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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32015D0315

    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/315 der Kommission vom 25. Februar 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1004) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 68–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/315/oj

    27.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 56/68


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/315 DER KOMMISSION

    vom 25. Februar 2015

    betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1004)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

    (2)

    Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

    (3)

    Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

    (4)

    In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

    (5)

    Deutschland hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in nichtgewerblichen Geflügelhaltungen in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet und hat unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen, die in Teil A und B des Anhangs dieses Beschlusses festgelegt werden sollten.

    (6)

    Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Deutschland geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszone ausreichend weit von den Haltungen entfernt sind, in denen die Ausbrüche bestätigt wurden.

    (7)

    Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sollten die Schutz- und Überwachungszonen, die in Deutschland im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza eingerichtet wurden, rasch auf Unionsebene definiert werden.

    (8)

    Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszonen in Deutschland, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Deutschland stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 25. Februar 2015

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (3)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).


    ANHANG

    TEIL A

    Schutzzone gemäß Artikel 1:

    ISO-Ländercode

    Mitgliedstaat

    Code

    (falls verfügbar)

    Bezeichnung

    Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG)

    DE

    Deutschland

    Postleitzahl

    Das Gebiet umfasst

    16.2.2015

     

     

    Mecklenburg-Vorpommern

     

     

     

     

    17389

    in der Stadt Anklam:

    das Stadtgebiet Anklam

    den Ortsteil Gellendin

     

     

     

    17390

    in der Gemeinde Murchin den Ortsteil Relzow.

     

    TEIL B

    Überwachungszone gemäß Artikel 1:

    ISO-Ländercode

    Mitgliedstaat

    Code

    (falls verfügbar)

    Bezeichnung

    Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG)

    DE

    Deutsch-land

    Postleitzahl

    Das Gebiet umfasst

    25.2.2015

     

     

    Mecklenburg-Vorpommern

     

     

     

     

    17389

    in der Stadt Anklam die Ortsteile

    Pelsin

    Stretense

     

     

     

    17390

    in der Gemeinde Groß Polzin die Ortsteile

    Groß Polzin

    Klein Polzin

    Konsages

    Quilow

     

     

     

    17390

    in der Gemeinde Klein Bünzow die Ortsteile

    Groß Bünzow

    Klein Bünzow

    Klitschendorf

    Ramitzow

    Salchow

     

     

     

    17390

    in der Gemeinde Murchin die Ortsteile

    Johanneshof

    Libnow

    Murchin

    Pinnow

     

     

     

    17390

    in der Gemeinde Rubkow die Ortsteile

    Bömitz

    Daugzin

    Krenzow

    Rubkow

    Zarrentin

     

     

     

    17390

    in der Gemeinde Ziethen die Ortsteile

    Jargelin

    Menzlin

    Ziethen

     

     

     

    17391

    in der Gemeinde Medow den Ortsteil Nerdin

     

     

     

    17391

    die Gemeinde Postlow

     

     

     

    17391

    in der Gemeinde Stolpe die Ortsteile

    Neuhof

    Stolpe an der Peene

     

     

     

    17392

    die Gemeinde Blesewitz

     

     

     

    17392

    die Gemeinde Butzow

     

     

     

    17392

    in der Gemeinde Neuenkirchen die Ortsteile

    Müggenburg

    Neuenkirchen

     

     

     

    17392

    in der Gemeinde Sarnow den Ortsteil Panschow

     

     

     

    17398

    die Gemeinde Bargischow

     

     

     

    17398

    in der Gemeinde Bugewitz die Ortsteile

    Bugewitz

    Kamp

    Lucienhof

    Rosenhagen

     

     

     

    17398

    in der Gemeinde Ducherow den Ortsteil Busow

     

     

     

    17398

    die Gemeinde Neu-Kosenow

     

     

     

    17398

    die Gemeinde Rossin

     

     

     

    17406

    in der Gemeinde Usedom die Ortsteile

    Kölpin

    Zecherin

     

     

     

    17440

    in der Gemeinde Buggenhagen die Ortsteile

    Klotzow

    Wangelkow.

     


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