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Document 52018BP1312

Entschließung (EU) 2018/1312 des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

ABl. L 248 vom 3.10.2018, p. 24–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2018/1312/oj

3.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/24


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1312 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 18. April 2018

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0116/2018),

A.

in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine strengere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

1.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Europäischen Rates und des Rates bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine schwerwiegenden Mängel festgestellt wurden;

2.

stellt fest, dass der Europäische Rat und der Rat 2016 über Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 545 054 000 EUR (gegenüber 541 791 500 EUR im Jahr 2015) verfügten und die Vollzugsquote durchschnittlich 93,5 % betrug; nimmt die Aufstockung der Mittel um 3 300 000 EUR (entsprechend 0,6 %) im Haushaltsplan des Europäischen Rates und des Rates für 2016 zur Kenntnis;

3.

bekräftigt seine Auffassung, dass die Haushaltsmittel des Europäischen Rates und des Rates im Interesse der Transparenz ihrer Haushaltsführung und einer verbesserten Rechenschaftslegung beider Organe getrennt ausgewiesen werden sollten;

4.

bekundet seine Unterstützung für den erfolgreichen Paradigmenwechsel hin zur ergebnisorientierten Haushaltsplanung im Haushaltsplan der Kommission, die von der Vizepräsidentin der Kommission, Kristalina Georgieva, im Rahmen der Initiative für einen ergebnisorientierten EU-Haushalt im September 2015 eingeführt wurde; fordert den Europäischen Rat und den Rat auf, dieses Verfahren bei der eigenen Haushaltsplanung zur Anwendung zu bringen;

5.

bedauert, dass die Europäische Bürgerbeauftragte in ihrer strategischen Untersuchung zur Transparenz des Legislativverfahrens im Rat (OI/2/2017/TE), die am 9. Februar 2018 abgeschlossen wurde, festgestellt hat, dass das derzeitige Verfahren im Rat die Kontrolle der Entwürfe von Rechtsvorschriften der EU behindert und somit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt; fordert den Rat nachdrücklich auf, den Empfehlungen und Verbesserungsvorschlägen der Bürgerbeauftragten zu folgen, damit die Öffentlichkeit leichter Einsicht in die Unterlagen nehmen kann; hebt hervor, dass Transparenz für den Rat, der als Gesetzgeber der EU den EU-Bürgern gegenüber rechenschaftspflichtig ist, äußerst wichtig ist; verlangt, über die Antwort des Rates und die Fortschritte in der Angelegenheit in Kenntnis gesetzt zu werden;

6.

stellt fest, dass erneut ein erheblicher Teil der Mittel für die Reisekosten der Delegationen und die Verdolmetschung in der GD Verwaltung 2016 nicht ausgegeben wurde; nimmt zur Kenntnis, dass mit den Mitgliedstaaten über neue Regelungen verhandelt wird, um diesem Missstand abzuhelfen;

7.

fordert den Rat auf, sämtliche Einzelheiten zu den Humanressourcen und Einrichtungen vorzulegen, die für den Mechanismus Athena zur Verfügung stehen, und in Bezug auf diesen Mechanismus größtmögliche Transparenz zu garantieren;

8.

hält es nach wie vor für bedenklich, dass sehr viele Mittelübertragungen von 2016 auf 2017 vorgenommen wurden, vor allem bei den Mitteln für Technik-Mobiliar, Ausrüstung und Informatik; weist den Rat darauf hin, dass Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr Ausnahmen von dem Grundsatz der Jährlichkeit darstellen und dem tatsächlichen Bedarf entsprechen sollten;

9.

fordert erneut, dass die Übersicht über die Humanressourcen nach Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Berufsausbildung aufgeschlüsselt wird;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass im Generalsekretariat des Rates eine Politik der Gleichstellung der Geschlechter verfolgt wird; begrüßt den positiven Trend bei dem Anteil der Frauen in leitenden Positionen, der Ende 2016 bei 31 % lag; fordert den Rat auf, die Politik der Gleichstellung der Geschlechter fortzusetzen, bis tatsächlich eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in leitenden Positionen erreicht ist;

11.

begrüßt die Informationen über die beruflichen Tätigkeiten ehemaliger höherer Führungskräfte des Generalsekretariats des Rates nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst (1) im Jahr 2016;

12.

stellt fest, dass der Generalsekretär des Rates 2016 seinen Beschluss 3/2016 zur Verabschiedung interner Vorschriften für die Meldung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten (Verfahren für die Umsetzung der Artikel 22a, 22b und 22c des Statuts, „Meldung von Missständen“) veröffentlicht hat; weist darauf hin, dass der Schutz von Hinweisgebern in der öffentlichen Verwaltung der Union sehr ernst genommen wird und stets sorgfältig zu prüfen ist;

13.

betont, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgebern bei der Wahl der richtigen Kanäle für die Offenlegung von Informationen über mögliche Missstände, die die finanziellen Interessen der EU berühren, zu helfen und dabei die Vertraulichkeit zu gewährleisten und die notwendigen Unterstützungs- und Beratungsleistungen zu bieten;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass das Ziel, mit dem Stellenplan des Rates die interinstitutionelle Vereinbarung über den Personalabbau um 5 % über fünf Jahre zu erfüllen, am 1. Januar 2017 erreicht war;

15.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die verspätete Übergabe des Europa-Gebäudes erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt des Europäischen Rates und des Rates 2016 hatte; verlangt, über die gesamten finanziellen Auswirkungen dieser Verzögerung unterrichtet zu werden; bedauert, dass immer noch nicht sämtliche Informationen über die Gebäudepolitik und die damit verbundenen Ausgaben vorliegen, die — als Zeichen der Transparenz an die europäischen Bürger — öffentlich zur Verfügung stehen sollten;

16.

fordert erneut, dass der Entlastungsbehörde die Gebäudepolitik des Europäischen Rates und des Rates übermittelt wird; stellt mit Befriedigung fest, dass das Generalsekretariat des Rates 2016 eine EMAS-Zertifizierung für seine Gebäude erhalten hat;

17.

bedauert, dass sich der Rat immer noch nicht dem Transparenzregister der EU angeschlossen hat, obwohl er eines der wichtigsten Organe ist, die an der Beschlussfassung in der EU beteiligt sind; fordert deshalb, dass die interinstitutionellen Verhandlungen zwischen dem Ratsvorsitz und den Vertretern des Parlaments und der Kommission zu einem erfolgreichen Abschluss in dem Sinne kommen, dass sich der Rat endlich dem Transparenzregister anschließt;

18.

bedauert die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten; gibt zu bedenken, dass derzeit keine Prognosen zu den finanziellen, administrativen, menschlichen und sonstigen Konsequenzen des Austritts abgegeben werden können, und fordert den Europäischen Rat und den Rat auf, eine Folgenabschätzung durchzuführen und das Parlament bis Ende 2018 über das Ergebnis zu unterrichten;

Aktueller Stand

19.

stellt fest, dass der Umstand, dass die Entlastung nicht erteilt wurde, bisher keinerlei Konsequenzen hatte; betont, dass diese Situation im Interesse der Unionsbürger möglichst schnell geregelt werden sollte; weist darauf hin, dass das Parlament das einzige unmittelbar von den Unionsbürgern gewählte Organ ist und seine Funktion im Entlastungsverfahren direkt mit dem Recht der Bürger zusammenhängt, darüber informiert zu werden, wie öffentliche Gelder verwendet werden;

20.

stellt fest, dass der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments der Konferenz der Präsidenten des Parlaments am 11. September 2017 einen Vorschlag zur Aushandlung einer Vereinbarung mit dem Rat über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans übermittelt hat;

21.

stellt fest, dass die Konferenz der Präsidenten am 19. Oktober 2017 dem Antrag stattgegeben hat, der Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses und den Koordinatoren der Fraktionen ein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen in Vertretung des Parlaments zu erteilen, damit eine für beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Parlament und Rat im Rahmen des Entlastungsverfahrens unter Anerkennung der unterschiedlichen Funktionen der beiden Organe im Entlastungsverfahren getroffen werden kann;

22.

stellt zudem fest, dass der Generalsekretär des Rates mit Schreiben vom 9. November 2017 ersucht wurde, den Vorschlag des Parlaments an die zuständige Stelle des Rates zu übermitteln, damit Verhandlungen zu den von der Konferenz der Präsidenten gebilligten Bedingungen aufgenommen werden können;

23.

stellt fest, dass der Generalsekretär des Rates in der Zwischenzeit vom Haushaltskontrollausschuss des Parlaments zu einer Aussprache mit den Generalsekretären der anderen Organe am 4. Dezember 2017 eingeladen wurde und dass dem Generalsekretär des Rates am 26. November 2017 ein schriftlicher Fragebogen übersandt wurde; bedauert zutiefst, dass der Rat bei seinem Standpunkt bleibt, nicht an der Aussprache teilzunehmen, und dass die Fragen der Mitglieder des Parlaments auf dem Fragebogen, der den Dienststellen des Rates übersandt wurde, bisher nicht beantwortet wurden;

24.

weist darauf hin, dass das Verfahren, den Organen und Einrichtungen der Union einzeln Entlastung zu erteilen, eine langjährige Praxis ist, die von allen anderen Organen und Einrichtungen außer dem Rat anerkannt wird, und dass dieses Verfahren ausgearbeitet wurde, um den Bürgern der EU Transparenz und demokratische Rechenschaft zu garantieren;

25.

weist erneut darauf hin, dass der Rat ebenso wie die übrigen Organe und Einrichtungen umfassend und nach bestem Wissen und Gewissen am jährlichen Entlastungsverfahren mitwirken muss, und bedauert, dass bei den Entlastungsverfahren bisher Schwierigkeiten aufgetreten sind;

26.

betont, dass das Parlament nach den Verträgen die einzige Entlastungsbehörde der Union ist und dass — in uneingeschränkter Anerkennung der Funktion des Rates als Organ, das im Entlastungsverfahren Empfehlungen ausspricht — die Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Funktionen des Parlaments und des Rates aufrechterhalten werden muss, um dem in den Verträgen und in der Haushaltsordnung festgelegten institutionellen Rahmen zu entsprechen;

27.

weist darauf hin, dass das Parlament den anderen Organen die Entlastung erteilt, nachdem es die übermittelten Unterlagen und die angeforderten Auskünfte geprüft und die Generalsekretäre der anderen Organe gehört hat; bedauert, dass das Parlament regelmäßig Schwierigkeiten hat, Antworten vom Rat zu erhalten;

28.

vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Rat zur wirksamen Überwachung des Haushaltsvollzugs der Union erforderlich ist, und hofft auf die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel einer für beide Seiten zufriedenstellenden Einigung;

29.

stellt fest, dass die Benennung der Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nach den Artikeln 253 und 254 AEUV den Mitgliedstaaten obliegt; hebt hervor, dass es für die Arbeit des EuGH wichtig ist, dass die Richter rechtzeitig benannt und ernannt werden; fordert eine neue Vorschrift, in der eine Frist für die (Wieder-)Ernennung eines Richters mit genügend Vorlauf vor dem Ende der Amtszeit eines Richters festgelegt wird, und fordert den Rat auf, bei der Ernennung neuer Richter des EuGH eine Kosten-Nutzen-Abwägung vorzunehmen; kritisiert die vorschriftswidrige Benennung — ohne Ausschreibung — zweier Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst für eine Amtszeit, die überdies nur vom 14. April 2016 bis zum 31. August 2016 dauerte; weist mit Bedauern auf die Kosten hin, die mit der Aufnahme und Beendigung der „viermonatigen Amtszeit“ eines dieser Richter verbunden sind und zusätzlich zu den Dienstbezügen des Richters 69 498,25 EUR betrugen; verurteilt eine solche Verschwendung von Steuergeldern der EU-Bürger;

30.

stellt zudem fest, dass das Gericht (Rechtsmittelkammer, Urteil vom 23. Januar 2018 in der Rechtssache T-639/16 P) (2) eine zweite Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, die gebildet wurde, um einen der beiden Richter mit „viermonatiger Amtszeit“ unterzubringen, für vorschriftswidrig erklärt hat und in der Folge die Entscheidung, auf die sich das oben angegebenen Urteil bezieht, und alle weiteren Entscheidungen der zweiten Kammer in dieser Zusammensetzung unwirksam sind; ersucht den EuGH, Auskunft darüber zu geben, welche Entscheidungen der zweiten Kammer in dieser Zusammensetzung von der Entscheidung des Gerichts betroffen sind; fordert den Rat auf, zu diesem Missstand Stellung zu nehmen und zu klären, wer dafür die Verantwortung trägt.

(1)  Artikel 16 Absätze 3 und 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

(2)  ECLI:EU:T:2018:22.


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