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Document 32013R1304R(01)
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013)
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013)
ABl. L 330 vom 3.12.2016, p. 8–8
(BG, DE, FR, LT)
ABl. L 330 vom 3.12.2016, p. 6–7
(ES, FI)
ABl. L 330 vom 3.12.2016, p. 7–8
(CS)
ABl. L 330 vom 3.12.2016, p. 7–7
(HR, IT, NL, PT, SK)
ABl. L 330 vom 3.12.2016, p. 9–9
(EL, PL)
ABl. L 330 vom 3.12.2016, p. 18–19
(MT)
ABl. L 330 vom 3.12.2016, p. 9–12
(GA)
ABl. L 330 vom 3.12.2016, p. 9–10
(LV)
ABl. L 330 vom 3.12.2016, p. 7–10
(HU)
ABl. L 330 vom 3.12.2016, p. 6–10
(ET)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1304/corrigendum/2016-12-03/oj
3.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/8 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )
1. |
Seite „Inhalt“ und Seite 470, Titel |
Anstatt:
„Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates“
muss es heißen:
„Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates“.
2. |
Seite 476, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 |
Anstatt:
„Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Sofern es für die Art des unterstützten Vorhabens von Belang ist, werden für 2023 kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren für 2023 festgelegt. Outputindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.
Für diese gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren, für die ein kumulativer quantifizierter Zielwert für 2023 festgelegt wurde, werden Ausgangswerte unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Ziele können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.“
muss es heißen:
„Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Sofern es für die Art des unterstützten Vorhabens von Belang ist, werden für das Jahr 2023 kumulative quantifizierte Sollvorgaben für diese Indikatoren festgelegt. Outputindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.
Für diese gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren, für die eine kumulative quantifizierte Sollvorgabe für 2023 festgelegt wurde, werden Ausgangswerte unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Sollvorgaben können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.“
3. |
Seite 476, Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 |
Anstatt:
„Alle in Anhang II dieser Verordnung genannten Indikatoren werden mit einem kumulativen quantifizierten Zielwert für 2023 und einem Ausgangswert verknüpft.“
muss es heißen:
„Alle in Anhang II dieser Verordnung genannten Indikatoren werden mit einer kumulativen quantifizierten Sollvorgabe für 2023 und einem Ausgangswert verknüpft.“