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Document 32015R1604

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1604 der Kommission vom 12. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 249 vom 25.9.2015, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/07/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/1604/oj

25.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1604 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (2) müssen Drittlandemittenten die historischen Finanzinformationen, die beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt im Prospekt enthalten sein müssen, nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlands erstellen, sofern diese den IFRS gleichwertig sind.

(2)

Damit bewertet werden kann, ob die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) eines Drittlands den in das Unionsrecht übernommenen IFRS gleichwertig sind, wird in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (3) der Begriff der Gleichwertigkeit definiert und ein Mechanismus für die Feststellung der Gleichwertigkeit der GAAP eines Drittlands festgelegt. Nach den Bedingungen dieses Mechanismus konnte es Drittlandemittenten vorübergehend, nämlich bis zum 31. Dezember 2014 gestattet werden, die GAAP von Drittländern zu verwenden, die ihre Standards den IFRS annäherten oder sich zu deren Übernahme verpflichtet hatten. Die Bemühungen der Länder, die Schritte zur Annäherung ihrer Rechnungslegungsstandards an die IFRS oder zu deren Übernahme eingeleitet haben, müssen bewertet werden. Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 geändert und die Übergangsfrist bis zum 31. März 2016 verlängert werden. Die Kommission hat den im Oktober 2014 vorgelegten Bericht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu Indien, dem mit der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission (4) und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 im Rahmen des Gleichwertigkeitsmechanismus eine Übergangszeit eingeräumt wurde, berücksichtigt.

(3)

Die indische Regierung und das Indian Institute of Chartered Accountants haben öffentlich zugesagt, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernehmen, d. h. die indischen GAAP bis zum Ende des Programms gänzlich mit den IFRS in Einklang zu bringen. Dieser Prozess hat sich verzögert. Im Oktober 2014 legte die ESMA der Kommission einen Bericht über die Gleichwertigkeit der indischen GAAP vor. Darin stellt sie fest, dass sich die indischen GAAP offenbar in einer Reihe von Punkten von den IFRS unterscheiden und sich diese Unterschiede in der Praxis als signifikant erweisen könnten.

(4)

Im März 2014 hat das Indian Institute of Chartered Accountants einen neuen Fahrplan zur Erreichung von Konvergenz zwischen den indischen GAAP und den IFRS veröffentlicht. Im Januar 2015 gab das indische Ministerium für Unternehmensangelegenheiten (Ministry of Corporate Affairs of India) dann einen geänderten Fahrplan für die Einführung IFRS-konvergenter indischer GAAP bekannt. Diesem Fahrplan zufolge sollen die mit den IFRS konvergenten indischen GAAP beginnend mit Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. April 2016 beginnen, für alle börsennotierten Gesellschaften verbindlich sein. Hinsichtlich des Zeitplans für die Erreichung eines mit den IFRS in Einklang stehenden Berichtswesens und hinsichtlich der Durchsetzung der IFRS besteht allerdings nach wie vor Unsicherheit.

(5)

Folglich ist es angemessen, die Übergangszeit maximal bis 1. April 2016 zu verlängern, damit Drittlandemittenten ihre Jahres- und Halbjahresabschlüsse, die in der Union verwendet werden sollen, nach den indischen GAAP aufstellen können. Diese Verlängerung sollte den indischen Behörden genügend Zeit geben, um für Konvergenz zwischen den indischen GAAP und den IFRS zu sorgen.

(6)

Da der Zeitraum, für den die Kommission Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (GAAP) von Drittländern festgelegt hatte, am 31. Dezember 2014 abgelaufen ist, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2015 gelten und umgehend in Kraft treten. Nur so kann den in der Union notierten Emittenten aus den betreffenden Drittländern Rechtssicherheit geboten und das Risiko, dass diese eine Überleitungsrechnung zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen müssen, vermieden werden. Durch die rückwirkende Gültigkeit wird jede potenzielle zusätzliche Belastung für die betreffenden Emittenten abgemildert.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 35 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 werden alle Bezugnahmen auf das Datum „1. Januar 2015“ durch das Datum „1. April 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).

(4)  Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 112).


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