

81.

stellt fest, dass die finanziellen Hilfen und die geleistete Unterstützung in Form von Sachverständigen, die von der Union für Reformen in der Ukraine bereitgestellt wurden, notwendig waren; betont gleichwohl, dass die Umsetzung der Reformvorhaben weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist;

82.

bedauert, dass alte Strukturen — die Reformen sowie die Modernisierung und Demokratisierung hemmen — fortbestehen, während es die Reformkräfte schwer haben, sich durchzusetzen;

83.

begrüßt die Unterstützung der Union für die Ukraine; ist aber der Auffassung, dass diese an sichtbare eigene Anstrengungen der ukrainischen Regierung geknüpft werden sollte, die Situation im Land zu verbessern; weist darauf hin, dass dazu die Verbesserung der eigenen Einnahmenseite durch den Aufbau eines effizienten und transparenten Steuersystems zählt, bei dem nicht nur das Einkommen der Bürger, sondern auch das Vermögen der Oligarchen berücksichtigt wird;

84.

fordert, dass die immer noch grassierende Korruption wirksam bekämpft wird und die Organisationen unterstützt werden, die sich der Korruptionsbekämpfung widmen;

85.

fordert, dass die Judikative als ein unabhängiges und dem Recht verpflichtetes Instrument gestärkt wird;

86.

fordert, dass das Bankwesen stärker kontrolliert wird, um Kapitalabflüsse in Drittländer mit nachfolgender Insolvenz der Bankinstitute zu verhindern; weist darauf hin, dass es dementsprechend erforderlich ist, dass Budgethilfen nur noch unter der Bedingung bereitgestellt werden, dass die finanzielle Unterstützung transparent und nachvollziehbar verwendet wird;

87.

ist der Ansicht, dass bei der Gewährung von Finanzhilfen generell eine vorherige Abschätzung der Erfolgsaussichten durchzuführen ist;

88.

ist davon überzeugt, dass ein größeres Augenmerk auf die Schaffung und Ausbildung fähiger, dezentraler Verwaltungsstrukturen gelegt werden muss;

Teil VII   Sonderbericht Nr. 33/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen außerhalb der EU waren weitgehend wirksam“

89.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs; schließt sich dessen Empfehlungen an und begrüßt die Bereitschaft der Kommission, auf diese einzugehen;

90.

betont, dass auf Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen unbedingt rasch und geordnet reagiert werden muss, um den Schaden für die Menschen, die Umwelt und die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten;

91.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof allgemein zufrieden damit ist, wie die Kommission das Verfahren zur Katastrophenbewältigung anwendet;

92.

legt der Kommission nahe, auf ihren Verfahren für die Bereitstellung von (finanziellen und anderen) Ressourcen und für die Auswahl von Experten aufzubauen, damit die Union den betroffenen Ländern sofortige bedarfsgerechte Unterstützung leisten kann; betont, dass einige der nationalen und regionalen Büros des Außenstellennetzes der GD ECHO und der Bediensteten der Delegationen der Union in Risikoländern zu Kontaktstellen für den Katastrophenschutz bestimmt werden sollten;

93.

begrüßt, dass im Februar 2016 eingedenk der Ebola-Epidemie das Europäische Medizinische Korps eingerichtet wurde, durch das der „freiwillige Pool“ des Katastrophenschutzverfahrens der Union mit einer „Reserve“ einsatzbereiter Teams in den Bereichen Medizin und öffentliche Gesundheit deutlich erweitert wurde; ist der Auffassung, dass der Ansatz, eine Reserve von medizinischen Teams und weiteren Sonderteams für die Bewertung und Unterstützung bereitzuhalten, auch künftig verfolgt und ausgebaut werden muss;

94.

schlägt vor, alle unnötigen bürokratischen Hürden zu beseitigen, durch die die teilnehmenden Staaten und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen insbesondere zu Beginn einer Krise daran gehindert werden, rascher zu reagieren;

95.

fordert die teilnehmenden Staaten auf, mehr Einsatzmittel im freiwilligen Pool zu registrieren, um im Katastrophenfall besser vorbereitet reagieren zu können;

96.

hebt hervor, dass der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, anderen Einrichtungen der Union und den Vereinten Nationen für die strukturierte Reaktion in Notfällen von großer Bedeutung ist; begrüßt die mit dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) und dem Welternährungsprogramm abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen und fordert die Kommission nachdrücklich auf, weitere Kooperationsvereinbarungen mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Internationalen Organisation für Migration und anderen Beteiligten abzuschließen;

97.

weist erneut darauf hin, dass die Anforderungen an die Qualität und Interoperabilität in Übereinstimmung mit den neuen Normen der WHO für medizinische Module und mit den Rahmenbedingungen weiterer strategischer Partner festgelegt wurden, damit frühzeitig reagiert werden kann und zugleich internationale Einsätze sorgfältiger koordiniert werden; ist der Ansicht, dass die Bereitstellungsverfahren optimiert und weitgehend vereinheitlicht werden müssen, damit beim Ausbruch einer Krise umgehend Kapazitäten verfügbar sind bzw. mobilisiert werden und überdies Fehlern bei der Finanzierung entgegengewirkt wird;

98.

fordert eindringlich, dass mögliche Synergien mit weiteren Beteiligten und Instrumenten insbesondere im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe auch künftig ausgeschöpft und Überschneidungen mit bereits getroffenen Maßnahmen verhindert werden;

99.

fordert die Kommission auf, die Kommunikationsplattform CECIS des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen funktionstüchtiger zu machen, damit die Informationen für Interessenträger leichter abrufbar sind, wofür unter anderem ein mobiler Zugang für vor Ort eingesetzte Katastrophenschutzteams der EU einzurichten ist;

100.

ist der Ansicht, dass auf humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz andere Maßnahmen folgen sollten, durch die eine Kultur der Prävention, der Aufbau von Kapazitäten und die Widerstandskraft gefährdeter oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften gefördert werden;

Teil VIII   Sonderbericht Nr. 34/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung: eine Chance für die EU, die Ressourceneffizienz der Lebensmittelversorgungskette zu verbessern“

101.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs, in dem dieser die Wirksamkeit der Arbeit der Union im Hinblick auf die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung überprüft hat; schließt sich seinen Empfehlungen an und fordert die Kommission auf, diese Empfehlungen zu berücksichtigen;

102.

nimmt mit großer Besorgnis zur Kenntnis, dass Schätzungen zufolge weltweit ungefähr ein Drittel der Lebensmittel, die für die Ernährung des Menschen erzeugt werden, weggeworfen werden oder verloren gehen; bedauert, dass die Union die Lebensmittelverschwendung nicht wirksam bekämpft und bislang nur unzusammenhängende fragmentierte Maßnahmen ergriffen hat;

103.

betont, dass die Union über ein großes Potenzial bei der Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung verfügt, das in einer Anpassung der bestehenden Maßnahmen der EU besteht, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstehen würden, und ist der Ansicht, dass sie entsprechende Anstrengungen unternehmen sollte; stellt jedoch mit Bedauern fest, dass trotz der Hoffnung weckenden Rhetorik der politische Wille bislang nicht vorhanden ist, den Zusagen Maßnahmen folgen zu lassen;

104.

bedauert außerordentlich, dass die Anstrengungen der Kommission, die Lebensmittelverschwendung zu bekämpfen, mit der Zeit nachweisbar nachgelassen haben; bedauert, dass bislang keine gezielten Maßnahmen zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung ergriffen wurden und dass die positiven Effekte in manchen Politikbereichen eher Zufall sind; sieht der Bewertung der Erfolge des Pakets zur Kreislaufwirtschaft im Bereich der Bekämpfung von Lebensmittelverschwendung erwartungsvoll entgegen;

105.

hält es für einen Ausdruck der inkohärenten Vorgehensweise der Kommission, dass die Union zwar als führend bei der Bekämpfung des Klimawandels angesehen wird, sie sich aber nur unzureichend für die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung engagiert, die sich unmittelbar negativ auf das Klima auswirkt, und dass die Union zwar jährlich Hunderte Millionen Euro in die Entwicklungshilfe, den Kampf gegen Hunger und die Einhaltung der Grundsätze des fairen Handels investiert, aber die Lebensmittelverschwendung, die eine der treibenden Kräfte eben dieser Probleme ist, nicht in ausreichendem Umfang angeht;

106.

fordert die Kommission zum wiederholten Male auf, sofortige Maßnahmen zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung zu ergreifen; fordert die Kommission auf, ihre Zusagen einzuhalten, die sie in den einschlägigen Strategiepapieren zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung gegeben hat;

107.

fordert die Kommission auf, auf Unionsebene und auf nationaler Ebene für eine enge Koordinierung zu sorgen, um die verschiedenen Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vermeidung von Lebensmittelabfällen, dem Spenden von Lebensmitteln, der Lebensmittelsicherheit und der Sicherstellung einer angemessenen Hygiene zu vereinheitlichen; fordert die Kommission auf, eine Plattform einzurichten, auf der bewährte Verfahren für die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung ausgetauscht werden können und mit der ihre Arbeit und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten stärker aufeinander abgestimmt werden könnten;

108.

bedauert, dass sich die Maßnahmen der Kommission auf technischer Ebene bislang darauf beschränkt haben, Arbeits- und Sachverständigengruppen einzurichten, die jedoch keinerlei anwendbare Beiträge erarbeitet haben; fordert die Kommission auf, ihre Maßnahmen auf technischer Ebene zu verbessern und konkrete Ergebnisse vorzulegen; fordert die Kommission auf, enger mit der Europäischen Umweltagentur und dem EIT zusammenzuarbeiten, die solide Unterstützung durch Sachverständige sowie technische Unterstützung leisten können;

109.

bedauert, dass es die Kommission nicht für erforderlich hält, eine gemeinsame Definition des Begriffs „Lebensmittelverschwendung“ bzw. „Lebensmittelabfälle“ einzuführen und eine eigene Abfallhierarchie für den Umgang mit Lebensmittelabfällen festzulegen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Definition des Begriffs „Lebensmittelverschwendung“ bzw. „Lebensmittelabfälle“, eine gemeinsame Methodik für die Ermittlung des Volumens an Lebensmittelabfällen und für ihre Überwachung sowie Leitlinien zur Abfallhierarchie bei Lebensmittelabfällen zu erarbeiten;

110.

fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan zu entwerfen, in dem die Politikbereiche benannt werden, in denen Potenzial für eine Verringerung der Lebensmittelverschwendung vorhanden ist, wobei der Schwerpunkt auf der Vermeidung und auf dem Spenden von Lebensmitteln liegen sollte, und fordert die Kommission außerdem auf, die Möglichkeiten zu benennen, die im Rahmen dieser Maßnahmen genutzt werden könnten; fordert die Kommission auf, Aktionspläne zu entwerfen, die messbare Ziele und Leistungsindikatoren enthalten, und in bestimmten Politikbereichen Folgeabschätzungen zu erarbeiten;

111.

bedauert, dass das Spenden von Lebensmitteln zwar unter den zur Eindämmung der Lebensmittelverschwendung empfohlenen Optionen an zweiter Stelle steht, dass aber viele Hindernisse auf verschiedenen Ebenen vorhanden sind, aufgrund derer diese Option zu wenig genutzt wird; weist auf die Schwierigkeiten hin, die die Regierungsstellen der Mitgliedstaaten insbesondere dabei haben, das Spenden von Lebensmitteln in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zu bringen; fordert die Kommission auf, eine spezielle Plattform für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten einzurichten, um das Spenden von Lebensmitteln zu erleichtern; fordert die Kommission auf, die Beiträge lokaler und regionaler Behörden bei der Überarbeitung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen;

112.

fordert die Kommission auf, die Leitlinien zur Umverteilung und zum Spenden von Lebensmitteln fertigzustellen und zu veröffentlichen, in denen auch die steuerliche Behandlung von Spendern erläutert wird und die auf den bewährten Verfahren beruhen sollten, die zwischen den Mitgliedstaaten, die sich gegenwärtig aktiv für die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung einsetzen, ausgetauscht wurden; ersucht die Kommission, Leitlinien zur Bekämpfung der zahlreichen Hindernisse, die Lebensmittelspenden entgegenstehen, und zu Steuervergünstigungen für Ketten und Unternehmen, die Lebensmittel spenden, zu erarbeiten;

113.

bedauert, dass die Bedeutung der Begriffe „Mindesthaltbarkeitsdatum“ und „Verbrauchsdatum“ den an der Lebensmittelversorgungskette Beteiligten auf allen Ebenen im Allgemeinen nicht klar ist; fordert die Kommission auf, diese Begriffe genau zu erläutern und die Leitlinien zu ihrer Verwendung als verbindlich zu erklären, damit Missverständnisse vermieden werden;

114.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Allgemeinheit für den Umgang mit Lebensmitteln und die Lebensmittelverschwendung zu sensibilisieren;

115.

bedauert, dass die Einrichtungen der Union trotz vereinzelter Initiativen von beschränkter Reichweite in einigen Einrichtungen der Union weder über einen Rechtsrahmen noch über gemeinsame Leitlinien für den Umgang mit nicht konsumierten Lebensmitteln verfügen, die von den Catering-Diensten der Institutionen angeboten werden; fordert die Kommission auf, gemeinsame Bestimmungen zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung in den EU-Institutionen zu erarbeiten, die Leitlinien zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen und Regeln für das Spenden von Lebensmitteln umfassen, um das Volumen der von den EU-Institutionen verursachten Lebensmittelabfälle so weit wie möglich zu verringern;

Teil IX   Sonderbericht Nr. 35/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die Verwendung von Budgethilfe zur Verbesserung der Mobilisierung inländischer Einnahmen in Subsahara-Afrika“

116.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs; schließt sich dessen Empfehlungen an; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission bereit ist, diese Empfehlungen in die Praxis umzusetzen; bedauert, dass die Antworten der Kommission so vage und unambitioniert ausfallen;

117.

hebt hervor, dass in den Entwicklungsländern inländische Einnahmen mobilisiert werden müssen, da dadurch die Abhängigkeit von Entwicklungshilfe verringert und die öffentliche Verwaltung verbessert werden kann und weil diese Einnahmen für den Aufbau staatlicher Strukturen eine zentrale Rolle spielen;

118.

hebt hervor, dass die Kommission aus Sicht des Rechnungshofs Budgethilfeverträge bisher nicht wirksam dazu genutzt hat, um in Ländern mit geringem Einkommen sowie Ländern mit niedrigem bis mittleren Einkommen in Subsahara-Afrika die Mobilisierung inländischer Einnahmen zu fördern; stellt jedoch fest, dass der neue Ansatz der Kommission dazu beigetragen hat, das Potenzial zu erhöhen, das diese Art von Hilfe in Bezug auf die wirksame Unterstützung der Mobilisierung inländischer Einnahmen birgt;

119.

weist darauf hin, dass die Stärkung der Steuersysteme nicht nur zu berechenbareren Einnahmen, sondern auch dazu beiträgt, dass Regierungen stärker rechenschaftspflichtig sind, weil durch diese Systeme ein direkter Bezug zwischen Steuerzahler und Regierung entsteht; spricht sich dafür aus, die Verbesserung der Mobilisierung inländischer Einnahmen explizit in die von der Kommission aufgestellte Liste der zentralen entwicklungspolitischen Herausforderungen aufzunehmen, die mit der Budgethilfe bewältigt werden sollen;

120.

bedauert, dass die Kommission bei der Konzeption der Budgethilfemaßnahmen die Mobilisierung inländischer Einnahmen nicht genügend berücksichtigt hat; hebt hervor, dass zentrale Risiken im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen sowie mit der Erhebung und Überweisung von Steuern und von nichtsteuerlichen Einnahmen aus natürlichen Ressourcen nicht bewertet wurden;

121.

weist darauf hin, dass die Mobilisierung inländischer Einnahmen in den Entwicklungsländern wichtig ist, und verweist auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und illegalen Finanzströmen; befürwortet die Verstärkung der finanziellen und technischen Hilfe für Entwicklungsländer und regionale Steuerverwaltungsrahmen sowie die Annahme von Grundsätzen für die Aushandlung von Steuerabkommen;

122.

weist darauf hin, dass die Prüfung ergab, dass es an angemessenen Überwachungsinstrumenten fehlt, mit denen bewertet werden könnte, inwieweit die Budgethilfe insgesamt zu Verbesserungen bei der Mobilisierung inländischer Einnahmen beigetragen hat;

123.

vertritt die Ansicht, dass es unverzichtbar ist, im Bereich Steuerpolitik auch weiterhin faire und transparente Steuersysteme zu fördern, die Unterstützung in Bezug auf Aufsichtsprozesse und -einrichtungen im Bereich natürliche Ressourcen zu verstärken und sich weiterhin für Verwaltungsreformen einzusetzen, die zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und zu Transparenz beitragen; hebt hervor, dass die Steuereinnahmen von Ländern mit geringem Einkommen sowie Ländern mit niedrigem bis mittleren Einkommen durch Freihandelsabkommen sinken und derartige Abkommen deshalb für diese Länder kontraproduktiv sein können; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen von Freihandelsabkommen auf die Steuereinnahmen von Ländern mit geringem Einkommen sowie Ländern mit niedrigem bis mittleren Einkommen bei der Risikobewertung im Zuge der Aushandlung von Freihandelsabkommen berücksichtigt werden;

124.

fordert die Kommission auf, sich bei der Bewertung von Aspekten der Mobilisierung inländischer Einnahmen unter makroökonomischen Gesichtspunkten und im Hinblick auf die Verwaltung der öffentlichen Finanzen an die eigenen Leitlinien zu halten, um einen besseren Überblick über besonders problematische Aspekte, z. B. den Umfang von Steueranreizen, Verrechnungspreismethoden oder Steuerhinterziehung, zu gewinnen;

125.

hebt hervor, dass im Interesse besser konzipierter Budgethilfemaßnahmen ein umfassenderes Verfahren zur Ermittlung der Risiken, an denen die Verwirklichung der angestrebten Zielsetzungen scheitern könnte, eingesetzt und dabei nach Möglichkeit stets auf das Instrument zur diagnostischen Bewertung von Steuerverwaltungen (Tax Administration Diagnostic Assessment Tool) zurückgegriffen werden sollte;

126.

hebt hervor, dass häufiger die Mobilisierung inländischer Einnahmen betreffende Kriterien Anwendung finden müssen, weil die Auszahlung von Budgethilfe so eindeutig an Fortschritte des Partnerlandes bei Reformen im Bereich der Mobilisierung inländischer Einnahmen gekoppelt werden kann; fordert die Kommission auf, Kriterien auszuwählen, die diesbezüglich relevant sind und besonders weitreichende Auswirkungen auf die Mobilisierung inländischer Einnahmen haben;

127.

räumt ein, dass die Kommission in einem komplizierten politischen und institutionellen Umfeld agieren muss; weist darauf hin, dass ein strukturierter politischer Dialog mit Vertretern der nationalen Regierungen und anderer Geber stattfinden muss, damit Bereiche von zentralem Interesse ermittelt werden können und eine bedarfsgerechte Hilfestrategie entwickelt werden kann;

128.

fordert die Kommission auf, den Bereich Kapazitätsaufbau der Budgethilfe auszuweiten, weil durch den Aufbau von Kapazitäten eine solide Grundlage für die langfristige wirtschaftliche und gesellschaftliche Umgestaltung entsteht und wichtige Hindernisse für die effiziente Erhebung öffentlicher Einnahmen beseitigt werden können;

129.

weist darauf hin, dass sich ein direkter Einfluss der Budgethilfe auf die Mobilisierung inländischer Einnahmen nur nachweisen lässt, wenn bestimmte Bereiche des Steuersystems einer genaueren Bewertung unterzogen werden, in deren Rahmen die Möglichkeit besteht, die erzielten Fortschritte bestimmten Segmenten der geleisteten Hilfe zuzuordnen;

Teil X   Sonderbericht Nr. 36/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Beurteilung der Regelungen für den Abschluss der Programme für Kohäsion und ländliche Entwicklung des Zeitraums 2007-2013“

130.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und schließt sich dessen Empfehlungen an;

131.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission rechtzeitige und angemessene Unterstützung bereitgestellt hat, um die Mitgliedstaaten bei den Vorbereitungen für den Abschluss der Programme 2007-2013 zu unterstützen;

132.

begrüßt die Bereitschaft der Kommission, sich um eine weitere Angleichung der verordnungsrechtlichen Bestimmungen zwischen den Fonds zu bemühen, einschließlich der Terminologie, der Zuverlässigkeitsgewähr und der Abschlussprozesse, wenn dadurch die Verwaltung der Fonds der Union verbessert und zu einer einfacheren und wirkungsvolleren Umsetzung in den Mitgliedstaaten und Regionen beigetragen wird;

133.

stellt fest, dass für den Zeitraum 2007-2013 sechs Beschlüsse zu Großprojekten noch ausstehen;

134.

nimmt mit Erstaunen zur Kenntnis, dass die Kommission es ablehnt, konkrete Zusagen in Bezug auf Legislativvorschläge für den Zeitraum nach 2020 zu prüfen, zumal sie sich bereits auf die im Zuge zweier vollständiger Finanzierungszeiträume (2000-2006, 2007-2013) gesammelten Erfahrungen berufen kann; ist jedoch beruhigt, dass diese Ablehnung eher daher rührte, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Befugnisse hatte, als daher, dass Uneinigkeit über den Inhalt bestanden hätte;

135.

unterstützt die Forderung des Rechnungshofs nach einer weiteren Angleichung der verordnungsrechtlichen Bestimmungen für den Abschluss von Kohäsionsmaßnahmen und für die Investitionsmaßnahmen im Bereich ländliche Entwicklung;

136.

ist der Auffassung, dass die berechnete Restrisikoquote weiterhin einen unbekannten Faktor darstellt, der auf Erfahrung beruht und bestenfalls als Anhaltspunkt herangezogen werden kann;

137.

nimmt die Forderung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass der Förderzeitraum nach 2020 nicht länger mit dem nachfolgenden Programmplanungszeitraum zusammenfallen sollte, sowie seine Bedenken, dass verlängerte Förderzeiträume (d. h. n+2, n+3) für finanzielle Rückstände und den verspäteten Beginn des nachfolgenden Programmplanungszeitraums sowie für Verzögerungen bei der Fertigstellung der überarbeiteten Rechtsvorschriften zur Programmplanung und Finanzierung und der damit zusammenhängenden Durchführungsvorschriften, insbesondere in den Jahren 2014 und 2015, mitverantwortlich sind; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, die größtmögliche Ausschöpfung und den reibungslosen Ablauf mehrjähriger Projekte sicherzustellen;

138.

merkt an, dass der endgültige Abschluss des Finanzierungszeitraums nur alle sieben Jahre erfolgt; teilt daher die Ansicht des Rechnungshofs, dass die Kommission die Haushaltsbehörde und den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments in einem gesonderten Dokument über die endgültigen Ergebnisse des Abschlussverfahrens informieren sollte; vertritt die Auffassung, dass in einem solchen Dokument nicht nur die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben bestätigt, sondern auch Angaben zum Ausmaß der Ergebnisse und Auswirkungen der Programme gemacht werden sollten (leistungsbasierter Ansatz);

Teil XI   Sonderbericht Nr. 1/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Netz ‚Natura 2000‘: Zur Ausschöpfung seines vollen Potenzials sind weitere Anstrengungen erforderlich“

139.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und schließt sich dessen Empfehlungen an;

140.

hebt den Stellenwert der biologischen Vielfalt für die Menschheit hervor; weist darauf hin, dass das durch die Vogelschutz (13)- und die Habitat-Richtlinie (14) (die Naturschutzrichtlinien) geschaffene Natura-2000-Netz das Kernstück der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bildet; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass sein volles Potenzial noch nicht ausgeschöpft wurde;

141.

weist darauf hin, dass die Rolle der Kommission grundsätzlich darin besteht, den Mitgliedstaaten Orientierungshilfe zu leisten; bedauert, dass die Mitgliedstaaten die Empfehlungen der Kommission nicht ausreichend berücksichtigt haben;

142.

bedauert, dass der Rechnungshof zu dem Schluss gekommen ist, dass die Mitgliedstaaten das Natura-2000-Netz nicht angemessen verwaltet haben und dass die Koordinierung zwischen Behörden und Interessengruppen in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend war;

143.

weist darauf hin, dass die Umsetzung von Natura 2000 aufgrund des grenzübergreifenden Charakters eine enge Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erfordert; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf nationaler Ebene eine starke Struktur zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit einzurichten; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten für den Aufbau einer Kooperationsplattform bessere Orientierungshilfe bereitzustellen;

144.

stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Erhaltungsziele häufig nicht konkret genug formuliert und nicht quantifiziert waren und dass die Bewirtschaftungspläne nicht genau festgelegt waren und Etappenziele für ihren Abschluss fehlten; weist erneut darauf hin, dass dies den Mehrwert von Natura 2000 einschränken könnte; fordert die Kommission auf, die Vorschriften für einen wirksamen Ansatz zur Festlegung von Erhaltungszielen und Bewirtschaftungsplänen für den nächsten Programmplanungszeitraum zu harmonisieren; fordert die Kommission zudem auf, zu verfolgen, ob die Mitgliedstaaten die Leitlinien berücksichtigen, und ihnen, sofern erforderlich, weitere Unterstützung in Form von Beratung zur Verfügung zu stellen;

145.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen zeitnah durchzuführen, damit ihr Mehrwert sichergestellt wird, und die Bewirtschaftungspläne entsprechend zu aktualisieren; fordert die Kommission auf, die Erhaltungsvorhaben, bei denen es möglicherweise zu Verzögerungen kommt, gründlich zu prüfen;

146.

weist darauf hin, dass die Einbeziehung der wesentlichen Interessenträger, insbesondere der Landnutzer und -eigentümer, erforderlich ist, damit das Natura-2000-Netz wirksam ist; bedauert, dass es in den meisten Mitgliedstaaten keine wirksamen Kommunikationskanäle gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Koordinierung zwischen den nationalen Behörden und den einzelnen Interessenträgern zu sorgen;

147.

ist beunruhigt darüber, dass Projekte mit negativen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete von den Mitgliedstaaten nicht angemessen bewertet wurden, dass nicht genügend Ausgleichsmaßnahmen ergriffen wurden und dass die Ansätze der einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten stärker strukturierte Leitlinien in Bezug auf die Frage, wie und wann Ausgleichsmaßnahmen in der Praxis anzuwenden sind, zur Verfügung zu stellen und den Einsatz solcher Maßnahmen zu überwachen;

148.

bedauert, dass der Finanzierungsbedarf in den Programmplanungsdokumenten für den Zeitraum 2014–2020 nicht vollständig berücksichtigt wurde und dass die Kommission die Unzulänglichkeiten nicht in strukturierter Weise behandelt hat; fordert die Kommission auf, den nächsten Programmplanungszeitraum gründlicher vorzubereiten;

149.

bedauert, dass die Überwachungs- und Berichterstattungssysteme für Natura 2000 ungeeignet waren, um umfassende Informationen zur Wirksamkeit des Netzes bereitzustellen; ist beunruhigt darüber, dass hinsichtlich der Verwendung von Unionsmitteln kein spezifisches System von Leistungsindikatoren geschaffen wurde, das Aufschluss über die Leistung des Natura-2000-Netzes gibt; ist der Ansicht, dass dies die Wirksamkeit des Natura-2000-Netzes beeinträchtigt; begrüßt, dass die Kommission im Rahmen des LIFE-Programms für sämtliche Projekte für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eine Reihe von umfassenden und obligatorischen Indikatoren eingeführt hat; fordert die Kommission auf, denselben Ansatz im nächsten Programmplanungszeitraum auch für andere Programme anzuwenden;

150.

stellt mit Besorgnis fest, dass Unterlagen zur Gebietsbewirtschaftung häufig keine Überwachungspläne enthalten und diese nicht ausführlich genug sind oder keine Zeitvorgaben umfassen; ist zudem beunruhigt darüber, dass die Standarddatenbögen nicht aktualisiert wurden und die von den Mitgliedstaaten für den Bericht über den Zustand der Natur bereitgestellten Daten unvollständig, ungenau und nicht vergleichbar waren; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, diese Frage in dem vorgesehenen Aktionsplan zu regeln;

151.

begrüßt, dass die Kommission ein Zentralregister zur Erfassung der Beschwerden und Anfragen im Zusammenhang mit Natura 2000 eingerichtet hat; weist darauf hin, dass die Mehrzahl der Fälle ohne weitere Verfahrensschritte abgeschlossen wurde; fordert die Kommission auf, sämtlichen Beschwerden und Anfragen rigoros nachzugehen;

152.

begrüßt die Einleitung des biogeografischen Prozesses, in dessen Rahmen ein Mechanismus für die Zusammenarbeit der Interessenträger bei der Verwaltung von Natura 2000 eingerichtet und eine entsprechende Möglichkeit zur Vernetzung geschaffen wurde; fordert die Kommission jedoch auf, die Sprachbarriere zu überwinden, da sie die Reichweite einschränkt;

153.

bedauert zutiefst, dass die prioritären Aktionsrahmen ein unzuverlässiges Bild der Kosten des Natura-2000-Netzes bieten und dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten ungenau und begrenzt waren; stellt mit Besorgnis fest, dass die Schätzungen der Finanzmittel nicht zuverlässig und nicht vergleichbar waren, wodurch die genaue Überwachung der Höhe der für Natura 2000 bestimmten Unionsmittel erschwert wurde; bedauert, dass der Nutzen der prioritären Aktionsrahmen für die Sicherstellung der Kohärenz der Förderung der Union zum Schutz der biologischen Vielfalt im Rahmen von Natura 2000 dadurch eingeschränkt war; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten stärker strukturierte Leitlinien für die Berichterstattung und die Überwachung sowie die Umsetzung der prioritären Aktionsrahmen zur Verfügung zu stellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Genauigkeit der bereitgestellten Daten sicherzustellen;

154.

ist der Ansicht, dass die Mittelzuweisungen für Natura 2000 erkennbar sein müssen und ihre Verwendung rückverfolgbar sein muss, da die Auswirkungen der Investitionen andernfalls nicht messbar sind; fordert die betreffenden Generaldirektionen der Kommission auf, sofern Natura 2000 im Rahmen des EFRE bzw. des Kohäsionsfonds und des ELER kofinanziert wird, ein gesondertes Kapitel zu Natura 2000 in ihre jährlichen Tätigkeitsberichte aufzunehmen;

155.

begrüßt die Einrichtung einer Sachverständigengruppe und von Ad-hoc-Arbeitsgruppen zum Thema der Vereinheitlichung der Vorgehensweisen und fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der Tätigkeiten dieser Gruppen für den nächsten Programmplanungszeitraum zu nutzen;

156.

fordert die Kommission auf, die zuständigen Ausschüsse des Parlaments über den Aktionsplan zu einer besseren Umsetzung der Naturschutzrichtlinien (15) zu informieren;

Teil XII   Sonderbericht Nr. 2/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die Verhandlungen der Kommission über die Partnerschaftsvereinbarungen und Programme der Kohäsionspolitik 2014-2020: gezieltere Ausrichtung der Ausgaben auf die Prioritäten von Europa 2020, aber zunehmend komplexere Regelungen für die Leistungsmessung“

157.

begrüßt die Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht; erachtet die Analyse des Rechnungshofs des Programmplanungszeitraums 2014-2020 der Umsetzung der ESI-Fonds als zweckdienlich und rechtzeitig, um die Rechtsetzungsinstanzen und die Kommission dabei zu unterstützen, angemessene Schlussfolgerungen für den Zeitraum nach 2020 zu ziehen;

158.

weist auf die Antworten der Kommission hin und stellt fest, dass die Kommission fünf der Empfehlungen des Rechnungshofs vollkommen und zwei seiner Empfehlungen teilweise zustimmt; begrüßt die Bereitschaft der Kommission, diese umzusetzen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen uneingeschränkt und zeitnah umzusetzen;

159.

teilt nicht die Ansicht des Rechnungshofs und der Kommission, dass die erweiterten Zuständigkeiten des Parlaments an sich ein Faktor für die ungebührliche Verzögerung der Annahme der einschlägigen Verordnungen für den Zeitraum 2014-2020 sind;

160.

bedauert, dass die Kommission ihren Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2020 verspätet vorgelegt hat, da es dadurch voraussichtlich zu einer erheblichen Verspätung bei den Verhandlungen über die Rechtsvorschriften zum MFR sowie zu den Finanzprogrammen und -instrumenten und deren Annahme kommt, sodass die pünktliche Umsetzung in der Zeit nach 2020 gefährdet ist;

161.

betont, dass durch den Vorschlag für neue Verordnungen für die Kohäsionspolitik für den Zeitraum nach 2020 unabhängig davon, ob diese aus einem einzigen Regelwerk bestehen oder nicht, in der Praxis eine Vereinfachung, der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln und die erfolgreiche Umsetzung der Ziele dieser Politik sichergestellt sein müssen;

162.

hebt die Notwendigkeit hervor, zu vermeiden, dass sich die verzögerte Annahme von operationellen Programmen und die vom Rechnungshof ermittelten Probleme wiederholen, wie zum Beispiel komplexere, anspruchsvollere und langwierige Verhandlungen über die Verordnungen über die ESI-Fonds für den Zeitraum 2014-2020, eine späte Annahme des Sekundärrechts und der Leitlinien und die Notwendigkeit mehrerer Genehmigungszyklen für operationelle Programme bei der Kommission; bedauert, dass diese Mängel dem Ziel, die Verwaltungsstruktur der Kohäsionspolitik zu vereinfachen, zuwiderlaufen;

163.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 2/2017 zu dem Schluss gekommen ist, dass sich Partnerschaftsvereinbarungen als wirksames Instrument erwiesen haben, um die Förderung aus den ESI-Fonds an thematische Ziele und Investitionsprioritäten zu binden und die Konzentration auf die Ziele der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Beschäftigung zu unterstützen; unterstreicht jedoch, dass für die erfolgreiche Umsetzung der Ziele angemessene Mittel für die Kohäsionspolitik in der Zeit nach 2020 erforderlich sind;

164.

stellt fest, dass die Bemerkungen der Kommission zu den Entwürfen der operationellen Programme im Unterschied zu den Vorzeiträumen vom Kollegium der Kommissionsmitglieder genehmigt werden mussten, während im vorangegangenen Zeitraum nur die endgültige Fassung der operationellen Programme durch das Kollegium genehmigt werden musste; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Mehrwert eines solchen Verfahrens bei der Erstellung ihres Vorschlags für den Programmplanungszeitraum nach 2020 zu überdenken;

165.

fordert die Kommission auf, die oben aufgezeigten Probleme sorgfältig zu analysieren und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um diese Probleme im Zeitraum nach 2020 zu vermeiden, wobei die Maßnahmen alle nötigen Verbesserungen einschließen und eine rasche und hochwertige Programmplanung ermöglichen sollten;

166.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Konsultationen bei der Ausarbeitung der operationellen Programme zu verbessern, wodurch ein rasches Genehmigungsverfahren ermöglicht werden sollte;

167.

hebt hervor, wie wichtig die Verwendung einer präzisen, vereinheitlichten Terminologie ist, die es ermöglicht, die in der Kohäsionspolitik erzielten Erfolge angemessen zu bewerten; bedauert, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für die neue Haushaltsordnung keine einheitliche Definition der Begriffe „Ergebnisse“ und „Output“ vorgeschlagen hat; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich und deutlich vor Beginn des Zeitraums nach 2020 klare einheitliche Definitionen für Begriffe wie „Output“, „Ergebnisse“, und „Auswirkungen“ einzuführen;

168.

erklärt erneut, dass insbesondere auf einzelstaatlicher und regionaler Ebene angemessene Verwaltungskapazitäten für die reibungslose Verwaltung und Umsetzung operationeller Programme, einschließlich der Überwachung und Meldung der Ziele und der erzielten Ergebnisse anhand einschlägiger Indikatoren, unerlässlich sind; verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die verfügbare technische Unterstützung für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung auf verschiedenen Ebenen nutzen;

169.

fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren auf allen Ebenen zu fördern und zu erleichtern;

170.

ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in den Basisrechtsakten vorgesehenen Indikatoren eine Vielzahl von zusätzlichen Indikatoren für Resultate und Ergebnisse anwenden; befürchtet einen Überregulierungseffekt, wodurch die Nutzung der Strukturfonds umständlicher und weniger effektiv werden könnte; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten nahezulegen, von einem derartigen Ansatz abzusehen;

171.

hebt hervor, dass es sinnvoll ist, die mittel- und langfristigen Auswirkungen von Programmen zu messen, weil Entscheidungsträger nur feststellen können, ob politische Ziele erreicht wurden, wenn die Auswirkungen abgeschätzt wurden; fordert die Kommission auf, die „Auswirkungen“ während des Programmplanungszeitraums nach 2020 konkret zu messen;

Teil XIII   Sonderbericht Nr. 3/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Hilfe für Tunesien“

172.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs über die Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe der Union für Tunesien; schließt sich dessen Empfehlungen an und legt seine Bemerkungen und Empfehlungen nachfolgend dar;

173.

stellt fest, dass die Finanzmittel der Union im Allgemeinen sinnvoll ausgegeben wurden, da durch sie erheblich zum Übergang Tunesiens zur Demokratie und zur wirtschaftlichen Stabilität des Landes nach der Revolution beigetragen wurde;

174.

stellt fest, dass die Maßnahmen der Union gut mit den wichtigsten Gebern und innerhalb der Organe und Dienststellen der EU koordiniert wurden; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass eine gemeinsame Programmplanung mit den Mitgliedstaaten erreicht wird, um die Fokussierung und die Koordinierung der Hilfe zu verbessern;

175.

stellt fest, dass die Kommission und der EAD in einem instabilen politischen und sozialen Umfeld sowie in einer instabilen Sicherheitslage agieren mussten, was eine große Herausforderung bei der Bereitstellung umfassender Hilfsleistungen darstellte;

176.

fordert die Kommission auf, den Ansatz für die sektorbezogene Budgethilfe durch weitere Anpassungen zu optimieren, indem sie die Prioritäten des Landes sowie die Gestaltung der Bedingungen darlegt, wodurch ein stärker strukturierter und gezielterer Ansatz der Union möglich und die allgemeine Glaubwürdigkeit der nationalen Strategie Tunesiens verbessert würde;

177.

stellt fest, dass durch die Finanzmittel der Union ein wesentlicher Beitrag zum Übergang Tunesiens zur Demokratie sowie zur wirtschaftlichen Stabilität des Landes geleistet wurde; fordert die Kommission und den EAD jedoch auf, ihre Maßnahmen auf weniger, genau definierte Bereiche zu beschränken, um die Auswirkungen der Hilfe der Union zu maximieren;

178.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Budgethilfeprogramme die bewährten Verfahren einzuhalten und entsprechende Auszahlungsbedingungen anzuwenden, durch die die tunesischen Regierungsstellen dazu angeregt werden sollen, grundlegende Reformen durchzuführen; bekundet seine Besorgnis angesichts der nachlässigen Zuteilung von Mitteln nach dem Grundsatz „mehr für mehr“, die zumeist nicht mit der Erfüllung weiterer Bedingungen in Zusammenhang stand und der keine genaue Messung der erzielten Fortschritte vorausging;

179.

betont, dass eine umfassende Bewertung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen wichtig ist, wobei vorzugsweise eine PEFA (16)-Bewertung durchzuführen ist, um mögliche Schwächen bei der Bereitstellung von Unionshilfe zu ermitteln und sie zu beheben;

180.

fordert die Kommission auf, die Gestaltung der Programme und Projekte zu verbessern, indem sie konkrete Bezugswerte und Indikatoren festlegt, durch die ordnungsgemäß bewertet werden kann, inwieweit die Ziele verwirklicht wurden;

181.

hebt hervor, dass anstelle von Maßnahmen, die lediglich zu einer kurzfristigen Erholung des Arbeitsmarktes führen, die langfristige und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung im Mittelpunkt stehen muss;

Teil XIV   Sonderbericht Nr. 4/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Schutz des EU-Haushalts vor vorschriftswidrigen Ausgaben: Die Kommission machte während des Zeitraums 2007-2013 im Bereich Kohäsion zunehmend von Präventivmaßnahmen und Finanzkorrekturen Gebrauch“

182.

begrüßt die im Sonderbericht des Rechnungshofs enthaltenen Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen;

183.

erachtet es als sehr wichtig, dass die Ziele der Kohäsionspolitik umgesetzt werden, d. h., dass die Unterschiede im Entwicklungsstand der Regionen verringert und Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung umstrukturiert werden und die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit gefördert wird, womit auch ein Beitrag zur Verwirklichung der strategischen Ziele der Union geleistet wird; ist der Ansicht, dass dieser hohe Stellenwert den erheblichen Anteil am Haushalt der Union rechtfertigt; betont, dass die wirtschaftliche Haushaltsführung, die Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und entsprechende Abschreckungsmaßnahmen sowie Finanzkorrekturen wichtig sind;

184.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission sämtliche Empfehlungen des Rechnungshofs akzeptiert, und fordert sie auf, diese Empfehlungen uneingeschränkt und zeitnah umzusetzen;

185.

stellt fest, dass die Kommission insgesamt gesehen von den Maßnahmen, die ihr während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 zur Verfügung standen, wirksam Gebrauch machte, um den Haushalt der Union vor vorschriftswidrigen Ausgaben zu schützen;

186.

begrüßt, dass die Kommission während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 viel früher damit begonnen hat, Korrekturmaßnahmen und Finanzkorrekturen durchzuführen, als im Zeitraum 2000-2006, wobei zugleich eine stärkere Wirkung zu verzeichnen war; betont jedoch, dass bei solchen Korrekturmaßnahmen dafür zu sorgen ist, dass die finanziellen Interessen der Union gewahrt werden, und dass die betroffenen operationellen Programme zugleich planmäßig und erfolgreich umgesetzt werden müssen;

187.

fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 eingereichten Abschlusserklärungen aufmerksam zu prüfen und dies auch künftig zu tun;

188.

fordert die Kommission auf, einen analytischen konsolidierten Bericht über alle Präventivmaßnahmen und Finanzkorrekturen vorzulegen, die während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 angeordnet wurden, wobei auf den Bericht für den vorangegangenen Zeitraum aufzubauen ist;

189.

hebt hervor, dass Unterbrechung und Aussetzung von Zahlungen für die Mitgliedstaaten ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen und auch die Haushaltsführung der Kommission erschweren können; fordert die Kommission auf, sich in ausgewogener Weise um den Schutz des Haushalts und die Verwirklichung der Ziele der Kohäsionspolitik zu bemühen;

190.

hebt hervor, dass weniger Zeit für die Problemermittlung und mehr Zeit für die Problemlösung aufgewendet werden kann, wenn die Mitgliedstaaten selbst Unregelmäßigkeiten aufdecken und Präventivmaßnahmen ergreifen; ist der Ansicht, dass dies auch bedeuten würde, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten gut funktionieren und somit die Anzahl der Unregelmäßigkeiten unter die Wesentlichkeitsschwelle fallen könnte; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, vorausschauender und verantwortungsvoller vorzugehen und im Rahmen ihrer eigenen Kontrollen und Prüfungen Unregelmäßigkeiten aufzudecken und zu korrigieren sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf nationaler Ebene zu verbessern, damit weitere Nettofinanzkorrekturen und der weitere Verlust von Fördermitteln verhindert werden;

191.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission Informationen zu den Finanzkorrekturen, die aufgrund von Prüfungen der Kommission vorgenommen wurden, in dem erforderlichen Umfang und der erforderlichen Qualität zur Verfügung zu stellen, damit die Verfahren rasch durchgeführt werden können;

192.

betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung, die der Rechtssicherheit und einer angemessenen Anleitung seitens der Kommission sowie der technischen Unterstützung der Behörden in den Mitgliedstaaten zukommt, wozu auch eine hinreichend genaue Formulierung ihrer Anforderungen gehört; fordert die Kommission auf, eng mit den Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit die Wirksamkeit der Primär- und Sekundärkontrollen erhöht wird;

193.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten eine Anleitung für eine harmonisierte Berichterstattung über die Umsetzung der Finanzkorrekturen zur Verfügung zu stellen, die es erleichtern wird, die Folgen der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Finanzkorrekturen zu überwachen und zu bewerten;

194.

unterstützt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, wonach der Rechtsrahmen für Finanzkorrekturen im Programmplanungszeitraum nach 2020 ausgebaut werden sollte, der Schwerpunkt aber nach wie vor auf der Verhütung von Unregelmäßigkeiten und Betrug liegen muss;

195.

fordert die Kommission auf, ein integriertes Überwachungssystem einzurichten, das es ermöglicht, in den Datenbanken enthaltene Informationen für vergleichende Analysen zu verwenden, wobei die Präventivmaßnahmen und Finanzkorrekturen für den Zeitraum 2014-2020 so rasch wie möglich Aufnahme finden sollten, und fordert die Kommission auf, dem Parlament, dem Rat und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zeitnah Zugang zu den Informationen zu bieten;

196.

fordert den Rechnungshof auf, sich bei künftigen Prüfungen verstärkt auf systematische Schwachstellen zu konzentrieren und der Kommission und den Mitgliedstaaten Empfehlungen dazu vorzulegen, wie die Funktionsweise des gesamten Systems der Haushaltsführung und Kontrolle verbessert werden kann;

Teil XV   Sonderbericht Nr. 5/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Jugendarbeitslosigkeit — Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt? Eine Bewertung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“

197.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Kommission einige der Empfehlungen des Rechnungshofs akzeptiert und berücksichtigen wird;

198.

stellt fest, dass die Jugendarbeitslosigkeit in der Union in den vergangenen Jahren zurückgegangen ist; bedauert jedoch, dass Mitte des Jahres 2016 immer noch 18,8 % der jungen Menschen arbeitslos waren; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die von der Union bereitgestellte Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um dieses seit Langem bestehende Problem zu bewältigen;

199.

ist zutiefst besorgt darüber, dass Personen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET), vom Bildungswesen bzw. vom Arbeitsmarkt abgeschnitten sind; stellt fest, dass gerade diese Bevölkerungsgruppe im Rahmen der bestehenden operationellen Programme für die Umsetzung der Finanzierungsprogramme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit am schwersten zu erreichen ist; vertritt die Auffassung, dass der Schwerpunkt im Zeitraum 2017-2020 auf diese Bevölkerungsgruppe gelegt werden sollte, damit die wichtigsten Ziele der Jugendgarantie erreicht werden;

200.

betont, dass es deutlich mehr Finanzmittel der Union bedarf, um die NEET zu integrieren, und dass die Mitgliedstaaten auch zusätzliche Mittel aus ihren nationalen Haushalten bereitstellen sollten;

201.

hebt hervor, dass die Jugendgarantie seit 2012 einen positiven Beitrag dazu leistet, die Jungendarbeitslosigkeit zu senken, diese jedoch nach wie vor auf einem nicht hinnehmbaren Stand ist, und fordert daher, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis 2020 verlängert wird;

202.

bedauert, dass in keinem der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Prüfung besucht wurden, allen NEET innerhalb von vier Monaten nach Eintritt in die Jugendgarantie ein Angebot unterbreitet werden konnte;

203.

begrüßt insbesondere, dass der Rechnungshof empfiehlt, das Augenmerk verstärkt auf die Verbesserung der Qualität der Angebote zu richten;

204.

stellt fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom Oktober 2016 (17) zu dem Schluss kommt, dass die Wirksamkeit verbessert werden muss;

205.

weist darauf hin, dass nach wie vor eine Diskrepanz zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage besteht, die beseitigt werden muss, um den Bedarf des Arbeitsmarktes besser zu erfüllen; fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des Beschäftigungsausschusses (EMCO) des Rates voranzubringen, damit die Angelegenheit in der Beschäftigungsagenda erörtert wird;

206.

begrüßt, dass die Kommission bei der Ermittlung und Verbreitung von bewährten Verfahren im Bereich der Überwachung und Berichterstattung mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, wobei die bestehenden Systeme der Mitgliedstaaten die Grundlage bilden; weist die Kommission erneut darauf hin, dass die Vergleichbarkeit von Daten in diesem Zusammenhang nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist;

207.

weist darauf hin, dass es deutlich mehr finanzieller Mittel bedarf, damit das Ziel, allen jungen Menschen unter 24 Jahren in den ermittelten Regionen eine hochwertige, dauerhafte Arbeitsstelle anbieten zu können, erreicht wird;

Teil XVI   Sonderbericht Nr. 6/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Reaktion der EU auf die Flüchtlingskrise: das ‚Hotspot-Konzept‘“

208.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs; schließt sich dessen Empfehlungen an und legt seine Bemerkungen und Empfehlungen nachfolgend dar;

209.

nimmt die Antwort der Kommission und ihren Einsatz bei der Unterstützung der italienischen und griechischen Behörden zur Kenntnis; begrüßt, dass die Kommission alle Empfehlungen des Rechnungshofs zur Weiterentwicklung spezifischer Aspekte des „Hotspot-Konzepts“ akzeptiert;

210.

bedauert, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht nicht auf den größeren Zusammenhang eingehen konnte, darunter die Umverteilung der Asylbewerber auf andere Mitgliedstaaten; betont, dass die Engpässe bei den Folgeverfahren eine ständige Herausforderung für die reibungslose Funktionsweise der Hotspots bedeuteten;

211.

nimmt zur Kenntnis, dass die Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda wichtig ist; hebt hervor, dass weiterhin kurz- und langfristige Maßnahmen entwickelt werden müssen, um das Grenzmanagement zu verbessern und gegen die Ursachen der illegalen Migration vorzugehen;

212.

fordert die Kommission, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Europol, Frontex (in Anbetracht des neuen Mandats der Agentur als Europäische Grenz- und Küstenwache), die nationalen Behörden und die anderen internationalen Organisationen auf, ihre Unterstützung der Hotspots aufrechtzuerhalten und auszuweiten; stellt fest, dass auf lange Sicht nur durch eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Agenturen und den Mitgliedstaaten eine erfolgreichere Entwicklung des „Hotspot-Konzepts“ sichergestellt werden kann;

213.

betont in diesem Zusammenhang, dass insbesondere im Fall Italiens die anhaltende Ankunft von Migranten weiterhin riesige Herausforderungen bedeutet, bei denen die Unterstützung der Union und ihrer Mitgliedstaaten unbedingt notwendig ist;

214.

unterstreicht die Bedeutung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und des Fonds für die innere Sicherheit (ISF); fordert, dass die Finanzvorschriften für die Soforthilfe auf den AMIF und den ISF angewendet werden können; betont, dass der einzige Weg zur Steigerung der Effizienz der „Hotspots“ bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen die Erhöhung der Finanzmittel für die Einrichtung und Verbesserung der Aufnahme- und Unterbringungsinfrastrukturen ist, die von entscheidender Bedeutung sind, wenn eine riesige Zahl von Migranten ankommt;

215.

begrüßt die Ergebnisse der vom Rechnungshof vorgenommenen Prüfung der Lage minderjähriger Migranten in den Hotspots und betont, wie wichtig die Entwicklung eines integrierten Ansatzes für ihre Aufnahme unter ständiger Berücksichtigung ihres Wohls ist; fordert eine bessere Verwendung der Finanzmittel für die Aufnahme Minderjähriger und die Schulung der Mitarbeiter, die bei ihrer Arbeit engen Kontakt zu den besonders schutzbedürftigen Personen haben; weist darauf hin, dass die Kommission nach der Veröffentlichung dieses Sonderberichts eine vollständig dem Thema minderjähriger Migranten gewidmete Mitteilung veröffentlichte (18); unterstreicht die Bedeutung dieser Mitteilung und fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Papier enthaltenen Empfehlungen uneingeschränkt umzusetzen;

216.

fordert die Kommission und den Rat daher auf, ihre Anstrengungen zur Unterstützung der Hotspots durch wirksamere Umverteilungs- bzw. Rückführungsverfahren, wenn keine Gründe für eine Anerkennung vorliegen, zu verstärken;

217.

hält die anhaltenden Berichte über Kinderhandel für alarmierend; fordert zusätzliche Maßnahmen, um Kinder, insbesondere unbegleitete Minderjährige, ab ihrer Ankunft zu schützen; vertritt die Auffassung, dass nicht hingenommen werden kann, dass Menschenhändler weiter eine unmittelbare Gefahr für Kinder darstellen;

218.

fordert Europol auf, ihre Anstrengungen bei der Bekämpfung der illegalen Migration, des Menschenhandels und der daran beteiligten kriminellen Organisationen fortzusetzen und die nationalen Behörden bei der Durchführung möglicher strafrechtlicher Ermittlungen in Bezug auf die Verwaltung der Hotspots zu unterstützen;

219.

begrüßt die Anstrengungen der italienischen und der griechischen Behörden, die größtmögliche Anzahl der an ihren Küsten landenden Migranten zu registrieren, mit einer Registrierungsquote von 78 % in Griechenland im Jahr 2016 gegenüber 8 % im Jahr 2015 und von durchschnittlich 97 % in Italien im Jahr 2016 gegenüber 60 % im Jahr 2015; betont, dass der einzige Weg, über ein effizientes Aufnahmesystem zu verfügen, darin besteht, sich ein genaues Bild der Lage vor Ort zu verschaffen;

220.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Qualität der Prüfung der Asylanträge in den Hotspots sicherzustellen; räumt die schwierigen Umstände ein, unter denen die Anträge bearbeitet werden müssen, betont jedoch, dass verhindert werden muss, dass durch beschleunigte Verfahren Fehler unterlaufen; hebt außerdem hervor, dass die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen nur für die Registrierung und die Abnahme von Fingerabdrücken aller Migranten zuständig sein, die Folgeverfahren aber in der gemeinsamen Verantwortung aller Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität abgewickelt werden sollten; fordert, dass Asylbewerber angemessen über das Umverteilungsverfahren als solches, ihre Rechte und mögliche Zielländer informiert werden;

221.

fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass dem anhaltenden Mangel an Sachverständigen durch Unterstützung seitens des EASO sowie der Mitgliedstaaten ohne weitere Verzögerung abgeholfen wird; ist überzeugt, dass insbesondere im Fall Italiens auch künftig zusätzliche Unterstützung notwendig sein wird; fordert die Kommission und den Rat auf, einen Plan zu vereinbaren, um auf Anfrage Italiens und Griechenlands entsprechende zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung stellen zu können;

222.

unterstreicht, dass Hotspots der Registrierung ankommender Migranten dienen und daher weder überfüllt sein noch als Hafteinrichtungen genutzt werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin Anstrengungen zu unternehmen, um alle Maßnahmen in die Praxis umzusetzen, die erforderlich sind, um die Charta der Grundrechte der Europäischen Union uneingeschränkt einzuhalten;

223.

ist beunruhigt angesichts der vielen verschiedenen Interessenträger, die derzeit an der Einrichtung und dem Betrieb der Hotspots beteiligt sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Vorschläge vorzulegen, um die Strukturen transparenter zu machen und die Rechenschaftspflicht zu verstärken;

224.

empfiehlt, dass der Rechnungshof in Erwägung zieht, rasch einen breiter gefassten Folgebericht über die Funktionsweise der Hotspots abzufassen, der auch eine Analyse der Asyl-, Umverteilungs- und Rückführungsverfahren einschließt;

Teil XVII   Sonderbericht Nr. 7/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die neue Rolle der Bescheinigenden Stellen im Bereich der GAP-Ausgaben: ein positiver Schritt hin zum Modell der ‚Einzigen Prüfung‘, doch sind noch erhebliche Schwachstellen anzugehen“

225.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und schließt sich dessen Anmerkungen und Empfehlungen an; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission die meisten Empfehlungen akzeptiert und erwägt, sie umzusetzen, bzw. bereits mit ihrer Umsetzung begonnen hat;

226.

stellt fest, dass Fortschritte beim Modell der Prüfung der GAP-Ausgaben erzielt wurden; bedauert jedoch, dass das System der einzigen Prüfung immer noch nicht sein volles Potenzial entfaltet;

227.

erinnert die Kommission daran, dass sie letztendlich für die effiziente Nutzung der GAP-Ausgaben verantwortlich ist; fordert die Kommission ferner auf, dafür zu sorgen, dass die Kontrollmethoden in der gesamten Union in hinreichend ähnlicher Form angewandt werden und dass alle bescheinigenden Stellen bei ihrer Arbeit die gleichen Kriterien anwenden;

228.

stellt fest, dass die bescheinigenden Stellen seit 1996 die Zahlstellen ihrer jeweiligen Länder unabhängig prüfen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die bescheinigenden Stellen 2015 erstmals die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der jeweiligen Ausgaben überprüfen mussten; hält dies für eine sehr positive Entwicklung, da die Mitgliedstaaten dadurch ihre Kontrollen verstärken und die Prüfkosten verringern könnten und die Kommission in die Lage versetzt werden könnte, von unabhängiger Seite zusätzliche Prüfungssicherheit für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der GAP-Ausgaben zu erlangen;

229.

bedauert jedoch, dass sich die Kommission die Arbeit der bescheinigenden Stellen nur in sehr begrenztem Maße zunutze machen kann, da es nach dem Bericht des Rechnungshofs erhebliche konzeptionelle Schwachstellen im derzeitigen Rahmen gibt, derentwegen die Stellungnahmen der bescheinigenden Stellen in einigen wichtigen Bereichen nicht voll und ganz mit den geltenden Prüfungsstandards und -vorschriften in Einklang stehen;

230.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Sorge, dass sowohl hinsichtlich der Methodik als auch der Umsetzung Mängel bestehen, wobei unter anderem die Prüfungsstrategien häufig unangemessen sind, unzureichende Stichproben erhoben werden und es den Prüfern der bescheinigenden Stellen oft an ausreichenden Kompetenzen und juristischem Fachwissen mangelt; stellt jedoch fest, dass 2015 ein schwieriges Jahr für die Mitgliedstaaten gewesen sein könnte, da die einschlägigen Vorschriften und Leitlinien der Union damals ganz neu waren und die bescheinigenden Stellen möglicherweise nicht genug Informationen und Schulungen über deren praktische Umsetzung oder keine ausreichende Orientierungshilfe über die erforderliche Anzahl von Stichproben erhalten haben;

231.

fordert die Kommission auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die im Bericht des Rechnungshofs aufgezeigten Schwachstellen zu beheben und zu einem wirklich effizienten Modell der Einzigen Prüfung der GAP-Ausgaben zu gelangen; fordert die Kommission auf, die bescheinigenden Stellen zu überwachen und sie aktiv bei der Verbesserung ihrer Arbeit und ihrer Methodik bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zu unterstützen;

232.

weist insbesondere darauf hin, dass in den Leitlinien verlässlichere Arbeitsmethoden mit Blick auf die Gefahr entwickelt werden müssen, dass die Prüfungssicherheit, die aus internen Kontrollen abgeleitet wird, aufgebläht wird, und schließt sich den Anmerkungen des Rechnungshofs an, was die unpassende Repräsentativität der Stichproben und die zulässigen Prüfmethoden, die unnötige Berechnung zweier unterschiedlicher Fehlerquoten und die Art und Weise, wie mit diesen Fehlerquoten umgegangen wird, sowie die Unzuverlässigkeit der Stellungnahmen, die auf zu geringen Fehlerquoten beruhen, betrifft;

233.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs ferner, dass die Kommission trotz häufig unzuverlässiger Kontrollstatistiken der Mitgliedstaaten ihr Zuverlässigkeitsmodell weiterhin auf diese Daten stützt und dass 2015 die Stellungnahme der bescheinigenden Stellen nur einer der Faktoren war, die berücksichtigt wurden;

234.

bedauert, dass die sich aus dieser Unzuverlässigkeit ergebenden Folgen ganz klar sind; stellt fest, dass zum Beispiel in Bezug auf Direktzahlungen von der GD AGRI für 12 von 69 Zahlstellen Aufstockungen gewährt wurden, bei einer Fehlerquote von über 2 %, während ursprünglich nur eine Zahlstelle ihre Erklärung mit Vorbehalten versehen hatte, und dass die GD AGRI 2015 auch gegenüber 10 Zahlstellen Vorbehalte geltend machte; stellt ferner fest, dass die GD AGRI in Bezug auf den ländlichen Raum bei 36 von 72 Zahlstellen Aufstockungen gewährte, wobei in 14 Fällen die angepasste Fehlerquote bei über 5 % lag, und die GD AGRI 2015 auch gegenüber 24 Zahlstellen aus insgesamt 18 Mitgliedstaaten Vorbehalte geltend machte;

235.

fordert die Kommission auf, sich auf diese Unzuverlässigkeit zu konzentrieren und Maßnahmen zu ergreifen, um eine verlässliche Grundlage für ihr Zuverlässigkeitsmodell zu erreichen; vertritt die Ansicht, dass die Kommission die bescheinigenden Stellen diesbezüglich aktiv dazu anleiten sollte, angemessene Stellungnahmen abzugeben und sich die sich daraus ergebenden Informationen und Daten zunutze zu machen;

236.

fordert die Kommission auf, von den bescheinigenden Stellen ferner zu verlangen, geeignete Schutzmechanismen zu schaffen, damit die Repräsentativität ihrer Stichproben gewährleistet ist, und den bescheinigenden Stellen zu ermöglichen, ausreichende Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen, von den bescheinigenden Stellen zu verlangen, nur eine einzige Fehlerquote für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu berechnen, und dafür zu sorgen, dass die von den Zahlstellen in ihren Kontrollstatistiken ausgewiesenen Fehlerquoten in angemessener Weise in der Fehlerquote der bescheinigenden Stellen berücksichtigt werden;

237.

empfiehlt insbesondere, dass die Kommission darauf pocht, dass die Stellungnahmen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der GAP-Ausgaben in einer Qualität und in einem Umfang vorgelegt werden, die es der Kommission ermöglichen, die Zuverlässigkeit der Kontrolldaten der Zahlstellen zu beurteilen bzw. gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen der von den Zahlstellen angegebenen Fehlerquoten auf der Grundlage der von den bescheinigenden Stellen vorgelegten Stellungnahmen zu beziffern;

238.

stellt fest, dass die Kommission bezüglich der Empfehlung Nummer 7 des Rechnungshofs sicherstellen muss, dass die von den Zahlstellen angegebene Fehlerquote nicht ungerechtfertigterweise zur Gesamtfehlerquote der bescheinigenden Stellen hinzugerechnet wird; vertritt die Ansicht, dass die Leitlinien diesbezüglich so klar wie möglich sein sollten, um Missverständnisse bei den Finanzkorrekturen zu vermeiden;

239.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs ferner, dass die Vorsichtsmaßnahme, die Zahlstellen nicht vorab darauf hinzuweisen, bei welchen Vorgängen ein Nachvollzug erfolgen soll, in Italien beeinträchtigt war, da die bescheinigende Stelle die Zahlstelle vorab darauf hingewiesen hatte, welche Begünstigten erneut kontrolliert werden, bevor die Zahlstelle die Mehrzahl ihrer ersten Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt hatte; betont nachdrücklich, dass die korrekte Anwendung des antragsbasierten Auswahlverfahrens in allen Fällen sichergestellt werden muss und dass etwaige Vorabhinweise nicht ohne Konsequenzen bleiben dürfen;

240.

weist darauf hin, dass bei nicht dem InVeKoS unterliegenden Vorgängen (sowohl beim EGFL als auch beim ELER) zwischen dem Zeitraum, in dem Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden (Kalenderjahr), und dem Zeitraum, in dem Ausgaben getätigt werden (vom 16. Oktober 2014 bis 15. Oktober 2015 für das Haushaltsjahr 2015), eine erhebliche Diskrepanz besteht; stellt fest, dass infolgedessen einige Begünstigte, die während des Kalenderjahrs 2014 Vor-Ort-Kontrollen unterzogen wurden, im Haushaltsjahr 2015 keine Erstattungen erhielten, und dass die bescheinigenden Stellen die Ergebnisse dieser Vorgänge nicht in ihre Berechnung der Fehlerquote für das betreffende Haushaltsjahr einfließen lassen können; fordert die Kommission auf, eine angemessene Lösung für die Synchronisierung dieser Zeiträume vorzulegen;

241.

weist darauf hin, dass die Kontrollzeiträume für die Zahlstellen sehr kurz sein können, insbesondere in Mitgliedstaaten mit kurzen Vegetationsperioden, und dass die effiziente und rechtzeitige Vorlage der einschlägigen Informationen an die bescheinigenden Stellen häufig eine große Herausforderung darstellen kann; stellt fest, dass dies dazu führen könnte, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Kontrollmethoden angewandt wird und mehrere Fehlerquoten vorgelegt werden, da die bescheinigenden Stellen die Kontrollverfahren der Zahlstellen nicht nachvollziehen können; vertritt die Ansicht, dass sich dieses Problem beispielsweise durch satellitengestützte Überwachungsmaßnahmen lösen ließe;

242.

vertritt die Ansicht, dass bei der Kontrolle der GAP-Ausgaben generell stärker auf neue Technologien zurückgegriffen werden könnte: wenn sich etwa durch Satellitenüberwachung ein ausreichendes Maß an Zuverlässigkeit erreichen ließe, sollten die Begünstigten und die Prüfer nicht durch ein Übermaß an Rechnungsprüfungen vor Ort belastet werden; unterstreicht, dass zwar einerseits die finanziellen Interessen der Union bei der Finanzierung der GAP-Ausgaben geschützt werden müssen, dass das letztendliche Ziel des Systems der einzigen Prüfung jedoch andererseits darin bestehen sollte, für wirksame Kontrollen, gut funktionierende Verwaltungssysteme und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands zu sorgen;

243.

betont darüber hinaus, dass das System der einzigen Prüfung weniger Kontrollniveaus umfassen sollte und die Kosten für die Union, die Mitgliedstaaten und die Begünstigten geringer ausfallen sollten; ist der Ansicht, dass größeres Augenmerk auf die Zuverlässigkeit der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten insgesamt gerichtet werden sollte, anstatt sich lediglich auf zusätzliche Kontrollen der Begünstigten zu konzentrieren; vertritt die Auffassung, dass die Kontrollsysteme für die Begünstigten immer noch mit zu großem Aufwand verbunden sind, dass sich die Prüfsysteme insgesamt in den Mitgliedstaaten, in denen Unregelmäßigkeiten und Betrug seltener vorkommen, als ausreichend erwiesen haben und dass die Zuverlässigkeit mit anderen Methoden sichergestellt werden kann als mit übermäßigen Vor-Ort-Kontrollen;

244.

fordert die Kommission auf, den Bericht des Rechnungshofs und die Empfehlungen des Parlaments sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen und das System der Kontrolle der GAP-Ausgaben weiter zu einem wirklichen Modell der Einzigen Prüfung auszubauen;

245.

weist darauf hin, dass zahlreiche vom Hof ermittelte Mängel in den Leitlinien der Kommission für 2018 aufgegriffen und behandelt werden; begrüßt die kontinuierlichen Fortschritte, die die bescheinigenden Stellen erzielen;

Teil XVIII   Sonderbericht Nr. 8/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Fischereikontrolle: mehr Anstrengungen erforderlich“

246.

fordert die Mitgliedstaaten auf, — im Interesse der Verbesserung der Richtigkeit der Informationen über die Fangkapazitäten — bis 2018 Verfahren festzulegen, mit denen die Richtigkeit der Informationen in ihren nationalen Flottenregistern überprüft werden kann;

247.

fordert die Kommission auf, — bei einer etwaigen künftigen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (19) („Kontrollverordnung“) und im Interesse der Verbesserung der Richtigkeit der Informationen über die Fangkapazitäten — in ihren Rechtsetzungsvorschlag detaillierte Vorschriften für regelmäßige Dokumentenüberprüfungen und Überprüfungen vor Ort in Bezug auf die Indikatoren Bruttoraumzahl (BRZ) und Maschinenleistung (kW), die zur Berechnung der Fangkapazität verwendet werden, aufzunehmen;

248.

fordert die Kommission auf, bei einer etwaigen künftigen Änderung der Kontrollverordnung Folgendes in ihren Rechtsetzungsvorschlag aufzunehmen, um die Überwachung der Tätigkeiten kleiner Fischereifahrzeuge zu verbessern:

a)

Schiffe mit einer Länge von 12 bis 15 Meter sollten nicht mehr von der VMS (20)-Pflicht ausgenommen sein;

b)

für Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern sollte vorgeschrieben werden, kleinere und kostengünstigere Ortungssysteme zu installieren;

249.

fordert die Mitgliedstaaten auf, — im Interesse der Sicherstellung der Transparenz in Bezug auf die Verteilung der Fangquoten — die Kommission bis 2019 gemäß Artikel 16 der GFP-Verordnung (21) über ihr Quotenzuteilungssystem zu informieren, auch darüber, wie die transparenten und objektiven Kriterien bei der Verteilung der Fangquoten unter den Akteuren berücksichtigt wurden;

250.

fordert die Mitgliedstaaten auf, — im Interesse der Verbesserung der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Fischereidaten — bis 2019

a)

den Prozess für die Aufzeichnung und Überprüfung der Daten zu Fischereitätigkeiten, die in Papierform vorliegen, zu überprüfen und zu verbessern, schrittweise Verfahren zur Erfassung und Überprüfung der elektronischen Daten über die Fangtätigkeiten einzuführen, die von Schiffen mit einer Länge von weniger als 10 Metern übermittelt werden, und sicherzustellen, dass diese Systeme kompatibel sind und den Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur ermöglichen,

b)

sicherzustellen, dass sie aufgrund der schrittweisen Einführung geeigneter, kostengünstiger und benutzerfreundlicher Aufzeichnungs- und Meldepflichten über zuverlässige Daten zu den Tätigkeiten der Schiffe mit einer Länge von weniger als 10 Metern verfügen und dass sie die Bestimmungen anwenden, die in Bezug auf deren Erhebung in der Kontrollverordnung festgelegt sind,

c)

die Validierung und den Abgleich der Daten zu den Fischereitätigkeiten abzuschließen;

251.

fordert die Kommission auf, bis 2020

a)

eine Plattform zum Informationsaustausch einzurichten, die von den Mitgliedstaaten genutzt werden kann, um validierte Daten in einer in Bezug auf Format und Inhalt standardisierten Form zu übermitteln, sodass die Informationen, die den verschiedenen Dienststellen der Kommission zur Verfügung stehen, den Daten der Mitgliedstaaten entsprechen,

b)

die Ausarbeitung eines kostengünstigeren, einfacheren und benutzerfreundlicheren Systems zu fördern, um die elektronische Kommunikation in Bezug auf Fischereitätigkeiten von Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 Metern zu erleichtern, für Schiffe mit einer Länge zwischen 10 und 12 Metern die Pflicht einzuführen, elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme (elektronische Logbücher) zu verwenden statt solche in Papierform, und für Schiffe mit einer Länge von weniger als 10 Metern schrittweise die Pflicht einzuführen, ihre Fänge mithilfe eines kostengünstigeren, einfacheren und benutzerfreundlicheren elektronisch gestützten Systems aufzuzeichnen und zu melden,

c)

die verbleibenden Probleme hinsichtlich der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von Daten auf Ebene der Mitgliedstaaten zu analysieren und, sofern erforderlich, mit den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu beschließen;

252.

fordert die Kommission auf,– bei einer etwaigen künftigen Änderung der Kontrollverordnung — im Interesse der Verbesserung der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Fischereidaten in ihrem Rechtsetzungsvorschlag

a)

Schiffe mit einer Länge zwischen 12 und 15 Metern nicht länger vom elektronischen Meldesystem und von der Pflicht zu elektronischen Erklärungen auszunehmen,

b)

die in der Kontrollverordnung festgelegten Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fangdaten dahingehend zu überarbeiten, dass Angaben zum Fischfanggebiet, zur Größe der Schiffe und zum Fanggerät einbezogen werden;

253.

fordert die Mitgliedstaaten auf, — im Interesse der Verbesserung der Inspektionen — standardisierte Inspektionsprotokolle und -berichte auszuarbeiten und zu nutzen, die den spezifischen regionalen Gegebenheiten und technischen Voraussetzungen der Fischereien besser entsprechen als die in Anhang XXVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (22) vorgesehenen Unterlagen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dies in Absprache mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und bis 2019 zu tun, da dann die neue Verordnung über technische Maßnahmen (23) in Kraft treten soll;

254.

fordert die Kommission auf, — bei einer etwaigen künftigen Änderung der Kontrollverordnung — in ihren Rechtsetzungsvorschlag die verbindliche Nutzung des elektronischen Systems für Inspektionsberichte (EIR) durch die Mitgliedstaaten aufzunehmen, um die Vollständigkeit und Aktualisierung der nationalen Inspektionsergebnisse sicherzustellen; fordert die Kommission auf, in ihren Vorschlag auch die Pflicht für die Mitgliedstaaten aufzunehmen, die Ergebnisse der Inspektionen mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu teilen;

255.

fordert die Mitgliedstaaten auf, — im Interesse der Sicherstellung der Wirksamkeit des Sanktionssystems — bis 2019

a)

bei der Festlegung von Sanktionen gebührend zu berücksichtigen, ob es sich um wiederholte Verstöße oder Wiederholungstäter handelt,

b)

das Punktesystem vollständig umzusetzen und in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für seine einheitliche Anwendung zu sorgen;

256.

fordert die Kommission auf, — bei einer etwaigen künftige Änderung der Kontrollverordnung — in ihren Rechtsetzungsvorschlag eine Bestimmung aufzunehmen, die ein System zum Datenaustausch über Verstöße und Sanktionen in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und den Mitgliedstaaten vorsieht;

Teil XIX   Sonderbericht Nr. 9/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Unterstützung zur Bekämpfung des Menschenhandels in Süd- und Südostasien“

257.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs; schließt sich dessen Empfehlungen an und legt seine Bemerkungen und Empfehlungen nachfolgend dar;

258.

stellt fest, dass die Union trotz des schwierigen Umfelds, in dem sie agieren musste, spürbar zur Bekämpfung des Menschenhandels in Süd- und Südostasien beigetragen hat;

259.

begrüßt den Fortschritt, der bei der Bekämpfung des Menschenhandels durch Maßnahmen wie die Entsendung der europäischen Verbindungsbeamten für Migration in bestimmte Länder erzielt wurde; ersucht darum, dass diese Arbeit fortgeführt wird;

260.

legt der Union nahe, ihre Zusammenarbeit mit den nationalen und regionalen Regierungen sowie mit anderen in der Region tätigen Organisationen — wie den Vereinten Nationen, dem ASEAN und einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen — und der Zivilgesellschaft zu intensivieren, um einen besseren Überblick über die verbleibenden Prioritäten zu erhalten und mittels dessen einen gezielteren Aktionsplan ausarbeiten zu können;

261.

betont, dass extreme Armut sowie die Diskriminierung von Minderheiten und aufgrund des Geschlechts in den Ländern Süd- und Südostasiens beseitigt und die demokratischen und menschenrechtlichen Grundlagen in diesen Ländern mithilfe des Europäischen Instruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) gefestigt werden müssen;

262.

fordert die Kommission auf, eine umfassende, kohärente und zuverlässige Datenbank für finanzielle Unterstützung zur Bekämpfung des Menschenhandels einzurichten, damit die Verteilung der Mittel besser begründet wird und diejenigen begünstigt werden, die tatsächlich den dringendsten Bedarf haben; teilt die Auffassung des Rates, dass eine aktualisierte Liste der Regionen und Länder erstellt werden muss, die von Menschenhandel betroffen sind, und dass diese Liste in die Datenbank aufgenommen werden muss;

263.

begrüßt die von der Kommission im Dezember 2017 veröffentlichte Mitteilung zur Berichterstattung über die Folgemaßnahmen zur Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels und zur Ermittlung weiterer konkreter Maßnahmen (COM(2017) 728); fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, die für die einzelnen Regionen ausgearbeitet werden sollten;

264.

begrüßt, dass die Bekämpfung des Menschenhandels im anstehenden Politikzyklus der Union zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität (2018-2021) weiterhin eine Priorität sein wird;

265.

ist der Ansicht, dass die Strafverfolgungsbehörden in den Staaten Süd- und Südostasiens gestärkt werden müssen, damit sie die Menschenhändlernetze wirksamer aufspüren und zerschlagen können; fordert eine Verschärfung der Strafen für die Verbrecher, die am Menschenhandel beteiligt sind;

266.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Menschenhandel in der Union durch politische und justizielle Zusammenarbeit weiter zu bekämpfen, um so gegen die Mafiabanden vorzugehen, die die Europäische Union als Zielort für die Opfer des Menschenhandels nutzen, wie aus der Mitteilung vom Dezember 2017 hervorgeht;

267.

ist der Ansicht, dass der Zeitplan für Abhilfemaßnahmen und die bereitgestellten Finanzmittel besser aufeinander abgestimmt werden müssen und dass die Zusammenarbeit zwischen dem EAD, der Kommission, dem ASEAN und den Vereinten Nationen vertieft werden muss, um den Menschenhandel effizienter bekämpfen zu können;

268.

fordert den EAD und die Kommission auf, auch andere Wege der Bekämpfung des Menschenhandels wie bilaterale und multilaterale Abkommen auszuloten;

Teil XX   Sonderbericht Nr. 10/2017 des Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Unterstützung für Junglandwirte sollte gezielter zur Förderung eines wirksamen Generationswechsels eingesetzt werden“

269.

ist der Auffassung, dass im Zusammenhang mit den bestehenden Maßnahmen im Rahmen der GAP

a)

sämtliche Instrumente und Maßnahmen, die zur Unterstützung junger Landwirte kombiniert werden können, einer gründlichen Evaluierung unterzogen werden müssen, deren Schwerpunkt auf die Vergleichbarkeit in der gesamten Union, auf die Frage, ob die Leistungsindikatoren kohärent oder inkohärent sind, und auf Hindernisse, mit denen junge Landwirte beim Markteintritt konfrontiert sind und die im Rahmen der künftigen Überarbeitung der GAP angegangen werden können, gelegt wird,

b)

die Ziele im Hinblick auf einen Generationswechsel klarer festgelegt werden sollten, möglicherweise mit einem quantifizierbaren Ziel, und Informationen darüber erhoben werden sollten, wie erfolgreich der Generationswechsel umgesetzt wird, sowie über Faktoren, die ihn begünstigen bzw. hemmen;

270.

vertritt die Auffassung, dass für die GAP nach 2020 die Rechtsvorschriften so gestaltet werden sollten, dass die Kommission für die politischen Instrumente, die der Bewältigung des Generationswechsels in der Landwirtschaft dienen, eine klare Interventionslogik vorgibt (bzw. die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen über die geteilte Mittelverwaltung dazu verpflichtet); vertritt die Auffassung, dass die Interventionslogik Folgendes umfassen sollte:

a)

eine fundierte Bewertung der Bedürfnisse von Junglandwirten, bei der untersucht wird, aus welchen Gründen sich junge Menschen, die Landwirt werden möchten, bei der Gründung landwirtschaftlicher Betriebe mit Hindernissen konfrontiert sehen und wie weit diese Hindernisse in bestimmten geografischen Gebieten, Agrarsektoren oder in Bezug auf sonstige spezifische Merkmale der Betriebe verbreitet sind;

b)

eine Bewertung, bei der untersucht wird, auf welche Bedürfnisse mit politischen Instrumenten der Union eingegangen werden könnte und auf welche Bedürfnisse besser mit politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten eingegangen werden kann bzw. bereits eingegangen wird, sowie eine Analyse zur Klärung der Frage, welche Formen der Unterstützung (z. B. Direktzahlungen, Pauschalbeträge, Finanzierungsinstrumente) am besten geeignet sind, um den ermittelten Bedürfnissen gerecht zu werden;

c)

Informationsmaßnahmen zu möglichen Formen der Unterstützung bei einer früheren Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs an einen Nachfolger samt begleitender Beratungsdienste und anderer Maßnahmen, etwa einer angemessenen Ruhestandsregelung, die auf den nationalen bzw. regionalen Einnahmen bzw. Einkünften in der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft und in der Lebensmittelbranche beruht;

d)

ungeachtet des langen Planungszeitraums bei einer Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs die Festlegung von SMART-Zielen, um die voraussichtlichen Ergebnisse der politischen Instrumente im Hinblick auf die erwartete Generationswechselquote und den Beitrag zur Rentabilität der unterstützten Betriebe ausdrücklich und quantifizierbar festzuhalten; ist der Auffassung, dass insbesondere eindeutig festgelegt werden muss, ob die politischen Instrumente darauf ausgerichtet sein sollen, so viele Junglandwirte wie möglich zu unterstützen, oder ob sie gezielt für eine bestimmte Gruppe von Junglandwirten vorgesehen sind (z. B. die am besten ausgebildeten Junglandwirte, Junglandwirte, die in benachteiligten Gebieten landwirtschaftliche Betriebe gründen, Junglandwirte, die in ihren Betrieben Energie- oder Wasserspartechnologien einführen, Junglandwirte, die die Rentabilität oder Produktivität der Betriebe steigern, oder Junglandwirte, die mehr Mitarbeiter beschäftigen);

271.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der GAP-Maßnahmen für die Zeit nach 2020 die Ausrichtung der Maßnahmen wie folgt zu verbessern:

a)

Anwendung von Kriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die kosteneffizientesten Projekte ausgewählt werden, also beispielsweise diejenigen Projekte mit der größten nachhaltigen Produktivitäts- oder Rentabilitätssteigerung in den geförderten Betrieben, diejenigen mit dem größten Beschäftigungsanstieg in Gebieten mit der höchsten Arbeitslosigkeit oder Projekte, die in benachteiligten Gebieten mit der geringsten Generationswechselquote durchgeführt werden;

b)

Anwendung eindeutiger Kriterien, mit denen ermittelt werden kann, wie Junglandwirte im Fall einer gemeinsamen Kontrolle über Gesellschaften unterstützt werden können (z. B. indem festgelegt wird, über welchen Stimmrechtsanteil oder welche prozentuale Beteiligung der Begünstigte verfügen sollte, oder indem angegeben wird, in welchem Zeitraum die Verschiebung der Mehrheit bei der Beteiligung vollzogen wird, und wie hoch der Anteil seines Einkommens, der aus der Tätigkeit im geförderten Betrieb stammt, mindestens sein sollte), damit die Beihilfen auf Junglandwirte ausgerichtet werden können, deren Haupttätigkeit in dem geförderten Betrieb die landwirtschaftliche Tätigkeit ist;

c)

eine ausreichend hohe Mindestvorgabe für die Punkte, die ein Projekt erreichen muss, sowie eine angemessene Aufteilung der für die Maßnahmen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, damit Junglandwirten, die landwirtschaftliche Betriebe gründen, während des gesamten Programmplanungszeitraums gleiche Finanzmittel zur Verfügung stehen;

d)

eine verbesserte Verwendung von Geschäftsplänen als Instrument, mit dem einerseits der Bedarf an einer öffentlichen Finanzierung bewertet wird — und zwar indem in der Antragsphase die wahrscheinliche Rentabilität der Betriebe ohne die Beihilfen ermittelt wird — und andererseits nach Abschluss der Projekte die Auswirkungen der Unterstützung auf die Rentabilität der Betriebe oder in Bezug auf sonstige eindeutig festgelegte Ziele (z. B. Arbeitsplätze, Einführung von Energie- oder Wasserspartechnologien) ermittelt werden;

272.

vertritt die Auffassung, dass mit den Rechtsvorschriften für die GAP-Maßnahmen nach 2020 dafür gesorgt werden sollte, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten (im Einklang mit den Bestimmungen über die geteilte Mittelverwaltung) das Überwachungs- und Bewertungssystem verbessern; vertritt insbesondere die Auffassung, dass

a)

die Kommission Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren festlegen sollte, damit Fortschritte, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der politischen Instrumente im Hinblick auf die jeweiligen Ziele beurteilt werden können, wobei bewährte Verfahren, etwa nützliche Indikatoren, die von Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Überwachungssysteme ausgearbeitet wurden, berücksichtigt werden sollten,

b)

die Mitgliedstaaten regelmäßig tatsächliche Daten über die strukturellen und finanziellen Merkmale der geförderten Betriebe (z. B. Einkünfte, Einnahmen, Anzahl der Beschäftigten, eingeführte Innovationen, Bildungsniveau der Landwirte) erheben sollten, sodass Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der angestrebten politischen Ziele bewertet werden können,

c)

die Kommission und die Mitgliedstaaten verlangen sollten, dass die Bewertungen nützliche Informationen über die Erfolge der Projekte und Maßnahmen liefern, und zwar auf der Grundlage von tatsächlichen Daten über die Entwicklung der strukturellen und finanziellen Merkmale der geförderten Betriebe, wobei auf bewährte Verfahren (z. B. Benchmarking, kontrafaktische Analysen, Erhebungen) zurückgegriffen werden sollte, etwa diejenigen, die bei der vorliegenden Prüfung ermittelt wurden (siehe Kasten 5 des Sonderberichts des Rechnungshofs, Ziffer 75, im Zusammenhang mit der Emilia-Romagna),

d)

dafür gesorgt werden sollte, dass Junglandwirte raschen Zugriff auf Beratungsdienste und Instrumente haben, mit denen sie wirksam und effizient auf die Gefahren, die durch Störungen bzw. eine Sättigung des Marktes oder durch Preisvolatilität entstehen, reagieren können; vertritt die Auffassung, dass auf diese Weise Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung erhöht und krisenbedingte Schwankungen bei den Einkommen der Erzeuger verringert werden könnten;

Teil XXI   Sonderbericht Nr. 11/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Der EU-Treuhandfonds Bêkou für die Zentralafrikanische Republik: trotz einiger Schwachstellen ein hoffnungsvoller Anfang“

273.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und schließt sich dessen Anmerkungen und Empfehlungen an;

274.

begrüßt die Einrichtung des Bêkou-Treuhandfonds der EU sowie dessen Beitrag zur internationalen Reaktion auf die Krise in der Zentralafrikanischen Republik; nimmt zur Kenntnis, dass dieser erste Treuhandfonds in vielerlei Hinsicht als großes Pilotprojekt angesehen werden kann und dass mit Blick auf die Einholung von Garantien genauere Leitlinien für das systemische Problem der Geberkoordinierung, die Überwachung und die Bewertung ausgearbeitet werden müssen, wobei ein stärker systematisch ausgerichteter Ansatz zu verfolgen ist;

275.

stellt fest, dass Treuhandfonds Teil einer Ad-hoc-Reaktion waren, da weder die notwendigen Ressourcen noch die Flexibilität vorhanden waren, um schnell und umfassend auf größere Krisen reagieren zu können; ist der Ansicht, dass mehr Zeit benötigt wird, um ihre Wirksamkeit nachzuweisen und weitere Lehren aus der operativen Umsetzung zu ziehen;

276.

ist des Weiteren der Ansicht, dass größeres Augenmerk auf die Effektivität und politische Steuerung von Treuhandfonds sowie auf mangelnde Garantien und Aufsicht über die endgültige Verwendung der bereitgestellten Mittel gelegt werden sollte;

277.

ist der Ansicht, dass die Bemerkungen des Rechnungshofs, wonach der Fonds lediglich begrenzten Einfluss auf die Koordinierung zwischen den Interessenträgern hatte, besonders berücksichtigt werden müssen und dass die Kommission alles in ihrer Macht Stehende unternehmen sollte, um Nutzen aus den Erfahrungen zu ziehen, die bei den Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Bereichen wie der Umsetzung und Koordinierung von Investitionen, die durch mehrere Beteiligte gemeinsam getätigt wurden, und dem Umgang mit der Frage, wem die Ergebnisse zuzuordnen sind, bereits gewonnen hat;

278.

betont, dass etwaige neue Finanzierungsinstrumente und Mischfinanzierungsinstrumente im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Entwicklungspolitik der Union stehen sollten und sich auf die Bereiche konzentrieren sollten, in denen der Mehrwert und die strategischen Auswirkungen am größten sind;

279.

stellt fest, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Treuhandfonds bislang relativ gering ausfielen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker zu beteiligen, damit mit diesem Fonds die mit ihm verfolgten strategischen Ziele erreicht werden;

280.

vertritt die Auffassung, dass angemessen darauf geachtet werden sollte, dass Management- und Verwaltungskosten im Verhältnis zum Gesamtbeitrag stehen; spricht sich dafür aus, dass derartige neue Entwicklungsinstrumente kohärent mit und komplementär zu den strategischen und politischen Zielen des EEF sind;

281.

fordert die Kommission auf, dass sie umfassende Kontrollmechanismen umsetzt, um sicherzustellen, dass das Parlament im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren politische Kontrolle über die Lenkung, Verwaltung und Ausführung dieser neuen Instrumente ausübt; hält die Ausarbeitung spezieller Überwachungsstrategien für diese Instrumente, in denen bestimmte Ziele und Überprüfungen festgelegt sind, für wichtig;

Teil XXII   Sonderbericht Nr. 12/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch“

282.

betont dass der Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu den grundlegendsten Bedürfnissen der Bürger zählt und die Kommission daher alles in ihrer Macht Stehende unternehmen sollte, um die Lage genauer zu überwachen, insbesondere was kleine Wasserversorgungsgebiete betrifft, da sich diese in größter Nähe zu den Endnutzern befinden; weist erneut darauf hin, dass eine schlechte Trinkwasserqualität zu Gesundheitsrisiken für die EU-Bürger führen kann;

283.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Bürgern mehr Informationen über die Qualität des ihnen bereitgestellten Trinkwassers zur Verfügung zu stellen, da sich die Bürger einiger Mitgliedstaaten nicht bewusst darüber sind, dass das Leitungswasser von Trinkwasserqualität ist;

284.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, über die Qualität des Wassers in kleinen Wasserversorgungsgebieten Bericht zu erstatten; hofft, dass die überarbeitete Trinkwasserrichtlinie (24) hier Abhilfe schafft;

285.

hält es für überaus wichtig, dass nachhaltige Wasserinfrastrukturen vorhanden sind und die Bürger dauerhaft in die Instandhaltung der Wasserinfrastrukturen einbezogen werden;

286.

hebt hervor, dass die Wassergebührenpolitik unbedingt zur Förderung der Effizienz und zur Deckung der Kosten des Wasserverbrauchs beitragen muss; stellt fest, dass es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, ihren Bürgern hochwertiges Trinkwasser zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung zu stellen, zumal Wasser als Allgemeingut und Menschenrecht zu verstehen ist;

287.

erinnert die Kommission daran, dass die laufenden Diskussionen und der zunehmende Trend hin zu einer Liberalisierung und Privatisierung der Wasserversorgung in mehreren Mitgliedstaaten bei den Bürgern große Besorgnis hervorruft;

Teil XXIII   Sonderbericht Nr. 13/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Ein einheitliches europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem: Wird die politische Entscheidung jemals Realität?“

288.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und schließt sich dessen Anmerkungen und Empfehlungen an;

289.

weist darauf hin, dass die Kommission keine ordnungsgemäße Folgenabschätzung der Legislativpakete vorgenommen hat, die sie seit 2000 im Bereich des Schienenverkehrs auf den Weg gebracht hat; bedauert, dass die in die verschiedenen Projekte investierten Unionsmittel nicht als kosteneffizient erachtet werden können;

290.

weist darauf hin, dass der Eisenbahnsektor im Allgemeinen sehr korporativ ausgerichtet ist, was sich dahingehend auswirken könnte, dass die Marktliberalisierung eher als Bedrohung denn als Vorteil wahrgenommen wird;

291.

weist darauf hin, dass das Interesse der Mitgliedstaaten an einer Verbesserung der Interoperabilität mit einer Veranschlagung der Kosten und der erforderlichen Mittel einhergehen muss; legt den Mitgliedstaaten nahe, bei der Zuweisung von Fördermitteln der Union an das europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem realistische Ziele festzulegen, und rät der Kommission, Fristen für die Umsetzung zu setzen, die eingehalten werden können;

292.

begrüßt, dass sich die Kommission dazu verpflichtet hat, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zeitliche Vorgaben für die Außerbetriebsetzung mit rechtlich verbindlichen Zielstellungen festlegen; begrüßt ebenso, dass die Kommission beschlossen hat, mit der Branche zusammenzuarbeiten, um die Nutzung eines von der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen erarbeiteten gemeinsamen Ausschreibungssystems voranzubringen;

293.

ist der Ansicht, dass die kostspieligen Investitionen, die dieses System erfordert, angesichts der Tatsache, dass sie denjenigen, die die Kosten tragen, nicht sofort nutzen, eine strategische Bewertung der Prioritätensetzung im Rat und in den Mitgliedstaaten notwendig machen; begrüßt den europäischen Bereitstellungsplan und den damit verbundenen ausführlichen Aktionsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem, mit dem für eine fortlaufende Hilfe gesorgt werden soll; legt den Mitgliedstaaten nahe, ihr Augenmerk auf eine bessere Abstimmung des europäischen Bereitstellungsplans zu richten und sicherzustellen, dass sie die Verpflichtungen der Union im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Prioritäten berücksichtigen; begrüßt, dass sich die Kommission verpflichtet hat, für die nationalen Bereitstellungspläne Zwischenziele festzulegen, um die Überwachung einzelner Streckenabschnitte zu verbessern;

294.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass im Zusammenhang mit der Unterstützung für Projekte im Rahmen des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems aus den TEN-V-Fördermitteln in hohem Maße Mittelbindungen aufgehoben werden, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die Finanzvorschriften der EU und die einzelstaatlichen Umsetzungsstrategien nicht aufeinander abgestimmt sind; begrüßt, dass die Kommission ihre Verfahren zur Finanzierung der Fazilität „Connecting Europe“ anpasst, soweit dies möglich ist; fordert die Kommission auf, die derzeitige Lage zu prüfen und zu bewerten und die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen;

295.

bedauert, dass die Unionsmittel für Bordgeräte vorwiegend für den Inlandsverkehr verwendet werden und dass der Güterverkehr nicht durch Mittel aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden kann; weist erneut darauf hin, dass der Schienengüterverkehr ein Kernbestandteil des Binnenmarkts ist;

296.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Mängel im Zusammenhang mit der Systeminkompatibilität im nächsten Programmplanungszeitraum wirksam behoben werden;

297.

ist der Ansicht, dass für einen betriebsfähigen Eisenbahnbinnenmarkt die uneingeschränkte Mitwirkung der betroffenen Marktteilnehmer vor der Zuweisung der Unionsmittel erforderlich ist; ist der Ansicht, dass in der Politik der Union für den Eisenbahnsektor ein realistischer Strategiewechsel vollzogen werden muss, wobei eine Kosten-Nutzen-Schätzung und die Entwicklung eines Wirtschaftsmodells in den Mitgliedstaaten aufgenommen werden sollten, sofern kein solches Modell besteht, damit für eine angemessene Finanzierung gesorgt werden kann und wirksam Finanzierungsquellen ermittelt werden können;

Teil XXIV   Sonderbericht Nr. 14/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Beurteilung der Effizienz des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Bearbeitung von Rechtssachen“

298.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs; schließt sich dessen Anmerkungen und Empfehlungen an;

299.

kritisiert, dass der Gerichtshof der Europäische Union (EuGH) dem Rechnungshof den Zugang zu einigen Unterlagen verweigert, um den die Prüfer im Rahmen der Überprüfung der Leistung des EuGH gebeten hatten; weist den EuGH darauf hin, dass sowohl die Mitglieder des Rechnungshofs als auch seine Prüfer bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten zur beruflichen Verschwiegenheit und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind (25); bedauert, dass die Rechtsreferenten trotz ihrer entscheidenden Bedeutung für die Arbeit des EuGH nicht befragt werden konnten;

300.

stellt mit Bedauern fest, dass das Gericht seit 2012 wiederholt die angemessene Frist überschritten hat, innerhalb deren eine Partei Anspruch darauf hat, dass ein Urteil erlassen wird; fordert das Gericht auf, dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments Bericht zu erstatten, um den Sachverhalt zu klären;

301.

weist darauf hin, dass die Zuweisung der Richter zu den Kammern nach der Reform der Struktur der Gerichte des EuGH je nach Arbeitsbelastung in den verschiedenen Bereichen erfolgt; möchte wissen, wie die Zuweisung erfolgt und ob es für bestimmte Bereiche spezialisierte Kammern gibt; ersucht um statistische Daten zum Fortschritt bei Rechtssachen im Rahmen des neuen Systems;

302.

bedauert, dass der Rechnungshof Rechtssachen, deren Bearbeitungsdauer mehr als das Doppelte des Durchschnitts betrug, von der Stichprobe ausgenommen hat; ist der Ansicht, dass für die Beurteilung der Leistung nicht nur die typischen Rechtssachen relevant sind;

303.

empfiehlt, die Arbeitssprachen des EuGH, vor allem für die Beratungen, auf Englisch, Französisch und Deutsch — d. h. auf die Arbeitssprachen der Organe der Union — auszuweiten; legt dem EuGH nahe, sich bei der Reform seiner Sprachenregelung an bewährten Verfahren der anderen Organe der Union zu orientieren;

304.

weist darauf hin, dass die Rechtsreferenten im Rahmen der Beschlussfassung des EuGH großen Einfluss haben, dass der Öffentlichkeit ihre Rolle und die für sie geltenden Verhaltensvorschriften jedoch nicht bekannt sind;

305.

ist besorgt darüber, dass die Entgegennahme und die Bearbeitung von Verfahrensschriftstücken durch die Kanzlei gemäß dem Überblick über die häufigsten Faktoren, die Auswirkungen auf die Dauer des schriftlichen Verfahrens beim Gericht haben, 85 % der erforderlichen Zeit in Anspruch nimmt; möchte wissen, ob die Kanzlei über ausreichend Ressourcen verfügt;

306.

erklärt sich besorgt über die Bearbeitungsdauer von Rechtssachen am Gericht, in denen Fragen hinsichtlich der Vertraulichkeit aufgeworfen werden;

307.

nimmt das Verfahren der Zuweisung von Rechtssachen an die Gerichte zur Kenntnis; fordert den EuGH auf, Vorschriften für das Verfahren der Zuweisung an beide Gerichte vorzusehen;

308.

weist darauf hin, dass in den Jahren 2014 und 2015 etwa 40 % der Rechtssachen beim Gericht ohne Rückgriff auf den Verteilungsmodus zugewiesen wurden, wodurch das System an sich infrage gestellt wird; erhebt gleichzeitig Zweifel an der dem Ermessen anheimgestellten Zuweisung von Rechtssachen beim Gericht; bedauert die mangelnde Transparenz im Zusammenhang mit dem Verfahren;

309.

ist besorgt darüber, dass die Gerichtsferien zu den Faktoren zählen, die sich am häufigsten auf die Dauer der Bearbeitung von Rechtssachen des EuGH auswirken; empfiehlt, dass die Bandbreite der Rechtssachen (neben den Rechtssachen, deren konkrete Umstände dies erforderlich machen), für die mündliche Verhandlungen und Beratungen zugelassen werden, in diesem Zeitraum erweitert wird;

310.

stellt fest, dass sich Krankheit und Mutterschafts- bzw. Elternurlaub der Rechtsreferenten oder ihr Ausscheiden aus dem Dienst auch auf die Bearbeitungsdauer von Rechtssachen auswirken; fordert den EuGH auf, mögliche Alternativen ins Auge zu fassen, um Abhilfe im Hinblick auf die vorübergehende Abwesenheit zu schaffen und für den reibungslosen Fortgang der Arbeiten zu sorgen;

311.

vertritt die Auffassung, dass die Ressourcen nicht im Verhältnis zur jeweiligen Arbeitsbelastung unter den Gerichten aufgeteilt sind; empfiehlt, dass die „Gruppe der Urteilslektoren“ des Gerichts zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens tätig wird;

312.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Beschluss über die Ernennung neuer Richter rechtzeitig vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Vorgänger gefasst wird, damit die Übergabe reibungslos vonstattengeht;

313.

ist besorgt angesichts der Tatsache, dass der EuGH bei unterschiedlichen Verfahrensschritten auf denselben Ansatz zurückgreift; empfiehlt dem EuGH, die Fristen anzupassen, um der Art und der Komplexität der Rechtssachen Rechnung zu tragen;

314.

stellt fest, dass eine erhebliche Anzahl von Rechtssachen in beiden Gerichten die Rechte des geistigen Eigentums betrifft; legt dem EuGH nahe, zu prüfen, wie die Verfahren für diese Rechtssachen vereinfacht werden können, und eine vorherige Prüfung durch die wissenschaftlichen Dienste und die Dokumentationsdienste des EuGH ins Auge zu fassen;

Teil XXV   Sonderbericht Nr. 16/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums: Komplexität muss verringert und Konzentration auf Ergebnisse verstärkt werden“

315.

fordert mit Blick auf die Vorbereitung des Programmplanungszeitraums nach 2020 — um Leistung und Ergebnisse stärker in den Mittelpunkt zu rücken, die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und andere Programmen stärker aufeinander abzustimmen und die Bewertung des Beitrags der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu den strategischen Zielen zu verbessern —

a)

die Kommission auf, sicherzustellen, dass aus ihren politischen Vorschlägen hervorgeht, wie die Kohärenz zwischen einzelnen Programmen anhand der Weiterentwicklung der Anforderungen verbessert wird,

b)

die Mitgliedstaaten auf, bis 2022 genau darzulegen, wie Mechanismen zur Förderung von Koordinierung, Komplementarität und Synergien im Rahmen der übergeordneten Ziele und Vorschriften der Union umgesetzt und weiterverfolgt werden und wie darüber Bericht erstattet wird;

316.

fordert die Kommission auf, bis spätestens Ende 2020 die Ausgestaltung der Programmplanungsdokumente mit Blick auf eine inhaltliche Vereinfachung und eine Verringerung der Zahl der Anforderungen für den Programmplanungszeitraum nach 2020 zu überprüfen; vertritt die Auffassung, dass sie insbesondere die Struktur der Programmplanungsdokumente auf die Elemente und Optionen begrenzen sollte, die für eine korrekte Planung, Umsetzung und Überwachung der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums unbedingt erforderlich sind;

317.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis spätestens Ende 2018 Maßnahmen zu treffen, mit denen dafür gesorgt wird, dass die erweiterte jährliche Berichterstattung über die Durchführung im Jahr 2019 klare und umfassende Informationen zu den Ergebnissen der Programme liefert und dass die erforderlichen Antworten auf gemeinsame Bewertungsfragen eine bessere Grundlage für den nächsten Programmplanungszeitraum bilden;

318.

fordert die Kommission auf, bei der Vorbereitung des Programmplanungszeitraums nach 2020 im Rahmen der übergeordneten Ziele der Union für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums die Arten von Indikatoren genauer zu definieren, die es zur Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der Interventionen auf dem Gebiet der Entwicklung des ländlichen Raums festzulegen gilt; vertritt die Auffassung, dass sich die Kommission dabei die Erfahrungen und Lösungen zunutze machen könnte, die andere internationale Organisationen (z. B. die WHO, die Weltbank und die OECD) bereits entwickelt haben, um Leistung und Ergebnisse in den Mittelpunkt zu rücken;

319.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission für die Kontinuität der Art von Investitionen sorgen muss, die gegenwärtig im Rahmen der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik getätigt werden, zumal diese ein wesentliches Finanzierungsinstrument für die Förderung von Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Innovationen und Beschäftigung in ländlichen und gebirgigen strukturschwachen Gebieten und für die Sicherstellung der nachhaltigen ländlichen Entwicklung ist;

320.

fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit und das Networking in den Mitgliedstaaten bis spätestens Ende 2020 zu fördern und zu erleichtern, um auf nationaler Ebene entwickelte bewährte Verfahren zur Messung von Leistung zu verbreiten;

321.

fordert die Kommission auf, für den Programmplanungszeitraum nach 2020 die Erfahrungen mit der Umsetzung des derzeitigen Systems zu überprüfen und diesbezüglich Bilanz ziehen, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigen sollte:

a)

die Auswirkungen der leistungsgebundenen Reserve und die Frage, mit welchen alternativen Mechanismen die Leistung stärker verbessert werden könnte;

b)

die Angemessenheit und Messbarkeit der Ergebnisindikatoren, die für den Zugang zur leistungsgebundenen Reserve verwendet werden;

c)

die Anwendung finanzieller Sanktionen als Reaktion auf unzureichende Leistungen;

322.

fordert den Rat und die Kommission auf, noch bevor Mitte 2018 weitere Legislativvorschläge angenommen werden, in Erwägung zu ziehen, die langfristige Strategie und Politikgestaltung auf den Haushaltszyklus abzustimmen und vor der Festlegung eines neuen langfristigen Haushaltsrahmens eine umfassende Überprüfung der Ausgaben vorzunehmen;

323.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission — damit Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums genehmigt werden können — in ihren Legislativvorschlägen die Änderungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Politikgestaltung, der Programmplanung und der Umsetzung angeben sollte, damit Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums genehmigt und damit ab 2020 zeitnah umgesetzt werden können;

324.

vertritt die Auffassung, dass mit dem Beschluss über die Laufzeit des MFR das richtige Gleichgewicht zwischen zwei scheinbar widersprüchlichen Anforderungen gefunden werden sollte, nämlich dass einerseits in mehreren Politikbereichen der Union — insbesondere in solchen mit geteilter Mittelverwaltung wie der Landwirtschafts- und der Kohäsionspolitik — die Stabilität und Planungssicherheit benötigt werden, die mit Zusagen für mindestens sieben Jahre einhergehen, und anderseits die demokratische Legitimität und die Rechenschaftspflicht erforderlich sind, die sich aus einer Angleichung aller Finanzrahmen an den Fünfjahreszyklus der Politik des Europäischen Parlaments und der Kommission ergeben;

Teil XXVI   Sonderbericht Nr. 17/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die Rolle der Kommission in der griechischen Finanzkrise“

325.

dankt dem Rechnungshof für die Ausarbeitung eines umfassenden Berichts über ein ausgesprochen wichtiges Thema, das in engem Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Haushaltskontrollausschusses steht; bedauert, dass die Ausarbeitung des Prüfberichts drei Jahre gedauert hat; hebt hervor, dass es von Bedeutung ist, dass die Berichte zum rechten Zeitpunkt vorgelegt werden, da die Arbeit der Kommission und des Europäischen Parlaments dadurch erheblich erleichtert wird;

326.

bedauert, dass der Rechnungshof nur über ein eingeschränktes Mandat zur Prüfung der finanziellen Unterstützung der Union für Griechenland verfügte, die von der sich aus der Kommission, der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) zusammensetzenden Troika verwaltet wurde, und dass der Rechnungshof keine angemessenen Informationen von der EZB erhielt; fordert die EZB auf, im Geiste der gegenseitigen Zusammenarbeit Informationen zur Verfügung zu stellen, die es dem Rechnungshof ermöglichen, sich einen umfassenderen Überblick über die Verwendung der Unionsmittel zu verschaffen;

327.

räumt ein, dass während der Durchführung der finanziellen Unterstützung der Union die Wirtschaftslage in ganz Europa kompliziert war, und insbesondere, dass die politische Lage in Griechenland angespannt war, und stellt fest, dass sich diese Faktoren unmittelbar auf die Effizienz der Durchführung der Hilfe ausgewirkt haben;

328.

betont die entscheidende Bedeutung von Transparenz bei der Verwendung von Unionsmitteln im Rahmen der unterschiedlichen Finanzhilfeinstrumente, die in Griechenland zum Einsatz kamen;

329.

fordert die Kommission auf, die allgemeinen Verfahren für die Ausgestaltung von Hilfsprogrammen zu verbessern, indem sie insbesondere den Umfang der Analysearbeiten festlegt, die für die Begründung des Inhalts der Bedingungen erforderlich sind, und nach Möglichkeit die Instrumente angibt, von denen in einschlägigen Situationen Gebrauch gemacht werden könnte;

330.

hebt hervor, dass die Kommission ihre Verfahren für die Überwachung der Umsetzung und Einführung der Reformen verbessern muss, um administrative oder andere Hindernisse für die wirksame Umsetzung der Reformen besser zu erkennen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission sicherstellen muss, dass sie über die notwendigen Ressourcen verfügt, um solche Bewertungen durchzuführen;

Teil XXVII   Sonderbericht Nr. 18/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Einheitlicher europäischer Luftraum: eine veränderte Kultur, aber kein einheitlicher Luftraum“

331.

weist darauf hin, dass die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums aufgrund des Widerstands einiger Berufe der Luftfahrtbranche, die ihre Zuständigkeiten verteidigen, und des Fehlens einer starken politischen Bereitschaft der Mitgliedstaaten, den Erfordernissen der Umsetzung dieser Initiative nachzukommen, unzureichend ist;

332.

bedauert, dass es der Union zwar gelungen ist, die Kontrollen an den Landesgrenzen zwischen den Schengen-Mitgliedstaaten abzuschaffen, sie jedoch bislang nicht in der Lage war, die Grenzen im Luftraum zwischen denselben Mitgliedstaaten zu überwinden, was zu gemeinsamen Verlusten im Wert von jährlich 5 Mrd. EUR führt;

333.

weist darauf hin, dass die Indikatoren überarbeitet und aktualisiert werden müssen, um das Leistungssystem für den Luftverkehr zu vereinfachen; begrüßt, dass sie der Kommission zufolge derzeit überarbeitet werden; betont, dass für eine erfolgreiche Überarbeitung der Indikatoren genaue und geeignete Daten benötigt werden;

334.

weist darauf hin, dass die CO2-Emissionen der Luftfahrtindustrie durch die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums um bis zu 10 % reduziert würden, was erheblich zur Verwirklichung der im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele beitragen würde;

335.

fordert die Kommission auf, die Einzelheiten der erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Unternehmens SESAR genauer zu prüfen, da sie auf die derzeitige Lage möglicherweise nicht anwendbar sind, in der der einheitliche europäische Luftraum noch nicht umgesetzt ist, und da die Gefahr besteht, dass sie im Rahmen von Luftraumsystemen angewandt werden, zwischen denen keine Zusammenarbeit möglich ist;

336.

fordert die Kommission auf, die Einzelheiten ihres Vertrags mit Eurocontrol vorzulegen, damit überwacht werden kann, wofür die Einnahmen aus den von den Unionsbürgern gezahlten Steuern ausgegeben werden;

337.

weist darauf hin, dass die nationalen Aufsichtsbehörden unabhängig sein müssen und sie mit ausreichend finanziellen und organisatorischen Ressourcen ausgestattet sein müssen;

338.

fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss des Parlaments darüber zu informieren, weshalb sie kein Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nichtumsetzung der funktionalen Luftraumblöcke eingeleitet hat, die bereits 2012 in Betrieb hätten sein sollen, aber bis heute nicht funktionsfähig sind;

Teil XXVIII   Sonderbericht Nr. 21/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die Ökologisierung: eine komplexere Regelung zur Einkommensstützung, die noch nicht ökologisch wirksam ist“

339.

begrüßt die Empfehlungen des Rechnungshofs und fordert die Kommission auf, den im Sonderbericht dargelegten Empfehlungen und Anmerkungen nachzukommen;

340.

weist auf die erheblichen Ausgaben für die neue Ökologisierungszahlung hin, die sich auf 30 % aller GAP-Direktzahlungen und nahezu 8 % des gesamten Haushalts der Union beläuft; stellt mit Besorgnis fest, dass dieser Betrag in keinem Verhältnis zu den Zielen steht, die mit der Ökologisierungszahlung erreicht werden können; fordert die Kommission auf, dies bei der Vorbereitung einer Reform der GAP zu berücksichtigen;

341.

bedauert, dass noch nicht klar ist, wie die Ökologisierung zu den allgemeinen Klimaschutzzielen der Union beitragen soll; fordert die Kommission auf, im Rahmen einer neuen Reform der GAP einen eigenen Aktionsplan für die Ökologisierung auszuarbeiten, in dem neben der Interventionslogik auch eine Reihe von konkreten, messbaren Zielvorgaben klar dargelegt wird;

342.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass das Instrument der Ökologisierung eine Regelung zur Einkommensstützung bleibt, die es den Landwirten ermöglicht, ihr Einkommen um bis zu 1 % zu erhöhen, diesen jedoch in vielen Fällen nicht unbedingt Ökologisierungsverpflichtungen oder Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung auferlegt, was Zweifel an der Daseinsberechtigung der Finanzierung aufkommen lässt; fordert die Kommission auf, strengere Vorschriften für Landwirte auszuarbeiten und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Ausnahmen nicht übermäßig in Anspruch genommen werden;

343.

bringt seine Besorgnis angesichts des Grads der Komplexität und des Transparenzniveaus der Ökologisierung und der GAP selbst zum Ausdruck; fordert die Kommission auf, das Programm zur Ökologisierung und die gesamte GAP zu straffen, damit für mehr Transparenz gesorgt ist und das hohe Risiko eines Missbrauchs und einer Doppelfinanzierung vermieden wird;

344.

bringt insbesondere seine Besorgnis angesichts der Schlussfolgerung des Rechnungshofs zum Ausdruck, wonach es unwahrscheinlich ist, dass die Ökologisierung einen signifikanten Nutzen für Umwelt und Klima erbringen wird, und fordert die Kommission auf, das Instrument noch einmal zu überdenken und zu prüfen, ob die erheblichen Mittel für die Ökologisierung erneut in bereits vorhandene, sich häufig überschneidende Programme investiert werden können, die sich als wirksamer und besser gerechtfertigt erwiesen haben;

345.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1)  ABl. L 48 vom 24.2.2016.

(2)  ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.

(3)  ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.

(4)  ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 10.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0121 (siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(8)  Die EZB sollte

1.

das Beschlussfassungsverfahren weiter straffen und bestimmte Beschlüsse an niedrigere Ebenen delegieren, sodass sich das Aufsichtsgremium auf die anspruchsvolleren Themen konzentrieren kann,

2.

die mit der Nutzung gemeinsamer Dienste verbundenen Risiken bewerten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen umsetzen, zu denen auch der Umgang mit möglichen nicht miteinander zu vereinbarenden Anträgen und eine spezifische Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zählt, um Bedenken hinsichtlich der Nutzung dieses Dienste auszuräumen,

3.

der Internen Revision ausreichende Fähigkeiten und Ressourcen zuteilen, um sicherzustellen, dass Bereiche mit höherem und mittlerem Risiko abgedeckt sind, soweit und wenn dies angezeigt ist,

4.

im Interesse einer besseren Rechenschaftspflicht uneingeschränkt mit dem Rechnungshof zusammenarbeiten, damit dieser seinen Prüfungsauftrag erfüllen kann,

5.

zur Verbesserung ihrer externen Rechenschaftspflicht ihre derzeitigen Regelungen für die Messung und Veröffentlichung von Informationen über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit formell festlegen,

6.

die SSM-Rahmenverordnung ändern, um Verpflichtungen teilnehmender nationaler zuständiger Behörden (NCA) formell festzulegen und sicherzustellen, dass sich alle in vollem Umfang und im richtigen Verhältnis an der Arbeit der gemeinsamen Aufsichtsteams (JST) beteiligen,

7.

in Zusammenarbeit mit den NCA Rollen- und Teamprofile sowie eine Methodik entwickeln, mit der sowohl die Eignung der Mitarbeiter, die die NCA für die JST abstellen wollen, als auch die spätere Leistung der Mitarbeiter beurteilt werden kann,

8.

eine zentrale, standardisierte und umfassende Datenbank zu den Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen des JST-Personals — sowohl der EZB als auch der NCA — einrichten und pflegen,

9.

ein formelles Schulungsprogramm sowohl für neues als auch für bestehendes Aufsichtspersonal in den JST einführen,

10.

eine risikobasierte Methodik zur Bestimmung der anvisierten Mitarbeiterzahl und erforderlichen Fähigkeiten für die JST entwickeln und umsetzen,

11.

das Cluster-Modell des wichtigen Aufsichtsplanungsprozesses regelmäßig überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren,

12.

ihr Personal aufstocken oder umschichten, sodass es bei Vor-Ort-Prüfungen bedeutender Banken auf der Grundlage einer klaren Gewichtung von Risiken deutlich stärker vertreten ist,

13.

die Mängel im IT-System für Vor-Ort-Prüfungen sorgfältig weiterverfolgen und ihre Bemühungen fortsetzen, die Qualifikationen und Fähigkeiten von Vor-Ort-Prüfern der NCA zu verbessern.

(9)  Erklärung des Kontaktausschusses der Präsidenten der Obersten Rechnungskontrollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Sicherstellung einer vollständig prüfbaren, rechenschaftspflichtigen und wirksamen Bankenaufsicht nach Einführung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus“.

(10)  ABl. C 50 vom 9.2.2018, S. 80.

(11)  Angaben zu den Beschränkungen beim Informationszugang sind in Anhang II des Sonderberichts enthalten.

(12)  Die bestehenden Bestimmungen für die Berichterstattung der EZB an das Europäische Parlament sind in Anhang IX des Sonderberichts dargelegt.

(13)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(14)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(15)  Ein Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft (COM(2017) 198).

(16)  Public Expenditure and Financial Accountability (öffentliche Ausgaben und finanzielle Rechenschaftspflicht).

(17)  Die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen — Dreijahresbilanz (COM(2016) 646).

(18)  Schutz minderjähriger Migranten (COM(2017) 211).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(20)  Schiffsüberwachungssystem.

(21)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(22)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(23)  Vgl. Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1343/2011 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (COM(2016) 134).

(24)  Vgl. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (COM(2017) 753).

(25)  Vgl. Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofs, insbesondere Artikel 6, und die Ethischen Leitlinien des Europäischen Rechnungshofs, der für dessen Mitarbeiter gilt, insbesondere Abschnitt 4 zur beruflichen Verschwiegenheit.


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