Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32015D0317

    Beschluss (GASP) 2015/317 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 24. Februar 2015 über die Annahme des Beitrags eines Drittstaats zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (Atalanta/2/2015)

    ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 75–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/317/oj

    27.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 56/75


    BESCHLUSS (GASP) 2015/317 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 24. Februar 2015

    über die Annahme des Beitrags eines Drittstaats zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (Atalanta/2/2015)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

    gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf den Beschluss Atalanta/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. April 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2009/369/GASP) (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge von Drittstaaten zu fassen.

    (2)

    Am 29. April 2014 hat das PSK den Beschluss Atalanta/2/2014 (3), mit dem der Beschluss Atalanta/3/2009 geändert wurde, erlassen.

    (3)

    Der Beitrag Kolumbiens sollte gemäß der diesbezüglichen Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation vom 24. Oktober 2014 und dem Ratschlag des Militärausschusses der Europäischen Union vom 22. Januar 2015 angenommen werden.

    (4)

    Die Teilnahme Kolumbiens setzt das Inkrafttreten des am 5. August 2014 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Kolumbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (4) voraus.

    (5)

    Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Beitrag Kolumbiens zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) wird angenommen und als nennenswert betrachtet.

    (2)   Kolumbien wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der Atalanta befreit.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2015.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Der Vorsitzende

    W. STEVENS


    (1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

    (2)  ABl. L 112 vom 6.5.2009, S. 9.

    (3)  Beschluss Atalanta/2/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. April 2014 über die Annahme des Beitrags eines Drittstaats zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Änderung des Beschlusses Atalanta/3/2009 (2014/244/GASP) (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 63).

    (4)  ABl. L 251 vom 23.8.2014, S. 8.


    nach oben