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Document 32015R1576

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1576 der Kommission vom 6. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 in Bezug auf bestimmte önologische Verfahren und der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Bezug auf die Eintragung dieser Verfahren in die Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor

ABl. L 246 vom 23.9.2015, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0934

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/1576/oj

23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1576 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 in Bezug auf bestimmte önologische Verfahren und der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Bezug auf die Eintragung dieser Verfahren in die Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe g sowie auf Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (2) sind die zugelassenen önologischen Verfahren in Anhang I A der genannten Verordnung aufgeführt. Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) hat Resolutionen zur Genehmigung von drei neuen önologischen Verfahren angenommen. Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und den EU-Erzeugern die gleichen Möglichkeiten einzuräumen wie Drittlandserzeugern, sollten diese neuen önologischen Verfahren in der Europäischen Union unter den von der OIV festgelegten Anwendungsbedingungen zugelassen werden.

(2)

Bei bestimmten önologischen Verfahren ist die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung besonders groß, und sie müssen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (3) in die Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden. Infolgedessen sollten die drei neuen önologischen Verfahren (Behandlung von Weinen mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle, Verwendung des Verarbeitungshilfsstoffs Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymere sowie Verwendung des Verarbeitungshilfsstoffs Silberchlorid) in die Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 436/2009 sind daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009

Dem Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 werden folgende Buchstaben angefügt:

„x)

Behandlung mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle;

y)

Verwendung von Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymeren;

z)

Verwendung von Silberchlorid.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).


ANHANG

Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle werden die folgenden Zeilen 53, 54 und 55 angefügt:

1

2

3

Önologisches Verfahren

Bedingungen für die Anwendung

Grenzwerte für die Anwendung

„53

Behandlung von Weinen mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle zur Verringerung überhöhter Mengen an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol

Bei Wein und unter den Bedingungen von Anlage 19

 

54

Verwendung von Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymeren (PVI/PVP)

Bei Traubenmost und Wein und unter den Bedingungen von Anlage 20

Verwendung bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l (erfolgt die Verwendung im Traubenmost und im Wein, so darf die kumulierte Menge den Wert von 500 mg/l nicht überschreiten)

55

Verwendung von Silberchlorid

Bei Wein und unter den Bedingungen von Anlage 21

Höchstens 1 g/hl, Rückstand im Wein < 0,1 mg/l (Silber)“

2.

Die folgenden Anlagen 19, 20 und 21 werden angefügt:

Anlage 19

Vorschriften für die Behandlung von Weinen mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle zur Verringerung überhöhter Mengen an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol

Ziel der Behandlung ist die Verringerung des Gehalts an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol mikrobiellen Ursprungs, der einen organoleptischen Fehler darstellt und die Aromen des Weins überdeckt.

Vorschriften:

1.

Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.

2.

Die Behandlung muss in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen werden.

3.

Die verwendeten Membranen müssen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 10/2011 sowie die einschlägigen nationalen Durchführungsbestimmungen erfüllen. Sie müssen den Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Kodex der Önologie entsprechen.

Anlage 20

Vorschriften für die Verwendung von Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymeren (PVI/PVP)

Durch die Verwendung von PVI/PVP sollen Fehler aufgrund zu hoher Metallgehalte verhindert und eine unerwünscht hohe Konzentration von Metallen verringert werden.

Vorschriften:

1.

Die Copolymere müssen gemäß dem Vorsorgeprinzip spätestens zwei Tage nach ihrer Zugabe durch Filtration beseitigt werden.

2.

Bei trübem Most darf das Copolymer frühestens zwei Tage vor der Filtration zugegeben werden.

3.

Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.

4.

Die Behandlung muss in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen werden.

Anlage 21

Vorschriften für Silberchlorid

Silberchlorid wird für die Behandlung von Weinen verwendet, um gärungs- und lagerungsbedingte anormale Gerüche (aufgrund von Reduktionsreaktionen in Gegenwart von Schwefelwasserstoff und Thiolen) zu beseitigen.

Vorschriften:

1.

Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.

2.

Die Behandlung muss in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen werden.

3.

Das dem Wein zugegebene Silberchlorid muss auf ein inertes Trägermaterial, z. B. Kieselgur (Diatomeenerde), Bentonit, Kaolin usw. aufgetragen werden. Der Niederschlag muss durch ein geeignetes physikalisches Verfahren beseitigt und von einem spezialisierten Sektor behandelt werden.


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