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Document 32015R0725

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/725 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Festsetzung des Endtermins für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360

    C/2015/3112

    ABl. L 115 vom 6.5.2015, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/725/oj

    6.5.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 115/32


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/725 DER KOMMISSION

    vom 5. Mai 2015

    zur Festsetzung des Endtermins für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Beihilfen für die private Lagerhaltung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 der Kommission (2) gewährt werden, haben sich günstig auf den Schweinefleischmarkt ausgewirkt. Es wird mit einer weiteren Preisstabilisierung gerechnet.

    (2)

    Die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch sollte daher eingestellt werden, und es sollte ein Endtermin für die Einreichung von Anträgen festgesetzt werden.

    (3)

    Der Rechtssicherheit halber sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 aufgehoben werden.

    (4)

    Zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (5)

    Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Endtermin für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EU) 2015/360 wird auf den 8. Mai 2015 festgesetzt.

    Artikel 2

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 wird mit Wirkung vom 8. Mai 2015 aufgehoben.

    Sie findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnung geschlossen wurden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Mai 2015

    Für die Kommission,

    Im Namen des Präsidenten,

    Phil HOGAN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 der Kommission vom 5. März 2015 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 16).


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