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Document 32014R0659

Verordnung (EU) Nr. 659/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes

ABl. L 189 vom 27.6.2014, p. 128–134 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2152

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/659/oj

27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/128


VERORDNUNG (EU) Nr. 659/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten der Kommission übertragene Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden.

(2)

Im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die Kommission sich verpflichtet, mit Blick auf die im AEUV festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug nehmen.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen der genannten Verordnung übertragen.

(4)

Um die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen, sollten die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse durch Befugnisse ersetzt werden, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

(5)

Um den Bedarf der Nutzer an statistischen Informationen in zufriedenstellender Weise zu decken, ohne dass damit übermäßige Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer entstehen, sowie zwecks Berücksichtigung von Änderungen, die aus Gründen der Methodik notwendig sind, und der erforderlichen Einrichtung eines effizienten Systems zur Datenerfassung und Erstellung von Statistiken, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakten im Hinblick auf den Erlass anderer oder besonderer Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen, die Anpassung des Intrastat-Erfassungsgrads, die Spezifizierung der Bedingungen zur Festlegung der in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannten Schwellen, die Festlegung der Bedingungen zur Vereinfachung der für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen und die Festlegung der aggregierten Daten zu erlassen.

(6)

Beim Erlass delegierter Rechtsakte ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Die Kommission sollte auch sicherstellen, dass die in den Gesetzgebungsakten vorgesehenen delegierten Rechtsakte keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftpflichtigen darstellen und möglichst wirtschaftlich sind.

(7)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, die Modalitäten für die Erhebung der Informationen zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die zu verwendenden Codes, die Festlegung der Aufschlüsselung der Schätzungen, die technischen Bestimmungen für die Erstellung jährlicher Statistiken über den Handel, untergliedert nach Unternehmensmerkmalen, sowie etwaige Maßnahmen, die notwendig sind, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätsnormen zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

(8)

Der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannte Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten („Intrastat-Ausschuss“) berät die Kommission und unterstützt sie bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse.

(9)

Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems (im Folgenden „ESS“), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft innerhalb des ESS in Form einer klaren Pyramidenstruktur verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (im Folgenden „AESS“) eine beratende Rolle einnehmen und sollte die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Die Verbesserung der Koordinierung zwischen den nationalen Behörden und der Kommission (Eurostat) ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass in der Union Statistiken von höherer Qualität erstellt werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Verweis auf den Intrastat-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt wird.

(11)

Zollrechtliche Vereinfachungen haben dazu geführt, dass bei den Zollbehörden keine statistischen Informationen über Waren vorliegen, die einem Umwandlungs- oder Veredlungsverfahren unterliegen. Um die Datenabdeckung sicherzustellen, sollten die Bewegungen dieser Waren in das Intrastat-System einbezogen werden.

(12)

Der Austausch vertraulicher Daten im Zusammenhang mit der Statistik des Intra-Unions-Handels sollte zwischen den Mitgliedstaaten gestattet sein, um die Entwicklung, Produktion und Verbreitung dieser Statistik effizienter zu gestalten bzw. ihre Qualität zu verbessern. Der Austausch vertraulicher Daten sollte auf freiwilliger Grundlage erfolgen; bei dem Austausch vertraulicher Daten sollte umsichtig gehandelt werden, und er sollte per se für die Unternehmen nicht zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen.

(13)

Die Definition des statistischen Wertes sollte klarer gefasst und an die Definition dieses Datenelements im Rahmen der Statistik des Extra-Unions-Handels angepasst werden, damit die Statistik des Intra-Unions-Handels besser mit jener des Extra-Unions-Handels verglichen werden kann. Einheitliche Definitionen sind wesentlich für eine harmonisierte Erfassung des grenzüberschreitenden Handels und sind insbesondere als Voraussetzung dafür wichtig, dass die nationalen Behörden die Vorschriften, die sich auf die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit auswirken, einheitlich auslegen können.

(14)

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, harmonisierte Regeln für die Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, den Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und die Definition des statistischen Wertes im Bereich der Statistik der Intra-Unions-Handels festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Die Übermittlung von Daten durch die nationalen Behörden sollte unentgeltlich für die Mitgliedstaaten und Institutionen und Agenturen der Union erfolgen.

(16)

Es ist wichtig, die Sicherheit der Übermittlungswege sensibler statistischer Daten, auch wirtschaftlicher Daten, zu gewährleisten.

(17)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a in Bezug auf andere oder besondere Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaftswaren“ durch „Waren“ ersetzt;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die statistischen Informationen über Versendungen und Eingänge von Waren, für die ein Einheitspapier für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, werden den nationalen Behörden mindestens einmal monatlich direkt von den Zollbehörden übermittelt.“;

c)

folgender Absatz wird eingefügt:

„2a.   Die in jedem Mitgliedstaat zuständige Zollverwaltung legt der nationalen Behörde auf eigene Initiative oder auf Wunsch der nationalen Behörde alle verfügbaren Informationen vor, mit denen die Person identifiziert werden kann, die Versendungen und Eingänge von Waren vornimmt, die dem Zollverfahren der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unter Zollkontrolle unterliegen.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Bezugszeitraum

Bezugszeitraum für die gemäß Artikel 5 bereitzustellenden Informationen ist

a)

der Kalendermonat der Versendung oder des Eingangs der Waren;

b)

der Kalendermonat, in dem der Steuertatbestand in Bezug auf die Gemeinschaftswaren eintritt, bei deren innergemeinschaftlichem Erwerb und innergemeinschaftlicher Lieferung ein Mehrwertsteueranspruch entsteht; oder

c)

der Kalendermonat, in dem die Zollbehörden die Anmeldung akzeptieren, wenn die Zollanmeldung als Datenquelle verwendet wird.“

4.

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Definitionen für die in den Buchstaben e bis h genannten statistischen Informationen sind im Anhang festgelegt. Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten zur Erhebung dieser Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes und das zu verwendende Format.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Austausch vertraulicher Daten

Der Austausch vertraulicher Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) darf ausschließlich zu statistischen Zwecken zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Behörden erfolgen, sofern der Austausch der effizienten Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten dient oder deren Qualität verbessert.

Die nationalen Behörden, die vertrauliche Daten erhalten haben, behandeln diese Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu statistischen Zwecken im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“"

6.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen Intrastat-Erfassungsgrad an die technische und wirtschaftliche Entwicklung anzupassen, wenn eine Reduzierung unter Gewährleistung von Statistiken, die den geltenden Qualitätsindikatoren und -normen entsprechen, möglich ist.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen für die Festlegung dieser Schwellen zu bestimmen.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die den Qualitätsanforderungen genügen, die für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen vereinfachen, sofern sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Bedingungen zu erlassen.“

7.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

40 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats für die von der Kommission festzulegenden aggregierten Daten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser aggregierten Daten zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte tragen den einschlägigen wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) monatliche Ergebnisse, die ihren gesamten Warenverkehr abdecken, wobei sie erforderlichenfalls Schätzungen verwenden. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Aufschlüsselung dieser Schätzungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.“

c)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten technische Bestimmungen für die möglichst wirtschaftliche Erstellung dieser Statistiken.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.“

8.

Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten, wobei übermäßige Kosten für die nationalen Behörden vermieden werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Bei der Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung übertragenen Befugnisse stellt die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 unter anderem sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftspflichtigen keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(3)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Juli 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(4)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

10.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

11.

Im Anhang erhält Nummer 3 Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

als der statistische Wert, der den an den Landesgrenzen der Mitgliedstaaten berechneten Wert darstellt. Er beruht auf der Besteuerungsgrundlage oder gegebenenfalls auf dem diese ersetzenden Wert. Er beinhaltet lediglich die Nebenkosten (Fracht, Versicherung), die bei der Versendung für den auf das Hoheitsgebiet des Absendemitgliedstaats und beim Eingang für den außerhalb des Hoheitsgebiets des Eingangsmitgliedstaats entfallenden Teil der Wegstrecke anfallen. Bei Versendungen ist vom fob-Wert (free on board), bei Eingängen vom cif-Wert (cost, insurance, freight) auszugehen.“

Artikel 2

Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 vorgesehenen Maßnahmen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


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