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Document 32017D1003

    Beschluss (EU) 2017/1003 der Kommission vom 13. Juni 2017 über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer der Erdbeben von August und Oktober 2016 in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3865)

    C/2017/3865

    ABl. L 152 vom 15.6.2017, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1003/oj

    15.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 152/3


    BESCHLUSS (EU) 2017/1003 DER KOMMISSION

    vom 13. Juni 2017

    über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer der Erdbeben von August und Oktober 2016 in Italien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3865)

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), insbesondere auf Artikel 76,

    gestützt auf den Antrag der Italienischen Republik vom 14. März 2017 auf die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer der Erdbeben vom August und Oktober 2016 in Italien,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Erdbeben wie diejenigen, die am 24. August sowie am 26. und 30. Oktober 2016 in Italien auftraten, sind eine Katastrophe im Sinne des Kapitels XVII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009. Deshalb ist es angebracht, die zollfreie Einfuhr von Waren, die den Anforderungen der Artikel 74 bis 80 dieser Verordnung entsprechen, zu genehmigen.

    (2)

    Die Italienische Republik sollte die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Waren sie zugunsten der Opfer der Erdbeben, die im Jahr 2016 in Italien auftraten, zur zollfreien Einfuhr zugelassen hat, welche Organisationen sie für die Verteilung oder Bereitstellung dieser Waren anerkannt hat und welche Maßnahmen sie getroffen hat, um zu verhindern, dass diese Waren für andere Zwecke als zur Katastrophenhilfe für die Opfer verwendet werden.

    (3)

    Die Zollbefreiung sollte für Einfuhren ab dem Zeitpunkt des ersten Erdbebens gewährt werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 wurden andere Mitgliedstaaten angehört —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.   Waren werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    (a)

    Die Waren sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt:

    i)

    unentgeltliche Bereitstellung oder Abgabe der Waren durch die Stellen und Organisationen gemäß Buchstabe c an die Opfer der Erdbeben, die im Jahr 2016 in Italien auftraten;

    ii)

    unentgeltliche Bereitstellung an diese Opfer, wobei die Waren Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben;

    b)

    die Waren erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009;

    c)

    die Waren werden durch staatliche Stellen oder die von den zuständigen italienischen Behörden anerkannten Organisationen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt.

    2.   Ebenfalls von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit sind Waren, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion für die Opfer der Erdbeben, die im Jahr 2016 in Italien auftraten, zur Überführung in den zollrechtlich den freien Verkehr eingeführt werden.

    Artikel 2

    Die Italienische Republik übermittelt der Kommission bis spätestens 30. September 2017 folgende Informationen:

    a)

    eine Liste der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1;

    b)

    Informationen über die Art und Menge der einzelnen Waren, die gemäß Artikel 1 von den Eingangsabgaben befreit werden;

    c)

    die Maßnahmen, die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Waren zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 getroffen wurden.

    Artikel 3

    Artikel 1 gilt für Einfuhren, die zwischen dem 24. August 2016 und dem 30. Juni 2017 getätigt wurden bzw. werden.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 13. Juni 2017

    Für die Kommission

    Pierre MOSCOVICI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.


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