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Document 32014D0526

2014/526/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. August 2014 über die Gründung der Digitalen Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (DARIAH ERIC)

ABl. L 239 vom 12.8.2014, p. 64–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 239 vom 12.8.2014, p. 25–41 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/526/oj

12.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/64


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. August 2014

über die Gründung der Digitalen Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (DARIAH ERIC)

(2014/526/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Serbien, Slowenien und Zypern haben bei der Kommission die Gründung einer Digitalen Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften als ein Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (im Folgenden „DARIA ERIC“) beantragt.

(2)

Frankreich wurde von Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Serbien, Slowenien und Zypern als Sitzmitgliedstaat des DARIAH ERIC gewählt.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

BESCHLIESST

Artikel 1

(1)   Die Digitale Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften wird hiermit als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (DARIAH ERIC) gegründet.

(2)   Die Satzung des DARIAH ERIC ist als Anhang beigefügt. Sie wird regelmäßig aktualisiert und auf der Website des DARIAH ERIC und an dessen satzungsgemäßem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Die wesentlichen Elemente der Satzung des DARIAH ERIC, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 2 und 23-30 enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


ANHANG

SATZUNG DES DARIAH ERIC

BELGIEN,

DÄNEMARK,

DEUTSCHLAND,

FRANKREICH,

GRIECHENLAND,

IRLAND,

ITALIEN,

KROATIEN,

LUXEMBURG,

MALTA,

DIE NIEDERLANDE,

ÖSTERREICH,

SERBIEN,

SLOWENIEN,

ZYPERN,

im Folgenden bezeichnet als „die Gründungsmitglieder“,

IN ANERKENNUNG der wichtigen Rolle der Beobachter und Kooperationspartner des DARIAH ERIC,

IN DEM WUNSCH, die Kultur- und Geisteswissenschaften in Europa zu fördern,

IN DEM WUNSCH, eine moderne Infrastruktur für eine digital vernetzte Forschung auf dem Gebiet der Kultur- und Geisteswissenschaften zu schaffen,

EINGEDENK der Ergebnisse des DARIAH-ERIC-Vorbereitungsprojekts, das von der Europäischen Kommission mit der Finanzhilfe Nr. 211583 gefördert wurde,

ANGESCIHTS DES ERSUCHENS an die Europäische Kommission, die Digitale Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (DARIAH ERIC) zu gründen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Name, Sitz, Standort und Arbeitssprache

(1)   Gegründet wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen „Digital Research Infrastructure for the Arts and Humanities“ (Digitale Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften), im Folgenden „DARIAH“.

(2)   Die Forschungsinfrastruktur erhält die Rechtsform eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung „DARIAH ERIC“.

(3)   Das DARIAH ERIC ist eine dezentrale Infrastruktur, in der die Tätigkeiten in virtuellen Kompetenzzentren ausgeführt werden.

(4)   Der satzungsgemäße Sitz des DARIAH ERIC ist Paris, Frankreich.

(5)   Die Arbeitssprache des DARIAH ERIC ist Englisch. Diese Satzung ist verbindlich in ihrer englischen und französischen Fassung sowie in allen anderen Amtssprachen der EU. Keine Sprachfassung hat Vorrang.

Artikel 2

Ziele, Koordinierung und Verteilung der Tätigkeiten

(1)   Das DARIAH ERIC hat die Aufgabe, die digital vernetzte Forschung in den Kultur- und Geisteswissenschaften zu fördern. Das DARIAH ERIC entwickelt, pflegt und betreibt eine Infrastruktur, mit der IKT-gestützte Forschung unterstützt wird.

(2)   Das DARIAH ERIC strebt in Zusammenarbeit mit Forschungs- und Bildungsgemeinschaften folgende Ziele an:

a)

Sondierung und Anwendung IKT-gestützter Verfahren und Instrumente, mit denen neue Forschungsfragen aufgeworfen und alte Fragen neu gestellt werden können;

b)

Verbesserung der Forschungsmöglichkeiten und -ergebnisse durch die Verlinkung dezentralen digitalen Quellenmaterials;

c)

Austausch von Wissen, Sachverstand, Verfahren und Vorgehensweisen über Bereiche und Fachgebiete hinweg.

(3)   Das DARIAH-EU-Koordinierungbüro (Artikel 3) übernimmt die Koordinierung der Tätigkeiten des DARIAH ERIC. Es verfügt zunächst über Büros in Frankreich, Deutschland und in den Niederlanden.

(4)   Über die Beschreibung, Organisation und Verteilung der Tätigkeiten des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros entscheidet der Verwaltungsrat.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Kooperationspartner : Eine öffentliche oder private Einrichtung, die einen öffentlichen Auftrag erfüllt und ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines nicht teilnehmenden Landes hat und deren Teilnahme an den Arbeiten eines oder mehrerer virtueller Kompetenzzentren (siehe Artikel 5) vom DARIAH ERIC akzeptiert wurde.

DARIAH-EU-Koordinierungsbüro : Eine für die Koordinierung der Tätigkeiten des DARIAH ERIC zuständige Stelle. Sie gewährleistet die Unterstützung und Einbeziehung aller Ebenen des DARIAH ERIC (Vollversammlung, Wissenschaftlicher Beirat, Verwaltungsrat, Leitungsteam, Nationaler Koordinierungsausschuss und Gemeinsamer Forschungsausschuss). Seiner Aufgabe entsprechend überwacht das Koordinierungsbüro die Kontakte mit allen DARIAH-ERIC-Partnern und Gremien und übernimmt verschiedene vertikale (z. B. die Kontrolle von Verwaltungsverfahren) und horizontale Aufgaben (z. B. zentrale Dienste, Gesamtfinanzierung, rechtliche und steuerrechtliche Anforderungen, Weitergabe von Fähigkeiten und Wissen).

Nationale Koordinierungsstelle : Eine von jedem Mitglied und Beobachter eingesetzte Einrichtung für die Koordinierung der nationalen Tätigkeiten des DARIAH.

Nationaler Koordinator : Eine von jedem Mitglied oder jedem Beobachter ernannte Person, die für die Vorbereitung des nationalen Fahrplans des DARIAH und der nationalen Sachleistungen zuständig ist.

Partnereinrichtung : Eine öffentliche oder private Einrichtung, die einen öffentlichen Auftrag erfüllt und deren Teilnahme an den Arbeiten eines oder mehrerer virtueller Kompetenzzentren vom DARIAH ERIC akzeptiert wurde.

Virtuelle Kompetenzzentren : Ein virtuelles Kompetenzzentrum ist ein virtuelles Team, das sich aus Vertretern der Partnereinrichtungen zusammensetzt und operative Tätigkeiten des DARIAH ERIC übernimmt.

Vorsitz des virtuellen Kompetenzzentrums : Eine vom Verwaltungsrat benannte Partnereinrichtung, die die Tätigkeiten eines virtuellen Kompetenzzentrums leitet.

Leiter des virtuellen Kompetenzzentrums : Die vom Vorsitz des virtuellen Kompetenzzentrums empfohlene und vom Verwaltungsrat benannte Person, die für die Koordinierung der Tätigkeiten des virtuellen Kompetenzzentrums zuständig ist.

KAPITEL 2

MITGLIEDSCHAFT, BEOBACHTERSTATUS, PARTNERSCHAFT

Artikel 4

Mitglieder, Beobachter und Kooperationspartner

(1)   Vorbehaltlich der hier festgelegten Formalitäten und der Beschlüsse der Vollversammlung haben Mitgliedstaaten, assoziierte Länder, Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, und zwischenstaatliche Organisationen das Recht, Mitglied des DARIAH ERIC zu werden.

(2)   Vorbehaltlich der hier festgelegten Formalitäten und der Beschlüsse der Vollversammlung haben Mitgliedstaaten, assoziierte Länder, Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, und zwischenstaatliche Organisationen das Recht, Beobachter des DARIAH ERIC zu werden.

(3)   Mitglieder des DARIAH ERIC sind mindestens ein Mitgliedstaat und zwei weitere Länder, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Vollversammlung.

(5)   Die Mitglieder benennen die in Anhang I aufgeführten nationalen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die einen öffentlichen Auftrag erfüllen, als Nationale Koordinierungsstellen. Die Nationalen Koordinierungsstellen vertreten die Mitglieder bei den betrieblichen Abläufen des DARIAH ERIC.

(6)   Die Beobachter benennen die in Anhang I aufgeführten nationalen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die einen öffentlichen Auftrag erfüllen, als Nationale Koordinierungsstellen. Die Nationalen Koordinierungsstellen vertreten die Beobachter bei den betrieblichen Abläufen des DARIAH ERIC.

(7)   Die Mitglieder, Beobachter und die diese vertretenden Einrichtungen sind in Anhang I aufgeführt. Die zum Zeitpunkt der Beantragung der Gründung des ERIC vorhandenen Mitglieder gelten als Gründungsmitglieder.

(8)   Das DARIAH ERIC kann mit Kooperationspartnern Vereinbarungen schließen.

Artikel 5

Zulassung von Mitgliedern, Beobachtern und Kooperationspartnern

(1)   Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die daran interessiert ist, Mitglied, Beobachter oder Kooperationspartner des DARIAH ERIC zu werden, stellt einen schriftlichen Antrag an das Konsortium.

(2)   Die Mitglieder und Beobachter müssen in ihren Anträgen den Namen der Nationalen Koordinierungsstelle angeben, die die nationalen Tätigkeiten des DARIAH ERIC koordinieren soll.

(3)   Der Verwaltungsrat leitet den Antrag an die Vollversammlung zusammen mit einer Empfehlung für die Annahme bzw. die Ablehnung des Antrags weiter.

(4)   Die Vollversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, Beobachter oder Kooperationspartner.

(5)   Das DARIAH ERIC und die Kooperationspartner müssen — gestützt auf die Empfehlungen der Vollversammlung — eine verbindliche Vereinbarung über den Rahmen der Zusammenarbeit treffen, die eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren hat und eine Bewertung der Zusammenarbeit nach Ablauf dieser Frist vorsieht.

Artikel 6

Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

(1)   Stellt die Vollversammlung fest, dass ein Mitglied oder ein Beobachter in schwerwiegender Weise gegen die Satzung und die Geschäftsordnung verstoßen hat, und hat das Mitglied oder der Beobachter diesen Verstoß nicht innerhalb von sechs Monaten behoben, kann die Vollversammlung beschließen, das betreffende Mitglied oder den betreffenden Beobachter auszuschließen.

(2)   Bei der Abstimmung über diesen Beschluss ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt.

(3)   Das betreffende Mitglied oder der betreffende Beobachter hat das Recht, vor der Vollversammlung seinen Standpunkt zu erläutern, bevor diese einen entsprechenden Beschluss fasst.

(4)   Während der ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus darf kein Mitglied oder Beobachter des DARIAH ERIC seine Mitgliedschaft bzw. seinen Beobachterstatus beenden, sofern die Hauptversammlung diesem Austritt nicht ausnahmsweise zugestimmt hat.

(5)   Mitglieder oder Beobachter, die sich von vornherein nicht für fünf Jahre verpflichten, unterzeichnen eine Erklärung, in der sie die kürzere Frist festlegen und die von der Vollversammlung bei ihrer gemäß Artikel 5 Absatz 4 zu treffenden Entscheidung über die Aufnahme der Mitglieder oder Beobachter protokolliert wird.

(6)   Nach den ersten fünf Jahren Mitgliedschaft oder Beobachterstatus kann ein Mitglied oder Beobachter des DARIAH ERIC unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten seine Mitgliedschaft oder seinen Beobachterstatus beenden.

(7)   Mitglieder oder Beobachter, die die Absicht haben zurückzutreten, sind verpflichtet, ihren finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr ihrer Kündigung in voller Höhe nachzukommen.

KAPITEL 3

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER, BEOBACHTER UND KOOPERATIONSPARTNER

Artikel 7

Mitglieder

(1)   Mitglieder des DARIAH ERIC sind berechtigt, alle Instrumente und Dienste zu nutzen und an allen Tätigkeiten teilzunehmen. Sie haben das Recht, an der Vollversammlung teilzunehmen und sind stimmberechtigt. Ihre Partnereinrichtungen haben vorbehaltlich der hier festgelegten Verfahren Anspruch auf den Vorsitz eines virtuellen Kompetenzzentrums.

(2)   Mitglieder entrichten einen auf der Grundlage der in Artikel 18 Absatz 1 und in Anhang II dargelegten Berechnungsgrundsätze und -verfahren berechneten Jahresbeitrag an das DARIAH ERIC.

(3)   Der Beitrag von zwischenstaatlichen Organisationen und von Ländern, die vom Europarat nicht anerkannt sind, wird von der Vollversammlung auf Empfehlung des Verwaltungsrats festgelegt.

Artikel 8

Beobachter

(1)   Beobachter des DARIAH ERIC sind berechtigt, alle Instrumente und Dienste zu nutzen und an allen Tätigkeiten teilzunehmen. Ferner können Beobachter an der Vollversammlung teilnehmen und haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

(2)   Beobachter entrichten einen auf der Grundlage der in Artikel 18 Absatz 1 und in Anhang II dargelegten Berechnungsgrundsätze und -verfahren berechneten Jahresbeitrag an das DARIAH ERIC.

(3)   Der Beitrag von zwischenstaatlichen Organisationen und von Ländern, die vom Europarat nicht anerkannt sind, wird von der Vollversammlung auf Empfehlung des Verwaltungsrats festgelegt.

Artikel 9

Kooperationspartner

In der in Artikel 5 Absatz 5 genannten verbindlichen Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner festzulegen.

KAPITEL 4

VERWALTUNG

Artikel 10

Vollversammlung

(1)   Die Vollversammlung ist das Lenkungsorgan des DARIAH ERIC, sie setzt sich aus den Vertretern der Mitglieder des DARIAH ERIC zusammen. Die Vertreter der Beobachter des DARIAH ERIC können an allen Sitzungen der Vollversammlung teilnehmen und haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

(2)   Jede Einrichtung, die ein Mitglied oder einen Beobachter vertritt, benennt einen offiziellen Vertreter. Zusätzlich kann jedes Mitglied oder jeder Beobachter einen nationalen Koordinator oder einen anderen Sachverständigen hinzuziehen. Jede Mitglieder- oder Beobachterdelegation kann aus bis zu drei Personen bestehen.

(3)   Jedes Mitglied oder jede Mitgliederdelegation hat eine Stimme.

(4)   Das Stimmrecht von Mitgliedern, die am Tag der Vollversammlung ihren Beitrag nicht entrichtet haben, wird ausgesetzt.

(5)   Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verfügen stets über die Mehrheit der Stimmen in der Vollversammlung. Sollte diese Bestimmung zusätzliche Stimmrechte erforderlich machen, fasst die Vollversammlung einen Beschluss über die Vergabe dieser zusätzlichen Stimmrechte.

(6)   Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz der Vollversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder für eine (verlängerbare) Amtszeit von drei Jahren bestimmt. Der bzw. die stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die Vorsitzende(n) in dessen/deren Abwesenheit oder im Fall eines Interessenkonflikts. Der/Die Vorsitzende oder eine von ihm/ihr ermächtigte Person ist für die Aktualisierung von Anhang I verantwortlich, damit jederzeit eine genaue Aufstellung der Mitglieder, Beobachter und der sie vertretenden Einrichtungen vorliegt.

(7)   Die Vollversammlung tritt einmal jährlich auf einer ordentlichen Sitzung oder Wiederholungssitzung zusammen, wenn die ordentliche Sitzung vertagt werden musste, und kann Sondersitzungen abhalten.

(8)   Die betrieblichen Abläufe für die Organisation von Sitzungen der Vollversammlung sind in der Geschäftsordnung festzulegen (beispielsweise Einzelheiten zu ordentlichen Sitzungen, Wiederholungssitzungen, Sondersitzungen, Vertretungen bei Sitzungen, Einladungsfristen, Tagesordnungen und Protokollen).

(9)   Sind auf einer ordentlichen Sitzung mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten, gilt das Quorum als erfüllt. Bei der Wiederholung der Vollversammlung gilt das Quorum unabhängig von der Zahl der persönlich anwesenden oder vertretenen Mitglieder als erreicht.

(10)   Werden für einen Beschluss mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben, gilt dies als einfache Mehrheit. Entsprechend den Bestimmungen der Abschnitte 13 bis 17 können Beschlüsse zusätzlichen Abstimmungsmodalitäten unterliegen.

(11)   Die Vollversammlung:

a)

kann nur dann eine ordnungsgemäße Sitzung abhalten, wenn das Quorum erreicht ist und

b)

ist nur dann beschlussfähig, wenn die erforderliche Mehrheit erreicht wurde.

(12)   Die Vollversammlung bemüht sich nach besten Kräften, in allen Fragen einen Konsens zu erreichen. Kann kein Konsens erreicht werden, beschließt die Vollversammlung im Einklang mit der in den Absätzen 13 bis 17 festgelegten Stimmengewichtung.

(13)   Mit einfacher Mehrheit beschließt die Vollversammlung:

a)

die Aufnahme neuer Mitglieder, Beobachter und Kooperationspartner;

b)

die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Jahrestätigkeitsberichte;

c)

die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats;

d)

die Verlängerung der Laufzeit des DARIAH ERIC;

e)

die Ernennung der Rechnungsprüfer und

f)

die Annahme einer außergewöhnlichen Kündigung eines Mitglieds oder Beobachters.

(14)   Mit einfacher Mehrheit, einschließlich der Zustimmung der Mitglieder, auf die mindestens 50 % der gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Anhang II berechneten Jahresbeiträge zum DARIAH ERIC entfallen, kann die Vollversammlung

a)

jederzeit entsprechend den in Anhang II genannten Grundsätzen den Haushalt sowie alle Mittelansätze und Beitragsberechnungen ändern;

b)

die strategische Ausrichtung und das Tätigkeitsprogramm, einschließlich der Programme und Haushalte für jedes virtuelles Kompetenzzentrum, genehmigen;

c)

entsprechend den von ihr festgelegten Regeln zu jedem Zeitpunkt einen Direktor ernennen oder entlassen.

(15)   Unbeschadet Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 kann die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit, einschließlich der Zustimmung der Mitglieder, auf die mindestens 75 % der gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Anhang II berechneten Jahresbeiträge zum DARIAH ERIC entfallen,

a)

einen nachträglichen Tagesordnungspunkt genehmigen, der sich auf einen Vorschlag zur Änderung der Satzung bezieht;

b)

eine Änderung der Satzung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 vorschlagen;

c)

die Geschäftsordnung annehmen;

d)

den Jahreshaushalt, einschließlich der Sachleistungen, genehmigen, wobei dies spätestens im November des vorausgegangenen Haushaltsjahres geschehen muss.

(16)   Die Vollversammlung benötigt Einstimmigkeit für

a)

den Ausschluss von Mitgliedern und Beobachtern; bei der Abstimmung über diesen Beschluss ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt;

b)

die Auflösung des DARIAH ERIC;

c)

die Genehmigung der jährlichen Anhebung der Beiträge der Mitglieder und Beobachter, die über 2 Prozentpunkte hinausgeht, und für

d)

die Genehmigung der Datenpolitik des DARIAH ERIC.

(17)   Über alle anderen Angelegenheiten in Bezug auf das DARIAH ERIC, die nicht in den vorstehenden Absätzen behandelt wurden, beschließt die Vollversammlung gemäß Absatz 16.

(18)   Die Mitglieder der Vollversammlung sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.

Artikel 11

Wissenschaftlicher Beirat

(1)   Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus fünf bis zehn Personen, die von der Vollversammlung für eine (erneuerbare) Amtszeit von drei Jahren ernannt werden.

(2)   Der Wissenschaftliche Beirat wählt einen seiner Mitglieder zum/zur Vorsitzenden.

(3)   Der/Die Vorsitzende beruft alle Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats ein und führt deren Vorsitz.

(4)   Die Vollversammlung achtet darauf, dass die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Kultur- und Geisteswissenschaften, einschließlich der Anwendung der Informatik auf diesem Gebiet, verfügen.

(5)   Der Wissenschaftliche Beirat tagt jährlich und berät die Vollversammlung sowie alle anderen Gremien des DARIAH ERIC in wissenschaftlichen und technischen Fragen.

(6)   Der Wissenschaftliche Beirat legt der Vollversammlung einen Jahresbericht über die laufenden technologischen und wissenschaftlichen Fortschritte vor, dem auch Empfehlungen zur Verbesserung der Infrastruktur des DARIAH ERIC beiliegen.

(7)   Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.

Artikel 12

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat ist das ausführende Organ des DARIAH ERIC und sein rechtlicher Vertreter. Er setzt sich aus drei Direktoren zusammen, die von der Vollversammlung ernannt werden. Die Direktoren müssen qualifiziert sein, d. h. sie müssen über ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Kultur- und Geisteswissenschaften, einschließlich der Anwendung der Informatik auf diesem Gebiet, verfügen. Der Verwaltungsrat ist der Vollversammlung rechenschaftspflichtig.

(2)   Jeder Direktor wird für eine erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt. Allerdings darf kein Direktor dieses Amt länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben.

(3)   Tritt ein Direktor zurück oder kann seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, ernennt die Vollversammlung für die restliche Amtszeit einen anderen Direktor.

(4)   Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine(n) Vorsitzende(n) für eine (erneuerbare) Amtszeit von drei Jahren. Der/Die Vorsitzende beruft alle Sitzungen des Verwaltungsrats ein und führt deren Vorsitz.

(5)   Der Verwaltungsrat:

a)

leitet das DARIAH ERIC und unterbreitet Vorschläge für dessen strategische Ziele und Ausrichtung;

b)

unterzeichnet im Namen des DARIAH ERIC alle Verträge, Vereinbarungen und andere bindende Dokumente, nachdem sie, wenn dies erforderlich war, von der Vollversammlung genehmigt wurden;

c)

vertritt das DARIAH ERIC vor allen europäischen, internationalen und nationalen Behörden und Gerichten und dient als erste Anlaufstelle;

d)

gewährleistet die Verfügbarkeit angemessener finanzieller Mittel und stellt den Haushalt auf;

e)

stellt die Geschäftsordnung auf;

f)

kontrolliert die Effizienz des DARIAH ERIC in Bezug auf dessen von der Vollversammlung vorgegebene strategische Ziele und Ausrichtung;

g)

erstellt den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Jahrestätigkeitsbericht;

h)

beaufsichtigt das Leitungsteam;

i)

übernimmt die Verwaltung und Einstellung der Mitglieder des in Artikel 2 Absatz 4 und in Artikel 28 Absatz 7 genannten DARIAH-EU-Koordinierungsbüros;

j)

genehmigt die Gründung, Änderung (einschließlich Aufteilung, Zusammenlegung oder Neuausrichtung) oder Auflösung der virtuellen Kompetenzzentren in Rücksprache mit dem Leitungsteam;

k)

ernennt oder entlässt die Vorsitzenden der virtuellen Kompetenzzentren und deren Leiter(innen) nach Rücksprache mit dem Leitungsteam;

l)

ernennt oder entlässt den/die Vorsitzende(n) des Gemeinsamen Forschungsausschusses nach Rücksprache mit dem Leitungsteam;

(6)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.

Artikel 13

Leitungsteam

(1)   Aus dem Vorsitz und dem stellvertretenden Vorsitz des Nationalen Koordinierungsausschusses und dem Vorsitz und dem stellvertretenden Vorsitz des Gemeinsamen Forschungsausschusses ist ein Leitungsteam zu bilden. Das Leitungsteam lädt die jeweiligen Vertreter des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros und den Vorsitz des Wissenschaftlichen Beirats zu seinen Sitzungen ein.

(2)   Der Verwaltungsrat hält in allen allgemeinen Angelegenheiten Rücksprache mit dem Leitungsteam — beispielsweise in Bezug auf die Ausarbeitung von Vorschlägen, die der Vollversammlung vorgelegt werden sollen, die Ausarbeitung und Änderung der jährlichen Arbeitspläne für das DARIAH ERIC und die Wahrung von Konsistenz, Kohärenz und Stabilität der Dienste der Forschungsinfrastruktur.

(3)   Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats beruft alle Sitzungen des Leitungsteams ein und führt deren Vorsitz.

(4)   Die Mitglieder des Leitungsteams sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.

Artikel 14

Nationaler Koordinierungsausschuss

(1)   Der Nationale Koordinierungsausschuss ist eines der beiden operativen Organe des DARIAH ERIC. Sein Ziel ist die Integration und Koordinierung der nationalen DARIAH-Tätigkeiten auf europäischer Ebene.

(2)   Er setzt sich zusammen aus einem Nationalen Koordinator für jedes Mitglied und jeden Beobachter, der von diesem Mitglied oder Beobachter ernannt wurde. Der Nationale Koordinator wird für eine erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt. Jedes Mitglied oder jeder Beobachter kann seinen Nationalen Koordinator zu jedem Zeitpunkt ändern. Der Nationale Koordinierungsausschuss lädt die jeweiligen Vertreter des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros und des Verwaltungsrats zu seinen Sitzungen ein.

(3)   Der Nationale Koordinierungsausschuss wählt mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz unter seinen Mitgliedern für eine erneuerbare Amtszeit von einem Jahr. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz sind Mitglieder des Leitungsteams, in dem sie die kollektive Meinung des Nationalen Koordinierungsausschusses vertreten.

(4)   Der Nationale Koordinierungsausschuss hält zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab.

(5)   Der Nationale Koordinierungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat, insbesondere bei der Ausarbeitung der jährlichen Zusammenfassung der nationalen DARIAH-Fahrpläne jedes Mitglieds und jedes Beobachters. Innerhalb des Nationalen Koordinierungsausschusses schlägt jeder Nationale Koordinator dem Verwaltungsrat die jährlichen Sachleistungen jedes Mitglieds und jedes Beobachters vor, die der Vollversammlung gemäß Artikel 10 Absatz 15 Buchstabe d zur Genehmigung vorgelegt werden.

(6)   Die Mitglieder des Nationalen Koordinierungsausschusses sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.

Artikel 15

Gemeinsamer Forschungsausschuss

(1)   Der Gemeinsame Forschungsausschuss ist eines der beiden operativen Organe des DARIAH ERIC. Seine Aufgabe ist die Organisation der wissenschaftlich-technischen Integration der DARIAH-Tätigkeiten.

(2)   In ihm sind alle Leiter der virtuellen Kompetenzzentren vertreten, die mit einfacher Mehrheit unter ihren Mitgliedern ihren stellvertretenden Vorsitz für eine erneuerbare Amtszeit von einem Jahr wählen. Der Vorsitz wird gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren vom Verwaltungsrat für eine erneuerbare Amtszeit von einem Jahr ernannt. Der Gemeinsame Forschungsausschuss lädt die jeweiligen Vertreter des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros und des Verwaltungsrats zu seinen Sitzungen ein.

(3)   Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz sind Mitglieder des Leitungsteams, in dem sie die kollektive Meinung des Gemeinsamen Forschungsausschusses vertreten.

(4)   Der Gemeinsame Forschungsausschuss hält zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab.

(5)   Der Gemeinsame Forschungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat, insbesondere

a)

bei der Zusammenstellung und Bewertung der Sachleistungen;

b)

bei der Erstellung des Jahresplans und des Tätigkeitsberichts für die virtuellen Kompetenzzentren;

c)

bei der Organisation mindestens einer DARIAH-ERIC-Vollversammlung pro Jahr, wobei ein Mitglied oder ein Beobachter Gastland der Vollversammlung und der jeweiligen Vertreter des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros ist.

(6)   Die Mitglieder des Gemeinsamen Forschungsausschusses sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.

KAPITEL 5

HAUSHALT

Artikel 16

Aufstellung und Annahme des Haushalts

(1)   Der Verwaltungsrat erstellt gemeinsam mit der hierfür zuständigen Person des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros einen Haushaltsentwurf für den folgenden Haushaltszeitraum, der der Vollversammlung im ersten Quartal des vorangehenden Haushaltsjahres vorgelegt wird.

(2)   Der Haushaltsentwurf enthält alle Mittelbindungen und eine Berechnung der Beiträge der Mitglieder und Beobachter für den nächsten Haushaltszeitraum sowie eine Projektion der Kosten und Beiträge für die beiden folgenden Haushaltszeiträume.

(3)   Wurde der Haushalt zu Beginn des Haushaltsjahres nicht verabschiedet, dürfen die monatlichen Mittelbindungen für das DARIAH ERIC die Höhe der Mittelbindungen des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen.

Artikel 17

Haushaltszeitraum

(1)   Das Haushaltsjahr des DARIAH ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres.

(2)   Der Haushaltszeitraum umfasst ein Haushaltsjahr.

Artikel 18

Bar- und Sachleistungen

(1)   Der Beitrag jedes Mitglieds und jedes Beobachters setzt sich aus zwei Teilen, einer Bar- und einer Sachleistung, zusammen. Beide Teile tragen zum jährlichen Bar- und Sachvermögen des DARIAH ERIC bei und werden abhängig vom BSP jedes Landes berechnet. Die Berechnungsgrundsätze und -verfahren sind Anhang II zu entnehmen.

(2)   Die Mitglieder und Beobachter sind für die Weiterleitung der Barleistungen an das DARIAH ERIC zuständig.

(3)   Als Sachleistungen gelten alle Beiträge an den Haushalt des DARIAH ERIC, die keine Barleistungen sind.

(4)   Jede Sachleistung wird vom Gemeinsamen Forschungsausschuss erfasst und bewertet, der in schwierigen Fällen das Leitungsteam hinzuzieht.

(5)   Das Verfahren für die Bewertung der Sachleistungen ist in der Geschäftsordnung festgelegt.

KAPITEL 6

VIRTUELLE KOMPETENZZENTREN

Artikel 19

Virtuelle Kompetenzzentren

(1)   Das DARIAH ERIC verteilt seine Tätigkeit auf virtuelle Kompetenzzentren, die sich mit jeweils eigenen Fachgebieten befassen.

(2)   Jede Partnereinrichtung kann sich in die Arbeit eines oder mehrerer virtueller Kompetenzzentren einbringen.

Artikel 20

Vorsitz der virtuellen Kompetenzzentren

(1)   Den Vorsitz eines virtuellen Kompetenzzentrums kann nur eine Partnereinrichtung eines Mitglieds führen.

(2)   Eine Partnereinrichtung, die im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 den Wunsch hat, ein virtuelles Kompetenzzentrum zu leiten, beantragt dies beim Verwaltungsrat. Im Antrag ist der Name des Leiters/der Leiterin des jeweiligen virtuellen Kompetenzzentrums anzugeben.

(3)   Nach Rücksprache mit dem Leitungsteam ernennt der Verwaltungsrat eine oder mehrere Partnereinrichtung(en) zum Vorsitz eines virtuellen Kompetenzzentrums sowie den/die entsprechenden Leiter(in/innen).

(4)   Die vom Verwaltungsrat zum Vorsitz eines virtuellen Kompetenzzentrums ernannte(n) Partnereinrichtung(en) ist/sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.

KAPITEL 7

BERICHTERSTATTUNG, JAHRESABSCHLUSS UND RECHNUNGSPRÜFUNG

Artikel 21

Berichterstattung

(1)   Das DARIAH ERIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere über die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten Auskunft gibt. Der Verwaltungsrat legt diesen Bericht der Vollversammlung zur Genehmigung vor und leitet ihn innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des entsprechenden Haushaltsjahres an die Europäische Kommission sowie an die zuständigen Behörden weiter. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Das DARIAH ERIC setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung seiner Aufgaben ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Anforderungen einschränken könnte.

Artikel 22

Jahresabschluss und Rechnungsprüfung

Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses des DARIAH ERIC gelten die Rechtsvorschriften des Sitzlandes.

KAPITEL 8

ALLGEMEINE VERFAHREN

Artikel 23

Auftragsvergabe und Mehrwertsteuerbefreiung

(1)   Das DARIAH ERIC verfährt nach den Grundsätzen der einschlägigen Vergaberichtlinien der Europäischen Union und den darauf beruhenden nationalen Vorschriften.

(2)   Bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des DARIAH ERIC schenken die Mitglieder und Beobachter den von den einschlägigen Gremien des DARIAH ERIC festgelegten Erfordernissen, technischen Anforderungen und Spezifikationen gebührend Beachtung.

(3)   Die Mehrwertsteuerbefreiung auf der Grundlage der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) und der Artikel 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) ist auf die Mehrwertsteuer für solche Güter und Dienstleistungen beschränkt, die vom DARIAH ERIC für seine Zwecke genutzt werden, den Wert von 150 EUR übersteigen und vom DARIAH ERIC vollständig bezahlt und in Auftrag gegeben werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder.

(4)   Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten, nicht aber für wirtschaftliche Tätigkeiten.

(5)   Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt für Waren und Dienstleistungen für die wissenschaftlichen, technischen und administrativen Tätigkeiten des DARIAH ERIC, die seinen Hauptaufgaben entsprechen. Hierunter fallen auch Ausgaben für Konferenzen, Workshops und Sitzungen in direktem Zusammenhang mit den offiziellen Tätigkeiten des DARIAH ERIC. Reise- und Unterbringungsausgaben fallen jedoch nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung.

Artikel 24

Haftung

(1)   Das DARIAH ERIC haftet für seine Schulden.

(2)   Die Mitglieder des DARIAH ERIC haften in der Höhe ihres jeweiligen Jahresbeitrags für das DARIAH ERIC, sofern sie nicht eine Erklärung über eine weitergehende Haftung für die Schulden des DARIAH ERIC unterzeichnet haben.

(3)   Der Verwaltungsrat handelt im Namen des DARIAH ERIC eine geeignete Versicherungspolice aus und schließt diese ab.

Artikel 25

Zugang

(1)   Die vom DARIAH ERIC angebotenen Instrumente und Dienste stehen der Wissenschafts- und Bildungsgemeinschaft grundsätzlich frei zur Verfügung.

(2)   Die Vollversammlung kann beschließen, dass einige Dienste gegen eine Gebühr angeboten werden, und legt die Bedingungen hierfür in der Geschäftsordnung fest.

Artikel 26

Bewertung und Verbreitung der wissenschaftlichen Ergebnisse

(1)   Das DARIAH ERIC betreibt eine Infrastruktur, deren Zugang weder zeitlich, räumlich noch in sonstiger Art und Weise beschränkt ist und der Wissenschafts- und Bildungsgemeinschaft grundsätzlich frei zur Verfügung steht.

(2)   Muss der Zugang aus irgendeinem Grund zeitlich begrenzt oder unbegrenzt eingeschränkt werden, kann der Zugang nur nach einer Gutachterbewertung auf der Grundlage von Exzellenz oder bewährter Verfahren gewährt werden. Nach Rücksprache mit dem Wissenschaftlichen Beirat verabschiedet die Vollversammlung die notwendigen Durchführungsvorschriften.

(3)   Das DARIAH ERIC ergreift die geeigneten Maßnahmen, um die Infrastruktur und deren Nutzung durch Forscher zu fördern.

(4)   Hierunter kann beispielsweise der Aufbau eines Webportals, die Ausgabe eines Newsletters sowie die Veranstaltung und die Teilnahme an Konferenzen und Workshops fallen.

Artikel 27

Rechte am geistigen Eigentum, Datenpolitik und Datenschutz

(1)   Der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum fällt unter das nationale Recht des Mitglieds oder Beobachters sowie unter internationale Vereinbarungen, deren Vertragsparteien sie sind.

(2)   Im Allgemeinen werden die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs gefördert.

(3)   Für das DARIAH ERIC ist eine von der Vollversammlung zu genehmigende Datenpolitik zu entwickeln.

(4)   Die Nutzung und Sammlung von Daten des DARIAH ERIC unterliegen den europäischen und nationalen Datenschutzgesetzen.

Artikel 28

Beschäftigungspolitik

(1)   Das DARIAH ERIC ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert.

(2)   Für Arbeitsverträge gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind.

(3)   Das DARIAH ERIC gewährleistet die Gleichbehandlung von unmittelbar beschäftigtem und entsandtem Personal.

(4)   Das DARIAH ERIC schreibt alle freien Stellen aus und legt eine angemessene Bewerbungsfrist fest.

(5)   Das DARIAH ERIC vergibt keine Stelle vor Ablauf der vorstehenden Bewerbungsfrist.

(6)   Das DARIAH ERIC bietet keiner Person eine Stelle an, die diese auf der Grundlage des EU- oder lokalen Rechts in der Europäischen Union bzw. in dem Sitzland bzw. am Ort der Beschäftigung nicht rechtmäßig ausüben kann.

(7)   Für die Einstellung von Personal ist der Verwaltungsrat zuständig, der hierbei vom DARIAH-EU-Koordinierungsbüro unterstützt wird.

KAPITEL 9

LAUFZEIT, AUFLÖSUNG, STREITFÄLLE, GRÜNDUNG

Artikel 29

Laufzeit

Das DARIAH ERIC wird für eine Laufzeit von zwanzig Jahren gegründet, die mit einem Mehrheitsbeschluss entsprechend Artikel 10 Absatz 13 Buchstabe d verlängert werden kann.

Artikel 30

Änderung, Auflösung

(1)   Änderungsvorschläge können der Vollversammlung von jedem Mitglied, vom Verwaltungsrat und vom Wissenschaftlichen Beirat vorgelegt werden.

(2)   Änderungsvorschläge müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden, die zusammen mit der Einladung zur Vollversammlung verschickt wird.

(3)   Die Vollversammlung kann die Anhänge aktualisieren, ohne dass dies eine Satzungsänderung erforderlich macht.

(4)   Die Auflösung des DARIAH ERIC erfolgt auf Beschluss der Vollversammlung gemäß Artikel 10 Absatz 16 Buchstabe b.

(5)   Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des DARIAH ERIC, jedenfalls aber innerhalb von 10 Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet das DARIAH ERIC die Kommission hiervon.

(6)   Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des DARIAH ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren aufsummierten Jahresbeiträgen zum DARIAH ERIC aufgeteilt. Verbindlichkeiten, die noch nach der Verrechnung mit den Vermögenswerten des DARIAH ERIC bestehen, werden entsprechend Artikel 24 Absatz 2 unter den Mitgliedern aufgeteilt.

(7)   Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das DARIAH ERIC die Kommission hiervon.

(8)   Die Existenz des DARIAH ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 31

Anwendbares Recht

Für das DARIAH ERIC gelten in dieser Reihenfolge:

a)

das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates;

b)

das Recht des Sitzlandes, sofern eine Angelegenheit durch Unionsrecht nicht (oder nur teilweise) geregelt ist;

c)

diese Satzung und ihre Durchführungsvorschriften.

Artikel 32

Streitfälle

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das DARIAH ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern und Beobachtern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern, den Beobachtern und dem DARIAH ERIC sowie für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Europäische Union eine Partei ist.

(2)   Für Streitigkeiten zwischen dem DARIAH ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Recht der Europäischen Union fallen, bestimmt das Recht des Sitzlandes die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.

Artikel 33

Satzung

Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des DARIAH ERIC und an dessen satzungsgemäßem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 34

Gründung

(1)   Das Sitzland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung des DARIAH ERIC, eine konstituierende Vollversammlung ein.

(2)   Das Sitzland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Sitzung im Namen des DARIAH ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die das Sitzland hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

ANHANG I

LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Letzte Änderung: 11. Juni 2014

Mitglieder

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretende Einrichtung

Nationale Koordinierungsstelle

Belgien

Belgian Science Policy Office

Ghent Centre for Digital Humanities (University of Ghent)

Dänemark

Dänische Agentur für Wissenschaft, Technologie und Innovation (DASTI)

Danish Digital Humanities Laboratory

Deutschland

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Georg-August-Universität Göttingen

Frankreich

Centre National de la Recherche Scientifique (C.N.R.S)

Huma-Num Centre National de la Recherche Scientifique (C.N.R.S)

Griechenland

Generalsekretariat für Forschung und Technologie/Ministerium für Bildung und Religion

Academy of Athens

Irland

Irish Research Council

National University of Ireland Maynooth

Italien

MIUR — Ministerium für Bildung, Hochschulen und Forschung

Nationaler Forschungsrat, Italien

Kroatien

Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Sport

Institut für Ethnologie und Brauchtumsforschung

Luxemburg

Ministère de l'Enseignement supérieur et de la Recherche

Centre Virtuel de la Connaissance sur l'Europe

Malta

Ministerium für Bildung und Beschäftigung

Malta Libraries Council

Die Niederlande

Niederländische Organisation für wissenschaftliche Forschung (NWO)

Datenarchivierung und Netzdienste

Österreich

Österreichisches Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Österreichische Akademie der Wissenschaften — Institut für Corpuslinguistik und Texttechnologie — ICLTT

Serbien

Ministerium für Kultur und Information

Belgrader Zentrum für Digitale Geisteswissenschaften

Slowenien

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport

Inštitut za novejšo zgodovino/Institut für Zeitgeschichte

Zypern

Digital Champion of Cyprus, Ministerium für Energie, Handel, Industrie und Fremdenverkehr

Cyprus University of Technology, Limassol

Beobachter

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretende Einrichtung

Nationale Koordinierungsstelle

 

 

 

ANHANG II

GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEITRAGSBERECHNUNG

1.

Die jährlichen Bar- und Sachleistungen der Mitglieder und Beobachter errechnen sich aus den folgenden Variablen:

a)

Beitragssatz;

b)

Verrechnungseinheit für den Anteil am DARIAH ERIC, kurz: DARIAH-Verrechnungseinheit;

c)

Barmittel;

d)

Sachleistungen;

e)

die von der Vollversammlung für die Berechnung der DARIAH-Verrechnungseinheit ausgewählten Mitglieder und Beobachter.

2.

Der Beitragssatz für ein Land berechnet sich wie folgt: das BSP des Landes dividiert durch die Summe der BSP der Mitgliedstaaten des Europarats, gerundet auf zwei Dezimalstellen. Für Länder, die dem DARIAH ERIC als Beobachter beitreten, ist der Beitragssatz nur halb so hoch wie der der Mitglieder.

3.

Die DARIAH-Verrechnungseinheit für die Barmittel (x) berechnet sich wie folgt: Die Barmittel dividiert durch die Summe der Beitragssätze der von der Vollversammlung für die Berechnung der DARIAH-Verrechnungseinheit für die Barmittel ausgewählten Mitglieder und Beobachter.

4.

Die DARIAH-Verrechnungseinheit für die Sachleistungen (y) berechnet sich wie folgt: Die Sachleistungen dividiert durch die Summe der Beitragssätze der von der Vollversammlung für die Berechnung der DARIAH-Verrechnungseinheit für die Sachleistungen ausgewählten Mitglieder und Beobachter.

5.

Die Bar- und Sachleistungen werden nach der folgenden Formel berechnet:

a)    Barleistung : Der Beitragssatz für ein Land wird mit der DARIAH-Verrechnungseinheit für Barmittel (x) multipliziert und das Ergebnis auf die nächsten hundert Euro gerundet.

b)    Sachleistungen : Der Beitragssatz für ein Land wird mit der DARIAH-Verrechnungseinheit für Sachleistungen (y) multipliziert und das Ergebnis auf die nächsten tausend Euro gerundet.

6.

Die Vollversammlung kann im Zuge einer gemäß Artikel 10 Absätze 14 und 16 gewichteten Abstimmung jedes Jahr die Haushaltsmittel für die Bar- und Sachleistungen und nach drei Jahren das Referenz-BSP neu festsetzen.

7.

Ändert die Vollversammlung die Haushaltsvariablen (siehe Grundsatz 1) nicht, wird der Jahresbeitrag vom Vorjahr übernommen, zuzüglich einer jährlichen Erhöhung um zwei Prozentpunkte als Ausgleich für Inflation und Kostenanstieg.

8.

Der Beitrag zwischenstaatlicher Organisationen richtet sich nach ihrem Status als Mitglied oder Beobachter.

9.

Der Beitrag von Einrichtungen, die im Jahresverlauf beitreten, wird anteilig für die verbleibenden Monate des betreffenden Jahres ab dem ersten Tag des Beitrittsmonats berechnet.

10.

Der Jahresbeitrag für Mitglieder oder Beobachter, die sich nicht von Anfang an für fünf Jahre verpflichten, wird um 25 % angehoben, solange sie keine Verpflichtung für den verbleibenden Zeitraum eingehen. Wird eine Verpflichtung für den verbleibenden Teil des Fünf-Jahres-Zeitraums eingegangen oder die Mitgliedschaft bzw. der Beobachterstatus für fünf Jahre aufrechterhalten, werden Vorkehrungen getroffen, damit das Mitglied oder der Beobachter insgesamt nicht mehr bezahlt als dies mit den üblichen Beiträgen in diesen fünf Jahren der Fall gewesen wäre.

ANHANG III

VORLÄUFIGE HAUSHALTSMITTEL UND BEITRÄGE

Länder

Dauer der Mittelbindung

Geschätzte Barleistung Jahr 1 (1)

(in EUR)

Geschätzte Sachleistung Jahr 1 (1)

(in EUR)

Geschätzter Gesamtbeitrag Jahr 1

(in EUR)

Belgien

5 Jahre

27 700,00

227 000,00

254 700,00

Dänemark

5 Jahre

18 000,00

147 000,00

165 000,00

Deutschland (2)

bis 26.2.2013

242 125,00

1 981 250,00

2 223 375,00

Frankreich

5 Jahre

149 200,00

1 221 000,00

1 370 200,00

Griechenland

5 Jahre

15 600,00

128 000,00

143 600,00

Irland

5 Jahre

11 800,00

96 000,00

107 800,00

Italien

5 Jahre

118 100,00

966 000,00

1 084 100,00

Kroatien

5 Jahre

3 400,00

28 000,00

31 400,00

Luxemburg

5 Jahre

3 200,00

26 000,00

29 200,00

Malta

5 Jahre

500,00

4 000,00

4 500,00

Die Niederlande

5 Jahre

45 100,00

369 000,00

414 100,00

Österreich (2)

3 Jahre

28 250,00

231 250,00

259 500,00

Serbien

5 Jahre

2 500,00

21 000,00

23 500,00

Slowenien

5 Jahre

2 700,00

23 000,00

25 700,00

Zypern

5 Jahre

1 300,00

11 000,00

12 300,00

 

Insgesamt

669 475,00

5 479 500,00

6 148 975,00


(1)  In den Folgejahren entspricht die Höhe des Jahresbeitrags der des Vorjahres zuzüglich einer jährlichen Steigerung von 2 % als Ausgleich für Inflation und Kostenanstieg (siehe Grundsatz 7, Anhang II).

(2)  Da die Mittelbindung unter fünf Jahren liegt, wurde eine Steigerung von 25 % eingerechnet (siehe Grundsatz 10 Anhang II).


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