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Document 32016D0309
Commission Delegated Decision (EU) 2016/309 of 26 November 2015 on the equivalence of the supervisory regime for insurance and reinsurance undertakings in force in Bermuda to the regime laid down in Directive 2009/138/EC of the European Parliament and of the Council and amending Comission Delegated Decision (EU) 2015/2290
Delegierter Beschluss (EU) 2016/309 der Kommission vom 26. November 2015 über die Gleichwertigkeit des in Bermuda geltenden Aufsichtssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System, und zur Änderung des Delegierten Beschlusses (EU) 2015/2290 der Kommission
Delegierter Beschluss (EU) 2016/309 der Kommission vom 26. November 2015 über die Gleichwertigkeit des in Bermuda geltenden Aufsichtssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System, und zur Änderung des Delegierten Beschlusses (EU) 2015/2290 der Kommission
C/2015/8145
ABl. L 58 vom 4.3.2016, p. 50–54
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
4.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/50 |
DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2016/309 DER KOMMISSION
vom 26. November 2015
über die Gleichwertigkeit des in Bermuda geltenden Aufsichtssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System, und zur Änderung des Delegierten Beschlusses (EU) 2015/2290 der Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absätze 4 und 5 und Artikel 260 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2009/138/EG wird in der EU ein risikobasiertes Aufsichtssystem für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingeführt. Diese Richtlinie wird ab dem 1. Januar 2016 für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Union uneingeschränkt gelten. |
(2) |
Nach Artikel 311 der Richtlinie 2009/138/EG kann die Kommission die in der Richtlinie vorgesehenen delegierten Rechtsakte bereits vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Richtlinie erlassen. |
(3) |
Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG betrifft die Gleichwertigkeit des Solvabilitätssystems eines Drittlands, das für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland gilt. Wird ein solches System als gleichwertig betrachtet, können Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die in diesem Drittland ihren Sitz haben, behandelt werden wie Rückversicherungsverträge mit nach dieser Richtlinie zugelassenen Unternehmen. |
(4) |
Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG betrifft die Gleichwertigkeit bei Drittlandsversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe mit Sitz in der Union sind. Wenn solche Gruppen bei ihrer Gruppenberichterstattung nach der Abzugs- und Aggregationsmethode konsolidieren dürfen, ermöglicht ihnen eine Feststellung der Gleichwertigkeit, bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe und der anrechnungsfähigen Eigenmittel die in dem Drittland geltenden Eigenmittelanforderungen und das nach dortigem Recht verfügbare Kapital (Eigenmittel) zu berücksichtigen und nicht nach den Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG zu verfahren. |
(5) |
Artikel 260 der Richtlinie 2009/138/EG betrifft die Gleichwertigkeit für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen außerhalb der Union ansässig ist. Nach Artikel 261 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG stützen sich die Mitgliedstaaten im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung auf die von den Aufsichtsbehörden im Drittland durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht. |
(6) |
Die Rechtsordnung eines Drittlands hat als dem durch die Richtlinie 2009/138/EG errichteten System vollständig gleichwertig zu gelten, wenn sie Anforderungen erfüllt, die ein vergleichbares Maß an Schutz für die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gewährleisten. |
(7) |
Am 11. März 2015 übermittelte die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eine Empfehlung in Bezug auf die in Bermuda geltenden Regulierungs- und Aufsichtsvorschriften für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen. Nachdem in Bermuda im Juli 2015 geänderte Rechtsvorschriften im Versicherungsbereich verabschiedet wurden, hat die EIOPA am 31. Juli 2015 eine aktualisierte Empfehlung angenommen. Die Empfehlung der EIOPA stützt sich auf den einschlägigen Rechtsrahmen Bermudas, einschließlich des Versicherungsrechtsänderungsgesetzes (Nr. 2) 2015 (Insurance Amendment (No 2) Act 2015, im Folgenden das „Änderungsgesetz“), das im Juli 2015 verabschiedet wurde und am 1. Januar 2016 in Kraft tritt, des Verhaltenskodex im Versicherungsbereich (Insurance Code of Conduct), der mit Wirkung vom Juli 2015 geändert wurde, und die überarbeiteten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die von der Bermuda Monetary Authority (im Folgenden „BMA“) verabschiedet wurden und am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die Kommission hat sich bei ihrer Bewertung auf die Angaben der EIOPA gestützt. |
(8) |
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (3), insbesondere der Artikel 378, 379 und 380, sowie der Empfehlungen der EIOPA, sind bei der Bewertung der Gleichwertigkeit nach Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Reihe von Kriterien anzuwenden. |
(9) |
Diese Kriterien umfassen bestimmte in zwei oder drei der Artikel 378, 379 und 380 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthaltene Anforderungen, die für einzelne Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen gelten. Im vorliegenden Rechtsakt ist jeweils angegeben, ob Versicherungsunternehmen auf individueller Ebene („einzeln“) oder auf Gruppenebene betrachtet werden, da einzelne Unternehmen Teil einer Gruppe sein können oder auch nicht. Die Auswahlkriterien betreffen die Bereiche Befugnisse, Solvabilität, Governance, Transparenz, behördliche Zusammenarbeit und Umgang mit vertraulichen Informationen sowie Auswirkungen von Entscheidungen auf die Finanzstabilität. |
(10) |
Im Hinblick auf Mittel, Befugnisse und Zuständigkeiten ist die örtliche Aufsichtsbehörde BMA befugt, Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten wirksam zu überwachen und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, wie den Entzug der Versicherungslizenz oder den vollständigen oder teilweisen Austausch der Führungsebene. Die BMA verfügt über die nötigen finanziellen und personellen Mittel, Fachkenntnisse, Kapazitäten und über ein Mandat, um alle Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten wirksam zu schützen. |
(11) |
Was die Solvabilität betrifft, so stützt sich die bermudische Solvenzkapitalanforderung (Bermuda Solvency Capital Requirement, BSCR) bei der Bewertung der Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen auf solide wirtschaftliche Grundsätze, und die Solvabilitätsanforderungen beruhen auf einer wirtschaftlichen Bewertung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Rahmen einer sogenannten Wirtschaftsbilanz (Economic Balance Sheet). Dies gewährleistet die Vergleichbarkeit zwischen den Versicherungsunternehmen. Die BSCR schreibt den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angemessene Finanzmittel vor und legt Kriterien für versicherungstechnische Rückstellungen, Investitionen, Kapitalanforderungen (einschließlich Mindestkapitalanforderungen) und Eigenmittel fest, wobei ein rechtzeitiges Einschreiten der BMA vorgesehen ist, falls die Kapitalanforderungen nicht eingehalten werden oder die Interessen der Versicherungsnehmer gefährdet sind. Die Kapitalanforderungen sind risikobasiert und zielen auf die Erfassung quantifizierbarer Risiken ab. Die wichtigste Kapitalanforderung, die sogenannte erhöhte Kapitalanforderung (Enhanced Capital Requirement, ECR), wird so berechnet, dass unerwartete Verluste aus der laufenden Geschäftstätigkeit gedeckt sind. Die absolute Mindestkapitalanforderung, die sogenannte Mindestsolvabilitätsspanne (Minimum Solvency Margin), ist derzeit nicht risikobasiert, die BMA wird dies jedoch ändern und mit Wirkung vom 1. Januar 2017 eine Untergrenze von 25 % der ECR auf alle Lebensversicherer anwenden. Die BMA wird diese gesetzlichen Eigenkapital- und Überschussanforderungen ab Ende 2015 auf alle Klassen von Versicherern anwenden. Hiervon ausgenommen sind nur firmeneigene Versicherungsgesellschaften und Special Purpose Insurers. Als Berechnungsmodell dürfen Versicherungsunternehmen eine Standardformel oder ein internes Modell anwenden. |
(12) |
Was die Governance betrifft, so verlangt das Solvabilitätssystem in Bermuda von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein wirksames Governance-System und dabei insbesondere eine klare Organisationsstruktur, die Festlegung von Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, sowie wirksame Verfahren für die Informationsübermittlung innerhalb der Unternehmen und an die BMA. Darüber hinaus werden ausgelagerte Funktionen und Tätigkeiten wirksam durch die BMA überwacht. |
(13) |
Im Rahmen der BSCR müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen zudem dauerhaft über die Funktionen Risikomanagement, Compliance, interne Revision und Versicherungsmathematik verfügen. Die BSCR schreibt ein Risikomanagementsystem vor, das es ermöglicht, Risiken zu ermitteln, zu messen, zu überwachen, zu steuern und über sie Bericht zu erstatten; zudem verlangt sie ein wirksames internes Kontrollsystem. |
(14) |
Nach dem in Bermuda geltenden System müssen Änderungen an der Geschäftsspolitik oder der Führung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder -gruppen oder an qualifizierten Beteiligungen an solchen Unternehmen oder Gruppen im Einklang mit einer soliden und umsichtigen Führung stehen. Die BMA wird insbesondere über den Erwerb von Beteiligungen sowie über Änderungen des Geschäftsplans oder bei qualifizierten Beteiligungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen unterrichtet und kann, soweit gerechtfertigt, geeignete Sanktionen verhängen und beispielsweise eine Übernahme untersagen. Das Änderungsgesetz enthält erweiterte Anforderungen an die Aktionäre im Hinblick auf die Meldung von Veräußerungen von Anteilen an öffentlichen und privaten Unternehmen. |
(15) |
In Bezug auf die Transparenz sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen verpflichtet, der BMA alle für die Aufsicht erforderlichen Informationen zu übermitteln und mindestens einmal jährlich einen Bericht über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage zu veröffentlichen. Die offenzulegenden qualitativen und quantitativen Informationen stehen mit der Richtlinie 2009/138/EG im Einklang. Die Pflicht von Versicherungsunternehmen und -gruppen zur Veröffentlichung eines Berichts stimmt weitgehend mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG überein. Ausnahmen können gewährt werden, wenn die Veröffentlichung einen Wettbewerbsnachteil für die Unternehmen darstellen würde; doch selbst in diesem Fall verlangen die Bestimmungen in Bermuda die Veröffentlichung der grundlegenden Informationen über Solvabilität und Finanzlage. |
(16) |
Im Hinblick auf das Berufsgeheimnis sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch verpflichtet das in Bermuda geltende System alle gegenwärtig und in der Vergangenheit für die BMA tätigen Personen, einschließlich der im Auftrag der BMA tätigen Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen, zur Verschwiegenheit. Die Verpflichtungen sehen ferner vor, dass vertrauliche Informationen nicht weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form; davon unberührt bleiben jedoch strafrechtliche Fälle. Darüber hinaus verwendet die BMA vertrauliche Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben und für die im Gesetz vorgesehenen Zwecke. Das System Bermudas sieht zudem vor, dass vertrauliche Informationen im Falle einer Insolvenz oder Zwangsabwicklung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens weitergegeben werden dürfen, sofern sie sich nicht auf Dritte beziehen, die an der Rettung des Unternehmens beteiligt sind. Die BMA kann vertrauliche Informationen, die von einer anderen Aufsichtsbehörde übermittelt wurden, nur nach ausdrücklicher Zustimmung jener Aufsichtsbehörde an Behörden, Stellen oder Personen, die in Bermuda der Schweigepflicht unterliegen, weitergeben. Sie hat Grundsatzvereinbarungen zur Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch vertraulicher Informationen, mit der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden und mit allen Mitgliedstaaten der Union unterzeichnet. |
(17) |
Im Hinblick auf die Auswirkungen ihrer Entscheidungen sind die BMA und die anderen für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Kapitalmärkte zuständigen Behörden in Bermuda in der Lage, die Auswirkungen von Entscheidungen auf die Stabilität des globalen Finanzsystems, insbesondere in Krisensituationen, abzuschätzen und ihren möglichen prozyklischen Wirkungen bei außergewöhnlichen Bewegungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Im Rahmen des geltenden Systems in Bermuda treffen sich die genannten Behörden regelmäßig zum Informationsaustausch über Risiken für die Finanzmarktstabilität und zur Abstimmung ihrer Maßnahmen. Auch auf internationaler Ebene finden Treffen statt; die Behörden in Bermuda tauschen sich beispielsweise mit den Aufsichtskollegien der Mitgliedstaaten der Union und mit der EIOPA über Fragen der Finanzstabilität aus. |
(18) |
Die Artikel 378 und 380 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten auch spezifische Kriterien für die Gleichwertigkeit der Rückversicherungstätigkeiten und der Gruppenaufsicht. |
(19) |
Was die spezifischen Kriterien für Rückversicherungstätigkeiten gemäß Artikel 378 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 betrifft, so unterliegt die Aufnahme einer Rückversicherungstätigkeit der vorherigen Genehmigung durch die BMA. |
(20) |
Was die spezifischen Kriterien für die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 380 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 betrifft, so darf die BMA festlegen, welche Unternehmen unter die Aufsicht auf Gruppenebene fallen, und Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe sind, beaufsichtigen. Die BMA beaufsichtigt alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, über die ein beteiligtes Unternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt. |
(21) |
Die BMA ist in der Lage, das Risikoprofil, die Finanzlage und die Solvabilität von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe sind, sowie die Geschäftsstrategie dieser Gruppe zu beurteilen. |
(22) |
Rechnungslegungs- und Berichterstattungsvorschriften ermöglichen die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen, über die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens einmal jährlich Bericht erstatten müssen. |
(23) |
Die BMA beschränkt die Verwendung der Eigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, wenn diese nicht effektiv bereitgestellt werden können, um die Kapitalanforderung des beteiligten Unternehmens, für das die Gruppensolvabilität berechnet wird, zu bedecken. Die Berechnung der Solvabilität der Gruppe führt zu Ergebnissen, die den Ergebnissen der Verfahren gemäß den Artikeln 230 und 233 der Richtlinie 2009/138/EG — unter Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln und unter Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung durch gegenseitige Finanzierung — zumindest gleichwertig sind. |
(24) |
Da demzufolge alle in den Artikeln 378, 379 und 380 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten Kriterien erfüllt sind, kann davon ausgegangen werden, dass das geltende Regulierungs- und Aufsichtssystem in Bermuda für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen die Kriterien für vollständige Gleichwertigkeit gemäß den Artikeln 172 Absatz 2, 227 Absatz 4 und 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllt, mit Ausnahme der Vorschriften für firmeneigene Versicherungsgesellschaften und Special Purpose Insurers, die einem anderen Aufsichtssystem unterliegen. |
(25) |
Die Richtlinie 2009/138/EG gilt ab dem 1. Januar 2016. Dieser Beschluss sollte daher die Gleichwertigkeit des geltenden Solvabilitäts- und Aufsichtssystems in Bermuda ebenfalls ab diesem Zeitpunkt anerkennen. |
(26) |
Mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission vom 5. Juni 2015 (4) wurde die vorläufige Gleichwertigkeit der geltenden Solvabilitätssysteme in Australien, Bermuda, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten anerkannt. Im Interesse der Rechtssicherheit und angesichts der Tatsache, dass das in Bermuda geltende Solvabilitätssystem für Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen und -gruppen die Kriterien für eine vollständige Gleichwertigkeit erfüllt — mit Ausnahme der Vorschriften für firmeneigene Versicherungsunternehmen und Special Purpose Insurers —, bedarf es einer Änderung dieses Beschlusses. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das in Bermuda geltende Solvabilitätssystem für die Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in Bermuda wird als den Anforderungen gemäß Titel I der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet, mit Ausnahme der Vorschriften für firmeneigene Versicherungsunternehmen und Special Purpose Insurers.
Artikel 2
Das in Bermuda geltende Aufsichtssystem für die Versicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in Bermuda wird als den Anforderungen gemäß Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet, mit Ausnahme der Vorschriften für firmeneigene Versicherungsunternehmen und Special Purpose Insurers.
Artikel 3
Das in Bermuda geltende Aufsichtssystem für die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Gruppe wird als den Anforderungen gemäß Titel III der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet, mit Ausnahme der Vorschriften für firmeneigene Versicherungsunternehmen und Special Purpose Insurers.
Artikel 4
Der Delegierte Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission vom 5. Juni 2015 über die vorläufige Gleichwertigkeit der geltenden Solvabilitätssysteme in Australien, Bermuda, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind, wird wie folgt geändert:
(1) |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Delegierter Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission vom 5. Juni 2015 über die vorläufige Gleichwertigkeit der geltenden Solvabilitätssysteme in Australien, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind“. |
(2) |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Die Solvabilitätssysteme in Australien, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind, werden als dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen System vorläufig gleichwertig betrachtet.“ |
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
Brüssel, den 26. November 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
(4) Delegierter Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission vom 5. Juni 2015 über die vorläufige Gleichwertigkeit der geltenden Solvabilitätssysteme in Australien, Bermuda, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind (ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 22).