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Document 32017R0324

    Verordnung (EU) 2017/324 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205) (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/1197

    ABl. L 49 vom 25.2.2017, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/324/oj

    25.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 49/4


    VERORDNUNG (EU) 2017/324 DER KOMMISSION

    vom 24. Februar 2017

    zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 14,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

    (2)

    Diese Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

    (3)

    Am 21. November 2014 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205) eingereicht. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

    (4)

    Aufgrund einer Modernisierung des Herstellungsprozesses hat der Antragsteller um eine Änderung der Definition des Zusatzstoffes hinsichtlich der kurzen Beschreibung des Herstellungsprozesses ersucht. Nach einer gründlichen Überprüfung der Partikelgröße in der geltenden Spezifikation hat der Antragsteller um eine Änderung der Partikelgröße des Pulvers ersucht.

    (5)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) hat eine Stellungnahme zur Sicherheit der vorgeschlagenen Änderung der Spezifikationen für basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205) als Lebensmittelzusatzstoff abgegeben (4). Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten und unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bewertung des Stoffes im Jahr 2010 (5) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Änderungen der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205) keine Sicherheitsbedenken aufwerfen.

    (6)

    Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Februar 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

    (2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

    (4)  EFSA Journal 2016;14(5):4490, S. 13.

    (5)  EFSA Journal 2010;8(2):1513, S. 23.


    ANHANG

    Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 werden die Einträge für den Lebensmittelzusatzstoff E 1205 Basisches Methacrylat-Copolymer wie folgt geändert:

    1.

    Der Eintrag für die Definition erhält folgende Fassung:

    Definition

    Basisches Methacrylat-Copolymer wird hergestellt durch die thermisch kontrollierte Polymerisation der in Propan-2-ol gelösten Monomere Methylmethacrylat, Butylmethacrylat und Dimethylaminoethylmethacrylat; die Reaktion zur Bildung von Radikalen wird mit Donoren/Initiatoren gestartet. Ein Alkyl-Mercaptan bewirkt Veränderungen der Ketten. Die Polymerlösung wird extrudiert und unter Vakuum granuliert, um Reste von flüchtigen Bestandteilen zu entfernen. Die Körner kommen in dieser Form in den Handel oder werden gemahlen (Mikronisierung)“

    2.

    Der Eintrag für die Partikelgröße erhält folgende Fassung:

    „Partikelgröße des Pulvers (bildet bei Verwendung einen Film)

    < 50 μm mindestens 95 %

    < 20 μm mindestens 50 %

    < 3 μm nicht mehr als 10 %“


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