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Document 32017D1838

Beschluss (GASP) 2017/1838 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

ABl. L 261 vom 11.10.2017, p. 17–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1838/oj

11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/17


BESCHLUSS (GASP) 2017/1838 DES RATES

vom 10. Oktober 2017

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 erlassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 11. September 2017 die Resolution 2375 (2017) verabschiedet, in der er seine größte Besorgnis sowohl über den von der Demokratischen Volksrepublik Korea („DVRK“) am 2. September 2017 durchgeführten Nuklearversuch als auch über die Gefahr zum Ausdruck gebracht hat, die sich aus den derzeitigen — nukleare und ballistische Flugkörper betreffenden — Aktivitäten der DVRK für den Frieden und die Stabilität in der Region und darüber hinaus ergibt. Der VN-Sicherheitsrat hat außerdem festgestellt, dass nach wie vor eine klare Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit besteht.

(3)

Durch die Resolution 2375 (2017) werden das Verbot der Ausfuhr und der Einfuhr bestimmter Güter aus der bzw. in die DVRK sowie die Beschränkungen für Investitionen in der DVRK ausgeweitet.

(4)

Durch die Resolution 2375 (2017) wird außerdem die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen für Staatsangehörige der DVRK im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten untersagt.

(5)

Die Resolution 2375 (2017) sieht ferner ein verstärktes Aufbringen von Frachtschiffen auf See vor.

(6)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

alle vom VN-Sicherheitsrat oder von dem nach Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) gemäß Nummer 8 Buchstabe a Ziffer ii der Resolution 1718 (2006), Nummer 5 Buchstabe b der Resolution 2087 (2013), Nummer 20 der Resolution 2094 (2013), Nummer 25 der Resolution 2270 (2016) und Nummer 4 der Resolution 2375 (2017) festgelegten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten;“

2.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

sonstige Artikel, die in einer vom Sanktionsausschuss gemäß Nummer 7 der Resolution 2321 (2016) und Nummer 5 der Resolution 2375 (2017) angenommenen Liste konventioneller Waffen mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6c

(1)   Die Beschaffung von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt) aus der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, ist untersagt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt), für die vor dem 11. September 2017 schriftliche Verträge abgeschlossen wurden, bis zum 10. Dezember 2017 gestatten, sofern der Sanktionsausschuss bis spätestens 24. Januar 2018 über diese Einfuhren detailliert benachrichtigt wird.“

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Erdölerzeugnissen aus der DVRK ist verboten.

(2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller Erdölfertigprodukte an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Produkte ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(3)   Absatz 2 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Erdölfertigprodukten an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen und unabhängig davon, ob diese Produkte ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, in einem Umfang von bis zu 500 000 Fässern während eines am 1. Oktober 2017 beginnenden und am 31. Dezember 2017 endenden Anfangszeitraums von drei Monaten und von Erdölfertigprodukten in einem Umfang von bis zu 2 000 000 Fässern pro Jahr während eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem 1. Januar 2018 und danach jeweils jährlich, vorausgesetzt dass

a)

der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss alle 30 Tage über den Umfang solcher Lieferungen, Verkäufe oder Weitergaben von Erdölfertigprodukten an die DVRK benachrichtigt und dabei Angaben zu allen Transaktionspartnern macht und

b)

an der Lieferung, dem Verkauf oder der Weitergabe der Erdölfertigprodukte keine Personen oder Einrichtungen beteiligt sind, die mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder mit anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich benannter Personen oder Einrichtungen, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnder Personen oder Einrichtungen, in ihrem Eigentum oder unter ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle stehender Einrichtungen oder Personen oder Einrichtungen, die bei der Umgehung der Sanktionen behilflich sind, und

c)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe der Erdölfertigprodukte ausschließlich der Existenzsicherung von Staatsangehörigen der DVRK dient und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotene Aktivitäten in Verbindung steht.

(4)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9b

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe einer Menge Rohöl an die DVRK durch einen Mitgliedstaat während eines Zeitraums von jeweils 12 Monaten nach dem 11. September 2017, die größer ist als die Menge, die der Mitgliedstaat in den 12 Monaten vor diesem Termin geliefert, verkauft oder weitergegeben hat, ist untersagt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung für eine Rohöllieferung erteilt hat, die ausschließlich der Existenzsicherung von Staatsangehörigen der DVRK dient und nicht mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung steht.

(3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9c

Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller Kondensate und Erdgaskondensate an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch das oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.“

7.

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Schaffung, die Aufrechterhaltung und der Betrieb aller neuen oder bestehenden Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder in deren Hoheitsgebiet mit Einrichtungen oder Personen der DVRK, unabhängig davon, ob diese für die Regierung der DVRK oder in deren Namen handeln;“

8.

In Artikel 11 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(3)   Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen, insbesondere nichtkommerzielle Infrastrukturprojekte für öffentliche Versorgungseinrichtungen, die keinen Gewinn erzielen, die vom Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus genehmigt wurden.

(4)   Die Mitgliedstaaten schließen alle bestehenden derartigen Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen bis spätestens 9. Januar 2018, wenn diese nicht vom Sanktionsausschuss im Einzelfall genehmigt wurden. Die Mitgliedstaaten schließen auch alle bestehenden derartigen Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen innerhalb von 120 Tagen nach Ablehnung eines Genehmigungsantrags durch den Sanktionsausschuss.“

9.

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten überprüfen mit Zustimmung des Flaggenstaats Schiffe auf hoher See, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem vorliegenden Beschluss untersagt ist.

Falls ein Mitgliedstaat, bei dem es sich um einen Flaggenstaat handelt, der Überprüfung auf Hoher See nicht zustimmt, weist er das Schiff an, einen geeigneten und leicht erreichbaren Hafen für die erforderliche Überprüfung durch die örtlichen Behörden nach Ziffer 18 der Resolution 2270 (2016) anzulaufen.

Wenn der Flaggenstaat weder der Überprüfung auf Hoher See zustimmt noch das Schiff anweist, einen geeigneten und leicht erreichbaren Hafen für die erforderliche Überprüfung anzulaufen, oder wenn das Schiff den Anweisungen des Flaggenstaats, die Überprüfung auf Hoher See zuzulassen oder einen solchen Hafen anzulaufen, nicht Folge leistet, legen die Mitgliedstaaten dem Sanktionsausschuss umgehend einen Bericht mit den maßgeblichen Einzelheiten zu dem Vorfall, dem Schiff und dem Flaggenstaat vor.“

10.

Artikel 16 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um bei Überprüfungen entdeckte Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verboten ist, auf eine Weise zu beschlagnahmen und zu entsorgen (sei es durch Vernichtung, Betriebsunfähig- oder Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als den Herkunfts- oder Zielstaat zum Zwecke der Entsorgung), die ihren Verpflichtungen nach dem anzuwendenden Völkerrecht entspricht.“

11.

In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

„(9)   Die Mitgliedstaaten verbieten ihren Staatsangehörigen, ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen sowie ihre Flagge führenden Schiffen, eine Umschlagstätigkeit von Schiff zu Schiff von oder zu Schiffen, die die Flagge der DVRK führen, zu erleichtern oder vorzunehmen, bei der Güter oder Artikel umgeladen werden, die aus der DVRK oder in die DVRK geliefert, verkauft oder weitergegeben werden.“

12.

Artikel 18a erhält folgende Fassung:

„Artikel 18a

(1)   Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, entzieht diesem das Recht, seine Flagge zu führen, wenn der Ausschuss das bestimmt hat.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, weist dieses in Abstimmung mit dem Hafenstaat an, einen vom Sanktionsausschuss bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn der Sanktionsausschuss das bestimmt hat.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, löscht das Schiff unverzüglich aus seinem Register, wenn der Sanktionsausschuss das bestimmt hat.

(4)   Die Mitgliedstaaten verbieten einem Schiff, ihre Häfen anzulaufen, wenn das in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder das Schiff kehrt in seinen Ausgangshafen zurück, oder der Sanktionsausschuss bestimmt im Voraus, dass das Einlaufen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates vereinbare Zwecke erforderlich ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten belegen das Schiff mit dem Einfrieren der Vermögenswerte, wenn das in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist.

(6)   In Anhang IV sind die in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Schiffe aufgeführt, die durch den Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016), gemäß Ziffer 6 der Resolution 2371 (2017) oder gemäß den Ziffern 6 und 8 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden.“

13.

Artikel 26a erhält folgende Fassung:

„Artikel 26a

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen Staatsangehörigen der DVRK in ihrem Hoheitsbereich in Verbindung mit der Einreise in ihr Hoheitsgebiet keine Arbeitsgenehmigungen erteilen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus festgestellt hat, dass die Beschäftigung von Staatsangehörigen der DVRK im Hoheitsbereich eines Mitgliedstaats für die Erbringung humanitärer Hilfe, für die Entnuklearisierung oder für sonstige mit den Zielen der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) vereinbare Zwecke erforderlich ist.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Arbeitsgenehmigungen, für die vor dem 11. September 2017 schriftliche Verträge abgeschlossen wurden.“

14.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von Maßnahmen betroffen ist, die gemäß den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den jeweiligen Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Maßnahmen einschließlich Entschädigungsansprüchen und sonstigen derartigen Ansprüchen, wie etwa Schadensersatz- oder Garantieansprüche, insbesondere Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a)

den bezeichneten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen I, II oder III aufgeführt sind,

b)

allen sonstigen Personen oder Einrichtungen in der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen,

c)

Personen oder Einrichtungen, die durch eine der unter Buchstaben a und b genannten Personen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.“

15.

Der Titel von Anhang IV erhält folgende Fassung:

„Liste der Schiffe nach Artikel 18a Absatz 6“

16.

Anhang VI wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.


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