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Document 32015D1423

    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1423 der Kommission vom 21. August 2015 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6010) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 222 vom 25.8.2015, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/09/2015; Aufgehoben durch 32015D1500

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1423/oj

    25.8.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 222/7


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1423 DER KOMMISSION

    vom 21. August 2015

    betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6010)

    (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei der Lumpy-skin-Krankheit handelt es sich um eine in erster Linie durch Vektoren übertragene Viruskrankheit bei Rindern, die sich durch hohe Verluste auszeichnet und sich insbesondere über lebende Tiere und über aus infizierten Tieren gewonnene Erzeugnisse schnell ausbreiten kann.

    (2)

    In der Richtlinie 92/119/EWG des Rates (3) sind allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen einschließlich der Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis) festgelegt. Dazu gehören Maßnahmen, die bei Verdacht auf die Lumpy-skin-Krankheit und bei Bestätigung der Seuche getroffen werden müssen.

    (3)

    Am 20. August 2015 meldeten die griechischen Behörden der Kommission zwei Ausbrüche der Lumpy-skin-Krankheit in Rinderhaltungsbetrieben mit insgesamt ca. 200 Rindern im Gebiet von Feres im Regionalbezirk Evros in Griechenland.

    (4)

    Griechenland hat geeignete Maßnahmen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG ergriffen und gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie um die Seuchenherde Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet.

    (5)

    Es besteht die Gefahr, dass sich das Virus der Lumpy-skin-Krankheit auf andere Gebiete Griechenlands und auf andere Mitgliedstaaten ausbreitet, insbesondere durch den Handel mit lebenden Rindern und deren Sperma, das Verbringen bestimmter wild lebender Wiederkäuer und das Inverkehrbringen bestimmter aus Rindern gewonnener Erzeugnisse.

    (6)

    Um zu verhindern, dass sich die Seuche auf andere Teile Griechenlands und auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer ausbreitet, sollten die Verbringung und die Versendung von Rindern und deren Sperma sowie das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Erzeugnisse aus dem Regionalbezirk Evros untersagt werden.

    (7)

    Bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland ergreifen.

    (8)

    Die Lage wird auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel überprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.   Griechenland untersagt die Versendung folgender Waren aus dem Regionalbezirk Evros in andere Teile Griechenlands, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer:

    a)

    lebende Rinder und wild lebende Wiederkäuer;

    b)

    Rindersperma.

    2.   Griechenland untersagt das Inverkehrbringen folgender Waren aus dem Regionalbezirk Evros außerhalb des Regionalbezirks Evros:

    a)

    frisches Fleisch von Rindern sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus solchem frischem Fleisch hergestellt wurden;

    b)

    Milch und Milcherzeugnisse von Rindern;

    c)

    unverarbeitete tierische Nebenprodukte von Rindern, es sei denn, sie sind zur Entsorgung unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde in einer zugelassenen Anlage innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets bestimmt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2015.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 21. August 2015

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (3)  Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69).


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