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Document 32015D1213

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1213 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4968)

ABl. L 196 vom 24.7.2015, p. 19–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1213/oj

24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1213 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2015

zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4968)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/761/EU der Kommission (2) wurde die Spezifikation von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. festgelegt und ihr Inverkehrbringen in mehreren Lebensmitteln bei bestimmten Höchstgehalten genehmigt.

(2)

Am 19. März 2014 beantragte das Unternehmen Kaneka Pharma Europe NV bei den zuständigen Behörden Belgiens eine Erweiterung der Verwendungszwecke von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. als neuartige Lebensmittelzutat.

(3)

Am 6. August 2014 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Belgiens ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Erweiterung der Verwendungszwecke von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.

(4)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 22. September 2014 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(5)

Es wurden innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen begründete Einwände erhoben. Der Antragsteller hat die Bedenken mit zusätzlichen Erläuterungen zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

(6)

In der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission (3) sind Anforderungen an diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke festgelegt. In der Richtlinie 96/8/EG der Kommission (4) sind Anforderungen an Lebensmittel für eine kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung festgelegt. Die Verwendung von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. sollte unbeschadet der Anforderungen der genannten Rechtsvorschriften genehmigt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L. (nachstehend „Glavonoid“) gemäß den Spezifikationen in Anhang I dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 96/8/EG und der Richtlinie 1999/21/EG in der Union als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II aufgeführten Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden.

Glavonoid als solches darf nicht an den Endverbraucher abgegeben werden.

Artikel 2

1.   Die Bezeichnung des mit diesem Beschluss zugelassenen Glavonoids, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L.“.

2.   In der Kennzeichnung der Lebensmittel, denen das Produkt als neuartige Lebensmittelzutat zugesetzt wurde, ist anzugeben, dass:

a)

das Produkt von Schwangeren und Stillenden, Kindern und Jugendlichen nicht verzehrt werden sollte; und

b)

das Produkt bei Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte;

c)

höchstens 120 mg Glavonoid/Tag verzehrt werden sollten.

3.   Die Menge an Glavonoid im fertigen Lebensmittel ist in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben.

4.   Glavonoid enthaltende Getränke sind dem Endverbraucher als Einzelportionen anzubieten.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Kaneka Pharma Europe NV, Triomflaan 173, 1160 Brüssel, Belgien, gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/761/EU der Kommission vom 24. November 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 37).

(3)  Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).

(4)  Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22).


ANHANG I

SPEZIFIKATIONEN FÜR GLAVONOID

Beschreibung

Glavonoid ist ein Extrakt aus den Wurzeln oder Wurzelstöcken von Glycyrrhiza glabra, das durch Extraktion mit Ethanol und weiterer Extraktion dieses ethanolischen Extrakts mit mittelkettigen Triglyceriden gewonnen wird. Es ist eine dunkelbraune Flüssigkeit, die 2,5 bis 3,5 % Glabridin enthält.

Spezifikationen

Parameter

 

Feuchtigkeit

weniger als 0,5 %

Asche

weniger als 0,1 %

Peroxidzahl

weniger als 0,5 meq/kg

Glabridin

2,5 bis 3,5 % des Fettanteils

Glycyrrhizinsäure

weniger als 0,005 %

Fett, einschließlich polyphenolartige Stoffe

mindestens 99 %

Protein

weniger als 0,1 %

Kohlenhydrate

nicht nachweisbar


ANHANG II

ZUGELASSENE VERWENDUNGSZWECKE VON GLAVONOID

Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Glavonoid

Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsreduktion (nur für Produkte zum Ersatz einer ganzen Tagesration)

120 mg pro Tagesverzehrsmenge

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

120 mg pro Tagesverzehrsmenge


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