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Document 22017D0878
Decision No 1/2015 of the EU-Georgia Sanitary and Phytosanitary Subcommittee of 20 March 2015 adopting its Rules of Procedure [2017/878]
Beschluss Nr. 1/2015 des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ EU-Georgien vom 20. März 2015 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2017/878]
Beschluss Nr. 1/2015 des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ EU-Georgien vom 20. März 2015 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2017/878]
ABl. L 134 vom 23.5.2017, p. 40–45
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
23.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 134/40 |
BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES„GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“ EU-GEORGIEN
vom 20. März 2015
zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2017/878]
DER UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“ EU-GEORGIEN —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 65,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 431 des Abkommens werden Teile davon ab dem 1. September 2014 vorläufig angewandt. |
(2) |
Nach Artikel 65 Absatz 2 des Abkommens hat sich der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) mit allen Fragen der Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Abkommens zu befassen. |
(3) |
Nach Artikel 65 Absatz 5 des Abkommens hat sich der SPS-Unterausschuss eine Geschäftsordnung zu geben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang festgelegte Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Tiflis am 20. März 2015.
Für den SPS-Unterausschuss
Der Vorsitzende
Nodar KERESELIDZE
Die Sekretäre
L. INAURI
R. FREIGOFAS
(1) ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.
ANHANG
GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“ EU-GEORGIEN
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der nach Artikel 65 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nach Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘“) bei seinen Aufgaben.
(2) Der SPS-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 65 Absatz 2 des Abkommens genannten Aufgaben entsprechend der Zielsetzung von Titel IV Kapitel 4, die in Artikel 50 des Abkommens festgelegt ist.
(3) Der SPS-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Georgiens, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind, zusammen.
(4) Den Vorsitz des SPS-Unterausschusses führt ein für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder Georgiens im Einklang mit Artikel 2.
(5) Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 428 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.
Artikel 2
Vorsitz
Der Vorsitz im SPS-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 3
Sitzungen
(1) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der SPS-Unterausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen, danach jeweils auf Ersuchen einer Vertragspartei, zumindest aber einmal jährlich.
(2) Alle Sitzungen des SPS-Unterausschusses werden von seinem Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des SPS-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.
(3) Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des SPS-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.
(4) Die Sitzungen des SPS-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.
(5) Der SPS-Unterausschuss kann Fragen jeglicher Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln.
Artikel 4
Delegationen
Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des SPS-Unterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der an der Sitzung teilnehmenden Delegation jeder Vertragspartei mit.
Artikel 5
Sekretariat
(1) Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter Georgiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des SPS-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.
(2) Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des SPS-Unterausschusses informiert.
Artikel 6
Schriftverkehr
(1) Alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.
(2) Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.
(3) Das Ausschusssekretariat sendet alle Schreiben des SPS-Unterausschussvorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.
Artikel 7
Unterlagen
(1) Unterlagen werden von den Sekretären des SPS-Unterausschusses verteilt.
(2) Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.
(3) Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär Georgiens und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.
(4) Der Sekretär Georgiens leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter Georgiens weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.
(5) Die Sekretäre des SPS-Unterausschusses fungieren als Schaltstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 58 des Abkommens.
Artikel 8
Vertraulichkeit
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der SPS-Unterausschuss hinter verschlossenen Türen. Legt eine Vertragspartei dem SPS-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.
Artikel 9
Tagesordnungen
(1) Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor dem Tag der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat.
(2) Die vorläufige Tagesordnung wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung nach Artikel 7 verteilt.
(3) Der SPS-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.
(4) Der Vorsitz der SPS-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.
(5) Der Vorsitz des SPS-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Artikel 10
Protokolle und operative Schlussfolgerungen
(1) Nach jeder Sitzung fertigen die Sekretäre des SPS-Unterausschusses gemeinsam einen Protokollentwurf an.
(2) In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:
a) |
eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten sowie eine Liste etwaiger Beobachter oder Sachverständiger, die der Sitzung beigewohnt haben, |
b) |
die dem SPS-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen, |
c) |
die Stellungnahmen, die der SPS-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat, und |
d) |
die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4. |
(3) Der Protokollentwurf wird dem SPS-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.
(4) Der SPS-Unterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im SPS-Unterausschuss führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und verteilt ihn spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der SPS-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen der Vertragsparteien — verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Verabschiedung als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer Folgesitzung des SPS-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck beschließt der SPS-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionen und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden.
Artikel 11
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Der SPS-Unterausschuss ist befugt, Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsame Maßnahmen nach Artikel 65 des Abkommens zu fassen. Diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsamen Maßnahmen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, welche geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen.
(2) Alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden vom Vorsitz des SPS-Unterausschusses unterzeichnet und von Sekretären des SPS-Unterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte in der Sitzung, in der sie verabschiedet wurden.
(3) Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der SPS-Unterausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, Empfehlungen aussprechen sowie Stellungnahmen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss, die Stellungnahme, die Empfehlung oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von Sekretären beglaubigt.
(4) Ein Akt des SPS-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“, „Stellungnahme“„Empfehlung“ beziehungsweise „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.
(5) Die Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden an die Vertragsparteien verteilt.
(6) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des SPS-Unterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
Artikel 12
Berichte
Der SPS-Unterausschuss legt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der vom Unterausschuss eingesetzten Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen vor. Der Bericht ist 25 Kalendertage vor der ordentlichen Jahrestagung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ vorzulegen.
Artikel 13
Sprachen
(1) Die Arbeitssprachen des SPS-Unterausschusses sind Englisch und Georgisch.
(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der SPS-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Artikel 14
Kosten
(1) Die Vertragsparteien tragen die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des SPS-Unterausschusses entstehen.
(2) Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
(3) Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Georgische oder aus dem Englischen und Georgischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere beziehungsweise aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.
Artikel 15
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 65 Absatz 5 des Abkommens durch Beschluss des SPS-Unterausschusses geändert werden.
Artikel 16
Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen
(1) Falls es dem SPS-Unterausschuss angebracht erscheint, kann er mit einem Beschluss nach Artikel 65 Absatz 6 des Abkommens Facharbeitsgruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen, darunter auch Wissenschafts- und Sachverständigengremien, einsetzen oder abschaffen.
(2) Die Mitgliedschaft in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt sein. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Mitglieder einer vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppe bestehende adäquate Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.
(3) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen wird, unterstehen die vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppen diesem Unterausschuss und sind ihm gegenüber berichtspflichtig.
(4) Die Sitzungen der Arbeitsgruppen können je nach Bedarf als Sitzungen mit körperlicher Anwesenheit oder als Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden.
(5) Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses hat von allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die die Tätigkeit der Arbeitsgruppen betreffen, eine Kopie zu erhalten.
(6) Die Arbeitsgruppen sind befugt, schriftliche Empfehlungen an den SPS-Unterausschuss zu richten. Die Empfehlungen sind einvernehmlich zu erarbeiten und dem Vorsitz des SPS-Unterausschusses zuzuleiten, der sie nach Artikel 7 verteilt.
(7) Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für jede vom SPS-Unterausschuss eingesetzte Facharbeitsgruppe oder Ad-hoc-Arbeitsgruppe, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind in diesem Fall als Bezugnahme auf den SPS-Unterausschuss zu verstehen.