EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R0626

Durchführungsverordnung (EU) 2016/626 der Kommission vom 21. April 2016 über den Höchstankaufspreis für Magermilchpulver für die erste Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/482

ABl. L 106 vom 22.4.2016, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/626/oj

22.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/626 DER KOMMISSION

vom 21. April 2016

über den Höchstankaufspreis für Magermilchpulver für die erste Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/482

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/482 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Magermilchpulver für den Zeitraum bis zum 30. September eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 setzt die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen der Einzelausschreibung eingegangenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die erste Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Höchstankaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/482 durchgeführte erste Einzelausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver, für die die Frist zur Einreichung von Angeboten am 19. April 2016 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis auf 169,80 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/482 der Kommission vom 1. April 2016 zur Beendung der Interventionsankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen im Interventionszeitraum bis zum 30. September 2016 und zur Eröffnung der Ausschreibung für den Ankauf (ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 26).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).


Top