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Document 32014R0510

    Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

    ABl. L 150 vom 20.5.2014, p. 1–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/510/oj

    20.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 150/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 510/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 16. April 2014

    zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates (3) und die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates (4) müssen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf die eingeführte Unterscheidung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Weitere Anpassungen sind erforderlich, um geltende Rechtsvorschriften klarer und transparenter zu gestalten.

    (2)

    Das wichtigste im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Instrument der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) war bis zum 31. Dezember 2013 die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (5).

    (3)

    Im Rahmen der Reform der GAP wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 sollten an diese Verordnung angepasst werden, damit die Kohärenz der Handelsvereinbarungen mit Drittländern über landwirtschaftliche Erzeugnisse einerseits und über aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren andererseits gewahrt bleibt.

    (4)

    Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden sowohl für die Herstellung landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse als auch nicht in Anhang I AEUV aufgeführter Waren verwendet. Im Rahmen der GAP und der gemeinsamen Handelspolitik sind entsprechende Maßnahmen erforderlich, um zum einen die Auswirkungen, die der Handel mit diesen Erzeugnissen und Waren auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV hat, und zum anderen die Art und Weise zu berücksichtigen, in der die nach Artikel 43 AEUV beschlossenen Maßnahmen angesichts der unterschiedlichen Beschaffungskosten dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Union die Wirtschaftsbedingungen für diese Erzeugnisse und Waren beeinflussen.

    (5)

    Um den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie der Union Rechnung zu tragen, wird in der Union zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Anhang I AEUV und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, unterschieden. Diese Unterscheidung wird möglicherweise in einigen Drittländern, mit denen die Union Übereinkünfte schließt, nicht vorgenommen. Daher sollte vorgesehen werden, dass die allgemeinen Regeln für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, in Fällen, in denen eine internationale Übereinkunft eine Gleichsetzung dieser beiden Arten von Erzeugnissen vorsieht, auch auf bestimmte im betreffenden Anhang aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgedehnt werden.

    (6)

    Wird in dieser Verordnung auf internationale Übereinkünfte Bezug genommen, die von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossen oder vorläufig angewendet werden, so gilt dies als Bezugnahme auf Artikel 218 AEUV.

    (7)

    Zur Vermeidung eventueller nachteiliger Auswirkungen auf den Unionsmarkt und die Wirksamkeit der GAP durch die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse sollte es möglich sein, auf die Einfuhren solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrzölle zu erheben, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

    (8)

    Bei Eieralbumin und Milchalbumin handelt es sich um landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind. Aus Gründen der Harmonisierung und Vereinfachung sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 festgelegte gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin in die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren aufgenommen werden. Angesichts der Tatsache, dass Eier weitgehend durch Eieralbumin und bis zu einem gewissen Umfang durch Milchalbumin ersetzt werden können, sollte die Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin der entsprechenden Regelung für Eier entsprechen.

    (9)

    Unbeschadet besonderer Bestimmungen über präferenzielle Handelsabkommen nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sowie anderer autonomer Handelsregelungen der Union ist es notwendig, die wichtigsten Regeln für die Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Nicht-Anhang-I-Waren festzulegen. Ferner müssen gemäß diesen Regeln Bestimmungen über die Festsetzung von verringerten Einfuhrzöllen, Zollkontingenten und über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festgelegt werden. Diese Regelungen und Bestimmungen sollten den Einschränkungen der Einfuhrzölle und Ausfuhrsubventionen Rechnung tragen, die sich aus den von der Union im Rahmen des WTO-Übereinkommens und im Rahmen bilateraler Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen ergeben.

    (10)

    Aufgrund der Verflechtung der Märkte für Eieralbumin und Milchalbumin und dem Markt für Eier sollte es möglich sein, die Vorlage einer Einfuhrlizenz für Einfuhren von Eieralbumin und Milchalbumin zu verlangen, und die Regelungen für die aktive Veredelung von Eieralbumin und Milchalbumin auszusetzen, wenn der Unionsmarkt für diese Produkte bzw. für Eier durch den aktiven Veredelungsverkehr von Eieralbumin oder Milchalbumin gestört wird oder gestört zu werden droht. Es sollte möglich sein, die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Lizenz an gewisse Auflagen in Bezug auf deren Ursprung, Herkunft, Echtheit und Qualitätsmerkmale zu binden.

    (11)

    Um den Entwicklungen des Handels und der Märkte, den Anforderungen der Märkte für Eieralbumin und Milchalbumin bzw. für Eier und den Ergebnissen der Überwachung der Einfuhren von Eieralbumin und Milchalbumin Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Vorschriften, die die Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für die Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einführen, Vorschriften über die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Lizenz ergeben, und deren Rechtswirkung, Fälle, in denen eine Toleranz in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Lizenz angegebene Menge einzuführen, besteht, Vorschriften über die Bindung der Erteilung einer Einfuhrlizenz und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments, mit dem u. a. der Ursprung, die Herkunft, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden, Vorschriften über die Übertragung der Einfuhrlizenzen oder die Einschränkung ihrer Übertragung, Festlegung, in welchen Fällen die Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist und in welchen Fällen die Stellung einer Sicherheit zur Gewährleistung, dass die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Lizenz eingeführt werden, erforderlich bzw. nicht erforderlich ist.

    (12)

    Bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, werden unter Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hergestellt, die der GAP unterliegen. Die Zollsätze bei der Einfuhr dieser landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse sollten daher die Preisunterschiede bei den verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt ausgleichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Verarbeitungsindustrie gewährleisten.

    (13)

    Im Rahmen der Handelspolitik der Union werden in einigen internationalen Übereinkünften in Bezug auf den Agrarteilbetrag, die Zusatzzölle für Zucker und Mehl und den Wertzoll Herabsetzungen oder das schrittweise Auslaufen der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gewährt. Es sollte möglich sein, diese Herabsetzungen unter Berücksichtigung der Agrarteilbeträge für den nichtpräferenziellen Handel festzusetzen.

    (14)

    Der Agrarteilbetrag der Einfuhrzölle sollte die Preisunterschiede bei den zur Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt ausgleichen. Aus diesem Grunde sollte zwischen der Errechnung des Agrarteilbetrags des auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Einfuhrzolls und des Einfuhrzolls auf die in unverändertem Zustand eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ein enger Bezug gewahrt bleiben.

    (15)

    Zur Umsetzung der internationalen Übereinkünfte, die eine Herabsetzung oder das schrittweise Auslaufen der Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage spezifischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorsehen, die für die Herstellung dieser landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet wurden oder als verwendet gelten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Erstellung eines Verzeichnisses landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen, Festlegung äquivalenter Mengen und der Regeln zur Umrechnung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse in äquivalente Mengen der einzelnen als verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, notwendige Elemente zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der ermäßigten Zusatzzölle und Berechnungsmethoden sowie Geringfügigkeitsschwellen, unterhalb derer die ermäßigten Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle für Zucker und Mehl null zu betragen haben.

    (16)

    Es ist möglich, Zollzugeständnisse für Einfuhren von unbeschränkten Mengen der betreffenden Waren oder von beschränkten Mengen im Rahmen eines Zollkontingents zu gewähren. Werden im Rahmen bestimmter internationaler Übereinkünfte innerhalb der Kontingente Zugeständnisse gewährt, sollten die Zollkontingente von der Kommission eröffnet und verwaltet werden. Aus praktischen Gründen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Verwaltung des nichtlandwirtschaftlichen Teilbetrags der Einfuhrzölle für Waren, für die Zollpräferenzen vereinbart wurden, denselben Regelungen unterliegt wie die Verwaltung des Agrarteilbetrags.

    (17)

    Aufgrund der Verflechtung der Märkte für Eieralbumin und Milchalbumin und dem Markt für Eier sollten die Zollkontingente für Eieralbumin und Milchalbumin im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die gleiche Weise eröffnet und verwaltet werden, wie die Zollkontingente für Eier. Das Verwaltungsverfahren sollte gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Unionsmarktes und der Notwendigkeit, dessen Gleichgewicht zu wahren, Rechnung tragen, dabei sollten bereits in der Vergangenheit angewandte Verfahren zugrunde gelegt werden, wobei etwaige Rechte aus den WTO-Übereinkommen zu berücksichtigen sind.

    (18)

    Zur Gewährleistung des gleichberechtigten Marktzugangs und der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer sowie zur Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs des Unionsmarkts und zur Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Bedingungen für die Einreichung von Anträgen im Rahmen eines Zollkontingents und Vorschriften für die Übertragung von Ansprüchen innerhalb des Zollkontingents, Bindung der Teilnahme an einem Zollkontingent an die Stellung einer Sicherheit sowie die besonderen Merkmale, Anforderungen oder Einschränkungen, die für das Zollkontingent gelten.

    (19)

    Um sicherzustellen, dass es möglich ist, Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland gemäß den von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften unter bestimmten Bedingungen eine besondere Behandlung zu gewähren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Vorschriften zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgefordert werden, auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument auszustellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen für Erzeugnisse bescheinigt wird, denen im Falle ihrer Ausfuhr eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland zugutekommen kann, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

    (20)

    Möglicherweise kann der Bedarf der Verarbeitungsindustrie an landwirtschaftlichen Rohstoffen unter Wettbewerbsbedingungen nicht vollständig durch solche Rohstoffe aus der Union gedeckt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (8) sieht vor, dass Waren zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassen werden können, sofern sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) vorgesehen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 soll durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ersetzt werden, allerdings erst mit Wirkung zum 1. Juni 2016. Daher sollte in dieser Verordnung auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Bezug genommen werden, insbesondere dahin gehend, dass künftig Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzusehen sind. Unter genau definierten Bedingungen sollten die wirtschaftlichen Voraussetzungen bei der Zulassung bestimmter Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Veredelungsverkehr als erfüllt gelten. Diese Mengen sollten anhand eines Bedarfsrahmenplans bestimmt werden, wobei faire Zugangsbedingungen zu den verfügbaren Mengen, die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer sowie die Transparenz mithilfe eines Systems von den Mitgliedstaaten auszustellender Lizenzen für die aktive Veredelung (im Folgenden „AV-Lizenzen“) gewährleistet werden sollten.

    (21)

    Zur Gewährleistung einer umsichtigen und wirksamen Verwaltung des aktiven Veredelungsverkehrs, wobei der Situation auf dem Unionsmarkt für die betreffenden Grunderzeugnisse sowie den Bedürfnissen und Verfahren der Verarbeitungsindustrie Rechnung zu tragen ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Verzeichnis jener landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können, Rechte, die sich aus der AV-Lizenz ergeben und deren Rechtswirkung, Bestimmungen bezüglich der Übertragung von Ansprüchen zwischen Wirtschaftsteilnehmern und Vorschriften über die Echtheit der Lizenz, ihre Übertragung oder Einschränkungen ihrer Übertragbarkeit, die für die Zuverlässigkeit und Effizienz des AV-Lizenzsystems notwendig sind.

    (22)

    Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht in Anhang I AEUV aufgeführten Waren verwendet werden, sollten Ausfuhrerstattungen im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der Union vorgesehen werden, damit die Hersteller dieser Waren nicht bei den Preisen benachteiligt werden, zu denen sie infolge der GAP einkaufen müssen. Diese Erstattungen sollten nur die Differenz abdecken, die bei einem bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnis zwischen dem Unions- und dem Weltmarktpreis besteht. Entsprechende Bestimmungen sollten daher als Bestandteil einer Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren festgelegt werden.

    (23)

    Bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Nicht-Anhang-I-Waren, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sollte Folgendes berücksichtigt werden: die Auswirkungen der Preisunterschiede der verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt und die Notwendigkeit eines vollständigen oder teilweisen Ausgleichs dieses Unterschieds, damit die Ausfuhr der bei der Herstellung der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erleichtert wird.

    (24)

    Es gilt sicherzustellen, dass für eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und wiederausgeführt, nach Verarbeitung ausgeführt oder zu anderen Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt werden, keine Ausfuhrerstattung gewährt wird. Im Falle von Importgetreide, -reis, -milch und -milcherzeugnissen oder -eiern, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen werden, gilt es sicherzustellen, dass keine Erstattung gewährt wird, wenn diese Erzeugnisse nach Verarbeitung bzw. Hinzufügung zu Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden.

    (25)

    Die Ausfuhrerstattungssätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, sollten gemäß den gleichen Regeln und praktischen Regelungen und nach demselben Verfahren wie die Ausfuhrerstattungssätze für die in unverändertem Zustand ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt werden, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (11).

    (26)

    In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen einerseits, und der Unterschiede zwischen diesen Waren und Erzeugnissen andererseits ist es erforderlich, die Möglichkeit einer Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten horizontalen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen auf Nicht-Anhang-I-Waren vorzusehen.

    (27)

    Damit den spezifischen Herstellungsprozessen und handelsbezogenen Anforderungen im Falle von Nicht-Anhang-I-Waren, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten, Rechnung getragen wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Vorschriften zu den Eigenschaften der auszuführenden Nicht-Anhang-I-Waren und der zu deren Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Vorschriften zur Bestimmung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verarbeitung in Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, Vorschriften über den Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren, Vorschriften, die eine Erklärung über die Verwendung bestimmter eingeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen, Vorschriften über die Gleichstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie über die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse und die Anwendung horizontaler Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Nicht-Anhang-I-Waren.

    (28)

    Die Einhaltung der Ausfuhrbeschränkungen, die durch die von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünfte eingeführt wurden, sollte durch die Erteilung von Erstattungsbescheinigungen für die vertraglich vorgesehenen Zeiträume unter Berücksichtigung des für die kleinen Ausführer vorgesehenen jährlichen Betrags gewährleistet werden.

    (29)

    Die Ausfuhrerstattungen sind im Rahmen der verfügbaren Gesamtmengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage bezüglich des Handels mit Nicht-Anhang-I-Waren zu gewähren. Das System für Erstattungsbescheinigungen sollte eine wirksame Verwaltung der Erstattungsbeträge ermöglichen.

    (30)

    Es sollte vorgesehen werden, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Erstattungsbescheinigungen in der gesamten Union gültig sind und ihre Erteilung an die Stellung einer Sicherheit gebunden ist, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Erstattungen beantragt. Es sind Regelungen für die Erstattungen im Rahmen der Vorausfestsetzung für alle anwendbaren Erstattungssätze und für die Stellung und Freigabe von Sicherheiten festzulegen.

    (31)

    Zur Überwachung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen und der Umsetzung des Systems der Erstattungsbescheinigungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Vorschriften über die Rechte und Pflichten, die sich im Zusammenhang mit den Erstattungsbescheinigungen ergeben, Vorschriften über ihre Übertragung oder Einschränkungen ihrer Übertragung, Fälle und Situationen, in denen die Vorlage einer Erstattungsbescheinigung oder die Stellung einer Sicherheit nicht erforderlich sind, und über die Toleranzschwelle, innerhalb derer keine Verpflichtung zur Beantragung von Erstattungen besteht.

    (32)

    Bei der Beurteilung der Auswirkungen der gezielten Maßnahmen betreffend Ausfuhrerstattungen sollte generell die Gesamtheit der Verarbeitungsbetriebe für landwirtschaftliche Erzeugnisse und insbesondere die Lage der kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt werden. Die kleinen Exporteure sollten angesichts ihrer besonderen Bedürfnisse in den Genuss eines Gesamtbetrags pro Haushaltsjahr kommen und von der Vorlage von Bescheinigungen im Rahmen der Regelung über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen befreit werden können.

    (33)

    Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen und ist davon auszugehen, dass die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren mit einem hohen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Verwirklichung der Ziele dieser Maßnahmen behindern wird, so sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung äquivalenter Maßnahmen zu erlassen, die unter Einhaltung aller Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften bei der Ausfuhr der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren getroffen werden.

    (34)

    Im Rahmen bestimmter internationaler Übereinkünfte kann die Union Einfuhrzölle und die für Ausfuhren zu zahlenden Beträge auf den vollständigen oder teilweisen Ausgleich der Preisunterschiede bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen begrenzen, die zur Herstellung von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen oder der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden. Es ist erforderlich, für diese landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren festzulegen, dass die betreffenden Beträge gemeinsam als Bestandteil des Gesamtzolls bestimmt werden und die Unterschiede zwischen den Preisen der zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Markt des betreffenden Landes oder Gebiets und auf dem Unionsmarkt auszugleichen haben.

    (35)

    Da die Zusammensetzung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren für die korrekte Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Handelsvereinbarung von Bedeutung sein kann, sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, ihre Zusammensetzung mit Hilfe von qualitativen und quantitativen Analysen zu ermitteln.

    (36)

    Zur Umsetzung der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte und um Klarheit und Kohärenz mit den Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (12) zu wahren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der entsprechenden Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Teile dieser Verordnung und ihrer Anhänge zu erlassen.

    (37)

    Es sind Bestimmungen vorzusehen, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Angaben übermitteln, die zur Umsetzung der Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren erforderlich sind.

    (38)

    Um die Integrität der Informationssysteme sowie die Echtheit und Lesbarkeit der Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Art und Typ der zu notifizierenden Informationen, Kategorien der zu verarbeitenden Daten, Höchstdauer der Speicherung und Zweck ihrer Verarbeitung, Zugriffsrechte bezüglich der Informationen oder Informationssysteme und Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.

    (39)

    Es gilt das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14).

    (40)

    Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer und die nationalen Behörden sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung einer Schwelle zu erlassen, unterhalb derer folgende Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben sind: Einfuhrzölle, zusätzliche Einfuhrzölle, herabgesetzte Einfuhrzölle, Ausfuhrerstattungen und Beträge, die beim Ausgleich für einen gemeinsam festgesetzten Preis zu erheben oder zu entrichten sind.

    (41)

    In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist es erforderlich, die entsprechende Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) festgelegten und erlassenen horizontalen Vorschriften zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen auf Nicht-Anhang-I-Waren vorzusehen.

    (42)

    Um die Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und auf Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich Vorschriften zur erforderlichen Anpassung der gemäß der genannten Verordnung erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen zu erlassen.

    (43)

    Bei dem Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (44)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Einfuhren sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Bestimmung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, bei deren Einfuhr ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, um etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt zu vermeiden oder zu bekämpfen, Anwendung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle hinsichtlich der Fristen zum Nachweis des Einfuhrpreises, Vorlage von Belegen und Festlegung der Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle, Festsetzung der repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Zwecke der zusätzlichen Einfuhrzölle, Format und Inhalt der Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin, Beantragung sowie Erteilung und Verwendung dieser Einfuhrlizenzen, ihre Gültigkeitsdauer, Verfahren zur Stellung von Sicherheiten bezüglich dieser Lizenzen und ihre Höhe, Nachweise, dass die Anforderungen zur Verwendung der Einfuhrlizenzen eingehalten worden sind, Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge einzuführen Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Einfuhrlizenzen, Behandlung der Einfuhrlizenzen durch die Mitgliedstaaten sowie für die Verwaltung des Systems der Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin erforderlicher Informationsaustausch einschließlich der Verfahren für die besondere Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten, der Berechnung der Einfuhrzölle und der Festlegung der Höhe der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse im Rahmen internationaler Übereinkünfte,

    (45)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Einfuhren sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der folgenden Maßnahmen übertragen werden: Festlegung pauschaler Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse als verwendet gelten sollen für die Zwecke der Herabsetzung oder des schrittweisen Auslaufens der Einfuhrzölle, die unter den präferenziellen Handelsverkehr fallen, und Festlegung der entsprechenden Nachweispflichten, der jährlichen Zollkontingente und des für die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union anzuwendenden Verwaltungsverfahrens, Verfahren für die Anwendung der in internationalen Übereinkünften oder dem Rechtsakt zum Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung vorgesehenen Sonderbestimmungen, insbesondere der Garantien zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses, zur Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung dieser Garantien, die Vorlage eines durch das Ausfuhrland ausgestellten Dokuments und zur Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse; Festlegung der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen, der Verfahren zur Stellung von Sicherheiten und ihrer Höhe, Verwendung dieser Einfuhrlizenzen und erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen, insbesondere bezüglich der Bedingungen für die Stellung von Einfuhranträgen und deren Genehmigung im Rahmen des Zollkontingents sowie der entsprechenden Nachweispflichten.

    (46)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Einfuhren und der aktiven Veredelung sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der folgenden Maßnahmen übertragen werden: Bestimmungen zur Steuerung des Prozesses der Gewährleistung, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, und Neuzuteilung nicht verwendeter Mengen aus dem Zollkontingent, Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (16) und Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates (17) oder Schutzmaßnahmen im Rahmen internationaler Übereinkünfte, Bestimmung der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können, Umsetzung des AV-Lizenzsystems hinsichtlich der erforderlichen Dokumente und Verfahren zur Beantragung und Erteilung von AV-Lizenzen, Verwaltung der AV-Lizenzen durch die Mitgliedstaaten, Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Begrenzung der Mengen, für die AV-Lizenzen erteilt werden, Ablehnung der im Rahmen von AV-Lizenz-Anträgen beantragten Mengen und Aussetzung der Antragstellung für AV-Lizenzen, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden, und Aussetzung der Regelungen für Umwandlung oder aktive Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin.

    (47)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Anwendung der Erstattungssätze, Berechnung der Ausfuhrerstattungen, Gleichstellung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse, Beantragung, Ausstellung und Verwaltung von Bescheinigungen für die Ausfuhr bestimmter Nicht-Anhang-I-Waren in bestimmte Zielländer, soweit dies in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, Behandlung des Verschwindens von Erzeugnissen und von Mengenverlusten während des Herstellungsprozesses sowie die Behandlung von Nebenerzeugnissen.

    (48)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Festlegung der für die Durchführung des Ausfuhrerstattungssystems erforderlichen Verfahren zur Deklaration und zum Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren; der vereinfachte Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort bei differenzierten Erstattungen, Anwendung der horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren; Durchführung des Systems der Ausfuhrerstattungsbescheinigungen hinsichtlich der Stellung, des Formats und des Inhalts des Antrags auf Ausstellung der Erstattungsbescheinigung, Format, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung; Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Erstattungsbescheinigungen und für deren Verwendung, Verfahren zur Stellung von Sicherheiten und ihre Höhe, Toleranzgrenze für nicht beantragte Ausfuhrerstattungsbeträge und Art des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den Erstattungsbescheinigungen.

    (49)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren und bestimmter allgemeiner Vorschriften sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Behandlung von Ausfuhrerstattungsbescheinigungen durch die Mitgliedstaaten und Informationsaustausch und besondere Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Erstattungsbescheinigungen, Festsetzung des für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrags und des jeweiligen Schwellenwerts für die Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Erstattungsbescheinigungen, Ausstellung von Ersatz-Erstattungsbescheinigungen und Zweitschriften von Erstattungsbescheinigungen; Begrenzung der Beträge, für die Erstattungsbescheinigungen erteilt werden können, Ablehnung der im Rahmen von Erstattungsanträgen beantragten Beträge und Aussetzung der Antragstellung für Erstattungsbescheinigungen, wenn Anträge für Beträge gestellt werden, die höher sind als die auf der Grundlage der Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften festgesetzten verfügbaren Beträge, erforderliche Verfahrensvorschriften und technische Kriterien für die Anwendung weiterer Maßnahmen bezüglich der Ausfuhren, Festsetzung des für den direkten Ausgleich im Präferenzverkehr anzuwendenden Zollsatzes und der damit zusammenhängenden zu zahlenden Beträge für Ausfuhren in das betroffene Land oder Gebiet, Sicherstellung, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich nicht im Rahmen einer nichtpräferenziellen Übereinkunft ausgeführt werden und umgekehrt, Methoden der qualitativen und quantitativen Analyse von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren, die für deren Ermittlung erforderlichen technischen Bestimmungen und die Verfahren zu ihrer Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur.

    (50)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren und bestimmter allgemeiner Vorschriften sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: für die Umsetzung der Verpflichtungen der Kommission und der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mitteilung, den Vorschriften über die zu notifizierenden Informationen, den Vorkehrungen für die Verwaltung der zu notifizierenden Informationen sowie in Bezug auf Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen und Vorkehrungen zur Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und des legitimen Interesses von Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und auf Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren.

    (51)

    Angesichts ihrer Besonderheiten sollten Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der folgenden Maßnahmen ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) erlassen werden: Festsetzung der repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle sowie der Höhe der Einfuhrzölle im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, Begrenzung der Mengen, für die AV-Lizenzen und Erstattungsbescheinigungen erteilt werden können, Ablehnung der mit entsprechenden Anträgen beantragten Mengen und Aussetzung der Antragstellung und Steuerung des Prozesses der Gewährleistung, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden und dass nicht verwendete Mengen aus dem Zollkontingent neu zugeteilt werden. Sämtliche andere Durchführungsrechtsakte nach dieser Verordnung sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.

    (52)

    Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sollte das Prüfverfahren angewandt werden, weil sich diese Rechtsakte auf die GAP gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii jener Verordnung beziehen.

    (53)

    Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Union oder mit Störungen bzw. der Wahrscheinlichkeit von Störungen des Unionsmarktes die Aussetzung der Inanspruchnahme der Umwandlung oder der aktiven Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

    (54)

    Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich und angemessen, die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (55)

    Zur Wahrung des Status quo sollte diese Verordnung Anhänge enthalten, die Folgendes umfassen: ein Verzeichnis landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, die Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ersetzt; ein Verzeichnis von Nicht-Anhang-I-Waren, die Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission (19) sowie Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt; ein Verzeichnis von Grunderzeugnissen, die zur Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden, die Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 ersetzt; ein Verzeichnis landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können, die Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ersetzt; sowie ein Verzeichnis landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zur Herstellung landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden, die Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ersetzt.

    (56)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 sind folglich aufzuheben.

    (57)

    Angesichts der Tatsache, dass vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die erforderliche Kohärenz durch die Übergangsbestimmung in Artikel 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sichergestellt wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich, nachdem die Verordnungen des Pakets zur Reform der GAP angenommen wurden, angewendet werden, wobei die Interessen der Rechtssicherheit und die legitimen Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer umfassend zu wahren sind —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    Die vorliegende Verordnung legt die Handelsregelung für die Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und die Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Bestandteile dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind, fest.

    Diese Verordnung gilt ebenfalls für die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, die von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossen oder vorläufig angewendet wird und die eine Gleichsetzung dieser Erzeugnisse mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen vorsieht, die unter den präferenziellen Handelsverkehr fallen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;

    b)

    „landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse“ die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse;

    c)

    „Nicht-Anhang-I-Waren“ die nicht in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, die in der ersten und zweiten Spalte des Anhangs II dieser Verordnung aufgeführt sind;

    d)

    „Grunderzeugnisse“ die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

    e)

    „Agrarteilbetrag“ entweder der Teil des Einfuhrzolls für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, der den Einfuhrzöllen für die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse entspricht, oder gegebenenfalls die verringerten Zollsätze, die für die Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die verwendet wurden oder als verwendet gelten, auf die aus den betroffenen Ländern stammenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse angewandt werden;

    f)

    „nichtlandwirtschaftlicher Teilbetrag“ der Teil der Abgabe, der den Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abzüglich des in Buchstabe e definierten Agrarteilbetrags entspricht;

    g)

    „Zusatzzoll für Zucker und Mehl“ der Zusatzzoll für Zucker (ZZu) und für Mehl (ZMe) gemäß Anhang I Teil Eins Abschnitt I Punkt B.6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, der in Anhang I Teil Drei Abschnitt I Anhang 1 Tabelle 2 der genannten Verordnung festgelegt wird;

    h)

    „Wertzoll“ der als Prozentsatz des Zollwerts ausgedrückte Teil des Einfuhrzolls;

    i)

    „Produktgruppe 1“ Molke in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, der KN-Codes ex 0404 10 02 bis ex 0404 10 16;

    j)

    „Produktgruppe 2“ Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger des KN-Codes ex 0402 10 19;

    k)

    „Produktgruppe 3“ Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 26 GHT, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger des KN-Codes ex 0402 21 18;

    l)

    „Produktgruppe 6“ Butter mit einem Fettgehalt von 82 GHT des KN-Codes ex 0405 10.

    KAPITEL II

    EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

    ABSCHNITT I

    Allgemeine Bestimmungen für Einfuhren

    Unterabschnitt I

    Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    Artikel 3

    Bestandteile der Einfuhrzölle

    (1)   Für die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse bestehen die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Einfuhrzölle aus einem Agrarteilbetrag, der nicht Teil des Wertzolls ist, und einer auf Wertbasis berechneten nichtlandwirtschaftlichen Komponente.

    (2)   Für die in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse bestehen die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Einfuhrzölle aus einem Wertzoll und einem Agrarteilbetrag, der Teil des Wertzolls ist. Besteht kein Wertzoll für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die in Anhang I Tabelle 2 aufgeführt sind, so gilt der Agrarteilbetrag für diese Erzeugnisse als Teil des spezifischen Zolls auf diese Erzeugnisse.

    Artikel 4

    Höchstsatz des Einfuhrzolls

    (1)   Soll ein Höchstzollsatz angewandt werden, so wird das Verfahren zu dessen Berechnung gemäß Artikel 31 AEUV im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.

    (2)   Setzt sich der Höchstzollsatz für die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse aus einem Zusatzzoll für Zucker und Mehl zusammen, so wird das Verfahren zur Berechnung dieses Zusatzzolls gemäß Artikel 31 AEUV im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.

    Artikel 5

    Zusätzliche Einfuhrzölle zur Vermeidung oder Bekämpfung nachteiliger Auswirkungen auf den Unionsmarkt

    (1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung derjenigen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse aus Anhang IV erlassen, bei deren Einfuhr neben dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nur erlassen, um nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu bekämpfen, die sich aus diesen Einfuhren für den Unionsmarkt ergeben, sofern

    a)

    die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der WTO mitgeteilten Preisniveau liegen (im Folgenden „Auslösungspreis“), oder

    b)

    das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet (im Folgenden „Auslösungsvolumen“).

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)   Zusätzliche Einfuhrzölle nach Absatz 1 werden nicht eingeführt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder wenn die Auswirkungen solcher zusätzlicher Einfuhrzölle angesichts des angestrebten Ziels unverhältnismäßig wären.

    (3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise auf der Grundlage der CIF-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung festgelegt.

    Die CIF-Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Einfuhrmarkt der Union überprüft.

    Die repräsentativen Preise werden in regelmäßigen Abständen anhand der im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachung nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) 2454/93 der Kommission (20) erhobenen Daten festgelegt.

    (4)   Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage der Marktzugangsmöglichkeiten festgesetzt, definiert als Einfuhren im Verhältnis zum entsprechenden Verbrauch der Union in den drei Jahren vor dem Jahr, in dem die in Absatz 1 genannten nachteiligen Auswirkungen auftreten bzw. aufzutreten drohen (in Prozent).

    (5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den notwendigen Maßnahmen zur Anwendung dieses Artikels, insbesondere in Bezug auf die Fristen zum Nachweis des Einfuhrpreises und die Vorlage von Belegen, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absätze 2 oder 3 in Bezug auf die gemäß Absatz 1 ermittelten Erzeugnisse erlassen, um

    a)

    die repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle festzulegen;

    b)

    in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünfte die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle festzulegen.

    (7)   Die Kommission veröffentlicht die Auslösungspreise nach Absatz 1 Buchstabe a im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Unterabschnitt II

    Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin

    Artikel 6

    Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin

    (1)   Für die Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgeschrieben werden, wo eine solche Lizenz für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen notwendig ist.

    (2)   Unbeschadet der nach Artikel 14 getroffenen Maßnahmen erteilen die Mitgliedstaaten jedem in der Union ansässigen Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung die in Absatz 1 genannten Einfuhrlizenzen, sofern in einem gemäß Artikel 43 Absatz 2 des AEUV erlassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.

    (3)   Die Einfuhrlizenzen nach Absatz 1 sind unionsweit gültig.

    (4)   Die Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Absatz 1 oder die Überführung der unter diese Lizenzen fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann an gewisse Auflagen in Bezug auf den Ursprung und die Herkunft der betreffenden Erzeugnisse und an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments gebunden sein, mit dem u. a. der Ursprung, die Herkunft, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale der Erzeugnisse bescheinigt werden.

    Artikel 7

    Stellung von Sicherheiten für Einfuhrlizenzen

    (1)   Die Erteilung der Einfuhrlizenzen nach Artikel 6 kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz einführt.

    (2)   Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr der Erzeugnisse nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erfolgt.

    (3)   Wenn die Erzeugnisse jedoch infolge höherer Gewalt nicht innerhalb dieser Frist eingeführt wurden oder wenn die nicht eingeführte Menge unterhalb der Toleranzschwelle liegt, verfällt die Sicherheit nicht.

    Artikel 8

    Übertragene Befugnisse

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:

    a)

    Bindung der Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage einer Einfuhrlizenz;

    b)

    Rechte und Pflichten, die sich aus der Einfuhrlizenz ergeben, sowie deren Rechtswirkung;

    c)

    die Fälle, in denen eine Toleranz in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Lizenz angegebene Menge einzuführen besteht, oder in denen der Ursprung anzugeben ist;

    d)

    Vorschriften für die Bindung der Erteilung der Einfuhrlizenz oder der Überführung der unter diese Lizenz fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments, mit dem u. a. der Ursprung, die Herkunft, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden;

    e)

    Vorschriften für die Übertragung der Einfuhrlizenz oder Einschränkungen ihrer Übertragung;

    f)

    Fälle, in denen die Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist;

    g)

    Vorschriften, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 6 die Stellung einer Sicherheit erforderlich machen;

    Artikel 9

    Durchführungsbefugnisse

    Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte betreffend

    a)

    das Format und den Inhalt der Einfuhrlizenz;

    b)

    die Antragstellung für Einfuhrlizenzen sowie deren Erteilung und Verwendung;

    c)

    die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz, die Höhe der zu stellenden Sicherheit und die Verfahren für die Stellung einer Sicherheit;

    d)

    den Nachweis, dass die Anforderungen für die Verwendung der Einfuhrlizenzen eingehalten wurden;

    e)

    die Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge einzuführen;

    f)

    die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Einfuhrlizenzen;

    g)

    die Behandlung der Einfuhrlizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    ABSCHNITT II

    Präferenzieller Handelsverkehr

    Unterabschnitt I

    Herabsetzung der Einfuhrzölle

    Artikel 10

    Herabsetzung und schrittweises Auslaufenlassen von Agrarteilbeträgen, Wertzöllen und Zusatzzöllen

    (1)   Wenn eine von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossene oder vorläufig angewendete Übereinkunft

    a)

    die Herabsetzung oder das schrittweise Auslaufen der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorsieht und

    b)

    festlegt, für welche Erzeugnisse, für welche Mengen der Waren oder welchen Wert der Kontingente diese Herabsetzung gilt, wie diese Mengen oder Werte berechnet werden oder welche Faktoren für die Herabsetzung des Agrarteilbetrags, der Zusatzzölle für Zucker und Mehl oder des Wertzollsatzes ausschlaggebend sind;

    so kann der Agrarteilbetrag, die Zusatzzölle für Zucker und Mehl oder der Wertzoll Gegenstand der Herabsetzung oder des schrittweisen Auslaufens sein, wie er im Falle von Einfuhrzöllen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen ist.

    Für Zwecke dieses Artikels kann der Agrarteilbetrag auch das landwirtschaftliche Element gemäß Anhang I Teil I Titel I Punkt B.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und gemäß Anhang 1 Teil III Abschnitt I Anlage 1 Tabelle 2 der genannten Verordnung umfassen.

    (2)   Sieht eine von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossene oder vorläufig angewendete Übereinkunft die Herabsetzung oder des schrittweisen Auslaufens der Agrarteilbeträge für die Erzeugnisse aus Tabelle 2 des Anhangs I dieser Verordnung vor, so wird der Zollanteil, der dem im Wertzoll enthaltenen Agrarteilbetrag entspricht, durch einen nicht auf Wertbasis bestimmten Agrarteilbetrag ersetzt.

    Artikel 11

    Tatsächlich verwendete Mengen bzw. Mengen, die als verwendet gelten

    (1)   Die Herabsetzung oder des schrittweisen Auslaufens der Agrarteilbeträge oder der Zusatzzölle für Zucker und Mehl gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird bestimmt nach

    a)

    den Mengen derjenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden oder als verwendet gelten;

    b)

    den Zollsätzen, die für die unter Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten und die im Rahmen bestimmter Präferenzhandelsvereinbarungen zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der Zusatzzölle für Zucker und Mehl herangezogen werden.

    (2)   Aus den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung eines landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisses tatsächlich verwendet werden, werden diejenigen ausgewählt, die als für die Herstellung dieses Verarbeitungserzeugnisses verwendet gelten sollen, und zwar nach ihrer Bedeutung für den internationalen Handel und soweit ihre Preisniveaus für die Preisniveaus aller anderen für die Herstellung des landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisses verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse repräsentativ sind.

    (3)   Die Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die tatsächlich verwendet wurden, werden in äquivalente Mengen der einzelnen als verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse umgerechnet.

    Artikel 12

    Delegierte Befugnisse

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:

    a)

    Erstellung eines Verzeichnisses derjenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen, auf Grundlage der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Auswahlkriterien;

    b)

    Festlegung der äquivalenten Mengen und der Umrechnungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3;

    c)

    die notwendigen Elemente zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der ermäßigten Zusatzzölle auf Zucker und Mehl sowie die Festlegung der Berechnungsmethoden;

    d)

    die geringfügigen Beträge, unterhalb derer die ermäßigten Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle für Zucker und Mehl null betragen.

    Artikel 13

    Durchführungsbefugnisse

    (1)   Zur Durchführung von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossener oder vorläufig angewendeter internationaler Übereinkünfte erlässt die Kommission bei Bedarf im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen in Bezug auf die Berechnung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die die ermäßigten Zollsätze nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung gelten.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)   Soweit erforderlich, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um Folgendes festzulegen:

    a)

    die pauschalen Mengen der in Artikel 12 Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten;

    b)

    die Mengen der in Artikel 12 Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen, und zwar für alle möglichen Zusammensetzungen derjenigen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, für die sich die Mengen der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Buchstabe a dieses Unterabsatzes nicht pauschal bestimmen lassen;

    c)

    die Nachweispflichten.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 erlassen, die die Höhe der anwendbaren Einfuhrzölle im Einklang mit den Vorschriften in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft sowie mit den gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vorschriften festlegen.

    Unterabschnitt II

    Zollkontingente und besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren

    Artikel 14

    Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten

    (1)   Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 für deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die sich aus von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünften ergeben, werden von der Kommission gemäß Artikel 15 und 16 eröffnet und verwaltet.

    (2)   Die Zollkontingente nach Absatz 1 werden so verwaltet, dass kein Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird und dem Versorgungsbedarf des Unionsmarkts sowie dem Erfordernis, den Markt im Gleichgewicht zu halten, angemessen Rechnung getragen wird.

    (3)   Zur Verwaltung der Zollkontingente nach Absatz 1 wird eines der nachstehenden Verfahren, ein anderes geeignetes Verfahren oder eine Kombination davon verwendet:

    a)

    Berücksichtigung der Anträge nach der zeitlichen Abfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“);

    b)

    Zuteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);

    c)

    Zuteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).

    Artikel 15

    Übertragene Befugnisse

    (1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:

    a)

    die Bedingungen und Zugangsvoraussetzungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen eines in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingents im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 zu stellen;

    b)

    die Vorschriften über die Übertragung von Ansprüchen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern sowie erforderlichenfalls die Einschränkung dieser Übertragung im Rahmen der Verwaltung eines in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingents im Sinne des Artikels 14 Absatz 1;

    c)

    Bestimmungen, die die Teilnahme an einem in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingent im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 an die Vorlage einer Einfuhrlizenz und die Stellung einer Sicherheit binden;

    d)

    die besonderen Merkmale, Anforderungen oder Einschränkungen, die für das in der internationalen Übereinkunft vorgesehene Zollkontingent im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 gelten.

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument auszustellen, das bescheinigt, dass ein Erzeugnis die Bedingungen für eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland erfüllt.

    Artikel 16

    Durchführungsbefugnisse

    (1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes festlegen:

    a)

    die jährlichen Zollkontingente, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise über das Jahr gestaffelt einzuführen sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren;

    b)

    die Verfahren zur Anwendung der Sonderbestimmungen in der internationalen Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend

    i)

    Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses;

    ii)

    die Anerkennung von Dokumenten zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien;

    iii)

    die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments;

    iv)

    das Zielland und die Verwendung der Erzeugnisse;

    c)

    die Gültigkeitsdauer der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegenden Einfuhrlizenzen;

    d)

    die Verfahren zur Stellung der Sicherheit nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c und deren Höhe;

    e)

    die Verwendung der nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegenden Einfuhrlizenzen sowie erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die Beantragung und Gewährung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des Zollkontingents;

    f)

    die Nachweispflichten;

    g)

    die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Dokuments.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, um

    a)

    den Prozess zu steuern, durch den gewährleistet wird, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere durch Festlegung eines Zuteilungskoeffizienten auf jeden Antrag, wenn die verfügbaren Mengen erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge sowie erforderlichenfalls die Aussetzung der Antragstellung;

    b)

    nicht verwendete Mengen aus dem Zollkontingent neu zuzuteilen.

    ABSCHNITT III

    Schutzmaßnahmen

    Artikel 17

    Schutzmaßnahmen

    (1)   Die Kommission erlässt vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels Durchführungsrechtsakte, die Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Union enthalten. Um die Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik zu gewährleisten, stehen diese Durchführungsrechtsakte im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 und (EG) Nr. 625/2009. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)   Soweit in anderen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie anderen Rechtsakten des Rates nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt die Kommission vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels Durchführungsrechtsakte, die Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Union, die in von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünften vorgesehen sind, enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3)   Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus treffen.

    Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats auf Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 oder 2 befasst worden, so erlässt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Durchführungsrechtsakt, der ihre Entscheidung enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (4)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Schutzmaßnahmen erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

    (5)   Sofern die Kommission nach den Absätzen 1 bis 4 getroffene Schutzmaßnahmen ändern oder aufheben möchte, so erlässt sie hierzu Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen, außer in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen sie gemäß Artikel 44 Absatz 3 erlassen werden.

    ABSCHNITT IV

    Aktive Veredelung

    Unterabschnitt I

    Aktive Veredelung ohne Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen

    Artikel 18

    Aktive Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ohne Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen

    (1)   Werden Nicht-Anhang-I-Waren durch aktive Veredelung aus in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen, so gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 117 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 als erfüllt, wenn eine Lizenz für die aktive Veredelung (AV-Lizenz) dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse vorgelegt wird.

    (2)   Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für die Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden, werden im Rahmen der von der Kommission festgelegten Höchstmengen AV-Lizenzen ausgestellt.

    Die Festlegung dieser Mengen erfolgt im Wege eines Ausgleichs der verbindlich vorgeschriebenen Haushaltsobergrenzen für Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren einerseits und des erwarteten Mittelbedarfs für Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren andererseits, insbesondere unter Berücksichtigung

    a)

    des geschätzten Ausfuhrvolumens der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren;

    b)

    der Marktsituation der betreffenden Grunderzeugnisse auf dem Unionsmarkt und dem Weltmarkt, soweit zutreffend;

    c)

    der wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Faktoren.

    Die Mengen werden regelmäßig überprüft, um Entwicklungen bei den wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Faktoren Rechnung zu tragen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten erteilen jedem in der Union ansässigen Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung die in Absatz 1 genannten AV-Lizenzen.

    Die AV-Lizenzen sind unionsweit gültig.

    Artikel 19

    Übertragene Befugnisse

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:

    a)

    ein Verzeichnis derjenigen für die Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können;

    b)

    die Rechte, die sich aus der AV-Lizenz ergeben, sowie deren Rechtswirkung;

    c)

    Bestimmungen bezüglich der Übertragung von Ansprüchen aus AV-Lizenzen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern;

    d)

    die für die Zuverlässigkeit und Effizienz des AV-Lizenzsystems notwendigen Vorschriften über die Echtheit der Lizenz, ihre Übertragung oder Einschränkungen ihrer Übertragung.

    Artikel 20

    Durchführungsbefugnisse

    (1)   Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte betreffend

    a)

    die Festsetzung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können;

    b)

    die Form und den Inhalt der AV-Lizenzanträge;

    c)

    die Form, den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der AV-Lizenzen;

    d)

    die erforderlichen Dokumente und das Verfahren für die Antragsstellung sowie für die Vergabe von AV-Lizenzen;

    e)

    die Verwaltung der AV-Lizenzen durch die Mitgliedstaaten;

    f)

    die Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)   Werden Mengen beantragt, die über die gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Mengen hinausgehen, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absätze 2 oder 3 erlassen werden, die Mengen begrenzen, für die AV-Lizenzen erteilt werden, die im Rahmen von AV-Lizenz-Anträgen beantragten Mengen ablehnen und die Antragstellung für AV-Lizenzen für die betreffenden Erzeugnisse aussetzen.

    Unterabschnitt II

    Aussetzung der aktiven Veredelung

    Artikel 21

    Aussetzung der aktiven Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin

    (1)   Wenn der Unionsmarkt durch die Regelungen für die aktive Veredelung gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Inanspruchnahme dieser Regelungen für Eieralbumin und Milchalbumin ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats zum Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Unterabsatz 1 befasst worden, so erlässt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Durchführungsrechtsakt, der ihre Entscheidung enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf die Aussetzung im Sinne des Absatzes 1.

    KAPITEL III

    AUSFUHREN

    ABSCHNITT I

    Ausfuhrerstattungen

    Artikel 22

    Waren und Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann

    (1)   Werden Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt, so werden für die zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten und in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 196 der genannten Verordnung gewährt, wie in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt, und Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe b, sowie Artikel 196 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden Anwendung.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Ausfuhrerstattungen werden bezüglich der nachstehenden Waren nicht gewährt:

    a)

    eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die gemäß Artikel 29 AEUV als im freien Verkehr befindlich gelten und wiederausgeführt werden;

    b)

    eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die gemäß Artikel 29 AEUV als im freien Verkehr befindlich gelten und nach Verarbeitung ausgeführt werden oder anderen Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt worden sind;

    c)

    Importgetreide, -reis, -milch und -milcherzeugnisse oder -eier, die gemäß Artikel 29 AEUV als im freien Verkehr befindlich gelten und nach Verarbeitung ausgeführt werden oder anderen Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt worden sind.

    Artikel 23

    Festlegung der Ausfuhrerstattungen

    (1)   Die in Artikel 22 genannten Ausfuhrerstattungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Zusammensetzung der ausgeführten Waren und auf Basis der Ausfuhrerstattungssätze bestimmt, die für die einzelnen Grunderzeugnisse, aus denen sich die ausgeführten Waren zusammensetzen, festgelegt sind.

    (2)   Zwecks Festlegung der Ausfuhrerstattungen werden Erzeugnisse, die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt und in Anhang III dieser Verordnung nicht genannt sind, Grunderzeugnissen oder aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangenen Erzeugnissen gleichgestellt.

    Artikel 24

    Horizontale Vorschriften und Ausfuhrerstattungssätze

    (1)   Die in Artikel 199 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten horizontalen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten für Nicht-Anhang-I-Waren.

    (2)   Maßnahmen zur Festlegung von Ausfuhrerstattungssätzen für die Grunderzeugnisse werden nach Artikel 198 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 ergriffen.

    (3)   Bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen werden landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt, in Anhang III dieser Verordnung nicht genannt und gemäß Artikel 23 Absatz 2 aus Grunderzeugnissen hervorgegangen oder diesen bzw. den aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangenen Erzeugnissen gleichgestellt sind, als Grunderzeugnisse betrachtet.

    Artikel 25

    Lizenzen betreffend Ausfuhren besonderer Nicht-Anhang-I-Waren in besondere Zielländer

    Soweit dies in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, stellen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Antrag der betreffenden Partei eine Bescheinigung darüber aus, ob Ausfuhrerstattungen bezüglich Ausfuhren besonderer Nicht-Anhang-I-Waren in besondere Zielländer gezahlt wurden.

    Artikel 26

    Übertragene Befugnisse

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:

    a)

    Vorschriften zu den Eigenschaften der auszuführenden Nicht-Anhang-I-Waren und der zu deren Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

    b)

    Vorschriften zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verarbeitung in Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden;

    c)

    Vorschriften über die Nachweise für die Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren;

    d)

    Vorschriften, die eine Erklärung über die Verwendung bestimmter eingeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen;

    e)

    Vorschriften über die Gleichsetzung in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführter und in Anhang III dieser Verordnung nicht genannter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie über die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse;

    f)

    Anwendung der nach Artikel 202 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen horizontalen Vorschriften zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Nicht-Anhang-I-Waren;

    Artikel 27

    Durchführungsbefugnisse

    Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte betreffend

    a)

    die Anwendung der Erstattungssätze in Fällen, in denen die Merkmale der Bestandteile der unter Buchstabe c genannten Waren und der Nicht-Anhang-I-Waren bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen berücksichtigt werden müssen;

    b)

    die Berechnung der Ausfuhrerstattungen für

    i)

    Grunderzeugnisse,

    ii)

    aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangene Erzeugnisse,

    iii)

    den unter den Ziffern i oder ii genannten Erzeugnissen gleichgestellte Erzeugnisse;

    c)

    die Gleichstellung der unter Buchstabe b Ziffern ii und iii erwähnten Erzeugnisse, die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt und in Anhang III der vorliegenden Verordnung nicht genannt sind, mit Grunderzeugnissen;

    d)

    die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse, auf deren Basis die Ausfuhrerstattungen festgelegt werden, gestützt auf die Menge des tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten Erzeugnisses oder auf einer pauschalen Grundlage gemäß Anhang II;

    e)

    die Beantragung, Ausstellung und Verwaltung der Bescheinigungen nach Artikel 25;

    f)

    die Behandlung des Verschwindens von Erzeugnissen, die Behandlung von Mengenverlusten während des Herstellungsprozesses sowie die Behandlung von Nebenerzeugnissen;

    g)

    die für die Durchführung des Ausfuhrerstattungssystems erforderlichen Verfahren zur Deklaration und zum Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren;

    h)

    den vereinfachten Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort bei nach Bestimmungsort differenzierten Erstattungen;

    i)

    die Anwendung der nach Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren;

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    ABSCHNITT II

    Erstattungsbescheinigungen

    Artikel 28

    Erstattungsbescheinigungen

    (1)   Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Bestandteile von Nicht-Anhang-I-Waren sind, werden gewährt, sofern ein entsprechender Antrag eingereicht wurde und eine zum Zeitpunkt der Ausfuhr gültige Erstattungsbescheinigung vorgelegt wird.

    Kleine Ausführer einschließlich der Inhaber von Erstattungsbescheinigungen, die begrenzte Summen an Ausfuhrerstattungen beantragen, die zu gering sind, um von Erstattungsbescheinigungen abgedeckt zu sein, und die die Einhaltung der Haushaltsbeschränkungen nicht in Frage stellen, sind von der Vorlage einer Erstattungsbescheinigung befreit. Diese Befreiungen gehen nicht über einen für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrag hinaus.

    (2)   Die Mitgliedstaaten erteilen jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union eine Erstattungsbescheinigung. Die Erstattungsbescheinigungen sind unionsweit gültig.

    Artikel 29

    Ausfuhrerstattungssätze

    (1)   Anzuwenden ist derjenige Erstattungssatz, der an dem Tag gilt, an dem die Ausfuhranmeldung für die Nicht-Anhang-I-Waren von den Zollbehörden angenommen wird, sofern nicht gemäß Absatz 2 die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes beantragt worden ist.

    (2)   Ein Antrag auf die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes kann zum Zeitpunkt der Beantragung einer Erstattungsbescheinigung, am Tag der Gewährung der Erstattungsbescheinigung oder nach diesem Tag eingereicht werden; dies muss aber vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung geschehen.

    (3)   Der entsprechende Satz wird im Voraus in der Höhe festgesetzt, die am Tag der Beantragung der Vorausfestsetzung gilt. Die im Voraus festgesetzten Erstattungssätze gelten von diesem Tag an für alle von der Erstattungsbescheinigung erfassten Erstattungssätze.

    (4)   Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren werden auf folgender Grundlage gewährt:

    a)

    auf Basis der gemäß Absatz 1 anzuwendenden Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse, die Bestandteil dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind, sofern die Erstattungssätze nicht im Voraus festgesetzt worden sind; oder

    b)

    auf Basis der gemäß Absatz 3 im Voraus festgesetzten Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse, die Bestandteil dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind.

    Artikel 30

    Sicherheit im Hinblick auf die Erstattungsbescheinigungen

    (1)   Die Erteilung der Erstattungsbescheinigungen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Ausfuhrerstattungen für innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigte Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren beantragt.

    (2)   Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ausfuhrerstattung für innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigte Ausfuhren nicht oder nur teilweise beantragt wurde.

    Ungeachtet des Unterabsatzes 1 verfällt die Sicherheit jedoch nicht:

    a)

    wenn infolge höherer Gewalt die Waren nicht oder nur teilweise ausgeführt wurden bzw. die Ausfuhrerstattung nicht oder nur teilweise beantragt wird;

    b)

    wenn die nicht beantragten Erstattungsbeträge innerhalb des Toleranzbereichs bleiben.

    Artikel 31

    Übertragene Befugnisse

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:

    a)

    die Vorschriften über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Erstattungsbescheinigung ergeben, einschließlich der Garantie, dass bei Erfüllung aller Bedingungen die Ausfuhrerstattungen geleistet werden, und über die Pflicht zur Beantragung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verarbeitung zu Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden;

    b)

    die Vorschriften für die Übertragung der Erstattungsbescheinigung oder die Einschränkungen ihrer Übertragung;

    c)

    die Fälle und Situationen, in denen die Vorlage einer Erstattungsbescheinigung nach Artikel 28 Absatz 1 angesichts des Zwecks des Vorgangs, der fraglichen Summen und des kleinen Ausführern möglicherweise gewährten Gesamtbetrags nicht erforderlich ist;

    d)

    die Fälle und Situationen, in denen abweichend von Artikel 30 die Stellung einer Sicherheit nicht erforderlich ist;

    e)

    die Vorschriften über den in Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Toleranzbereich unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Haushaltsbeschränkungen einzuhalten.

    Artikel 32

    Durchführungsbefugnisse

    (1)   Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte betreffend

    a)

    Vorlage, Form und Inhalt des Antrags auf eine Erstattungsbescheinigung,

    b)

    Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung,

    c)

    das Verfahren für die Beantragung sowie das Verfahren für die Erteilung von Erstattungsbescheinigungen und für deren Verwendung,

    d)

    das Verfahren für die Leistung einer Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit,

    e)

    den in Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Toleranzbereich unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Haushaltsbeschränkungen einzuhalten,

    f)

    die Art des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den Erstattungsbescheinigungen,

    g)

    die Behandlung der Erstattungsbescheinigungen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten,

    h)

    die Festlegung des für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrags und des jeweiligen Schwellenwerts für die Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2,

    i)

    die Ausstellung von Ersatzerstattungsbescheinigungen und Zweitschriften von Erstattungsbescheinigungen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)   Wenn Beträge beantragt werden, die höher sind als die verfügbaren Beträge, die auf der Grundlage der Verpflichtungen aus im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften festgesetzt wurden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 erlassen, die die Beträge begrenzen, für die Erstattungsbescheinigungen erteilt werden dürfen, die die im Hinblick auf Erstattungsbescheinigungen beantragten Summen ablehnen bzw. die die Beantragung von Erstattungsbescheinigungen aussetzen.

    ABSCHNITT III

    Sonstige Maßnahmen hinsichtlich der Ausfuhren

    Artikel 33

    Sonstige Maßnahmen hinsichtlich der Ausfuhren

    (1)   Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Anhang III in Form von Abschöpfungen oder Abgaben erlassen und ist davon auszugehen, dass die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren mit einem hohen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Verwirklichung der Ziele dieser Maßnahmen behindern kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte hinsichtlich äquivalenter Maßnahmen im Hinblick auf die betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren zu erlassen, sofern diese delegierten Rechtsakte alle Verpflichtungen achten, die sich aus im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben. Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, sofern sich bestehende Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als unzureichend erweisen.

    Ist dies in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 43 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen werden, Anwendung.

    Solche Gründe äußerster Dringlichkeit können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung einer Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohen oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde.

    (2)   Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Absatz 1.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    KAPITEL IV

    FÜR EIN- UND AUSFUHREN GELTENDE MASSNAHMEN

    Artikel 34

    Direkter Ausgleich im Präferenzverkehr

    (1)   Soweit dies in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, kann der Zoll für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Betrag ersetzt werden, der sich nach dem Unterschied zwischen den Agrarpreisen der Union und denen des betreffenden Landes oder Gebiets richtet, oder durch einen Ausgleichsbetrag zu einem für das betreffende Land oder Gebiet gemeinsam festgelegten Preis.

    In diesem Fall werden die für Ausfuhren in das betreffende Land oder Gebiet zu zahlenden Beträge gemeinsam festgesetzt; dies geschieht auf derselben Grundlage wie beim Agrarteilbetrag des Einfuhrzolls und gemäß den Bedingungen der Übereinkunft.

    (2)   Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte, um

    a)

    den in Absatz 1 genannten Zoll und die damit zusammenhängenden, für Ausfuhren in das betreffende Land oder Gebiet zu zahlenden Beträge festzulegen,

    b)

    zu gewährleisten, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse in Wirklichkeit nicht im Rahmen einer nichtpräferenziellen Regelung ausgeführt werden oder umgekehrt.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 35

    Analysemethoden

    (1)   Sofern dies in Bezug auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren erforderlich ist, werden für die Zwecke von Handelsregelungen im Rahmen dieser Verordnung die Merkmale und die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse und Waren durch eine Analyse von deren Komponenten ermittelt.

    (2)   Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und Waren betreffend

    a)

    die Methoden der qualitativen und quantitativen Analyse,

    b)

    die zu ihrer Ermittlung erforderlichen technischen Bestimmungen,

    c)

    die Verfahren zu ihrer Einreihung in die KN.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 36

    Anpassung dieser Verordnung

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen:

    a)

    Anpassungen der Anhänge I bis V an von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossene oder vorläufig angewendete internationale Übereinkünfte, einschließlich der Streichung von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren sowie der Aufnahme neuer landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren;

    b)

    Anpassungen von Artikel 2 Buchstaben i bis l sowie Artikel 25 und der Anhänge I bis V an Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

    Artikel 37

    Informationsaustausch

    (1)   Soweit es für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen Folgendes mit:

    a)

    die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse,

    b)

    die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren,

    c)

    die Anträge auf sowie die Erteilung und Verwendung von AV-Lizenzen für die in Artikel 18 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse,

    d)

    die Anträge auf die sowie die Erteilung und Verwendung der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Erstattungsbescheinigungen,

    e)

    die Zahlung und Rückerstattung von Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Nicht-Anhang-I-Waren,

    f)

    die beschlossenen administrativen Durchführungsmaßnahmen,

    g)

    sonstige sachdienliche Informationen.

    Werden Ausfuhrerstattungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem beantragt, in dem die Nicht-Anhang-I-Waren hergestellt wurden, werden die Angaben zur Herstellung und zur Zusammensetzung der in Buchstabe e genannten Nicht-Anhang-I-Waren diesem anderen Mitgliedstaat auf Anfrage notifiziert.

    (2)   Die Kommission kann die ihr nach Absatz 1 Buchstaben a bis g vorgelegten Informationen an alle Mitgliedstaaten weiterleiten.

    (3)   Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    Art und Typ der nach Absatz 1 zu notifizierenden Informationen,

    b)

    die Kategorien der zu verarbeitenden Daten, die Höchstdauer der Speicherung und der Zweck ihrer Verarbeitung, insbesondere im Falle einer Veröffentlichung dieser Daten oder ihrer Übermittlung an Drittstaaten,

    c)

    die Zugangsrechte zu den Informationen oder Informationssystemen, die unter gebührender Achtung des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit bereitgestellt werden,

    d)

    die Bedingungen, zu denen die Veröffentlichung der Informationen zu erfolgen hat.

    (4)   Die Kommission kann die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen in Bezug auf

    a)

    die Mitteilungsmethoden,

    b)

    die Einzelheiten der zu notifizierenden Informationen,

    c)

    die Einzelheiten der Verwaltung der zu notifizierenden Informationen sowie hinsichtlich des Inhalts, der Form, des Zeitplans, der Häufigkeit und der Fristen der Mitteilungen,

    d)

    die Einzelheiten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, den Rat, internationale Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit, unter Sicherstellung des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 38

    Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

    (1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten für die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Zwecke und verarbeiten diese Daten nicht auf eine Weise, die über diese Zwecke hinausreicht.

    (2)   Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke gemäß Artikel 37 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

    (3)   Personenbezogene Daten werden nach den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht, als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden nationalen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in den Datenschutzvorschriften der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.

    Artikel 39

    Geringfügigkeitsschwellen

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Schwellen zu erlassen, unterhalb deren die Mitgliedstaaten die gemäß den Artikeln 3, 5, 10, 22 und 34 geltenden Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben brauchen. Die Schwelle wird auf einem Niveau festgesetzt, unter dem die Verwaltungskosten für die Anwendung der Beträge nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zu den erhobenen oder gewährten Beträgen stünden.

    Artikel 40

    Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen

    (1)   Erforderlichenfalls gelten die horizontalen Vorschriften über Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen sowie über die Verwendung des Euro gemäß Artikel 58 bis 66, 79 bis 88 und 105 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die auf dieser Grundlage angenommenen Rechtsakte sinngemäß auch für Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sowie für Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren.

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vorschriften zur erforderlichen Anpassung der auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Artikel angenommenen Bestimmungen für die Zwecke dieser Verordnung zu erlassen.

    (3)   Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der Bestimmungen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Artikel für die Zwecke dieser Verordnung angenommen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 41

    Internationale Verpflichtungen und geltende Standards

    Bei der Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten trägt die Kommission den internationalen Verpflichtungen der Union sowie den geltenden Sozial-, Umwelt- und Tierschutzstandards der Union, der erforderlichen Überwachung der Entwicklung des Handelsverkehrs und der Märkte, der erforderlichen wirksamen Marktverwaltung und der erforderlichen Verringerung der Verwaltungslasten Rechnung.

    KAPITEL V

    BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

    Artikel 42

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8, 12, 15, 19, 26, 31, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8, 12, 15, 19, 26, 31, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8, 12, 15, 19, 26, 31, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 43

    Dringlichkeitsverfahren

    (1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

    (2)   Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

    Artikel 44

    Ausschussverfahren

    (1)   Für die Zwecke von Artikel 13, Artikel 17 Absatz 1, 2, 4 und 5, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 27, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 4 sowie — im Hinblick auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ohne Eieralbumin und Milchalbumin — für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 und 5 und Artikel 16 Absatz 1 sowie — im Hinblick auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ohne Eieralbumin und Milchalbumin und Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren — für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 3 wird die Kommission von einem Ausschuss, dem sogenannten Ausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 und 2 — im Hinblick auf Eieralbumin und Milchalbumin —, für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 und 5 und Artikel 16 Absatz 1 sowie — im Hinblick auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für Eieralbumin und Milchalbumin — für Zwecke des Artikels 40 Absatz 3 wird die Kommission von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 2 wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

    (4)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder dies verlangt.

    KAPITEL VI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 45

    Aufhebungen

    Die Verordnungen (EG) Nr. 614/2009 und (EG) Nr. 1216/2009 werden aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI.

    Artikel 46

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. KOURKOULAS


    (1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 90.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

    (8)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

    (9)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

    (11)  Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

    (12)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (13)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (15)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

    (16)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

    (17)  Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung von Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1).

    (18)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (19)  Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission vom 29. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 171 vom 6.7.2010, S. 1).

    (20)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


    ANHANG I

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Buchstabe b

    Tabelle 1

    Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, bei denen der Einfuhrzoll aus einem Wertzoll und einem davon getrennten Agrarteilbetrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 besteht

    KN-Code

    Bezeichnung

    ex 0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

    0403 10 51 bis 0403 10 99

    Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    0403 90 71 bis 0403 90 99

    andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    0405 20 10 und 0405 20 30

    Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT

    0710 40 00

    Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0711 90 30

    Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    ex 1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

    1517 10 10

    Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    1517 90 10

    andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    1702 50 00

    chemisch reine Fructose

    ex 1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, der unter dem KN-Code 1704 90 10 eingereiht wird

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    Ex19 01

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen des KN-Codes 1901 90 91

    ex 1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet, ausgenommen gefüllte Teigwaren, die unter den KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30 eingereiht werden

    1903 00 00

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes), Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    2001 90 30

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    2001 90 40

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    2004 10 91

    Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

    2004 90 10

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

    2005 20 10

    Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

    2005 80 00

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

    2008 99 85

    Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker

    2008 99 91

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker

    2101 12 98

    Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

    2101 20 98

    Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

    2101 30 19

    Kaffeemittel, geröstet (ausg. Zichorien)

    2101 30 99

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln (ausg. Zichorien)

    2102 10 31 und 2102 10 39

    Backhefen, getrocknet oder nicht getrocknet

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    ex 2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10 20 , 2106 90 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

    2202 90 91 , 2202 90 95 und 2202 90 99

    Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404

    2905 43 00

    Mannitol

    2905 44

    D-Glucitol (Sorbit)

    3302 10 29

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, ausgenommen die des KN-Codes 3302 10 21

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

    ex 3505 10

    Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte und veresterte Stärken der Unterposition 3505 10 50

    3505 20

    Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

    3809 10

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    3824 60

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44


    Tabelle 2

    Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, bei denen der Einfuhrzoll aus einem Wertzoll einschließlich eines Agrarteilbetrags oder eines spezifischen Zolls gemäß Artikel 3 Absatz 2 besteht

    KN-Code

    Bezeichnung

    ex 0505

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

    0505 10 90

    Federn von der zum Füllen verwendeten Art und Daunen, andere als roh

    0505 90 00

    andere

    0511 99 39

    Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh

    ex 1212 29 00

    Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen, ungenießbar, ausgenommen die in der Pharmazie verwendeten

    ex 1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

    1302 12 00

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln

    1302 13 00

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen

    1302 19 20 und 1302 19 70

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge ausgenommen Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln und Hopfen, Vanille-Oleoresin und Opium

    ex 1302 20

    Pektate

    1302 31 00

    Agar-Agar, auch modifiziert

    1302 32 10

    Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

    1505 00

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

    1506 00 00

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    ex 1515 90 11

    Jojobaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1516 20 10

    Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    1517 90 93

    genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    ex 1518 00

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen die Öle, die unter den KN-Codes 1518 00 31 und 1518 00 39 eingereiht werden

    1520 00 00

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    1521

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

    1522 00 10

    Degras

    1702 90 10

    Chemisch reine Maltose

    1704 90 10

    Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

    1803

    Kakaomasse, auch entfettet

    1804 00 00

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    1805 00 00

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    ex 1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1901 90 91

    kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

    ex 2001 90 92

    Palmherzen, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    ex 2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2008 11 10

    Erdnussbutter

    2008 91 00

    Palmherzen

    ex 2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus, ausgenommen Zubereitungen, die unter die KN-Codes 2101 12 98 , 2101 20 98 , 2101 30 19 und 2101 30 99 eingereiht werden

    ex 2102 10

    Hefen, lebend:

    2102 10 10

    ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

    2102 10 90

    andere Hefen, ausgenommen Backhefen

    2102 20

    Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend

    2102 30 00

    zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    ex 2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    ex 2106 10

    Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

    2106 10 20

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    ex 2106 90

    andere:

    2106 90 20

    zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

    2106 90 92

    andere Zubereitungen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    2201 10

    Wasser, einschließlich natürlichen oder künstlichen Mineralwassers und kohlensäurehaltigen Wassers, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    2202 10 00

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Wassers, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    2202 90 10

    Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

    2203 00

    Bier aus Malz

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    ex 2207

    Außer falls aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die im Anhang I des AEUV aufgeführt sind: Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol. oder mehr, unvergällt, und Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    ex 2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol., unvergällt, andere als hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Anhang I des AEUV aufgeführt sind; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    2403

    Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

    3301 90

    Extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    ex 3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    3302 10 10

    Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.

    3302 10 21

    Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol., kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    Ex35 02

    Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

    Eieralbumin:

    ex 3502 11

    getrocknet:

    3502 11 90

    anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    ex 3502 19

    anderes:

    3502 19 90

    anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    ex 3502 20

    Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen:

    3502 20 91 und 3502 20 99

    andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht; auch getrocknet (in Blättern, Kristallen, Flocken, Pulver)

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole


    ANHANG II

    Nicht-Anhang-I-Waren und bei der Herstellung dieser Waren verwendete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 gewährt werden können

    KN-Code

    Bezeichnung der Nicht-Anhang-I-Waren

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden können

    A: Die Referenzmenge bestimmt sich nach Maßgabe der tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten Menge des Erzeugnisses (Artikel 27 unter Buchstabe d)

    B: Die Referenzmenge bestimmt sich auf Grundlage einer Pauschale (Artikel 27 unter Buchstabe d)

    Getreide (1)

    Reis (2)

    Eier (3)

    Zucker, Melasse, Isoglucose (4)

    Milchprodukte (5)

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    ex 0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

     

     

     

     

    ex 0403 10

    Joghurt:

     

     

     

     

     

    0403 10 51 bis 0403 10 99

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

    – – – aromatisiert

    – – – anderer:

    A

    A

    A

    A

     

     

    – – – – mit Zusatz von Früchten und/oder Nüssen

    A

    A

     

    A

     

     

    – – – – mit Zusatz von Kakao

    A

    A

    A

    A

     

    ex 0403 90

    – andere:

     

     

     

     

     

    0403 90 71 bis 0403 90 99

    – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten und/oder Nüssen oder Kakao:

    – – – aromatisiert

    – – – andere:

    A

    A

    A

    A

     

     

    – – – – mit Zusatz von Früchten oder Nüssen

    A

    A

     

    A

     

     

    – – – – mit Zusatz von Kakao

    A

    A

    A

    A

     

    ex 0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

     

     

     

     

     

    ex 0405 20

    – Milchstreichfette:

     

     

     

     

     

    0405 20 10

    – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

     

     

     

     

    A

    0405 20 30

    – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

     

     

     

     

    A

    ex 0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

     

     

     

     

     

     

    – Zuckermais:

     

     

     

     

     

    0710 40 00

    – – in Kolben

    A

     

     

    A

     

     

    – – in Körnern

    B

     

     

    A

     

    ex 0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

     

     

     

     

     

     

    – – – Zuckermais:

     

     

     

     

     

    0711 90 30

    – – – – in Kolben

    A

     

     

    A

     

     

    – – – – in Körnern

    B

     

     

    A

     

    ex 1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

     

     

     

     

     

    ex 1517 10

    – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

     

     

     

     

     

    1517 10 10

    – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

     

     

     

     

    A

    ex 1517 90

    – andere:

     

     

     

     

     

    1517 90 10

    – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

     

     

     

     

    A

    1702 50 00

    chemisch reine Fructose chemisch reine Fructose

     

     

     

    A

     

    ex 1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade):

     

     

     

     

     

    1704 10

    – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

    A

     

     

    A

     

    ex 1704 90

    – andere:

     

     

     

     

     

    1704 90 30

    – – weiße Schokolade

    A

     

     

    A

    A

    1704 90 51 bis 1704 90 99

    – – andere:

    A

    A

     

    A

    A

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

     

     

     

     

     

    1806 10

    – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

     

     

     

     

     

    – – lediglich durch Zusatz von Saccharose gesüßt

    A

     

    A

    A

     

     

    – – andere

    A

     

    A

    A

    A

    1806 20

    – andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

     

     

     

     

     

     

    – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen der Unterposition 1806 20 70

    A

     

    A

    A

    A

     

    – – andere Zubereitungen der Unterposition 1806 20

    A

    A

    A

    A

    A

    1806 31 00 und 1806 32

    – andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln

    A

    A

    A

    A

    A

    1806 90

    – andere:

     

     

     

     

     

    1806 90 11 ,

    1806 90 19 ,

    1806 90 31 ,

    1806 90 39 ,

    1806 90 50

    – – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse; kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

    A

    A

    A

    A

    A

    1806 90 60 ,

    1806 90 70 ,

    1806 90 90

    – – kakaohaltige Brotaufstriche; kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken; andere

    A

     

    A

    A

    A

    ex 1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

     

     

    1901 10 00

    – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

     

     

     

     

     

     

    – – Lebensmittelzubereitungen aus Milcherzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 , mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT

    A

    A

    A

    A

    A

     

    – – andere

    A

    A

     

    A

    A

    1901 20 00

    – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905:

     

     

     

     

     

     

    – – Lebensmittelzubereitungen aus Milcherzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 , mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT

    A

    A

    A

    A

    A

     

    – – andere

    A

    A

     

    A

    A

    ex 1901 90

    – andere:

     

     

     

     

     

    1901 90 11 und 1901 90 19

    – – Malzextrakt

    A

    A

     

     

     

     

    – – andere:

     

     

     

     

     

    1901 90 99

    – – – andere:

     

     

     

     

     

     

    – – – – Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT

    A

    A

    A

    A

    A

     

    – – – – andere

    A

    A

     

    A

    A

    ex 1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

     

     

     

     

     

    – Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

     

     

     

     

     

     

    – – Eier enthaltend:

     

     

     

     

     

    1902 11 00

    – – – aus Hartweizen oder aus anderem Getreide

    B

     

    A

     

     

     

    – – – andere:

    A

     

    A

     

     

     

    – – andere:

     

     

     

     

     

    1902 19

    – – – aus Hartweizen oder aus anderem Getreide

    B

     

     

     

    A

     

    – – – andere

    A

     

     

     

    A

    ex 1902 20

    – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

     

     

     

     

     

    1902 20 91 und 1902 20 99

    – – andere

    A

    A

     

    A

    A

    1902 30

    – andere Teigwaren

    A

    A

     

    A

    A

    1902 40

    – Couscous:

     

     

     

     

     

     

    – – nicht zubereitet:

     

     

     

     

     

    1902 40 10

    – – – aus Hartweizen

    B

     

     

     

     

     

    – – – anderer

    A

     

     

     

     

    1902 40 90

    – – anderer

    A

    A

     

    A

    A

    1903 00 00

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    A

     

     

     

     

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes) sowie Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

     

     

     

    – Puffreis, ungesüßt, oder vorgekochter Reis:

     

     

     

     

     

     

    – – kakaohaltig (6)

    A

    B

    A

    A

    A

     

    – – keinen Kakao enthaltend

    A

    B

     

    A

    A

     

    – andere, kakaohaltig (6)

    A

    A

    A

    A

    A

     

    – andere

    A

    A

     

    A

    A

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

     

     

     

     

     

    1905 10 00

    – Knäckebrot

    A

     

     

    A

    A

    1905 20

    – Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

    A

     

    A

    A

    A

     

    – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

     

     

     

     

     

    1905 31 und 1905 32

    – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln

    A

     

    A

    A

    A

    1905 40

    – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

    A

     

    A

    A

    A

    1905 90

    – andere:

     

     

     

     

     

    1905 90 10

    – – ungesäuertes Brot (Matzen)

    A

     

     

     

     

    1905 90 20

    – – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    A

    A

     

     

     

     

    – – andere:

     

     

     

     

     

    1905 90 30

    – – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger:

    A

     

     

     

     

    1905 90 45 bis 1905 90 90

    – – – andere Waren

    A

     

    A

    A

    A

    ex 2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

     

     

     

     

     

    ex 2001 90

    – andere:

     

     

     

     

     

     

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

     

     

     

     

     

    2001 90 30

    – – – in Kolben

    A

     

     

    A

     

     

    – – – in Körnern

    B

     

     

    A

     

    2001 90 40

    – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    A

     

     

    A

     

    ex 2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

     

     

     

     

     

    ex 2004 10

    – Kartoffeln:

    – – andere:

     

     

     

     

     

    2004 10 91

    – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    A

    A

     

    A

    A

    ex 2004 90

    – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

     

     

     

     

     

     

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

     

     

     

     

     

    2004 90 10

    – – – in Kolben

    A

     

     

    A

     

     

    – – – in Körnern

    B

     

     

    A

     

    ex 2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

     

     

     

     

     

    ex 2005 20

    – Kartoffeln:

     

     

     

     

     

    2005 20 10

    – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    A

    A

     

    A

    A

     

    – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

     

     

     

     

     

    2005 80 00

    – – in Kolben

    A

     

     

    A

     

     

    – – in Körnern

    B

     

     

    A

     

    ex 2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit oder ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

     

     

    ex 2008 99

    – – andere:

    – – – ohne Zusatz von Alkohol:

    – – – – ohne Zusatz von Zucker:

     

     

     

     

     

     

    – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

     

     

     

     

     

    2008 99 85

    – – – – – – in Kolben

    A

     

     

     

     

     

    – – – – – – in Körnern

    B

     

     

     

     

    2008 99 91

    – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    A

     

     

     

     

    ex 2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

     

     

     

     

     

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

     

     

     

     

     

    2101 12 98

    – – – andere

    A

    A

     

    A

     

    ex 2101 20

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

     

     

     

     

     

    2101 20 98

    – – – andere

    A

    A

     

    A

     

    ex 2101 30

    – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

     

     

     

     

     

    – – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

     

     

     

     

     

    2101 30 19

    – – – andere

    A

     

     

    A

     

     

    – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

     

     

     

     

     

    2101 30 99

    – – – andere

    A

     

     

    A

     

    ex 2102

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vakzine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel:

     

     

     

     

     

    ex 2102 10

    – Hefen, lebend:

     

     

     

     

     

    2102 10 31 und 2102 10 39

    – – Backhefen

    A

     

     

     

     

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig:

     

     

     

     

     

     

    – kakaohaltig

    A

    A

    A

    A

    A

     

    – anderes

    A

    A

     

    A

    A

    ex 2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

     

     

    ex 2106 90

    – andere:

     

     

     

     

     

    2106 90 92 und 2106 90 98

    – – andere

    A

    A

     

    A

    A

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Wassers, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

     

     

     

     

     

    2202 10 00

    – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Wassers, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    A

     

     

    A

     

    2202 90

    – andere:

     

     

     

     

     

     

    – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend:

     

     

     

     

     

    2202 90 10

    – – – Bier aus Malz mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol. oder weniger

    B

     

     

     

     

     

    – – – andere

    A

     

     

    A

     

    2202 90 91 bis 2202 90 99

    – – andere

    A

     

     

    A

    A

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    A

     

     

    A

     

    ex 2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol., unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

     

     

     

     

     

    2208 20

    – Branntwein aus Wein oder Traubentrester

     

     

     

    A

     

    ex 2208 30

    – Whisky:

    – – anderer als „Bourbon“-Whiskey:

     

     

     

     

     

    ex 2208 30 30 bis 2208 30 88

    – – – Whisky, der nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission (7) fällt

    A

     

     

     

     

    2208 50 11 und 2208 50 19

    – – Gin

    A

     

     

     

     

    2208 50 91 und 2208 50 99

    – – Genever

    A

     

     

    A

     

    2208 60

    – Wodka

    A

     

     

     

     

    2208 70

    – Likör

    A

     

    A

    A

    A

    ex 2208 90

    – andere:

     

     

     

     

     

    2208 90 41

    – – – – Ouzo, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    A

     

     

    A

     

    2208 90 45

    – – – – – – – Calvados, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

     

     

     

    A

     

    2208 90 48

    – – – – – – – anderer Obstbranntwein (ausgenommen Likör) in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

     

     

     

    A

     

    2208 90 56

    – – – – – – – anderer Branntwein als Obstbranntwein und Tequila (ausgenommen Likör), in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    A

     

     

    A

     

    2208 90 69

    – – – – – andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    A

     

     

    A

    A

    2208 90 71

    – – – – – Obstbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

     

     

     

    A

     

    2208 90 77

    – – – – – anderer Branntwein als Obstbranntwein und Tequila (ausgenommen Likör), in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

    A

     

     

    A

     

    2208 90 78

    – – – – andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

    A

     

     

    A

    A

    ex 2905

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

     

     

     

     

     

    2905 43 00

    – – Mannitol

    B

     

     

    B

     

    2905 44

    – – D-Glucitol (Sorbit)

    B

     

     

    B

     

    ex 3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

     

     

     

     

     

    ex 3302 10

    – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

     

     

     

     

    3302 10 29

    – – – – – andere

    A

     

     

    A

    A

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

     

     

     

     

     

    3501 10

    – Casein

     

     

     

     

    B

    3501 90

    – andere:

     

     

     

     

     

    3501 90 10

    – – Caseinleime

     

     

     

     

    A

    3501 90 90

    – – andere

     

     

     

     

    B

    ex 3502

    Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

    – Eieralbumin:

     

     

     

     

     

    ex 3502 11

    – – getrocknet

     

     

     

     

     

    3502 11 90

    – – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

     

     

    B

     

     

    ex 3502 19

    – – anderes:

     

     

     

     

     

    3502 19 90

    – – – anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

     

     

    B

     

     

    ex 3502 20

    – Molkenproteine (Lactalbumin):

     

     

     

     

     

    3502 20 91 und 3502 20 99

    – – andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht; auch getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver)

     

     

     

     

    B

    ex 3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen Stärken des KN-Codes 3505 10 50

    A

    A

     

     

     

    3505 10 50

    – – – veretherte Stärken und veresterte Stärken

    A

     

     

     

     

    ex 3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

     

     

    3809 10

    – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    A

    A

     

     

     

    ex 3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

     

     

    3824 60

    – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

    B

     

     

    B

     


    (1)  Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

    (2)  Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    (3)  Anhang I Teil XIX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    (4)  Anhang I Teil III Buchstaben b, c, d und g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    (5)  Anhang I Teil XVI Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    (6)  Kakaogehalt höchstens 6 % .

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33).


    ANHANG III

    Grunderzeugnisse im Sinne des Artikel 2 Buchstabe d

    KN-Code

    Bezeichnung

    ex 0402 10 19

    Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger (Produktgruppe 2)

    ex 0402 21 18

    Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 26 GHT, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger (Produktgruppe 3)

    ex 0404 10 02 bis ex 0404 10 16

    Molke in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Produktgruppe 1)

    ex 0405 10

    Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (Produktgruppe 6)

    0407 21 00 , 0407 29 10 ,

    ex 0407 90 10

    Vogeleier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, andere als Bruteier

    ex 0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, genießbar, frisch, getrocknet, gefroren oder anders haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    1001 19 00

    Hartweizen, anderer als zur Aussaat

    ex 1001 99 00

    Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat

    1002 90 00

    Roggen, anderer als zur Aussaat

    1003 90 00

    Gerste, andere als zur Aussaat

    1004 90 00

    Hafer, anderer als zur Aussaat

    1005 90 00

    Mais, anderer als zur Aussaat

    ex 1006 30

    vollständig geschliffener Reis

    1006 40 00

    Bruchreis

    1007 90 00

    Körner-Sorghum, andere als zur Aussaat

    1701 99 10

    Weißzucker

    ex 1702 19 00

    Lactose, mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 98,5 GHT

    1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker


    ANHANG IV

    Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 erhoben werden können

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    0403 10 51 bis 0403 10 99

    Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    0403 90 71 bis 0403 90 99

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    0710 40 00

    Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0711 90 30

    Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    1517 10 10

    Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    1517 90 10

    andere genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 , mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    1702 50 00

    chemisch reine Fructose

    2005 80 00

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

    2905 43 00

    Mannitol

    2905 44

    D-Glucitol (Sorbit)

    Ex35 02

    Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

    Eieralbumin:

    ex 3502 11

    getrocknet:

    3502 11 90

    anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    ex 3502 19

    anderes:

    3502 19 90

    anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    ex 3502 20

    Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen:

     

    andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    3502 20 91

    getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

    3502 20 99

    andere

    3505 10 10

    Dextrine

    3505 10 90

    Andere modifizierte Stärken als Dextrine, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken

    3505 20

    Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

    3809 10

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    3824 60

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44


    ANHANG V

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a  (1)

    KN-Code

    Bezeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse

    0401

    Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0402

    Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    ex 0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    0404

    Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    ex 0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

    0407 21 00

    Vogeleier in der Schale, frisch, von Hühnern (Gallus domesticus), andere als Bruteier

    0709 99 60

    Zuckermais, frisch oder gekühlt

    0712 90 19

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat

    Kapitel 10

    Getreide (2)

    1701

    Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

    1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker


    (1)  Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung für die Herstellung von Waren der Tabelle 1 des Anhangs I verwendet wurden oder als verwendet gelten.

    (2)  Ausgenommen Weizen und Mengkorn zur Aussaat der Unterpositionen 1001 11 00, 1001 91 10, 1001 91 20 und 1001 91 90, Roggen zur Aussaat der Unterposition 1002 10 00, Gerste zur Aussaat der Unterposition 1003 10 00, Hafer zur Aussaat der Unterposition 1004 10 00, Mais zur Aussaat der Unterposition 1005 10, Reis zur Aussaat der Unterposition 1006 10 10, Sorghum zur Aussaat der Unterposition 1007 10 und Hirse zur Aussaat der Unterposition 1008 21 00.


    ANHANG VI

    Entsprechungstabelle

    Vorliegende Verordnung

    Verordnung (EG) Nr. 1216/2009

    Verordnung (EG) Nr. 614/2009

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 3

    Artikel 2 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2 Buchstabe b

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

    Artikel 2 Buchstabe c

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 2 Buchstabe d

    Artikel 2 Buchstabe e

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c

    Artikel 2 (f)

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 2 Buchstabe g

    Artikel 2 Buchstabe h

    Artikel 2 Buchstabe i

    Artikel 2 Buchstabe j

     

    Artikel 2 Buchstabe k

    Artikel 2 Buchstabe l

    Artikel 3

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 11

    Artikel 3

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 3 Satz 1

    Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 7

    Artikel 2 Nummer 3 zweiter Satz

    Artikel 8

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 9

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 11

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 12 Buchstaben a, b und c

    Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 12 Buchstabe d

    Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 6 Absätze 4 und 6, Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 14 Absatz 3

    Artikel 14 Absatz 4

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 4 Absätze 1 und 4

    Artikel 15 Absatz 2

     

    Artikel 16

    Artikel 4 Absätze 1 und 4

    Artikel 17

    Artikel 10

    Artikel 18

    Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

    Artikel 19

    Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4

    Artikel 20

    Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 21

    Artikel 7

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 8 Absätze 1 und 2

    Artikel 22 Absatz 2

    Artikel 23

    Artikel 24 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 24 Absatz 2

    Artikel 25

    Artikel 26

    Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 27

    Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 28

    Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 29

    Artikel 30

    Artikel 31

    Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absätze 5 und 6

    Artikel 32

    Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absätze 5 und 6

    Artikel 33

    Artikel 9

    Artikel 5

    Artikel 34 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 34 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 35

    Artikel 18, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 4, Unterabsatz 3

    Artikel 36

    Artikel 13

    Artikel 37

    Artikel 19

    Artikel 10

    Artikel 38

    Artikel 39

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 40

    Artikel 41

    Artikel 42

    Artikel 16

    Artikel 43

    Artikel 16

    Artikel 44

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 45

    Artikel 20

    Artikel 11

    Artikel 46

    Artikel 21 Absatz 1

    Artikel 12

    Artikel 21 Absatz 2

     

    Artikel 6

    Artikel 9

    Anhang I

    Anhang II

    Artikel 1

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang IV

    Anhang III

    Artikel 1

    Anhang V

    Anhang I

     

    Anhang IV

    Anhang I

    Anhang VI

    Anhang V

    Anhang II


    Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten

    Im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.


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