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Document 32016R1050

    Verordnung (EU) 2016/1050 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    ABl. L 173 vom 30.6.2016, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2283

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1050/oj

    30.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 173/1


    VERORDNUNG (EU) 2016/1050 DES RATES

    vom 24. Juni 2016

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden. Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2016 für neun neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.

    (2)

    Zudem sollten die bestehenden autonomen Zollkontingente der Union in bestimmten Fällen angepasst werden. Bei einer Ware ist es der Klarheit halber notwendig, die Warenbezeichnung zu ändern. Bei drei weiteren Waren ist es im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der Union notwendig, die Kontingentsmenge zu erhöhen.

    (3)

    Schließlich sollten die autonomen Zollkontingente der Union bei einer Ware mit Wirkung vom 1. Juli 2016 geschlossen werden, da es nicht im Interesse der Union liegt, die autonomen Zollkontingente nach diesem Datum aufrechtzuerhalten.

    (4)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Da die mit der vorliegenden Verordnung geänderten Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2016 gelten müssen, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2691, 09.2692, 09.2693, 09.2696, 09.2697, 09.2698, 09.2699, 09.2694 und 09.2695 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 eingefügt;

    2.

    Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2637, 09.2703, 09.2683 und 09.2659 erhalten die Fassung der Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    3.

    Die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2689 wird gestrichen;

    4.

    Die Endnote 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)

    Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2016.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A.G. KOENDERS


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).


    ANHANG I

    Laufende Nr.

    KN-Code

    TARIC

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Kontingentsmenge

    Kontingentszollsatz (%)

    09.2691

    ex 2914 70 00

    45

    1-(1-Chlorcyclopropyl)ethanon (CAS RN 63141-09-3)

    1.7.-31.12.

    400 Tonnen

    0 %

    09.2692

    ex 2914 70 00

    55

    2-Chlor-1-(1-chlorcyclopropyl)ethanon (CAS RN 120983-72-4)

    1.7.-31.12.

    1 200 Tonnen

    0 %

    09.2693

    ex 2930 90 99

    28

    Flubendiamid (ISO) (CAS RN 272451-65-7)

    1.7.-31.12.

    100 Tonnen

    0 %

    09.2696

    ex 2932 20 90

    25

    Decan-5-olid (CAS RN 705-86-2)

    1.7.-31.12.

    2 430 kg

    0 %

    09.2697

    ex 2932 20 90

    30

    Dodecan-5-olid (CAS RN 713-95-1)

    1.7.-31.12.

    2 080 kg

    0 %

    09.2698

    ex 3204 17 00

    30

    Farbmittel C.I. Pigment Red 4 (CAS RN 2814-77-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 4 von 60 GHT oder mehr

    1.7.-31.12.

    75 Tonnen

    0 %

    09.2699

    ex 8526 91 20

    ex 8527 29 00

    80

    10

    Integriertes Audiomodul (IAM) mit einem digitalen Videoausgang zum Anschluss an einen LCD-Touchscreen-Monitor, mit Schnittstelle zum MOST-Netzwerk (Media Oriented Systems Transport) und Übertragung über das MOST-Hochprotokoll, mit oder ohne

    einer gedruckten Schaltung mit einem GPS-Empfänger (Global Positioning System), einem Gyroskop und einem TMC-Tuner (Traffic Message Channel),

    einem mehrere Karten unterstützendem Festplattenlaufwerk,

    einem HD-Radio,

    einem Stimmerkennungssystem,

    einem CD- und DVD-Laufwerk,

    sowie mit

    Bluetooth-, MP3- und USB-Eingangskonnektivität,

    einer Betriebsspannung von 10 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

    zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (1)

    1.7.-31.12.2016

    500 000 Stück

    0 %

    09.2694

    ex 8714 10 90

    30

    Aus Aluminiumlegierung hergestellte Gabelfäuste, Gehäuse, Gabelbrücken und Klemmstücke, der für Motorräder verwendeten Art

    1.7.-31.12.

    500 000 Stück

    0 %

    09.2695

    ex 8714 10 90

    40

    Kolben für Lenkungsdämpfer, aus Sinterstahl ISO P2054, der für Motorräder verwendeten Art

    1.7.-31.12.

    1 000 000 Stück

    0 %


    ANHANG II

    Laufende Nr.

    KN-Code

    TARIC

    Warenbezeichnung

    Kontingents-zeitraum

    Kontingents-menge

    Kontingents-zollsatz (%)

    09.2637

    ex 0710 40 00

    ex 2005 80 00

    20

    30

    Zuckermaiskolben (Zea Mays Saccharata), auch in Stücke geschnitten, mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken unterworfen werden sollen (1) (2)

    1.1.-31.12.

    550 Tonnen

    0 % (3)

    09.2703

    ex 2825 30 00

    10

    Vanadiumoxide und –hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen (1)

    1.1.-31.12.

    20 000 Tonnen

    0 %

    09.2683

    ex 2914 19 90

    50

    Calciumacetylacetonat (CAS RN 19372-44-2) zur Herstellung von Stabilisator-Systemen in Tablettenform (1)

    1.1.-31.12.

    150 Tonnen

    0 %

    09.2659

    ex 3802 90 00

    19

    Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur

    1.1.-31.12.

    35 000 Tonnen

    0 %


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