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Document 32015R1205

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1205 der Kommission vom 23. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei im Hinblick auf ihre Geltungsdauer (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 196 vom 24.7.2015, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1205/oj

24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1205 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei im Hinblick auf ihre Geltungsdauer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem bei vom Auditdienst der Kommission, dem Lebensmittel- und Veterinäramt, durchgeführten Audits in der Türkei Mängel bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Erzeugung von für die Ausfuhr in die Europäische Union bestimmten Muscheln festgestellt worden waren und die Mitgliedstaaten nicht-konforme Sendungen mit Muscheln mit Ursprung in der Türkei gemeldet hatten, die nicht den mikrobiologischen Standards der Union genügten.

(2)

Die zuständigen türkischen Behörden haben Informationen über die Abhilfemaßnahmen vorgelegt, die ergriffen worden sind, um die Mängel im Kontrollsystem für zur Ausfuhr in die Europäische Union bestimmte Muscheln zu beheben. Aufgrund des Schweregrads der bei den Audits des Lebensmittel- und Veterinäramtes festgestellten Mängel muss das Lebensmittel- und Veterinäramt jedoch zunächst ein nachfassendes Audit durchführen, bevor eine Aufhebung der Maßnahmen erwogen werden kann. Zudem haben die Mitgliedstaaten bei den zur Untersuchung an einer Eingangsgrenzkontrollstelle vorgeführten Muscheln bestimmte Verstöße gegen die mikrobiologischen Standards gemeldet.

(3)

Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 743/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 wird das Datum „4. August 2015“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2016“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission vom 31. Juli 2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei (ABl. L 205 vom 1.8.2013, S. 1).


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