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Document 32018B1309

Beschluss (EU) 2018/1309 des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan I — Europäisches Parlament

ABl. L 248 vom 3.10.2018, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1309/oj

3.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/1


BESCHLUSS (EU) 2018/1309 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 18. April 2018

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan I — Europäisches Parlament

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0248/2017) (2),

unter Hinweis auf den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan I — Europäisches Parlament (3),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Internen Prüfers für das Haushaltsjahr 2016,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit den Antworten der Organe (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

gestützt auf den Beschluss des Präsidiums vom 16. Juni 2014 mit den Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments (7), insbesondere auf Artikel 22,

gestützt auf Artikel 94, Artikel 98 Absatz 3 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0105/2018),

A.

in der Erwägung, dass der Präsident den Rechnungsabschluss des Parlaments für das Haushaltsjahr 2016 am 28. Juni 2017 angenommen hat;

B.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär als oberster bevollmächtigter Anweisungsbefugter am 10. Juli 2017 bestätigt hat, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass die dem Parlament zugewiesenen Haushaltsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden, und dass die eingerichteten Kontrollverfahren die notwendige Gewähr bezüglich Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten;

C.

in der Erwägung, dass nach Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Organe der Union alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen;

1.

erteilt seinem Präsidenten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2016;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Antonio TAJANI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 48 vom 24.2.2016.

(2)  ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.

(3)  ABl. C 266 vom 11.8.2017, S. 1.

(4)  ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.

(5)  ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 10.

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)  PE 422.541/Bur.


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