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Dokument 32016R1058

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/1058 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Beendung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/826 eröffneten Ausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention

    ABl. L 173 vom 30.6.2016, lk 57—58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1058/oj

    30.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 173/57


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1058 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2016

    zur Beendung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/826 eröffneten Ausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/826 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver eröffnet, da die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 für den Ankauf von Magermilchpulver zu Festpreisen im Rahmen der öffentlichen Intervention festgesetzte mengenmäßige Beschränkung von 218 000 Tonnen überschritten worden war.

    (2)

    Mit Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1042 des Rates (3), wurden die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Magermilchpulver zu Festpreisen für das Jahr 2016 mit Wirkung vom 30. Juni 2016 angehoben.

    (3)

    Daher sollte die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/826 eröffnete Ausschreibung beendet und Magermilchpulver wieder zu Festpreisen im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauft werden, bis die mengenmäßigen Beschränkungen erreicht werden.

    (4)

    Da die Interventionsstellen Anbieter unmittelbar nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung über die Beendung der Ausschreibung unterrichten müssen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Beendung der Ausschreibung

    Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/826 eröffnete Ausschreibung wird hiermit beendet.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 2016

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/826 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Beendung der Interventionsankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen im Interventionszeitraum bis zum 30. September 2016 und zur Eröffnung der Ausschreibung für den Ankauf (ABl. L 137 vom 26.5.2016, S. 19).

    (3)  Verordnung (EU) 2016/1042 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver (ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 1).


    Üles