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Document 32018B1313

Beschluss (EU, Euratom) 2018/1313 des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission

ABl. L 248 vom 3.10.2018, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1313/oj

3.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/27


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2018/1313 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 18. April 2018

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0247/2017) (2),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2017) 379),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2016 (COM(2017) 351),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2016 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2017) 497) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2017) 306),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit den Antworten der Organe (3), und die Sonderberichte des Rechnungshofs,

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05940/2018 — C8-0042/2018),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0137/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.

erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 18. April 2018 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2016 (6);

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 48 vom 24.2.2016.

(2)  ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.

(3)  ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.

(4)  ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 10.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0122 (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts).


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