Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32018D0751

Beschluss (EU) 2018/751 des Rates vom 14. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

ABl. L 126 vom 23.5.2018, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/751/oj

23.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/3


BESCHLUSS (EU) 2018/751 DES RATES

vom 14. Mai 2018

über den im Namen der Europäischen Union in dem gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. April 2004 in Kraft.

(2)

Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens sieht einen Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren vor, der in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.

(3)

Die erste Phase begann am 1. April 2004, dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

(4)

Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens sieht ferner vor, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die erzielten Fortschritte zu evaluieren und über den Übergang zur zweiten Phase und ihre Dauer sowie über eine etwaige Änderung des Inhalts der Bestimmungen über die zweite Phase zu beschließen hat.

(5)

Die Parteien sind entschlossen, die mit dem Übergang zur zweiten Phase der Assoziation verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen.

(6)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Erfüllung aller mit dem Übergang zur zweiten Phase verbundenen Verpflichtungen zu gewährleisten.

(7)

Daher sollte der von der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem gemäß dem Abkommen eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2018 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES

vom …

über den Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT –

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens sieht einen Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren vor, der in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.

(2)

Die erste Phase begann am 1. April 2004, dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

(3)

Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens sieht ferner vor, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat die erzielten Fortschritte zu evaluieren und über den Übergang zur zweiten Phase und ihre Dauer sowie über eine etwaige Änderung des Inhalts der Bestimmungen über die zweite Phase zu beschließen hat.

(4)

Die Parteien sind entschlossen, die mit dem Übergang zur zweiten Phase der Assoziation verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen.

(5)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Erfüllung aller mit dem Übergang zur zweiten Phase verbundenen Verpflichtungen zu gewährleisten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits tritt gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens in die zweite Phase ein.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat

Der Präsident


(1)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.


Top