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Document 32015R0524

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/524 der Kommission vom 27. März 2015 zur Berichtigung der bulgarischen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

    ABl. L 84 vom 28.3.2015, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/524/oj

    28.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 84/22


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/524 DER KOMMISSION

    vom 27. März 2015

    zur Berichtigung der bulgarischen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1), insbesondere auf die Artikel 14, 32, 48, 49 und Artikel 51 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die bulgarische Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission (2) enthält einen Fehler. Der Satzteil „im Gebiet der Europäischen Union“ in den Artikeln 2 und 3 muss gestrichen werden. Die bulgarische Fassung ist daher zu berichtigen. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

    (2)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    [Betrifft nur die bulgarische Fassung.]

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. März 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

    (2)  ABl. L 29 vom 1.2.2012, S. 13.


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