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Dokumentas 32018R0842

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/3/2018/REV/2

ABl. L 156 vom 19.6.2018, p. 26—42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumento teisinis statusas Galioja: Šis aktas pakeistas. Dabartinė konsoliduota redakcija: 16/05/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/26


VERORDNUNG (EU) 2018/842 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 das verbindliche Ziel gebilligt, Treibhausgasemissionen innerhalb der Union bis 2030 gesamtwirtschaftlich um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren; dieses Ziel wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. März 2016 erneut bestätigt.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 erklärte der Europäische Rat, dass die Union das Ziel der Emissionsreduktion um mindestens 40 % gemeinsam und auf möglichst kostenwirksame Weise erfüllen sollte, wobei die Sektoren, die unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführte Emissionshandelssystem der Europäischen Union (im Folgenden „EU-EHS“) fallen, und die nicht vom System erfassten Sektoren bis 2030 eine Emissionsreduktion um 43 % bzw. um 30 %, jeweils gemessen am Stand von 2005, erzielen müssen. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieser Treibhausgasemissionsreduktionsziele beitragen, und alle Mitgliedstaaten sollten diese Last teilen, wobei Fairness- und Solidaritätsaspekte in ausgewogener Weise zu berücksichtigen sind. Die Methode zur Festlegung der nationalen Reduktionsziele für die Nicht-EHS-Sektoren mit allen in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehenen Elementen sollte bis 2030 beibehalten werden, wobei die Anstrengungen auf der Grundlage des relativen Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf verteilt werden. Alle Mitgliedstaaten sollten zur Erreichung einer allgemeinen Emissionsreduktion in der Union im Jahr 2030 beitragen, wobei die Ziele in einem Bereich zwischen 0 % und – 40 % gegenüber 2005 liegen. Die nationalen Ziele innerhalb der Gruppe der Mitgliedstaaten mit einem BIP pro Kopf über dem Unionsdurchschnitt sollten anteilig angepasst werden, um auf faire und ausgewogene Weise Kostenwirksamkeit zu gewährleisten. Das Erreichen dieser Treibhausgasemissionsreduktionsziele dürfte der Unionswirtschaft einen Effizienz- und Innovationsschub verleihen und insbesondere in den Bereichen Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Verkehr Verbesserungen fördern, soweit diese in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

(3)

Diese Verordnung ist Teil der Umsetzung der Beiträge der Union aus dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) geschlossenen Übereinkommens von Paris (6). Das Übereinkommen von Paris wurde am 5. Oktober 2016 gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates (7) im Namen der Union abgeschlossen. Die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Union sind im beabsichtigten nationalen Beitrag enthalten, den die Union und ihre Mitgliedstaaten am 6. März 2015 an das Sekretariat des UNFCCC im Hinblick auf das Übereinkommen von Paris übermittelt haben. Das Übereinkommen von Paris trat am 4. November 2016 in Kraft und tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgeführt wird.

(4)

Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Übereinkommen wird auch betont, wie wichtig es ist, sich an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen und die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen. Das Übereinkommen von Paris fordert darüber hinaus, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen und ermutigt die Vertragsparteien, Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wäldern, zu ergreifen.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 29./30. Oktober 2009 unterstützte der Europäische Rat als Ziel der Union, im Rahmen der Reduzierungen seitens der Gruppe der Industrieländer, die laut dem Zwischenstaatlichen Sachverständigenausschuss für Klimaänderungen (IPCC) erforderliche sind, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren.

(6)

Die national festgelegten Beiträge der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris sollen ihre größtmögliche Ambition ausdrücken und im Laufe der Zeit eine Steigerung darstellen. Zudem sollten sich die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris eingedenk der Ziele des Übereinkommens um die Ausarbeitung und Übermittlung langfristiger Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung bemühen. In seinen Schlussfolgerungen vom 13. Oktober 2017 würdigt der Rat, wie wichtig die langfristigen Ziele und die fünfjährigen Überprüfungszyklen bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris sind; er unterstreicht darin ferner, wie wichtig Entwicklungsstrategien für langfristig niedrige Treibhausgasemissionen als ein politisches Instrument sind, mit dem zuverlässige Pfade und die langfristigen politischen Veränderungen entwickelt werden, die zum Erreichen der Ziele des Übereinkommens von Paris erforderlich sind.

(7)

Der Übergang zu sauberer Energie erfordert Veränderungen im Wirtschafts- und Investitionsverhalten und Anreize in sämtlichen Politikbereichen. Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürgerinnen und Bürger mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen mit dieser Verordnung weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen durchgeführt und auch in anderen Bereichen der Energieunion, wie in der Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ vorgesehen, Fortschritte erzielt werden.

(8)

Bestimmte Maßnahmen der Union machen es den Mitgliedstaaten leichter, ihren Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen, und sind für die notwendige Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus den unter diese Verordnung fallenden Sektoren von entscheidender Bedeutung. Zu diesen Maßnahmen gehört Gesetzgebung über fluorierte Treibhausgase, die Minderung von CO2-Emissionen aus Straßenfahrzeugen, die Energieeffizienz von Gebäuden, erneuerbare Energien, die Energieeffizienz und die Kreislaufwirtschaft ebenso wie Finanzierungsinstrumente der Union für Klimainvestitionen.

(9)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20. März 2015 wurde festgehalten, dass die Union für die Schaffung einer Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimapolitik auf der Grundlage der Rahmenstrategie der Kommission eintritt, deren fünf Dimensionen eng miteinander verbunden sind und sich gegenseitig verstärken. Die Senkung der Energienachfrage zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion. Die Erhöhung der Energieeffizienz kann eine deutliche Reduzierung der Treibhausgasemissionen bewirken. Sie kann zudem zum Umwelt- und Gesundheitsschutz beitragen, die Energieversorgungssicherheit erhöhen, die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen senken, die Energiearmut mindern und die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt fördern. Maßnahmen, die zu einer stärkeren Nutzung energiesparender Technologien in Gebäuden, der Industrie und dem Verkehr beitragen, könnten ein kosteneffizientes Mittel sein, mit dem die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Ziele gemäß dieser Verordnung unterstützt werden können.

(10)

Durch den Einsatz und die Entwicklung nachhaltiger und innovativer Verfahren und Technologien kann die Rolle des Agrarsektors bei der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel gestärkt werden, insbesondere durch eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen sowie durch die Aufrechterhaltung und Vergrößerung von Senken und Kohlenstoffbeständen. Um den CO2-Fußabdruck und den ökologischen Fußabdruck des Agrarsektors zu reduzieren und gleichzeitig seine Produktivität, Regenerationsfähigkeit und Vitalität aufrechtzuerhalten, ist es wichtig, die Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel sowie die Forschungsförderung im Bereich der Entwicklung nachhaltiger und innovativer Verfahren und Technologien und die Investitionstätigkeit in diesem Bereich zu verstärken.

(11)

Der Agrarsektor wirkt sich direkt und deutlich auf die Artenvielfalt und die Ökosysteme aus. Daher muss gewährleistet werden, dass Kohärenz zwischen den Zielen dieser Verordnung und anderen Politikbereichen und Zielen der Union, wie der Gemeinsamen Agrarpolitik und den Zielen der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Forststrategie und der Strategie für die Kreislaufwirtschaft, besteht.

(12)

Auf den Verkehrssektor entfällt fast ein Viertel der Treibhausgasemissionen in der Union. Es ist daher wichtig, dass im Verkehrssektor die Treibhausgasemissionen und die Risiken in Verbindung mit der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen durch ein umfassendes Konzept für die Förderung von Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeffizienz im Verkehrssektor, für den Elektroverkehr, für den Wechsel auf andere Verkehrsträger, wenn dies nachhaltiger ist, und für nachhaltige erneuerbare Energiequellen im Verkehrssektor auch nach 2020 reduziert werden. Die Umstellung auf eine emissionsarme Mobilität als Teil der umfassenderen Verlagerung hin zu einer sicheren und nachhaltigen CO2-armen Wirtschaft kann dadurch erleichtert werden, dass günstige Bedingungen und starke Anreize geschaffen sowie langfristige Strategien umgesetzt werden, die verstärkte Investitionen ermöglichen.

(13)

Die Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der vorliegenden Verordnung sollten im Einklang mit den Überwachungs- und Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bewertet werden.

(14)

Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde sollte die im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 umgesetzte „Mainstreaming“-Methodik gegebenenfalls weiter angewandt und verbessert werden, um auch ab 2021 auf die Herausforderungen und den Investitionsbedarf im Zusammenhang mit dem Klimaschutz reagieren zu können. Finanzierungen der Union sollten mit den Zielen des Rahmens der Europäischen Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und den im Übereinkommen von Paris festgelegten langfristigen Zielen in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten. Die Kommission sollte einen Bericht über die Auswirkungen von Unionsfinanzmitteln, die aus dem Haushalt der Union oder anderweitig gemäß dem Unionsrecht gewährt werden, auf die Treibhausgasemissionen in den unter diese Verordnung oder die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren erstellen.

(15)

Diese Verordnung sollte die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bestimmten Treibhausgasemissionen aus den vom IPCC festgelegten Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall erfassen; Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten fallen nicht darunter.

(16)

Die zurzeit über die nationalen Treibhausgasinventare sowie über die nationalen Register und das Unionsregister gemeldeten Daten reichen nicht aus, um auf Ebene der Mitgliedstaaten die nationalen CO2-Emissionen aus der zivilen Luftfahrt zu bestimmen, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Die Union sollte die Mitgliedstaaten oder kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die Festlegung von Berichtspflichten nicht in einer Weise belasten, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht. Nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende CO2-Flugemissionen machen nur einen sehr geringen Teil der gesamten Treibhausgasemissionen aus, und die Verpflichtung zur Berichterstattung über diese Emissionen wäre angesichts der im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG bereits bestehenden Berichtspflichten für den Sektor im Allgemeinen eine unangemessene Belastung. CO2-Emissionen aus der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ sollten daher für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Nullemissionen behandelt werden.

(17)

Die Treibhausgasemissionsreduktionsziele für die einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 sollten im Verhältnis zu der Menge der unter diese Verordnung fallenden geprüften Treibhausgasemissionen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2005 festgelegt werden; geprüfte Emissionen aus Anlagen, die 2005 in Betrieb waren und erst nach 2005 ins EU-EHS aufgenommen wurden, fallen nicht darunter. Die jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum 2021 bis 2030 sollten auf der Grundlage von Daten festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten übermittelt und von der Kommission überprüft wurden.

(18)

Die Regelung verbindlicher nationaler Jahresobergrenzen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sollte auch im Zeitraum 2021 bis 2030 beibehalten werden. Bei den Vorschriften über die Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung sollten die gleichen Methoden wie bei den Vorschriften für Mitgliedstaaten mit negativen Obergrenzen im Sinne der genannten Entscheidung angewandt werden, wobei jedoch die Berechnung des Minderungspfades bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, jeweils vom Durchschnittswert der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2016 bis 2018, beginnen und mit der Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2030 enden sollte. Um sicherzustellen, dass angemessene Beiträge zur Erreichung des Treibhausgasemissionsreduktionsziels der Union für den Zeitraum 2021 bis 2030 geleistet werden, sollte bei der Festlegung des Zeitpunkts des Beginns des Minderungspfades für jeden Mitgliedstaat derjenige der beiden Zeitpunkte gewählt werden, der zu einer niedrigeren Zuweisung führt. Eine Anpassung der jährlichen Emissionszuweisung im Jahr 2021 sollte für Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die sowohl eine positive Obergrenze im Sinne der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als auch im Zeitraum 2017 bis 2020 steigende jährliche Emissionszuweisungen aufweisen, die gemäß dem Beschluss 2013/162/EU der Kommission (9) und dem Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission (10) festgelegt wurden, um der in diesen Jahren verzeichneten Kapazität für Treibhausgasemissionssteigerungen Rechnung zu tragen.

Eine zusätzliche Anpassung sollte für bestimmte Mitgliedstaaten vorgesehen werden, um ihrer außergewöhnlichen Situation gerecht zu werden, wenn sie sowohl eine positive Obergrenze im Sinne der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als auch entweder die geringsten Treibhausgasemissionen pro Kopf im Rahmen dieser Entscheidung oder den geringsten Anteil an Treibhausgasemissionen aus nicht unter diese Entscheidung fallende Sektoren im Vergleich zu ihren gesamten Treibhausgasemissionen aufweisen. Diese zusätzliche Anpassung sollte nur einen Teil der Treibhausgasemissionsreduktionen abdecken, die im Zeitraum 2021 bis 2029 erforderlich sind, damit Anreize für zusätzliche Treibhausgasemissionsreduktionen aufrechterhalten werden und die Erreichung des Ziels für 2030 nicht beeinträchtigt wird, wobei die Inanspruchnahme anderer in dieser Verordnung festgelegter Anpassungen und Flexibilitätsmöglichkeiten berücksichtigt werden sollte.

(19)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen für die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(20)

In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 erklärte der Europäische Rat, dass die Verfügbarkeit und der Einsatz von bestehenden Flexibilitätsinstrumenten in den nicht unter das EHS fallenden Sektoren erheblich verbessert werden sollten, um die Kostenwirksamkeit der gemeinsamen Anstrengungen in der Union und die Konvergenz der Treibhausgasemissionen pro Kopf bis 2030 sicherzustellen. Um die Kostenwirksamkeit der Reduzierung insgesamt zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuweisungen auf die folgenden Jahre übertragen oder aus den folgenden Jahren vorwegnehmen können. Sie sollten zudem einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuweisung an andere Mitgliedstaaten übertragen können. Die Transparenz derartiger Übertragungen sollten sichergestellt werden und sie sollten in einer für beide Seiten annehmbaren Weise durchgeführt werden, auch durch Versteigerung, über als Agentur agierende Zwischenhändler oder in Form bilateraler Vereinbarungen. Jede derartige Übertragung könnte das Ergebnis eines Projekts oder Programms zur Minderung von Treibhausgasemissionen sein, das im verkaufenden Mitgliedstaat durchgeführt und vom Empfängermitgliedstaat vergütet wird. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Einrichtung öffentlich-privater Partnerschaften für Projekte gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG anregen können.

(21)

Es sollte eine einmalige Flexibilitätsmöglichkeit geschaffen werden, damit Mitgliedstaaten, deren nationale Reduktionsziele weit über sowohl dem Unionsdurchschnitt als auch ihrem Potenzial für kostenwirksame Reduktionsmaßnahmen liegen, sowie Mitgliedstaaten, die Industrieanlagen im Jahr 2013 keine kostenlosen EU-EHS-Zertifikate zugeteilt haben, ihre Ziele leichter erreichen können. Um das Ziel der durch den Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Marktstabilitätsreserve, strukturelle Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage im EU-EHS zu beheben, zu wahren, sollten die EU-EHS-Zertifikate, die für die einmalige Flexibilitätsmöglichkeit berücksichtigt werden, bei der Bestimmung der Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen EU-EHS-Zertifikate als in Umlauf befindliche EU-EHS-Zertifikate angesehen werden. In ihrer ersten Überprüfung gemäß diesem Beschluss sollte die Kommission prüfen, ob diese Berücksichtigung als in Umlauf befindliche EU-EHS-Zertifikate beibehalten wird.

(22)

Die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) regelt die Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (im Folgenden „LULUCF“). Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich jener Verordnung fallen, sollten nicht unter die vorliegende Verordnung fallen. Obgleich das Umweltergebnis gemäß der vorliegenden Verordnung, gemessen am Ausmaß der erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen, von der Berücksichtigung einer Menge beeinflusst wird, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen aus aufgeforsteten Flächen, entwaldeten Flächen, bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und, unter bestimmten Bedingungen, bewirtschaftete Waldflächen sowie — wenn dies gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 vorgeschrieben ist — bewirtschafteten Feuchtgebieten im Sinne der letztgenannten Verordnung entspricht, sollte gemäß der vorliegenden Verordnung — sofern erforderlich — als zusätzliche Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, eine LULUCF-Flexibilitätsregelung in Form einer Höchstmenge von 280 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent dieses Abbaus, aufgeteilt auf die Mitgliedstaaten, einbezogen werden. Bei dieser Gesamtmenge und ihrer Aufteilung auf die Mitgliedstaaten sollte dem geringeren Emissionsminderungspotenzial des Sektors Landwirtschaft und Landnutzung und einem angemessenen Beitrag dieses Sektors zur Minderung und Bindung von Treibhausgasen Rechnung getragen werden. Zudem sollte es im Zusammenhang mit den freiwilligen Streichungen von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der vorliegenden Verordnung möglich sein, diese Mengen bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/841 durch die Mitgliedstaaten anrechnen zu lassen.

(23)

Die Kommission hat am 30. November 2016 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion (im Folgenden „Governance-Vorschlag“) vorgelegt, in dem die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, im Zusammenhang mit der strategisch ausgerichteten Energie- und Klimaplanung integrierte nationale Energie- und Klimapläne für alle fünf Dimensionen der Energieunion aufzustellen. Diesem Governance-Vorschlag zufolge sollen die nationalen Pläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 eine Schlüsselrolle bei den Planungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/841 spielen. Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedstaaten Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/841 festlegen, mit Blick auf das langfristige Ziel, ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgasemissionen und Abbau von Treibhausgasen gemäß dem Übereinkommen von Paris zu erreichen. Diese Pläne sollen zudem eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele geplanten Politiken und Maßnahmen enthalten. Nach dem Governance-Vorschlag sollte die Kommission in ihren Empfehlungen zu den Entwürfen nationaler Pläne darlegen können, ob das Ambitionsniveau und die anschließende Umsetzung der Politiken und Maßnahmen angemessenen sind. Die mögliche Inanspruchnahme der LULUCF-Flexibilitätsregelung, um die vorliegende Verordnung einzuhalten, sollte bei der Ausarbeitung dieser Pläne berücksichtigt werden.

(24)

Die Europäische Umweltagentur hat zum Ziel, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, die Umwelt spürbar und messbar zu verbessern, indem sie politischen Entscheidungsträgern, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit rechtzeitige, gezielte, relevante und zuverlässige Informationen zur Verfügung stellt. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms der Agentur gegebenenfalls unterstützen.

(25)

Etwaige Anpassungen des Geltungsbereichs gemäß den Artikeln 11, 24, 24a und 27 der Richtlinie 2003/87/EG sollten mit einer entsprechenden Anpassung der Höchstmenge der unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen einhergehen. Soweit die Mitgliedstaaten in ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung zusätzliche Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die zuvor unter die Richtlinie 2003/87/EG fielen, aufnehmen, sollten sie daher in den unter die vorliegende Verordnung fallenden Sektoren zusätzliche Politiken und Maßnahmen durchführen, um diese Treibhausgasemissionen zu reduzieren.

(26)

In Anbetracht der seit 2013 unternommenen früheren Anstrengungen von Mitgliedstaaten, deren BIP pro Kopf im Jahr 2013 unter dem Unionsdurchschnitt lag, ist es angezeigt, eine begrenzte Sondersicherheitsreserve im Umfang von bis zu 105 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent einzurichten, wobei die Umweltintegrität dieser Verordnung zu wahren ist und die Anreize für Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die über die in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestbeiträge hinausgehen, aufrechtzuerhalten sind. Diese Sicherheitsreserve sollte Mitgliedstaaten zugutekommen, deren BIP pro Kopf im Jahr 2013 unter dem Unionsdurchschnitt lag, deren Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 niedriger sind als ihre jährlichen Emissionszuweisungen und die Schwierigkeiten bei der Erreichung ihres Treibhausgasemissionsziels für 2030 haben, obgleich sie die anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Flexibilitätsmöglichkeiten nutzen. Mit einer Reserve dieser Größenordnung wäre ein erheblicher Teil der erwarteten kollektiven Fehlmenge der für die Inanspruchnahme in Betracht kommenden Mitgliedstaaten im Zeitraum 2021 bis 2030 — ohne zusätzliche Politiken — abgedeckt und könnten gleichzeitig die Anreize für zusätzliche Maßnahmen aufrechterhalten werden. Die Sicherheitsreserve sollte diesen Mitgliedstaaten im Jahr 2032 bereitgestellt werden, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass ihre Inanspruchnahme nicht die Erreichung des Unionsziels der Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 30 % bis 2030 in den Sektoren, die unter diese Verordnung fallen, beeinträchtigt.

(27)

Um den Entwicklungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/841 Rechnung zu tragen und um eine genaue Verbuchung nach der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick auf die Gestattung der Verwendung der Kategorien der Flächenverbuchung bewirtschaftete Waldflächen und bewirtschaftete Feuchtgebiete im Rahmen der LULUCF-Flexibilitätsregelung und im Hinblick auf die Verbuchung von Transaktionen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Nutzung von Flexibilitätsmöglichkeiten, der Durchführung von Überprüfungen der Einhaltung der Vorgaben (im Folgenden „Compliance-Kontrolle“) und des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitsreserve, in dem gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Register (im Folgenden „Unionsregister“) zu erlassen. Die Informationen über die Verbuchung gemäß der vorliegenden Verordnung sollten veröffentlicht werden. Die erforderlichen Bestimmungen für die Verbuchung von Transaktionen sollten in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, der die Verbuchungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der Verordnung (EU) 2018)/841, der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2003/87/EG kombiniert. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (14) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(28)

Diese Verordnung sollte im Jahr 2024 und danach alle fünf Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Verschärfung der Politiken und Maßnahmen der Union. Bei dieser Überprüfung sollten unter anderem die Veränderungen der nationalen Gegebenheiten berücksichtigt werden und die Ergebnisse des vermittelnden Dialogs von 2018 im Rahmen des UNFCCC (im Folgenden „Talanoa-Dialog“) und der weltweiten Bestandsaufnahme des Übereinkommens von Paris aufgegriffen werden. Im Rahmen der Überprüfung sollte auch das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen analysiert werden, um zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen angemessen sind. Zusätzlich sollte die Kommission im Zuge ihrer regelmäßigen Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bis zum 31. Oktober 2019 auch die Ergebnisse des Talanoa-Dialogs bewerten. Die Überprüfung für den Zeitraum nach 2030 sollte im Einklang mit den langfristigen Zielen und den im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen stehen und zu diesem Zweck auf eine Steigerung im Laufe der Zeit ausgerichtet sein.

(29)

Damit gewährleistet ist, dass Treibhausgasemissionen und andere Informationen, die zur Bewertung der Fortschritte bei den jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, Gegenstand einer effizienten, transparenten und kostenwirksamen Berichterstattung und Prüfung sind, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die jährliche Berichterstattung und Bewertung in die einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übernommen werden. Mit der genannten Verordnung sollte auch gewährleistet werden, dass die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Politiken und Maßnahmen der Union und der Informationen aus den Mitgliedstaaten auch weiterhin jährlich evaluiert werden. Alle zwei Jahre sollten auch die prognostizierten Fortschritte der Union bei der Erfüllung ihrer Reduktionsziele und der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen evaluiert werden. Abzüge sollten jedoch nur alle fünf Jahre möglich sein, damit der potenzielle Beitrag aufgeforsteter Flächen, entwaldeter Flächen, bewirtschafteter Ackerflächen und bewirtschafteten Grünlands gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 angerechnet werden kann. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung der Kommission, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nachkommen, bzw. der Befugnis der Kommission, diesbezüglich Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

(30)

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollte entsprechend geändert werden.

(31)

Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Festlegung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen zu erreichen, und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(32)

Diese Verordnung steht der Festlegung strengerer nationaler Ziele nicht entgegen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 in den unter Artikel 2 dieser Verordnung fallenden Sektoren zu erreichen, und trägt zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris bei. Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und über die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die Treibhausgasemissionen, die den IPCC-Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zuzuordnen sind; Treibhausgasemissionen infolge der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten fallen nicht darunter.

(2)   Unbeschadet des Artikels 7 und des Artikels 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt die vorliegende Verordnung nicht für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/841

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden CO2-Emissionen, die der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ zuzuordnen sind, als Nullemissionen behandelt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Treibhausgasemissionen“ bestimmte und in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückte Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Stickoxid (N2O), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW), Stickstofftrifluorid (NF3) und Schwefelhexafluorid (SF6) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen;

2.

„jährliche Emissionszuweisungen“ die für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 maximal zulässigen und gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 10 bestimmten Treibhausgasemissionen;

3.

„EU-EHS-Zertifikat“ ein Zertifikat im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG.

Artikel 4

Jährliche Emissionsmengen für den Zeitraum 2021 bis 2030

(1)   Jeder Mitgliedstaat hat seine Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2005 zumindest um den Prozentsatz zu begrenzen, der für ihn in Anhang I auf Basis seiner gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmten Treibhausgasemissionen festgelegt ist.

(2)   Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine Treibhausgasemissionen in jedem Jahr des Zeitraums 2021 bis 2029 die von einem linearen Minderungspfad — der, ausgehend von den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet — vorgegebene Obergrenze nicht überschreiten. Der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt entweder bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, je nachdem was zu einer niedrigeren Zuweisung für den Mitgliedstaat führt.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Für die Zwecke dieser Durchführungsrechtsakte nimmt die Kommission für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018 eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus dem nationalen Inventar vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden.

In diesen Durchführungsrechtsakten ist die Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für das Jahr 2005 angegeben, die zur Bestimmung der jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 zugrunde gelegt wird.

(4)   Diese Durchführungsrechtsakte bestimmen auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilten Prozentsätze auch die Gesamtmengen, die für die Compliance-Kontrolle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 im Zeitraum 2021 bis 2030 berücksichtigt werden können. Übersteigen die Gesamtmengen aller Mitgliedstaaten zusammengerechnet die kollektive Gesamtsumme von 100 Mio. Einheiten, werden die jeweiligen Gesamtmengen der einzelnen Mitgliedstaaten anteilig so gekürzt, dass die kollektive Gesamtsumme nicht überschritten wird.

(5)   Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Flexibilität durch Vorwegnahme, Übertragung auf nachfolgende Jahre und Übertragung an andere Mitgliedstaaten

(1)   Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

(2)   Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

(3)   Ein Mitgliedstaat, dessen Treibhausgasemissionen nach Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuweisung für dieses Jahr liegen, kann

a)

für das Jahr 2021 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen und

b)

für die Jahre 2022 bis 2029 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einem Volumen von 30 % seiner jährlichen Emissionszuweisungen bis zu dem jeweiligen Jahr auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.

(5)   Ein Mitgliedstaat, dessen geprüfte Treibhausgasemissionen — unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 6 — in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuweisung für dieses Jahr liegen, kann den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung an andere Mitgliedstaaten übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 nutzen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können die durch die Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Maßnahmen, die nach diesem Absatz ergriffen werden.

(7)   Jede Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 kann das Ergebnis eines Projekts oder Programms zur Minderung von Treibhausgasemissionen sein, das im verkaufenden Mitgliedstaat durchgeführt und vom Empfängermitgliedstaat vergütet wird, sofern keine Doppelzählungen erfolgen und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

(8)   Die Mitgliedstaaten können Projektgutschriften, die gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, unbegrenzt zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 dieser Verordnung nutzen, sofern keine Doppelzählungen erfolgen.

Artikel 6

Flexibilitätsmöglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten nach Verringerung von EU-EHS-Zertifikaten

(1)   Für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten kann eine begrenzte Löschung von bis zu höchstens 100 Mio. EU-EHS-Zertifikaten zwecks Einhaltung der vorliegenden Verordnung kollektiv berücksichtigt werden. Diese Löschung erfolgt aus den Auktionsmengen des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG.

(2)   Die im Rahmen von Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigten EU-EHS-Zertifikate werden für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2015/1814 als im Umlauf befindliche EU-EHS-Zertifikate angesehen.

In ihrer ersten Überprüfung gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses prüft die Kommission, ob das Vorgehen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes beibehalten werden soll.

(3)   Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 31. Dezember 2019 über ihre Absicht, bis zu dem in Anhang II für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 für jeden betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstprozentsatz die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 anrechnen zu lassen.

Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten können während des genannten Zeitraums ein Mal im Jahr 2024 und ein Mal im Jahr 2027 beschließen, den gemeldeten Prozentsatz nach unten zu korrigieren. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 31. Dezember 2027 darüber.

(4)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird von dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalter (im Folgenden „Zentralverwalter“) eine Menge, die maximal der in Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Gesamtmenge entspricht, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 dieser Verordnung für diesen Mitgliedstaat angerechnet. Ein Zehntel der gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung bestimmten Gesamtmenge an EU-EHS-Zertifikaten wird gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 für diesen Mitgliedstaat gelöscht.

(5)   Hat ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 dieses Artikels die Kommission über seinen Beschluss, den zuvor gemeldeten Prozentsatz nach unten zu korrigieren, unterrichtet, so wird für diesen Mitgliedstaat eine entsprechend geringere Menge an EU-EHS-Zertifikaten für jedes Jahr des Zeitraums 2026 bis 2030 bzw. des Zeitraums 2028 bis 2030 gelöscht.

Artikel 7

Zusätzliche Verwendung von bis zu 280 Mio. Einheiten aus dem Nettoabbau von Treibhausgasen aus LULUCF

(1)   Soweit die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr einschließlich der gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung übertragenen jährlichen Emissionszuweisungen überschreiten, kann eine Menge, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen für die kombinierten Kategorien der Flächenverbuchung aufgeforstete Flächen, entwaldete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland sowie, vorbehaltlich der nach Absatz 2 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte, bewirtschaftete Waldflächen und bewirtschaftete Feuchtgebiete, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/841 entspricht, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr angerechnet werden, sofern

a)

die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für alle Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;

b)

diese Menge über die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 hinausgeht;

c)

der Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten nicht mehr Nettoabbaueinheiten gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 erworben hat als er übertragen hat;

d)

der Mitgliedstaat die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/841 erfüllt; und

e)

der Mitgliedstaat eine Beschreibung der vorgesehenen Inanspruchnahme der nach diesem Absatz verfügbaren Flexibilitätsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt hat.

(2)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung des Titels von Anhang III in Bezug auf die Kategorien der Flächenverbuchung, damit

a)

der Beitrag der Kategorie der Flächenverbuchung „bewirtschaftete Waldflächen“ berücksichtigt wird, unter Einhaltung der Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten für jeden Mitgliedstaat gemäß Anhang III dieser Verordnung, wenn die delegierten Rechtsakte zur Festlegung der Referenzwerte für Wälder gemäß Artikel 8 Absatz 8 oder 9 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegt werden; und

b)

der Beitrag der Kategorie der Flächenverbuchung „bewirtschaftete Feuchtgebiete“ berücksichtigt wird, unter Einhaltung der Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten für jeden Mitgliedstaat gemäß Anhang III dieser Verordnung, wenn alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, diese Kategorie gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 zu berücksichtigen.

Artikel 8

Abhilfemaßnahmen

(1)   Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst:

a)

zusätzliche Aktionen, die der Mitgliedstaat in Form nationaler Politiken und Maßnahmen und durch Umsetzung von Unionsmaßnahmen durchführen wird, um seinen konkreten Verpflichtungen aus Artikel 4 der vorliegenden Verordnung nachzukommen;

b)

einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Aktionen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht.

(2)   Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Pläne für Abhilfemaßnahmen.

(3)   Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen abgeben; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Plan für Abhilfemaßnahmen entsprechend überarbeiten.

Artikel 9

Compliance-Kontrolle

(1)   Überschreiten die geprüften Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung von Absatz 2 dieses Artikels und der nach den Artikeln 5, 6 und 7 in Anspruch genommenen Flexibilitätsmöglichkeiten für ein bestimmtes Jahr innerhalb des Zeitraums seine jährlichen Emissionszuweisung, so werden in den Jahren 2027 und 2032 folgende Maßnahmen getroffen:

a)

Dem Treibhausgasemissionswert des betreffenden Mitgliedstaats für das folgende Jahr wird in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 12 erlassenen Maßnahmen eine Emissionsmenge in Höhe der Menge der überschüssigen Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, multipliziert mit dem Faktor 1,08, zugeschlagen und

b)

dem Mitgliedstaat wird vorübergehend untersagt, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, bis die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 4 gewährleistet ist.

Der Zentralverwalter setzt das Verbot gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b im Unionsregister um.

(2)   Haben die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats entweder im Zeitraum 2021 bis 2025 oder im Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 dessen gemäß Artikel 12 jener Verordnung berechneten Abbau überschritten, so zieht der Zentralverwalter eine diesen überschüssigen Treibhausgasemissionen entsprechende Menge in Tonnen CO2-Äquivalent für die betreffenden Jahre von den jährlichen Emissionszuweisungen an diesen Mitgliedstaat ab.

Artikel 10

Anpassungen

(1)   Die Kommission passt die jährlichen Emissionszuweisungen der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung an, um folgenden Entwicklungen Rechnung zu tragen:

a)

Anpassungen der gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Anzahl EU-EHS-Zertifikate, die sich aus einer Änderung der unter die Richtlinie fallenden Quellen ergeben haben, in Übereinstimmung mit den gemäß dieser Richtlinie erlassenen Beschlüssen der Kommission über die endgültige Genehmigung der nationalen Zuweisungspläne für den Zeitraum 2008 bis 2012,

b)

Anpassungen der gemäß den Artikeln 24 und 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Anzahl EU-EHS-Zertifikate bzw. Gutschriften für Treibhausgasemissionsreduktionen in einem Mitgliedstaat und

c)

Anpassungen der Anzahl EU-EHS-Zertifikate für Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG aus dem EU-EHS ausgeschlossen sind, für die Zeit des Ausschlusses.

(2)   Die in Anhang IV vorgesehene Menge wird der jährlichen Emissionszuweisungen für das Jahr 2021 jedes in diesem Anhang genannten Mitgliedstaats hinzugerechnet.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die diesen Anpassungen entsprechenden Zahlenangaben.

Artikel 11

Sicherheitsreserve

(1)   Wird das Ziel der Union gemäß Artikel 1 erfüllt, wird im Unionsregister eine Sicherheitsreserve in Höhe von bis zu 105 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent eingerichtet. Die Sicherheitsreserve wird zusätzlich zu den Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 bereitgestellt.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann die Sicherheitsreserve in Anspruch nehmen, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sein BIP pro Kopf zu Marktpreisen von 2013, wie es von Eurostat im April 2016 veröffentlicht wurde, liegt unter dem Unionsdurchschnitt,

b)

seine kumulierten Treibhausgasemissionen für die Jahre 2013 bis 2020 in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren liegen unter seinen kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2013 bis 2020 und

c)

seine Treibhausgasmissionen überschreiten seine jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum 2026 bis 2030, obwohl er:

i)

die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 ausgeschöpft hat,

ii)

Nettoabbaueinheiten gemäß Artikel 7 so weit wie möglich genutzt hat, auch wenn die entsprechende Menge nicht die in Anhang III festgelegte Obergrenze erreicht hat, und

iii)

keine Nettoübertragungen auf andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 vorgenommen hat.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikel erfüllt, eine zusätzliche Menge aus der Sicherheitsreserve, die maximal seiner Fehlmenge entspricht und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 zu verwenden ist. Diese Menge darf 20 % seiner gesamten Übererfüllung im Zeitraum 2013 bis 2020 nicht überschreiten.

Überschreitet die sich daraus ergebende gesamte, von allen Mitgliedstaaten, die die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfüllen, zu erhaltende Menge die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Obergrenze, so wird die jeweilige, von jedem dieser Mitgliedstaaten zu erhaltende Menge anteilig gekürzt.

(4)   Die nach der Verteilung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 in der Sicherheitsreserve verbleibende Menge wird unter den in jenem Unterabsatz genannten Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrer jeweils verbleibenden Fehlmenge verteilt, die jedoch nicht überschritten werden darf. Für jeden dieser Mitgliedstaaten kann diese Menge zusätzlich zu dem in jenem Unterabsatz genannten Prozentsatz sein.

(5)   Nach Abschluss der Prüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 für das Jahr 2020 veröffentlicht die Kommission für jeden Mitgliedstaat, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt, die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Mengen, die 20 % des gesamten Überschusses im Zeitraum 2013 bis 2020 entsprechen.

Artikel 12

Register

(1)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die genaue Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung in dem Unionsregister zu gewährleisten; dies betrifft

a)

die jährlichen Emissionszuweisungen;

b)

die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 in Anspruch genommenen Flexibilitätsmöglichkeiten;

c)

die Compliance-Kontrolle gemäß Artikel 9;

d)

die Anpassungen gemäß Artikel 10; und

e)

die Sicherheitsreserve gemäß Artikel 11.

(2)   Der Zentralverwalter führt für jede Transaktion im Unionsregister im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine automatisierte Kontrolle durch und blockiert, falls notwendig, Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern.

(3)   Die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e und Absatz 2 werden öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 13

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung, der durch die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 15

Überprüfung

(1)   Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der nationalen Gegebenheiten, der Art, in der alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen sowie zu dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zu dem übergeordneten Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionspolitiken und -maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten, einschließlich eines Rahmens für die Zeit nach 2030; gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge.

Diese Berichte tragen den Strategien Rechnung, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 ausgearbeitet werden, um einen Beitrag zur Formulierung einer Langzeitstrategie der Union zu leisten.

Artikel 16

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„aa)

ab 2023: ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) für das Jahr X-2, gemäß den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC;

(*1)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).“"

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In ihren Berichten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich mit, ob sie beabsichtigen, die Flexibilitätsmöglichkeiten des Artikels 5 Absätze 4 und 5 und des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch zu nehmen sowie über die Verwendung von Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 jener Verordnung. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Informationen von den Mitgliedstaaten stellt die Kommission sie dem in Artikel 26 dieser Verordnung genannten Ausschuss zur Verfügung.“

(2)

In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

„ix)

ab 2023 Informationen über die nationalen Politiken und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/842 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Politiken und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt werden sollen;“

(3)

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Treibhausgasemissionen aus den unter die Verordnung (EU) 2018/842 und die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen.“

(4)

In Artikel 21 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842. Bei der Bewertung werden Fortschritte bei der Durchführung von Unionspolitiken und -maßnahmen sowie Informationen aus den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Alle zwei Jahre sind auch die erwarteten Fortschritte der Union bei der Umsetzung ihres national festgelegten Beitrags zum Übereinkommen von Paris, der die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Union enthält, sowie die erwarteten Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus jener Verordnung Gegenstand der Bewertung.“

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 103.

(2)  ABl. C 272 vom 17.8.2017, S. 36.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 [(ABl. ...)] [(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)] und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2018.

(4)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(5)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(6)  Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).

(7)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(9)  Beschluss 2013/162/EU der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 28.3.2013, S. 106).

(10)  Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die Anpassung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 19).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(14)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


ANHANG I

TREIBHAUSGASEMISSIONSREDUKTIONSZIELE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 1

 

Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Mitgliedstaaten im Jahr 2030, auf Basis der gemäß Artikel 4 Absatz 3 bestimmten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005

Belgien

–35  %

Bulgarien

–0  %

Tschechische Republik

–14  %

Dänemark

–39  %

Deutschland

–38  %

Estland

–13  %

Irland

–30  %

Griechenland

–16  %

Spanien

–26  %

Frankreich

–37  %

Kroatien

–7  %

Italien

–33  %

Zypern

–24  %

Lettland

–6  %

Litauen

–9  %

Luxemburg

–40  %

Ungarn

–7  %

Malta

–19  %

Niederlande

–36  %

Österreich

–36  %

Polen

–7  %

Portugal

–17  %

Rumänien

–2  %

Slowenien

–15  %

Slowakei

–12  %

Finnland

–39  %

Schweden

–40  %

Vereinigtes Königreich

–37  %


ANHANG II

MITGLIEDSTAATEN, DIE SICH EINE BEGRENZTE ANZAHL GELÖSCHTER EU-EHS-ZERTIFIKATE ZUR EINHALTUNG DER VORGABEN GEMÄß ARTIKEL 6 ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN

 

Höchstprozentsatz der auf Basis der gemäß Artikel 4 Absatz 3 bestimmten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005

Belgien

2  %

Dänemark

2  %

Irland

4  %

Luxemburg

4  %

Malta

2  %

Niederlande

2  %

Österreich

2  %

Finnland

2  %

Schweden

2  %


ANHANG III

GESAMTNETTOABBAU VON TREIBHAUSGASEN AUS AUFGEFORSTETEN FLÄCHEN,ENTWALDETEN FLÄCHEN, BEWIRTSCHAFTETEN ACKERFLÄCHEN UND BEWIRTSCHAFTETEM GRÜNLAND, DEN SICH DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR EINHALTUNG DER VORGABEN IM ZEITRAUM 2021 BIS 2030 GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN

 

Höchstmenge, ausgedrückt in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent

Belgien

3,8

Bulgarien

4,1

Tschechische Republik

2,6

Dänemark

14,6

Deutschland

22,3

Estland

0,9

Irland

26,8

Griechenland

6,7

Spanien

29,1

Frankreich

58,2

Kroatien

0,9

Italien

11,5

Zypern

0,6

Lettland

3,1

Litauen

6,5

Luxemburg

0,25

Ungarn

2,1

Malta

0,03

Niederlande

13,4

Österreich

2,5

Polen

21,7

Portugal

5,2

Rumänien

13,2

Slowenien

1,3

Slowakei

1,2

Finnland

4,5

Schweden

4,9

Vereinigtes Königreich

17,8

Insgesamt:

280


ANHANG IV

MENGE DER ANPASSUNG GEMÄß ARTIKEL 10 ABSATZ 2

 

Tonnen CO2-Äquivalent

Bulgarien

1 602 912

Tschechische Republik

4 440 079

Estland

145 944

Kroatien

1 148 708

Lettland

1 698 061

Litauen

2 165 895

Ungarn

6 705 956

Malta

774 000

Polen

7 456 340

Portugal

1 655 253

Rumänien

10 932 743

Slowenien

178 809

Slowakei

2 160 210


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