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Document 32014R0894

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 894/2014 der Kommission vom 14. August 2014 über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens oder Maltas führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben

    ABl. L 244 vom 19.8.2014, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/894/oj

    19.8.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 244/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 894/2014 DER KOMMISSION

    vom 14. August 2014

    über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens oder Maltas führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2) ist festgelegt, welche Mengen Roten Thun Fischereifahrzeuge und Tonnare der Europäischen Union 2014 im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer fischen dürfen.

    (2)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (3) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die individuellen Quoten mitteilen, die sie ihren Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt haben. Für Fangschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m und für Tonnare müssen die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens die den Erzeugerorganisationen oder Gruppen von Schiffen, die mit ähnlichem Fanggerät fischen, zugeteilte Quote mitteilen.

    (3)

    Die Gemeinsame Fischereipolitik ist darauf ausgerichtet, die langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors durch eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes zu gewährleisten.

    (4)

    Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sie auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten und anderer ihr vorliegender Angaben feststellt, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für ein oder mehrere Fanggeräte bzw. für eine oder mehrere Flotten als ausgeschöpft gelten, und untersagt jede Fangtätigkeit für das betreffende Gebiet oder Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fangtätigkeiten beteiligte Fangflotte.

    (5)

    Die der Kommission vorliegenden Angaben weisen darauf hin, dass die Fangmöglichkeiten, die Ringwadenfängern unter der Flagge Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens und Maltas für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, ausgeschöpft sind.

    (6)

    Am 24. Juni informierte Kroatien die Kommission über ein Fangverbot für seine acht in der Fischerei 2014 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfänger, das seit dem 24. Juni 2014 um 24:00 Uhr in Kraft ist.

    (7)

    Am 28. Mai sowie am 9. und 12. Juni informierte Frankreich die Kommission über ein Fangverbot für seine 17 in der Fischerei 2014 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfänger, welches für elf Schiffe am 28. Mai, für zwei Schiffe am 9. Juni und für vier Schiffe am 12. Juni in Kraft getreten ist, so dass seit dem 12. Juni 2014 um 09:04 Uhr alle Fangtätigkeiten verboten sind.

    (8)

    Am 1., 2., 9. und 13. Juni informierte Italien die Kommission über ein Fangverbot für seine zwölf in der Fischerei 2014 auf Roten Thun tätigen Rindwadenfischer, welches für drei Schiffe am 1. Juni, für vier Schiffe am 2. Juni, für weitere vier Schiffe am 8. Juni und für das verbleibende Schiff am 13. Juni in Kraft getreten ist, so dass seit dem 13. Juni 2014 um 23:02 Uhr alle Fangtätigkeiten verboten sind.

    (9)

    Am 12. Juni informierte Malta die Kommission über ein Fangverbot für seinen in der Fischerei 2014 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfänger, das seit dem 10. Juni 2014 um 14:39 Uhr in Kraft ist.

    (10)

    Am 28. Juni informierte Spanien die Kommission über ein Fangverbot für seine sechs in der Fischerei 2014 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfänger, das seit dem 28. Mai 2014 um 00:00 Uhr in Kraft ist.

    (11)

    Unbeschadet der obengenannten Maßnahmen Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens und Maltas muss die Kommission das Verbot der Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmehr durch Ringwadenfänger, die die Flagge der betreffenden EU-Mitgliedstaaten führen oder in ihnen registriert sind, mit Wirkung vom 24. Juni 2014 um 24:00 Uhr für Kroatien, mit Wirkung vom 12. Juni 2014 um spätestens 9:04 Uhr für Frankreich, mit Wirkung vom 13. Juni 2014 um spätestens 23:02 Uhr für Italien, mit Wirkung vom 10. Juni 2014 um 14:39 Uhr für Malta und mit Wirkung vom 28. Mai 2014 um 00:00 Uhr für Spanien bestätigen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Kroatiens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ist seit dem 24. Juni 2014 um 24:00 Uhr verboten.

    Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Fangschiffen gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt oder angelandet werden.

    Artikel 2

    Die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ist seit dem 12. Juni 2014 spätestens 09:04 Uhr verboten.

    Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Fangschiffen gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt oder angelandet werden.

    Artikel 3

    Die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Italiens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ist seit dem 13. Juni 2014 spätestens 23:02 Uhr verboten.

    Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Fangschiffen gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt oder angelandet werden.

    Artikel 4

    Die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Maltas führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ist seit dem 10. Juni 2014 spätestens 14:39 Uhr verboten.

    Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Fangschiffen gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt oder angelandet werden.

    Artikel 5

    Die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Spaniens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ist seit dem 28. Mai 2014 seit 00:00 Uhr verboten.

    Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Fangschiffen gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt oder angelandet werden.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. August 2014

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Michel BARNIER

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1.

    (3)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.


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