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Document E2012C0291

Öffentliche Fassung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 291/12/COL vom 11. Juli 2012 über Umstrukturierungsbeihilfen für die Arion Bank (Island)

ABl. L 144 vom 15.5.2014, p. 169–219 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 144 vom 15.5.2014, p. 5–5 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/291(2)/oj

15.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/169


Öffentliche Fassung des (1)

BESCHLUSSES DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 291/12/COL

vom 11. Juli 2012

über Umstrukturierungsbeihilfen für die Arion Bank (Island)

Die EFTA-Überwachungsbehörde („die Überwachungsbehörde“) —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b sowie Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere Artikel 24,

gestützt auf Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen (im Folgenden „Protokoll 3“), insbesondere Teil I Artikel 1 Absatz 3 sowie Teil II Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHLAGE

1.   VERFAHREN

(1)

Im Anschluss an einen informellen Schriftwechsel im Oktober 2008 und der am 6. Oktober erfolgten Verabschiedung des Gesetzes Nr. 125/2008 über die Ermächtigung zu Auszahlungen aus der Staatskasse aufgrund außergewöhnlicher Umstände an den Finanzmärkten usw. (im Folgenden „Notstandsgesetz“) durch das isländische Parlament (Althingi), das dem isländischen Staat weitreichende Vollmachten zu Eingriffen in den Bankensektor verlieh, richtete der Präsident der Überwachungsbehörde am 10. Oktober 2008 ein Schreiben an die isländischen Behörden, in dem er um Anmeldung der im Rahmen des Notstandsgesetzes gewährten staatlichen Beihilfen bei der EFTA-Überwachungsbehörde ersuchte. Weitere Kontakte und Schriftwechsel erfolgten in regelmäßigen Abständen. Hierunter fällt insbesondere ein am 18. Juni 2009 übermitteltes Schreiben der Überwachungsbehörde, in der sie die isländischen Behörden an die Pflicht zur Anmeldung staatlicher Beihilfen sowie die Stillhalteklausel in Protokoll 3 Artikel 3 erinnert. Nach weiteren Schriftwechseln und Zusammenkünften wurde die im Rahmen der Wiederherstellung bestimmter Geschäftsbereiche der (alten) Kaupthing Bank und der Errichtung und Kapitalausstattung der New Kaupthing Bank (am 21. November 2009 in Arion Bank umbenannt) gewährte staatliche Beihilfe schließlich von den isländischen Behörden am 20. September 2010 nachträglich angemeldet.

(2)

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 (2) setzte die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Überwachungsbehörde") die isländischen Behörden von ihrem Beschluss in Kenntnis, das in Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Verfahren bezüglich der seitens des isländischen Staates durchgeführten Maßnahmen zur Wiederherstellung bestimmter Geschäftsbereiche der (alten) Kaupthing Bank hf und zur Errichtung und Kapitalausstattung der New Kaupthing Bank (inzwischen umbenannt in Arion Bank hf) (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“) zu eröffnen (3). Die Überwachungsbehörde forderte außerdem die Vorlage eines detaillierten Umstrukturierungsplans für die Arion Bank innerhalb von sechs Monaten

(3)

Die Überwachungsbehörde erhielt mit Schreiben vom 24. März 2011 (4) eine Stellungnahme Beteiligter, die am 25. Mai 2011 an die isländischen Behörden weitergeleitet wurde. Die isländischen Behörden beantworteten diese Stellungnahme nicht.

(4)

Mit Schreiben vom 31. März 2011 übermittelten die isländischen Behörden einen Umstrukturierungsplan für die Arion Bank. In einer E-Mail vom 30. April 2012 wurde ein aktualisierter Umstrukturierungsplan übermittelt.

(5)

Die Überwachungsbehörde ersuchte am 11. Juli 2011 und 13. Februar 2012 um weitere Auskünfte bezüglich des Umstrukturierungsplans. Die Antworten der isländischen Behörden auf die Auskunftsersuchen gingen am 26. Oktober 2011, 16. April 2012, 30. April 2012, 21. Mai 2012 und 6. Juli 2012 ein. Die endgültigen Fassungen der Verpflichtungsangebote der isländischen Behörden und der Arion Bank wurden am 3. Juli 2012 übermittelt (5).

(6)

Vertreter der Überwachungsbehörde kamen außerdem am 7. Juni 2011 sowie am 27. und 28. Februar 2012 zu Gesprächen mit Vertretern der isländischen Behörden und der Arion Bank zusammen.

2.   HINTERGRUND

(7)

In diesem Abschnitt beschreibt die Überwachungsbehörde die Ereignisse und Sachverhalte sowie die wirtschaftlichen, politischen und verordnungsrechtlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Kollaps und anschließenden Wiederaufbau des isländischen Finanzsystems seit Oktober 2008 bis heute, soweit dies zur Erläuterung des Kontextes, in dem die Bewertung der hier betroffenen Beihilfemaßnahmen erfolgt, notwendig erscheint. Dabei wird sie auch die Chronologie des Zusammenbruchs der Kaupthing Bank in Erinnerung rufen.

2.1.   Der Zusammenbruch der Kaupthing Bank

(8)

Im September 2008 setzten für eine Reihe großer globaler Finanzinstitute ernsthafte Schwierigkeiten ein. Mitten in diesen Turbulenzen auf den weltweiten Finanzmärkten bekamen die drei größten Geschäftsbanken Islands, die in den vorhergehenden Jahren ein außergewöhnliches Wachstum verzeichnet hatten, Schwierigkeiten bei der Refinanzierung ihrer kurzfristigen Verbindlichkeiten. Es kam zu einem Ansturm auf ihre Einlagen. Lehman Brothers beantragte am 15. September Insolvenzschutz und am gleichen Tag wurde bekannt gegeben, dass die Bank of America Merrill Lynch übernehmen werde. Auch in anderen Ländern kam es zu Schwierigkeiten und eine der größten Banken im Vereinigten Königreich, die HBOS, musste von der Lloyds TSB übernommen werden.

(9)

Noch deutlicher traten die Probleme im isländischen Finanzsektor am 29. September 2008 zutage, als die isländische Regierung eine Vereinbarung mit der Glitnir Bank bekannt gab, in deren Rahmen sie 600 Mio. EUR an Eigenkapital in die Bank einschießen und im Gegenzug 75 % ihrer Kapitalanteile erhalten würde. Die geplante Übernahme der Glitnir Bank durch die Regierung konnte die Märkte jedoch nicht beruhigen und der Plan wurde fallen gelassen. Die Aktienkurse der drei Geschäftsbanken brachen ein und ihre Kreditwürdigkeit wurde herabgestuft.

(10)

Die Einlagenabzüge aus ausländischen Niederlassungen der Landsbanki und der Kaupthing Bank stiegen dramatisch an und auch die inländischen Niederlassungen erlebten massive Abzüge von Barmitteln. Am ersten Oktoberwochenende wurde klar, dass sich eine weitere der drei Großbanken, die Landsbanki, in ernsten Schwierigkeiten befand. Die Glitnir Bank und die Landsbanki wurden am 7. Oktober 2008 von der Finanzaufsichtsbehörde Islands (FME) übernommen. Für eine gewisse Zeit hoffte man, dass die Kaupthing Bank diesem Schicksal entgehen könnte. Am 6. Oktober 2008 gewährte die CBI der Kaupthing ein Darlehen von 500 Mio. EUR gegen Sicherheiten in der dänischen Tochtergesellschaft der Kaupthing, der FIH Erhvervsbanken. Allerdings enthielten die Darlehensvereinbarungen und Schuldverschreibungen der Kaupthing Bank eine Klausel, der zufolge ein Ausfall einer der großen Tochtergesellschaften der Bank einen Ausfall der Kaupthing Bank darstelle. Dies wiederum könne zur sofortigen Fälligkeit der Darlehen der Bank führen. Am 8. Oktober 2008 verfügten die Behörden des Vereinigten Königreichs eine Zahlungseinstellung für die Tochtergesellschaft der Kaupthing Bank im Vereinigten Königreich, die Kaupthing Singer & Friedlander (KSF). Am nächsten Tag übernahm die FME die Kontrolle über die Bank. Dabei nutzte sie die Vollmachten, die ihr durch das Notstandsgesetz verliehen wurden.

2.2.   Die Finanzkrise und die Hauptgründe für den Zusammenbruch der isländischen Banken

(11)

In ihrer Anmeldung der der Arion Bank gewährten Beihilfe wiesen die isländischen Behörden darauf hin, dass die Gründe für den Kollaps des isländischen Bankensektors und die Notwendigkeit ihres Eingreifens sehr detailliert in einem Bericht erläutert würden, den ein Sonderuntersuchungsausschuss (im Folgenden „SIC“) erstellt hatte. Dieser Untersuchungsausschuss war vom isländischen Parlament (6) mit dem Auftrag eingerichtet worden, die Vorgänge, die zum Zusammenbruch der drei wichtigsten Banken führten, zu untersuchen und zu analysieren. Die Überwachungsbehörde fasst hier die Schlussfolgerungen des Ausschusses zu den wichtigsten Ursachen für den Untergang der Kaupthing Bank zusammen. Diese Informationen wurden Kapitel 2 (Zusammenfassung und Bemerkungen) und Kapitel 21 (Ursachen des Zusammenbruchs der isländischen Banken — Verantwortlichkeit, Fehler und Fahrlässigkeit) des SIC-Berichts entnommen.

(12)

Der weltweite Liquiditätsrückgang an den Finanzmärkten, der 2007 seinen Anfang nahm, führte letztendlich zum Zusammenbruch der drei wichtigsten isländischen Banken, deren Geschäftsbetrieb zunehmend von der Mittelbeschaffung über internationale Märkte abhängig geworden war. Die Gründe für den Untergang der isländischen Banken sind jedoch komplex und zahlreich. Der SIC untersuchte die Gründe, die zum Zusammenbrauch der wichtigsten Banken führten. Dabei fällt auf, dass die meisten Schlussfolgerungen für alle drei Banken zutrafen und dass viele von ihnen miteinander zusammenhängen. Es folgt eine kurze Zusammenfassung der mit den Aktivitäten der Banken zusammenhängenden Gründe für deren Untergang.

Übermäßige, nicht tragfähige Expansion

(13)

Der SIC gelangte zu dem Schluss, dass die Banken in den Jahren vor dem Kollaps ihre Bilanzen und Kreditportfolios weit über ihre eigenen betrieblichen und unternehmerischen Kapazitäten hinaus ausgedehnt hatten. Die Vermögenswerte der drei Banken zusammen waren exponentiell von 1,4 Billionen ISK (7) im Jahr 2003 auf 14,4 Billionen ISK Ende des zweiten Quartals 2008 angewachsen. Auffällig ist, dass ein großer Anteil des Wachstums der drei Banken auf die Kreditvergabe an ausländische Vertragspartner entfiel. Sie stieg 2007 (8), insbesondere nach dem Beginn der internationalen Liquiditätskrise, erheblich an. Dies veranlasste den SIC zu der Schlussfolgerung, dass ein Großteil dieses Anstiegs der Kreditvergabe darauf zurückzuführen war, dass Unternehmen, denen anderswo Kredite verweigert worden waren, Darlehen gewährt wurden. Der Bericht enthält auch die Schlussfolgerung, dass das grundsätzlich riskantere Investmentbanking einen immer höheren Stellenwert in den Aktivitäten der Banken eingenommen hatte und mit seinem Wachstum zu den Problemen beigetragen hatte.

Verringerung der auf den internationalen Märkten verfügbaren Finanzmittel

(14)

Das Wachstum der Banken wurde durch den Zugang zu den internationalen Finanzmärkten, die geschickte Nutzung guter Bonitätseinstufungen und den durch das EWR-Abkommen ermöglichten Zugang zu europäischen Märkten erleichtert und gefördert. Die isländischen Banken nahmen 2005 an ausländischen Schuldverschreibungsmärkten 14 Mrd. EUR zu vergleichsweise günstigen Konditionen auf. Als der Zugang zu den europäischen Schuldverschreibungsmärkten zunehmend schwieriger wurde, finanzierten die Banken ihre Aktivitäten auf den Märkten in den USA, wobei isländische Schuldverschreibungen in forderungsbesicherte Schuldverschreibungen eingebettet wurden. In der Zeit kurz vor dem Zusammenbruch verließen sich die Banken zunehmend auf kurzfristige Darlehen, was zu erheblichen und, nach Aussage des SIC, vorhersehbaren Refinanzierungsrisiken führte.

Der Verschuldungsgrad der Bankeneigentümer

(15)

Bei jeder der großen isländischen Banken traf zu, dass die Haupteigentümer auch zu den Hauptschuldnern zählten (9). Der SIC war der Ansicht, dass bestimmte Aktionäre in ihrer Eigenschaft als Eigentümer außergewöhnlich einfach Zugang zu Darlehen von den Banken hatten. Größter Anteilseigner der Kaupthing Bank war Exista hf mit einem Anteil von knapp über 20 %. Exista gehörte auch zu den größten Schuldnern der Bank. Im Zeitraum 2005-2008 stieg die Kreditvergabe der Kaupthing Bank an Exista und mit dieser verbundene Gesellschaften (10) stetig von 400-500 Mio. EUR auf 1,4-1,7 Mrd. EUR. 2007 und 2008 waren diese Kreditvergaben fast genauso hoch wie die Eigenkapitalausstattung der Bank. Dieser Anstieg bei den Kreditvergaben an große Anteilseigener fand statt, obgleich Kaupthing nun ersten Liquiditäts- und Refinanzierungsproblemen gegenüberstand. Auch Darlehen an verbundene Gesellschaften wurden häufig ohne besondere Sicherheiten gewährt (11). Kaupthings Geldmarktfonds war der größte Fonds der Kaupthing Bank Asset Management Company. Im Jahr 2007 investierte der Fonds erhebliche Summen in Schuldverschreibungen, die Exista herausgegeben hatte. Am Jahresende besaß er Wertpapiere im Wert von etwa 14 Mrd. ISK. Dies entsprach etwa 20 % des damaligen Gesamtvermögens des Fonds. Robert Tchenguiz besaß Aktien in der Kaupthing Bank und Exista und saß außerdem im Vorstand von Exista. Außerdem erhielt er erhebliche Kreditfazilitäten von der Kaupthing Bank in Island, der Kaupthing Bank Luxemburg und der Kaupthing Singer & Friedlander (KSF). Insgesamt beliefen sich die Kreditfazilitäten, die Robert Tchenguiz und mit ihm verbundene Gesellschaften von der Muttergesellschaft der Kaupthing Bank erhalten hatten, beim Zusammenbruch der Bank auf etwa 2 Mrd. EUR (12).

Risikokonzentration

(16)

Mit der Frage des außergewöhnlichen finanziellen Engagements bei großen Anteilseignern hing auch die Schlussfolgerung des SIC zusammen, dass die Vermögensportfolios der Bank nicht ausreichend gestreut waren. Der SIC war der Ansicht, dass die europäischen Vorschriften für Großkredite insbesondere bei Anteilseignern sehr eng ausgelegt wurden und dass die Banken versucht hatten, die Vorschriften zu umgehen.

Schwache Eigenkapitalbasis

(17)

Obgleich der Eigenkapitalkoeffizient der Kaupthing und der beiden anderen großen isländischen Banken immer als etwas höher als das gesetzlich vorgeschriebene Minimum angegeben worden war, gelangte der SIC zu dem Schluss, dass die Eigenkapitalkoeffizienten die finanzielle Stärke der Banken nicht präzise widerspiegelten. Dies ist auf die Gefährdung der eigenen Aktien der Bank durch vorrangige Sicherheiten und Terminverträge zurückzuführen, die auf den Aktien lasteten. Das von den Gesellschaften selbst finanzierte, vom SIC als "schwaches Eigenkapital" (13) bezeichnete Aktienkapital belief sich auf über 25 % der Eigenkapitalausstattung der Banken (bzw. mehr als 50 %, wenn man eine Bewertung anhand der Kernkomponente des Kapitals, d. h. des Eigenkapitals abzüglich immaterieller Vermögenswerte, zugrunde legt). Probleme, verursacht durch das Risiko, dass die Banken Aktien voneinander besaßen, traten verschärfend hinzu. Mitte 2008 belief sich bei den Banken die Direktfinanzierung ihrer eigenen Aktien sowie die Querfinanzierung der Aktien der jeweils anderen beiden Banken auf ca. 400 Mrd. ISK. Dies entspricht etwa 70 % der Kernkomponente des Kapitals. Der SIC war der Auffassung, dass die Finanzierung des Eigenkapitals mittels Kreditaufnahme beim System selbst Ausmaße angenommen hatte, die die Stabilität des Systems bedrohten. Die Banken hielten eine erhebliche Menge ihrer eigenen Aktien als Sicherheit für ihre Kreditvergabe. Als dann die Aktienkurse fielen, sank die Qualität ihrer Kreditportfolios. Dies beeinträchtigte das Leistungsvermögen der Banken und löste einen weiteren Abwärtsdruck auf ihre Aktienkurse aus. Als Reaktion darauf (diesen Schluss zog der SIC aus ihm vorliegenden Informationen) versuchten die Banken, künstlich eine abnorme Nachfrage nach ihren eigenen Aktien zu erzeugen.

Die Größe der Banken

(18)

2001 beliefen sich die Bilanzsummen der drei Hauptbanken (zusammen) auf einen Betrag, der knapp über dem in einem Jahr erwirtschafteten Bruttoinlandsprodukt (BIP) Islands lag. Ende 2007 waren die Banken international geworden und hielten Vermögenswerte, die dem Neunfachen des isländischen BIP entsprachen. Im Bericht des SIC wird angemerkt, dass Beobachter bereits 2006 feststellten, dass das Bankensystem über das Leistungsvermögen der CBI hinausgewachsen sei und dass Zweifel bestünden, ob die Zentralbank die Aufgaben eines Kreditgebers letzter Instanz erfüllen könne. Ende 2007 übertrafen die kurzfristigen (überwiegend durch die Finanzierung der Banken entstandenen) Schulden die Devisenreserven um das Fünfzehnfache. Die in Fremdwährung lautenden Einlagen in den drei Banken waren achtmal höher als die Devisenreserven. Verglichen mit den Bankeinlagen, die er eigentlich garantieren sollte, hielt der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsfonds nur minimale Mittel. Laut der Schlussfolgerung des SIC machten diese Faktoren Island für einen Ansturm auf seine Banken anfällig.

Das im Vergleich zur verordnungsrechtlichen und finanziellen Infrastruktur zu plötzliche Wachstum der Banken

(19)

Der SIC gelangte zu dem Schluss, dass es den maßgeblichen Aufsichtsorganen in Island an der Glaubwürdigkeit fehlte, die mangels eines mit ausreichenden Mitteln versehenen Kreditgebers letzter Instanz notwendig war. Laut Bericht verfügten FME und CBI nicht über ausreichende Sachkenntnis und Erfahrung zur Regulierung der Banken in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Sie hätten aber Maßnahmen zur Senkung der Höhe des von den Banken eingegangenen Risikos treffen können. Die FME beispielsweise wuchs nicht im gleichen Verhältnis wie die Banken und die Methoden der Aufsichtsbehörde hielten mit den raschen Entwicklungen im operativen Geschäft der Banken nicht Schritt. Der Bericht äußert sich auch kritisch über die Regierung und zieht den Schluss, dass die Behörden Maßnahmen zur Verringerung des möglichen Einflusses der Banken auf die Wirtschaft hätten treffen müssen, indem sie die Größe der Banken beschnitten oder eine bzw. mehrere Banken zur Verlegung ihres Hauptsitzes ins Ausland aufforderten (14).

Unausgewogenheit und übermäßige Expansion der isländischen Wirtschaft insgesamt

(20)

Im Bericht des SIC wird auf Ereignisse im Zusammenhang mit der Wirtschaft insgesamt Bezug genommen, die sich ebenfalls auf das rasche Wachstum der Banken auswirkten und zu dem unausgewogenen Verhältnis zwischen Größe und Einfluss der Finanzdienstleistungsbranche und der übrigen Wirtschaft beitrugen. Im Bericht wird der Schluss gezogen, dass die Politik (insbesondere die Finanzpolitik) der Regierung höchstwahrscheinlich zu der übermäßigen Expansion und Unausgewogenheit beitrug und dass die Geld- und Währungspolitik der CBI nicht hinreichend restriktiv gewesen sei. Der Bericht bezeichnet darüber hinaus die Lockerung der Kreditvergabevorschriften des Icelandic Housing Financing Fund (isländische Bausparkasse) als „einen der größten Fehler, die im Zeitraum vor dem Zusammenbruch der Banken in der Geld- und Finanzpolitik begangen wurde“ (15). Der Bericht enthält auch kritische Äußerungen zu der Leichtigkeit, mit der sich die Banken Kredite bei der CBI beschaffen konnten. Dabei stieg der Bestand der kurzfristigen Lombardkredite der CBI von 30 Mrd. ISK im Herbst 2005 auf 500 Mrd. ISK Anfang Oktober 2008.

Die isländische Króna, außenwirtschaftliche Ungleichgewichte und CDS-Spreads

(21)

Der Bericht stellt fest, dass der Wert der isländischen Króna im Jahr 2006 eine Höhe erreicht hatte, die nicht aufrecht zu erhalten war. Das Leistungsbilanzdefizit betrug mehr als 16 % des BIP und die Verbindlichkeiten in Fremdwährung abzüglich der Vermögenswerte erreichten fast den Wert des gesamten jährlichen Bruttoinlandsproduktes. Die Voraussetzungen für eine Finanzkrise waren also gegeben. Ende 2007 verlor die Króna an Wert und die auf Island und den Banken lastenden Kreditausfall-Swap-Spreads (CDS) nahmen exponentiell zu.

2.3.   Maßnahmen zum Wiederaufbau des Bankensektors

(22)

Nach dem Zusammenbruch der drei größten Geschäftsbanken im Oktober 2008 (einschließlich Kaupthing) standen die isländischen Behörden vor der noch nie dagewesenen Herausforderung, den Weiterbestand des Bankbetriebs in Island sicherstellen zu müssen (16). Die von der isländischen Regierung diesbezüglich verfolgte Politik ist in dem vom isländischen Parlament am 6. Oktober 2008 verabschiedeten Notstandsgesetz (17) festgelegt worden. Dieses Gesetz verleiht der FME außerordentliche Vollmachten, bei Bedarf die Kontrolle über Finanzunternehmen zu übernehmen und über deren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu verfügen. Der Finanzminister wurde ermächtigt, zur Gründung neuer Finanzunternehmen im Namen der Staatskasse Mittel auszuzahlen. Darüber hinaus sollten in Konkursverfahren für Finanzunternehmen die Einlagen den Vorrang vor den sonstigen Forderungen erhalten. Die Regierung erklärte, dass Einlagen in inländischen Geschäftsbanken und Sparkassen sowie deren Niederlassungen in Island in voller Höhe geschützt seien.

(23)

Anfangs stand die Sicherstellung der grundlegenden Funktion der inländischen Banken-, Zahlungs- und Abrechnungssysteme im Mittelpunkt der Politik. In den ersten Wochen nach dem Zusammenbruch erstellte die isländische Regierung in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds (im Folgenden „IWF“) außerdem ein Wirtschaftsprogramm, auf dessen Grundlage am 20. November 2008 Islands Antrag auf eine zweijährige Bereitschaftskreditvereinbarung des IWF genehmigt wurde. Diese Vereinbarung beinhaltete auch ein IWF-Darlehen in Höhe von 2,1 Mrd. USD zur Stärkung der isländischen Währungsreserven. Die Regierung sicherte sich bei anderen nordischen Ländern und bestimmen Handelspartnern darüber hinaus Darlehen in Höhe von bis zu 3 Mrd. USD. Aus dem IWF-Darlehen wurden 827 Mio. USD sofort bereitgestellt. Der restliche Betrag wurde vorbehaltlich vierteljährlicher Überprüfungen des Wirtschaftsprogramms in acht gleich hohen Raten ausgezahlt.

(24)

Bei dem IWF-Programm handelte es sich um ein umfassendes Stabilisierungsprogramm, mit dem vor allem drei Ziele erreicht werden sollen. Das erste Ziel war die Stabilisierung und Wiederherstellung des Vertrauens in die Króna, um die negativen Auswirkungen der Krise auf die Wirtschaft in Grenzen zu halten. Zu den Maßnahmen in diesem Zusammenhang gehörte die Einführung von Kapitalkontrollen zur Eindämmung der Kapitalflucht. Als zweites Ziel enthielt das Programm eine Strategie zur umfassenden Umstrukturierung der Banken, mit der letztendlich wieder ein lebensfähiges Finanzsystem in Island aufgebaut und die internationalen Finanzbeziehungen des Landes gesichert werden sollten. Weitere Zielsetzungen in diesem Zusammenhang waren die Gewährleistung einer angemessenen Bewertung der Vermögenswerte der Banken, eine möglichst umfassende Rückgewinnung von Vermögenswerten und die Stärkung der Aufsichtspraxis. Das dritte Ziel des Wirtschaftsprogramms war die Sicherstellung tragfähiger öffentlicher Finanzen mittels Begrenzung der Sozialisierung der Verluste zahlungsunfähiger Banken und die Durchführung eines Programms zur mittelfristigen Konsolidierung der Staatsfinanzen.

(25)

Die isländischen Behörden betonten, dass aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der im Vergleich zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Staatskasse erheblichen Größe des Bankensystems die den Behörden offen stehenden politischen Optionen begrenzt waren. Die Lösungskonzepte, auf die man sich stützte, unterschieden sich daher vielfach von den Maßnahmen, die Regierungen anderer Länder, die Bedrohungen ihrer finanziellen Stabilität ausgesetzt waren, trafen.

(26)

Auf der Grundlage des Notstandsgesetzes wurden die drei großen Geschäftsbanken Glitnir Bank, Landsbanki Íslands und Kaupthing Bank in „alte“ und „neue“ Banken aufgespalten. Der Finanzminister gründete drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die inländischen Geschäftstätigkeiten der alten Banken übernehmen sollten, und bestellte die Vorstände für diese Gesellschaften. Die FME übernahm die Kontrolle über die alten Banken und wies deren inländische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Einlagen) im Wesentlichen den neuen Banken zu, die den Bankbetrieb in Island fortführten. Die alten Banken dagegen wurden der Aufsicht ihrer jeweiligen Auflösungsausschüsse unterstellt (18). Die ausländischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wurden überwiegend in den alten Banken platziert. Für diese Banken erfolgten später Liquidationsverfahren und schließlich die Schließung sämtlicher Geschäftsbetriebe im Ausland (19).

(27)

In der vorläufigen Eröffnungsbilanz der drei neuen Banken vom 14. November 2008 wurden die gesamten Vermögenswerte der drei Banken zusammen auf 2886 Mrd. ISK veranschlagt, wobei der Staat Eigenkapital in Höhe von 385 Mrd. ISK bereitstellen sollte. Der Gesamtbetrag der von den neuen Banken zugunsten der alten Banken als Zahlung für den Wert der über die Verbindlichkeiten hinaus übertragenen Vermögenswerte herauszugebenden Schuldverschreibungen wurde auf 1153 Mrd. ISK geschätzt. Die FME beauftragte Deloitte LLP mit der Bewertung der übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Im Verlauf dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass die unabhängige Bewertung keine festen Werte der übertragenen Reinvermögen ergeben würde, sondern Bewertungen innerhalb bestimmter Bandbreiten. Außerdem kam es zu Beschwerden der Gläubiger (der Banken) gegen das Bewertungsverfahren, das ihrer Meinung nach nicht unparteiisch war. Zudem beklagten sie, dass sie ihre Interessen nicht schützen könnten. Diese Komplikationen führten zu einer Änderung der Politik beim Kontenausgleich zwischen den alten und neuen Banken. Statt sich auf Bewertungen unabhängiger Sachverständiger zu verlassen, wollten die Parteien versuchen, auf dem Verhandlungsweg Einigkeit über den Wert der übertragenen Reinvermögen zu erzielen.

(28)

Es lag auf der Hand, dass es für die Parteien nicht einfach sein würde, sich über die Bewertungen zu einigen. Ihnen lagen schließlich zahlreiche Annahmen zugrunde, über die zwischen den Parteien wahrscheinlich Uneinigkeit herrschen würde. Seitens des Staates wurde das Ziel verfolgt, über grundlegende Bewertungen Einigkeit zu erzielen, damit für die anfängliche Kapitalausstattung der neuen Banken eine feste Grundlage geschaffen werden konnte. Erreichten die Vermögenswerte Kurse über ihre Grundbewertung hinaus, könnte dieser Überschuss den Gläubigern in Form bedingter Schuldverschreibungen oder Werterhöhungen des Aktienkapitals der Banken zugewiesen werden. In den Verhandlungen hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Auflösungsausschüsse von Glitnir und Kaupthing und eine Mehrheit ihrer Gläubiger an einem Erwerb von Anteilen an den neuen Banken interessiert sein könnten. Mit dieser Maßnahme erhielten sie die Möglichkeit, von potenziellen Wertsteigerungen der übertragenen Vermögenswerte zu profitieren.

(29)

Die volle Kapitalausstattung der drei neuen Banken und die Grundlage für Vereinbarungen mit den Gläubigern der alten Banken wurden am 20. Juli 2009 bekannt gegeben. Die Regierung als Alleineigentümerin der drei neuen Banken erzielte mit den Auflösungsausschüssen der alten Banken Kernübereinkünfte hinsichtlich der Frage, wie der Ausgleich für die Übertragung des Reinvermögens an die neuen Banken bewerkstelligt und bezahlt werden sollte. Bei zwei der neuen Banken, der Íslandsbanki und der Arion Bank, schloss dies Verträge mit der Vorbehaltsklausel ein, dass die alten Banken die Mehrheit der Eigenkapitalanteile an den neuen Banken zeichneten.

(30)

Auf der Grundlage der oben beschriebenen vorläufigen Vereinbarungen beschlossen die Auflösungsausschüsse der alten Banken im Oktober 2009 (Glitnir) und im Dezember 2009 (Kaupthing Bank und Landsbanki Islands), die ausgehandelten Optionen auszuüben und Anteile an den neuen Banken zu zeichnen. Am 18. Dezember 2009 gab die Regierung bekannt, dass der Wiederaufbau der Banken abgeschlossen sei und zwischen den isländischen Behörden und den neuen Banken auf der einen Seite und den im Namen ihrer Gläubiger handelnden Auflösungsausschüssen der Glitnir Bank, Landsbanki Íslands und Kaupthing Bank auf der anderen Seite Vergleichsvereinbarungen bezüglich der von den alten an die neuen Banken übertragenen Vermögenswerte erreicht worden seien. Die neuen Banken seien damit vollständig finanziert.

(31)

Wie sich später herausstellte, wurde der Beitrag der Staatskasse zum Eigenkapital der neuen Banken in erheblichem Umfang von den ursprünglich vorgesehenen 385 Mrd. ISK auf 135 Mrd. ISK in Form von Aktienkapital gesenkt. Bei zwei der drei Banken, der Íslandsbanki und der Arion Bank, belief sich der Beitrag auf etwa 55 Mrd. ISK an Ergänzungskapitel (Tier II) in Form von nachrangigen Darlehen bzw. einen Gesamtbetrag von 190 Mrd. ISK. Außerdem stellte die Staatskasse der Íslandsbanki und der Arion Bank Liquiditätsfazilitäten zur Verfügung. Das Aktienkapital, das die alten den neuen Banken zur Verfügung stellten, betrug insgesamt etwa 156 Mrd. ISK. Die Kapitalausstattung der neuen Banken belief sich folglich auf insgesamt ca. 346 Mrd. ISK. Die Vereinbarungen beinhalteten, dass der Staat nicht das vollständige Eigentum an den drei Banken beibehalten würde, sondern seine Beteiligung an der Íslandsbanki auf etwa 5 %, an der Arion Bank auf 13 % und im Fall der Landsbankinn auf 81 % senken würde.

(32)

Die beschriebene Übernahme von zwei der drei Banken durch die Gläubiger der alten Banken löste zwar wesentliche Probleme beim Wiederaufbau des Finanzsektors und schuf eine stabilere Kapitalgrundlage für die neuen Banken, es verblieben aber zahlreiche Schwachstellen, die noch zu beheben waren. Seit Herbst 2009 konzentrierten die Banken ihre Bemühungen vor allem auf interne Angelegenheiten wie die Festlegung der allgemeinen Strategie für ihr operatives Geschäft und insbesondere die Umstrukturierung ihrer Kreditportfolios, die den größten Risikofaktor für ihr operatives Geschäft und ihre langfristige Existenzfähigkeit darstellten. Aufgrund verschiedener erschwerender Faktoren gestaltete sich der Umstrukturierungsprozess komplex. Zu diesen Faktoren gehörten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes über die Rechtswidrigkeit von Krediten, die in ISK gewährt, aber an einen Devisenindex gekoppelt wurden. Soweit sie für die Umstrukturierung der Arion Bank maßgeblich sind, werden diese Angelegenheiten in den folgenden Abschnitten erörtert.

2.4.   Gesamtwirtschaftliches Umfeld

(33)

Dem Zusammenbruch des Bankensystems im Oktober 2008 folgten erhebliche wirtschaftliche Turbulenzen. Die Schwierigkeiten im Finanzsystem Islands gingen mit einem Einbruch des Vertrauens in seine Währung einher. Die Króna verlor im ersten Quartal 2008 stark an Wert. Weitere Wertverluste traten im Herbst, vor und nach dem Untergang der drei Geschäftsbanken, ein. Trotz der im Herbst 2008 eingeführten Kapitalkontrollen war das Jahr 2009 von starken Währungsschwankungen geprägt (20). Diese Turbulenzen führten zu einer schweren Rezession der isländischen Konjunktur, in deren Verlauf das BIP 2009 um 6,8 % und 2010 um 4 % schrumpfte.

(34)

Zu den Begleiterscheinungen der Wirtschaftskrise zählten eine plötzliche Zunahme der Arbeitslosigkeit von 1,6 % im Jahr 2008 auf 8 % 2009, ein Anstieg der Inflation und das Sinken der Reallöhne. Darüber hinaus war ein steiler Anstieg des Schuldenstandes von Unternehmen und Privathaushalten sowie des Anteils notleidender Kredite im Kreditportfolio der Banken zu verzeichnen. Auch kam es in großem Maßstab zu Übernahmen von in Insolvenzgefahr geratenen Unternehmen durch die neuen Banken. Gleichzeitig lösten die hohen, aus Steuergeldern finanzierten Umstrukturierungskosten des Bankensystems einen steilen Anstieg des Haushaltsdefizits und eine erhebliche Zunahme der Schulden des öffentlichen Sektors aus.

(35)

Nach der tiefen Rezession lassen vorläufige, vom nationalen statistischen Amt Islands vorgelegte Daten nun auf einen Umschwung in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 schließen. Für das gesamte Jahr wird von einem Wachstum des BIP von 3,1 % gegenüber dem Vorjahr ausgegangen.

(36)

Das 2011 verzeichnete Wirtschaftswachstum war überwiegend auf eine Zunahme der Inlandsnachfrage zurückzuführen, wobei sich insbesondere ein Anstieg der Konsumausgaben privater Haushalte um 4 % bemerkbar machte. Unterstützt wurde dies durch Erhöhungen der Löhne und Sozialleistungen sowie bestimmte politische Initiativen zur Entlastung privater Haushalte bei der Bedienung von Schulden. Hierzu zählten ein vorübergehender Zinszuschuss, das Einfrieren von Abzahlungen von Krediten und die vorgezogene Rückzahlung von Einzahlungen in die private Altersvorsorge. Die vorläufigen Zahlen für das Jahr 2011 lassen auch auf einen langsamen Anstieg der Investitionen schließen, der allerdings von einem ganz besonders niedrigen Niveau ausgeht (21). Der Verbrauch der öffentlichen Hand verharrte in den letzten drei Jahren auf einem besonders niedrigen Niveau.

(37)

Die gesamtwirtschaftlichen Daten verbergen erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Wirtschaftssektoren. Zusätzlich zum Zusammenbruch im Finanzsektor war auch bei der Bautätigkeit und zahlreichen anderen Fertigungs- und Dienstleistungsaktivitäten im Inland ein Abschwung zu verzeichnen. Andererseits konnten bestimmte Exportsektoren ein Wachstum verzeichnen. Aufgrund des niedrigen Wechselkurses der Króna und vergleichsweise stabiler Preise bei Meereserzeugnissen und Aluminiumprodukten (in ausländischen Währungen), stiegen die Exporteinnahmen nach dem Beginn der Wirtschaftskrise. Dies traf auch für den Tourismus und andere Dienstleistungsexporte zu. Gleichzeitig gingen die Einfuhren stark zurück und drehten die Handelsbilanz (22) 2010 mit einem Überschuss von etwa 10 % des BIP vorübergehend ins Plus. Mit der gestiegenen Inlandsnachfrage 2011 haben auch die Einfuhren wieder zugenommen. Die Folge war ein insgesamt geringerer Handelsüberschuss von 8,2 % des BIP.

(38)

Die Prognose des nationalen statistischen Amts Islands für 2012 bis 2017 geht davon aus, dass sich 2012 die schrittweise wirtschaftliche Erholung mit 2,6 % Wachstum fortsetzen wird. Eine ähnliche Wachstumsquote wird auch für den restlichen Vorhersagezeitraum erwartet. Diese Prognose unterliegt jedoch verschiedenen Unsicherheiten. Geplante Großinvestitionen der Industrie könnten noch weiter aufgeschoben werden. Die Handelsbedingungen Islands könnten von einer länger anhaltenden Rezession in den Hauptpartnerländern beeinträchtigt werden und eine niedrigere Wachstumsquote in Island mit sich bringen. Stellen sich bei der Bewältigung der Schuldenlast der Haushalte und Unternehmen die Fortschritte langsamer ein als erwartet, dann würde dies die Inlandsnachfrage und die Wachstumsaussichten der Wirtschaft noch weiter einengen. Auch durch im Zusammenhang mit der Aufhebung von Kapitalkontrollen ausgelöste Wechselkursschwankungen, die ihrerseits zu einer weiter andauernden Instabilität der Preise führen, könnte das Wachstum gefährdet werden.

2.5.   Finanzaufsicht und Verbesserungen am verordnungsrechtlichen Rahmen

(39)

Im Anschluss an die anfänglichen Arbeiten der FME im Zusammenhang mit der Gründung der neuen Banken und der Bewertung der von den alten Banken übertragenen Reinvermögen prüfte die FME im Frühjahr 2009 im Rahmen eines sogenannten Freizeichnungsprojekts die neuen Banken sowie deren Wirtschaftspläne, finanzielle Stärke und den Kapitalbedarf. Hierbei nahm sie die Hilfe der internationalen Wirtschaftsberatungsfirma Oliver Wyman in Anspruch.

(40)

Nach der Beendigung dieses Vorgangs erteilte die FME den Banken vorbehaltlich verschiedener Bedingungen Lizenzen. In Anbetracht der Beschaffenheit der Anlagenbestände und der erwarteten wirtschaftlichen Ungewissheit hielt man es für erforderlich, den drei Banken höhere Eigenkapitalanforderungen vorzuschreiben als das gesetzliche Minimum. Die FME setzte daher den Mindest-Eigenkapitalkoeffizienten für die drei Banken auf 16 % fest, wobei der Kernkapitalkoeffizient mindestens 12 % betragen musste. Die Anforderungen galten mindestens drei Jahre, sofern seitens der FME keine Änderung erfolgte. Auch Liquiditätsbedingungen wurden festgelegt. In ihnen wurde verlangt, dass die verfügbaren liquiden Mittel jederzeit mindestens 20 % der Einlagen betragen mussten und dass die liquiden Mittel oder liquiden Mitteln gleichgestellten Mittel sich auf mindestens 5 % der Einlagen belaufen mussten. Auch im Hinblick auf andere Themen wie Umstrukturierung der Kreditportfolios, Risikobewertung, Grundsätze der Unternehmensführung und Eigenverantwortlichkeit wurden Anforderungen gestellt. Die FME führte auch für andere Finanzunternehmen vergleichbare Kapitalanforderungen ein.

(41)

In dem in Absprache mit dem IWF festgelegten Programm zur Stabilisierung der Wirtschaft war zur Verbesserung des Schutzes vor zukünftigen Finanzkrisen eine Überarbeitung des gesamten verordnungsrechtlichen Rahmens für Finanzdienstleistungen und die Finanzaufsicht vorgesehen. Die Regierung lud den ehemaligen Generaldirektor der finnischen Finanzaufsichtsbehörde, Herrn Kaarlo Jännäri, ein, eine Bewertung des bestehenden verordnungsrechtlichen Rahmens und der Aufsichtsmethoden vorzunehmen. Eine der von Herr Jännäri vorgeschlagenen Verbesserungen betraf die Einrichtung eines nationalen Kreditregisters bei der FME zur Verringerung der im System bestehenden Kreditrisiken. In seinem Bericht empfahl er auch die Festlegung strengerer Vorschriften und eine härtere Vergabepraxis bei Großkrediten und damit zusammenhängenden Darlehen. Er schlug auch vor, zur Überprüfung der externen Aufsicht mit den entsprechenden Berichten insbesondere im Hinblick auf Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken und Devisenrisiken, mehr Kontrollen vor Ort durchzuführen. Außerdem wurde eine Überprüfung und Verbesserung des Einlagensicherungssystems unter enger Anlehnung an die Entwicklungen in der EU empfohlen.

(42)

Die Regierung brachte anschließend im Althingi einen Gesetzentwurf ein, der sich unter anderem auf die Vorschläge von Jännäri sowie die seit 2009 eingeführten Änderungen im EWR-Recht für Finanzaktivitäten stützte. Dieser Entwurf wurde angenommen und trat am 1. Juli 2010 als Gesetz Nr. 75/2010 in Kraft. Mit dem neuen Gesetz wurden auch am Gesetz über Finanzunternehmen umfangreiche Änderungen vorgenommen. Später wurden noch weitere Änderungen am Gesetz über Finanzunternehmen sowie in der Regulierung und Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungen eingeführt. Diese verordnungsrechtlichen Änderungen werden im Anhang näher betrachtet.

2.6.   Die wichtigsten Herausforderungen der Zukunft (23)

(43)

Trotz wichtiger Fortschritte beim Wiederaufbau des Finanzsektors kämpft Island weiterhin mit den Nachwirkungen der Finanz- und Währungskrise vom Herbst 2008. Durch die Finanzkrise traten verschiedene Fehler und Mängel im Finanzsystem zutage, die behoben werden müssen, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit wiederhergestellt werden soll. Offensichtlich steht Island — wie viele andere Länder, die von der Finanzkrise hart getroffen wurden — bei der Anpassung des rechtlichen und betrieblichen Umfeldes für Finanzdienstleistungen zahlreichen Herausforderungen gegenüber, wobei das Ziel darin besteht, ein in Zukunft existenzfähiges, effizientes Finanzsystem zu fördern und das Risiko für ein erneutes Auftreten von Systemerschütterungen so weit wie möglich zu verringern.

(44)

Die dringendsten Herausforderungen, mit denen sich die isländischen Finanzunternehmen aktuell auseinandersetzen müssen, hängen mit dem Umstand zusammen, dass die Banken in einem geschützten Umfeld mit Kapitalkontrollen und einer pauschalen Einlagensicherung arbeiten. Die Banken müssen sich jetzt auf die Arbeit in einem weniger geschützten Umfeld vorbereiten, das bestehen wird, wenn die Kapitalkontrollen aufgehoben und die Einlagensicherungen wieder auf die in den einschlägigen EU-/EWR-Vorschriften festgelegten Vorgaben zurückgeführt werden (24). Die isländischen Behörden unterstrichen, dass bei der Einführung neuer Vorschriften mit äußerster Vorsicht vorzugehen sei.

(45)

Eine weitere große Herausforderung liegt in der weiteren Anpassung des rechtlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens zur Unterstützung eines soliden, effizienten Finanzsystems, das im Einklang mit den Entwicklungen im EWR-Recht und im internationalen Recht steht (25).

2.7.   Der Zustand des Wettbewerbs im isländischen Finanzsektor

(46)

Nach neuesten Informationen der isländischen Behörden (26) hat sich der Wettbewerb auf dem Finanzmarkt seit dem Zusammenbruch der Banken radikal verändert. Die Anzahl der Finanzunternehmen ist zurückgegangen, weil mehrere Sparkassen, Geschäftsbanken und spezialisierte Darlehensgeber sich entweder in der Liquidation befinden oder mit anderen Unternehmen verschmolzen sind (27). Die Zahl der Finanzunternehmen nimmt auch jetzt noch ab, in jüngster Zeit durch die Zusammenschlüsse der Landsbankinn und der SpKef im März 2011, der Íslandsbanki und der Byr im Dezember 2011 und die von der Überwachungsbehörde am 20. Juni 2012 genehmigte Zusammenlegung der Landsbankinn und der Svarfdaelir Savings Bank. Aufgrund des Rückgangs bei der Zahl der Finanzunternehmen und aufgrund der Übernahme der Einlagen der schließenden Banken durch die größeren Banken ist die Konzentration auf dem inländischen Markt gewachsen. Andererseits ist aufgrund der Schließung der internationalen Bankentätigkeit die Präsenz der neuen Banken auf den Finanzmärkten des EWR insgesamt viel kleiner als die ihrer Vorgängerinnen.

(47)

Darüber hinaus ist der inländische Markt mit dem vollständigen Verschwinden oder der erheblichen Schwächung bestimmter Untermärkte stark geschrumpft. Mit dem beinahe vollständigen Verschwinden des Aktienmarkts und der Einführung von Kapitalkontrollen gingen die Geschäfte an den Aktien- und Devisenmärkten zurück. Dies führte wiederum zu eingeschränkten Möglichkeiten für Investitionen. Da sich das Niveau der Investitionen in der Wirtschaft auf einem historischen Tiefstand befindet und die Haushalte und Unternehmen im Allgemeinen hoch verschuldet sind, ist die Nachfrage nach Krediten niedrig. Seit dem Kollaps konzentrierten die Banken ihre Anstrengungen auf interne Angelegenheiten, die Umstrukturierung ihrer Kreditportfolios sowie die Umstrukturierung einiger wichtiger Firmenkunden.

(48)

Vor der Finanzkrise hielten die Sparkassen bei den Einlagen gemeinsam einen Marktanteil von 20 bis 25 %. Dieser Anteil ist jetzt auf etwa 2 bis 4 % eingebrochen. Die Marktanteile, die den Sparkassen und den aus dem Markt ausscheidenden Geschäftsbanken verloren gingen, wurden von den drei großen Geschäftsbanken Arion Bank, Íslandsbanki und Landsbanki hinzugewonnen. Die drei Großbanken zusammen nehmen heute etwa 90 bis 95 % des Marktes ein, statt 60 bis 75 % wie früher. Dabei ist der Marktanteil der Landsbankinn marginal höher. Abgesehen von den zehn regionalen Sparkassen, die etwa 2 bis 4 % des Marktes einnehmen, ist die umstrukturierte MP Bank (28) mit einem Anteil von etwa 1 bis 5 % der einzige weitere Marktteilnehmer.

(49)

Der isländische Markt ist also eindeutig oligopolistisch und die drei größten Unternehmen könnten gemeinsam eine beherrschende Marktstellung erreichen. Nach Aussage der isländischen Wettbewerbsbehörde (ICA), bei der die Überwachungsbehörde um eine Stellungnahme zum Zustand des Wettbewerbs in Island und mögliche Abhilfemaßnahmen gebeten hatte, bestehen hohe Schranken für den Zugang zum isländischen Bankenmarkt. Dies wirkt sich nachteilig auf den Wettbewerb aus. Auch bestehen für Verbraucher gewisse Hindernisse beim Wechsel der Bank. Die isländischen Behörden erkannten darüber hinaus an, dass die mit der kleinen, nicht frei gehandelten Währung Islands, der isländischen Króna, einhergehenden Wechselkursrisiken den Wettbewerb noch weiter einschränkten und ausländische Banken und Unternehmen vom Eintritt in den isländischen Markt abhielten.

(50)

Die isländische Wettbewerbsbehörde richtete in letzter Zeit ihr Augenmerk auf ein besonderes, mit der IT-Infrastruktur zusammenhängendes Problem für den Geschäftsbetrieb der Banken und ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. Dies betrifft den IT-Dienstleister Reiknistofa bankanna (Datenzentrum der isländischen Banken, RB), der gemeinsames Eigentum der Finanzinstitute ist. Diese Angelegenheit hat Bedeutung für die Würdigung des vorliegenden Falls und gehörte zu den Fragen, die die Überwachungsbehörde mit den isländischen Behörden und Banken erörterte.

(51)

RB steht im gemeinsamen Eigentum der drei größten isländischen Banken, zweier Sparkassen, des isländischen Sparkassenverbandes und der drei wichtigsten Zahlungskartendienstleister in Island. Landsbankinn besitzt 36,84 % der Anteile an RB, Íslandsbanki hält 29,48 % und die Arion Bank 18,7 %. Zusammen besitzen die drei Geschäftsbanken also 85,02 % der Anteile an RB. Zu den Kunden von RB zählen die Eigentümer, die Zentralbank von Island und andere Finanzinstitute sowie andere öffentliche Einrichtungen. Die Zusammenarbeit der Banken in diesem Bereich ist umfassend, da RB das Verrechnungs- und Saldenausgleichssystem in Island entwickelt hat. RB bietet außerdem eine Reihe von Lösungskonzepten für das Kerngeschäft von Banken an. Hierbei handelt es sich um mandantenfähige Lösungen, die von den meisten isländischen Banken genutzt werden. RB betreibt darüber hin ein elektronisches Rechnungsstellungssystem und ein elektronisches Zahlungssystem für Unternehmen und Verbraucher.

(52)

Nach Aussage der Wettbewerbsbehörde schwächte der Kollaps im Jahr 2008 die kleineren Banken und Sparkassen ganz besonders. Für die kleineren Finanzunternehmen hatten die erforderlichen IT-Dienstleistungen einen ganz besonders hohen Stellenwert, denn diese Dienste können als eine der Marktzutrittsschranken für neue Marktteilnehmer betrachtet werden. Die Plattform für IT-Dienstleistungen wurde von RB zu einem erheblichen Teil für die größeren Finanzunternehmen bereitgestellt, während Teris eine Plattform für die Sparkassen und kleineren Marktteilnehmer vorhielt. Nach der Schließung vieler kleinerer Finanzunternehmen in den letzten Jahren verlor Teris einen erheblichen Teil seiner Einnahmen. Dies führte im Januar 2012 zum Verkauf einiger seiner IT-Lösungskonzepte an RB. Nach Aussage von RB und Teris sollte diese Transaktion unter anderem der Sicherstellung einer ununterbrochenen Versorgung kleinerer Finanzunternehmen mit IT-Dienstleistungen dienen.

(53)

Die Wettbewerbsbehörde hat im Zusammenhang mit RB zwei Fälle geprüft. Der erste Fall betrifft die Frage, ob der gemeinsame Besitz des RB-Forums und die Zusammenarbeit der Banken und anderen Finanzunternehmen darin als Verstoß gegen das Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 10 des isländischen Wettbewerbsgesetzes zu betrachten sei. Im zweiten Fall wurde die Vereinbarkeit des Kaufs bedeutender Vermögenswerte von Teris durch RB nach den in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über Zusammenschlüsse beurteilt. Im Mai 2012 wurden diese beiden Fälle jedoch mit einem Vergleich zwischen RB und dessen Eigentümern auf der einen und der Wettbewerbsbehörde auf der anderen Seite abgeschlossen (29).

(54)

Neben den oben beschriebenen, unmittelbar mit dem isländischen Finanzmarkt zusammenhängenden Besorgnissen wies die Wettbewerbsbehörde (ICA) insbesondere auf die Notwendigkeit hin, den Verkauf und die Umstrukturierung von Betriebsgesellschaften (30) möglichst umgehend abzuschließen. Viele Betriebsgesellschaft waren aufgrund von Überschuldung nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch im Jahr 2008 von den Banken (als Gläubiger dieser Gesellschaften) übernommen worden. Nach Aussage der Wettbewerbsbehörde kann ein Interessenkonflikt entstehen, wenn Banken für Unternehmen Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig Eigentümer dieser Unternehmen sind. Die Wettbewerbsbehörde ist der Auffassung, dass heute, d. h. in der Zeit nach der Finanzkrise, das mittel- und unmittelbare Eigentum der Banken (31) das verbreitetste und gefährlichste Wettbewerbsproblem ist, weil sich dieser Umstand auf fast alle Unternehmen und Branchen in Island auswirkt. Nach Ansicht der Wettbewerbsbehörde würde eine schnellere Umstrukturierung von Unternehmen zu einem besseren Wettbewerb auf dem Finanzmarkt führen. Soweit die Beteiligung der Banken an der Umstrukturierung ihrer Unternehmenskunden den Mitteilungsbedingungen im Rahmen der nationalen Kontrollmaßnahmen für Zusammenschlüsse unterlag, stellte die Wettbewerbsbehörde häufig Bedingungen bezüglich der Eigentumsanteile der Banken. Eine umfassende Lösung des Problems scheint sich jedoch schwierig zu gestalten, weil hier ein wesentlicher Zusammenhang mit dem hohen Verschuldungsgrad des isländischen Unternehmenssektors besteht.

(55)

In ihrem bei der Überwachungsbehörde eingereichten Schriftsatz brachten alle drei Geschäftsbanken, d. h. die Arion Bank, die Íslandsbanki und die Landsbankinn, zum Ausdruck, dass seit dem Herbst 2008 bei den Wettbewerbsbedingungen auf dem isländischen Finanzmarkt keine großen Veränderungen eingetreten seien, die zu Bedenken Anlass geben könnten. Auf dem Markt herrsche ein wirksamer Wettbewerb, ohne Anzeichen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der drei größten Marktteilnehmer. Bei der Prüfung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt habe die Wettbewerbsbehörde jedoch bestimmte Schlüsselfaktoren übersehen. Ausländische Banken hätten, obgleich sie in Island nicht präsent sind, seit langem bei der Bereitstellung von Unternehmenskrediten und Finanzdienstleistungen für die größten Kunden wie beispielsweise exportorientierte Unternehmen (Fischerei, energieintensive Industriezweige usw.) sowie für staatliche und kommunale Vorhaben aktiv mit isländischen Banken konkurriert und täten dies auch heute noch.

(56)

Diese Darstellung widerspricht jedoch der in dem bei den isländischen Behörden eingereichten Schriftsatz zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, wie sie in dem oben angeführten Bericht des Wirtschaftsministers an das Althingi dargelegt wird. Auch zur Auffassung der Wettbewerbsbehörde besteht hier ein Widerspruch. Darüber hinaus hat sich, wie nachfolgend umrissen wird, die Arion Bank trotz gewisser Vorbehalte bezüglich der Analyse der Wettbewerbsbedingungen dazu entschlossen, bestimmte Verpflichtungen zur Eingrenzung der mit den betreffenden Beihilfemaßnahmen verbundenen Wettbewerbsverzerrungen einzugehen. Diese Verpflichtungen sind dem Anhang zu entnehmen.

3.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

3.1.   Die Empfängerin

(57)

Wie oben beschrieben brach die Kaupthing Bank, ebenso wie die beiden anderen großen isländischen Geschäftsbanken, im Jahr 2008 zusammen zu. Um den Weiterbetrieb des Bankensektors im Land sicherzustellen, trafen die isländischen Behörden Maßnahmen zur Wiederherstellung bestimmter Geschäftsbereiche der (alten) Kaupthing Bank hf einschließlich der Errichtung und Kapitalausstattung der New Kaupthing Bank (inzwischen umbenannt in Arion Bank).

3.1.1.   Die Kaupthing Bank

(58)

Vor der Finanzkrise 2008 war die Kaupthing Bank die größte Bank in Island. Ende 2007 belief sich ihre Bilanzsumme auf 5347 Mrd. ISK (58,3 Mrd. EUR). Kaupthing war vorwiegend eine nordeuropäische Bank, die in dreizehn Ländern tätig war. Sie bot Unternehmen, institutionellen Anlegern und Privatpersonen integrierte Finanzdienstleistungen an, die sich auf folgende fünf Geschäftsfelder verteilten: Unternehmens- und Privatkunden, Kapitalmärkte, öffentliche Vermögen, Investmentbanking sowie Vermögensverwaltung und die Betreuung vermögender Privatkunden. Darüber hinaus betrieb die Bank ein Niederlassungsnetz in Island, wo sie ihren Hauptsitz hatte, und in geringerem Umfang auch in Norwegen und Schweden. Über Tochtergesellschaften in Dänemark, Schweden, Luxemburg und dem Vereinigten Königreich sowie Niederlassungen in Finnland, Norwegen und auf der Insel Man besaß Kaupthing Bankzulassungen in diesen Ländern. Die wichtigsten Tochtergesellschaften der Kaupthing waren die Kaupthing Singer & Friedlander (Vereinigtes Königreich) und die FIH Erhvervsbank (Dänemark). Die Bank betrieb aber auch sechzehn weitere Tochtergesellschaften und Niederlassungen in verschiedenen Ländern in Europa, Nordamerika, Asien und dem Mittleren Osten. Ende 2007 hatte die Bank 3334 Beschäftigte. Die Aktien der Bank waren an der OMX Nordic Exchange in Reykjavík und in Stockholm notiert.

3.1.2.   Arion Bank

(59)

Die Nachfolgerin Kaupthings, die Arion Bank, ist eine isländische Bank, die Unternehmen, institutionellen Anlegern und Privatpersonen universelle Finanzdienstleistungen anbietet. Die Bank strebt an, vor allem für größere Unternehmen und natürliche Personen, die eine breite Palette an finanziellen Lösungskonzepten suchen, als Hausbank tätig zu sein.

(60)

Die Arion Bankgruppe besteht aus der Muttergesellschaft und acht Haupttochtergesellschaften, die integraler Bestandteil des operativen Geschäfts der Bank sind (32).

(61)

Hinsichtlich der in jüngster Zeit erfolgten und noch laufenden Umstrukturierung ihres Kreditbestands hat die Bank Vermögenswerte übernommen, die als zum Verkauf gehalten oder, wenn die Eintreibungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, als vorübergehendes operatives Geschäft klassifiziert werden. Nach Aussage der Bank bemüht sie sich nichtsdestoweniger um einen möglichst schnellen Verkauf derartiger Vermögenswerte (33).

(62)

Weitere wichtige Beteiligungen bestehen in Auðkenni (einer Holdinggesellschaft, die Sicherheitsschlüssel für das Online-Banking verwaltet, 20 %) und Reiknistofa bankanna (dem Datenzentrum der isländischen Banken, RB, 18,05 %). Die Arion Bank hat bereits insgesamt fünfzehn Unternehmen, an denen die Bank Eigenkapitalanteile besaß, geschlossen oder betreibt gerade deren Schließung. Diese Gesellschaften befinden sich entweder in der Liquidation oder sie verfügen über keine Vermögenswerte bzw. Geschäftsbetriebe.

(63)

Die Hauptbankprodukte fallen in die folgenden vier Kategorien: Vermögensverwaltung, Investmentbanking, Firmenkunden und Privatkunden. Nähere Erläuterungen folgen.

Vermögensverwaltung

(64)

Diese Abteilung besteht aus den Bereichen Verkauf und Dienstleistungen, Betreuung vermögender Privatkunden sowie institutionelle Vermögensverwaltung. Die Tochtergesellschaft Stefnir Asset Management Company der Bank betreibt das Fondsverwaltungsgeschäft. Die Vermögensverwaltungsabteilung der Arion Bank nimmt im Fondsvertrieb den wichtigsten Platz ein. Die Abteilung für Vermögensverwaltung spielt auf dem isländischen Markt eine führende Rolle. Ende 2011 verwalteten die Arion Bank und deren Tochtergesellschaften Vermögen im Wert von über 659 Mrd. ISK.

(65)

Die Abteilung für Vermögensverwaltung ist für die Verwaltung von Vermögen im Namen ihrer Kunden, zu denen institutionelle Anleger, Kapitalgesellschaften, Kunden mit hohem Reinvermögen und Kleinanleger gehören, verantwortlich. Sie bedient Kunden mit unterschiedlichen Anlagezielen und bietet ihnen eine breite Palette an Dienstleistungen. Zusätzlich zu einer Vielzahl an offenen Investmentfonds, alternativen Anlageinstrumenten und Altersversorgungsprogrammen bietet die Abteilung auch maßgeschneiderte Vermögensanlagestrategien und verwaltete Depotkonten an. Die Abteilung hat auch Fonds anderer führender globaler Fondsverwaltungsgesellschaften im Angebot.

Investmentbanking

(66)

Die Abteilung für Investmentbanking bietet Unternehmenskunden verschiedene Dienstleistungen an, die sich auf die folgenden vier Hauptproduktbereiche verteilen:

Beratung bei Fusionen und Übernahmen

Kapitalmarktumsätze

Übernahme- und Fremdkapitalfinanzierungen

Investitionen auf eigene Rechnung und Gefahr (sogenannte „Principal Investments“)

(67)

Das Ziel der Abteilung besteht darin, die Beratungstätigkeit mit den Finanzierungskapazitäten der Bank zusammen zu bringen und auf diese Weise in enger Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen der Bank, insbesondere der Kapitalmarktabteilung und der Firmenkundenabteilung, ein ganzheitliches Lösungskonzept für die Kunden zu erstellen.

Firmenkunden

(68)

Die Abteilung Firmenkunden setzt sich aus den folgenden sieben Bereichen zusammen: Firmenkredite, Sonderkredite, Recht und Dokumentation, Portfolioverwaltung, Firmendienstleistungen, Einziehung und Factoring. Di Firmenkundenabteilung bietet ihren Kunden, von mittelständischen Unternehmen bis zu großen Konzernen, eine Reihe von Finanzdienstleistungen und -produkten an. Für die Abteilung steht vor allem die Aufrechterhaltung langfristiger Beziehungen zu ihren Kunden sowie die Erstellung maßgeschneiderter Lösungen und die Erbringung von auf die Kundenwünsche abgestimmten Dienstleistungen im Mittelpunkt ihrer Arbeit.

(69)

Die Arion Bank betrachtet sich als Vorreiterin bei der Lösung von Problemen der Unternehmensverschuldung und erzielte bei der Umstrukturierung von Unternehmen beachtliche Fortschritte. Der Bereich Eintreibungen in der Firmenkundenabteilung ist für die Eintreibung der Kredite der Bank, d. h. die Umstrukturierung der von Zahlungsschwierigkeiten betroffenen Unternehmen, zuständig. Die Arbeiten sind bereits gut vorangekommen und stehen kurz vor dem Abschluss.

Privatkunden

(70)

Die Abteilung Privatkunden hält in Island einen Marktanteil von 30 %. In ganz Island bestehen 24 Niederlassungen mit über 100 000 Kunden. Die Niederlassungen erbringen eine umfassende Palette an Dienstleistungen, zu denen unter anderem Einlagen- und Kreditberatung, Zahlungskarten, Sparpläne für die Altersversorgung, Versicherungen, Fonds und Wertpapiere gehören.

(71)

Das Niederlassungsnetz ist in sieben Cluster aufgeteilt, von denen jeder einen eigenen Geschäftsleiter hat. Kleinere Niederlassungen nutzen die Stärke größerer Niederlassungen innerhalb der einzelnen Cluster. Den Niederlassungen wurden mehr exekutive Vollmachten und Verantwortungen übertragen. Auf diese Weise entstand eine größere Kundennähe. Nach Aussage der Bank fördert diese Regelung die Abstimmung der Verfahren und die umfassende Nutzung der Sachkenntnis innerhalb der Niederlassungen. Vier dieser Geschäftsleiter arbeiten in Reykjavík und Umgebung und drei im Gebiet anderer großer Städte. Mit diesem Aufbau sollen die Verbindungen zwischen den im gleichen Landesteil angesiedelten Niederlassungen gestärkt werden.

Angaben zu den Marktanteilen

(72)

Nach den Berechnungen der Arion Bank und unter Zugrundelegung der Jahresberichte der isländischen Banken und Sparkassen beträgt der Marktanteil der Arion Bank bei den Einlagen [> 30 %] und liegt somit nur unwesentlich unter den Marktanteilen der Landsbankinn ([> 30 %]) und der Íslandsbanki ([> 30 %]). Andere Marktteilnehmer von geringfügiger Bedeutung sind die MP Bank ([< 5 %]) und die Sparkassen (insgesamt [< 5 %]).

(73)

Der Anteil der Arion Bank bei den Kundenkrediten beträgt etwa [15-25 %] und gleicht damit dem entsprechenden Anteil der Íslandsbanki, liegt aber etwas unter dem Anteil der Landsbankinn. Der Housing Financing Fund kann in diesem Markt den größten Anteil [> 25 %] für sich verbuchen. Auch die Altersversorgungkassen halten gemeinsam einen bedeutenden Anteil an diesem Markt [5-10 %], während die Anteile anderer Marktteilnehmer unbedeutend sind.

(74)

Der nach Umsätzen gemessene Marktanteil der Arion Bank im Handel an der isländischen Börse betrug in den ersten 14 Wochen des Jahres 2012 [10-20 %]. Allerdings beliefen sich die Anteile der anderen Geschäftsbanken, der Íslandsbanki, der Landsbankinn und der MP Bank, auf [20-25 %].

3.2.   Vergleich der alten mit der neuen Bank

(75)

Ein indikativer Vergleich der wichtigsten Finanzdaten in den Vermögensübersichten der alten und der neuen Bank gemäß Darstellung in Tabelle 1 ergibt einen immensen Unterschied bei der Größe und dem Umfang der beiden Unternehmen. (34) Die gesamten Vermögenswerte der Arion Bank beliefen sich Ende 2009 nur auf 11,5 % der Vermögenswerte der Kaupthing Bank zur Jahresmitte 2008. Das Kreditportfolio ist die größte einzelne Vermögenskategorie. Der Buchwert des Kreditportfolios der Kaupthing Bank betrug Ende Juni 2008 4169 Mrd. ISK. Demgegenüber betrug das Kreditportfolio der Arion Bank Ende 2009 358 Mrd. ISK, also 8,6 % des Portfolios der Kaupthing. Auch bei den Wertpapierbeständen der Arion Bank ist im Vergleich zur Kaupthing Bank eine wesentliche Veränderung zu beobachten. Aktien und Derivate gingen um 96 bis 100 % zurück. Bei Schuldverschreibungen ist der Rückgang geringer. Hier betrug der Schuldverschreibungsbestand der Arion Bank 25,7 % des entsprechenden Bestands der Kaupthing Bank.

Tabelle 1

Vergleich der Bilanzen der Arion Bank und der Kaupthing Bank Beträge (in Mrd. ISK)

 

Kaupthing

30.6.2008

Arion

31.12.2009

Arion in % von Kaupthing

Summe der Vermögenswerte

6 603

757

11,5

Kredite und Forderungen an Kunden

4 169

358

8,6

Schuldverschreibungen und Schuldtitel

676

173

25,7

Aktien und Eigenkapitalinstrumente

172

7

4,1

Summe der Verbindlichkeiten

6 166

667

10,8

Einlagen

1 848

495

26,8

Eigenkapital insgesamt

438

90

20,6

(76)

Die Gewinn- und Verlustrechnungen der beiden Unternehmen weisen einen ähnlichen Unterschied in Größe und Umfang auf. Bei einem Vergleich zwischen der Arion Bank im Jahr 2009 und der Kaupthing Bank im Jahr 2007 stellt man fest, dass das Zinsergebnis der Arion Bank 15,2 % des entsprechenden Ergebnisses der Kaupthing Bank betrug und dass die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen bei Arion 10,7 % der entsprechenden Einnahmen der Kaupthing erreichten. Die Arion Bank beschäftigte Ende 2009 1 057 Personen (einschließlich der Angestellten der Tochtergesellschaften), gegenüber 3 334 Angestellten bei der Kaupthing Bank Ende 2007. Die Gesamtzahl der Angestellten bei Arion erreichte folglich 32 % der entsprechenden Summe bei Kaupthing (35). Vergleicht man die isländischen Geschäftsbetriebe beider Banken, so beschäftigte Kaupthing in den isländischen Betrieben Ende 2008 1 133 Mitarbeiter (unter Ausschluss der Angestellten von Tochtergesellschaften), während bei der Arion Bank Ende 2009 952 Angestellte (unter Ausschluss der Tochtergesellschaften) arbeiteten.

Tabelle 2

Vergleich der Gewinn- und Verlustrechnungen der Arion Bank und der Kaupthing Bank (Beträge in Mrd. ISK)

 

Kaupthing

2007

Arion

2009

Arion in % von Kaupthing

Zinsergebnis

80

12

15,2

Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen

55

6

10,7

Betriebliche Erträge

166

50

29,9

Erträge vor Einkommenssteuer

81

15

19,0

3.3.   Die nationale Rechtsgrundlage

(77)

Die nationale Rechtsgrundlage für die Beihilfemaßnahmen ist:

Gesetz Nr. 125/2008 über die Ermächtigung zu Auszahlungen aus der Staatskasse aufgrund außergewöhnlicher Umstände an den Finanzmärkten usw., allgemein als Notstandsgesetz bezeichnet.

Das Notstandsgesetz verlieh der FME Vollmacht, unter extremen Umständen zu intervenieren und die Verfügungsgewalten der Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen von Finanzinstituten zu übernehmen und Entscheidungen über die Veräußerung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu treffen. Die FME erhielt auch Vollmacht zur Bestellung von Auflösungsausschüssen für die von ihr übernommenen Finanzunternehmen. Diese Ausschüsse besaßen die Verfügungsgewalten von Hauptversammlungen. Bei der Abwicklung der Institute räumt das Gesetz den Forderungen von Einlagenbesitzern und Einlagensicherungssystemen Vorrang ein. Das Gesetz ermächtigte außerdem das isländische Finanzministerium zur Gründung neuer Banken. Das Notstandsgesetz beinhaltet Änderungen des Gesetzes über Finanzunternehmen Nr. 161/2002, des Gesetzes über die amtliche Aufsicht über Finanzaktivitäten Nr. 87/1998, des Gesetzes über Einlagensicherungen und Anlegerentschädigungssysteme Nr. 98/1999 und des Wohnungsbaugesetzes Nr. 44/1998.

Nachtragshaushaltsgesetz für 2008 (Artikel 4)

Haushaltsgesetz für 2009 (Artikel 6)

3.4.   Die Beihilfemaßnahmen

(78)

Die Interventionen der isländischen Behörden nach dem Zusammenbruch der Kaupthing Bank sind vorstehend beschrieben worden. Im Eröffnungsbeschluss wurden sie in allen Einzelheiten dargelegt. Der wesentliche Inhalt der Interventionen lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die FME übernahm am 9. Oktober 2008 die Kontrolle über die Kaupthing Bank. Hierbei wurden die (meisten) inländischen Vermögenswerte an die New Kaupthing übertragen. Die Masse der alten Bank sollte für diese Übertragung einen Ausgleich in Form der Differenzsumme zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten erhalten. Da sich die Bestimmung dieser Differenz als schwierig und zeitraubend erwies, stellte der Staat Anfangskapital zur Verfügung und verpflichtete sich, bei Bedarf weiteres Kapital einzuschießen. Der Staat stattete dann die Bank mit Kapital aus, bis schließlich am 1. Dezember 2009 zwischen ihm und der alten Bank eine Vereinbarung getroffen wurde, in deren Folge die Kapitaleinlage des Staates in der Bank von 100 % auf 13 % gesenkt wurde (36). Die Überwachungsbehörde betrachtet dieses Datum — den 1. Dezember 2009 — als Beginn des fünfjährigen Umstrukturierungszeitraums, der demzufolge bis zum 1. Dezember 2014 andauern wird.

(79)

Der nachfolgende Abschnitt beschränkt sich auf eine Beschreibung derjenigen Aspekte der staatlichen Intervention, die für die Bewertung nach Artikel 61 des EWR-Abkommens maßgeblich sind.

3.4.1.   Kernkapital

(80)

Der Staat stellte zweimal Kernkapital bereit — einmal, als die New Kaupthing ins Leben gerufen wurde, und dann noch einmal, als er die Bank vollständig (und rückwirkend) mit Kapital ausstattete. Diesem Vorgang schloss sich eine mit der alten Bank im Namen ihrer Gläubiger getroffene Vereinbarung an, nach der der Staat eine Kapitaleinlage von 13 % in der Bank beibehielt.

3.4.1.1.   Anfangskapital

(81)

Nach der Gründung der New Kaupthing Bank im Oktober 2008 stellte der Staat der neuen Bank 775 Mio. ISK (37) (5 Mio. EUR) in bar als Anfangskapital zur Verfügung und verpflichtete sich darüber hinaus, in die neue Bank als Gegenleistung für deren gesamtes Eigenkapital bis zu 75 Mrd. ISK insgesamt als Kernbeteiligungskapital einzuzahlen. Die zuerst genannte Zahl entspricht dem nach isländischem Recht für die Gründung einer Bank erforderlichen Mindestkapital. Die zuletzt genannte Zahl wurde als 10 % einer Anfangsbewertung des wahrscheinlichen Umfangs der gesamten risikogewichteten Vermögenswerte der Bank berechnet. Mittel in dieser Höhe wurden in den Staatshaushalt für das Jahr 2009 offiziell als Zuweisung staatlicher Gelder zur Bewältigung der außerordentlichen Umstände auf den Finanzmärkten aufgenommen. Mit dieser Kapitalzuweisung wurde der Zweck verfolgt, eine angemessene Garantie für die Betriebsfähigkeit der Bank zu bieten, bis für die Fragen bezüglich ihrer endgültigen Rekapitalisierung eine Lösung gefunden würde. Auch die Größe der Eröffnungsbilanz und die Bewertung des der alten Bank für die übertragenen Vermögenswerte zu zahlenden Ausgleichs bildeten Bestandteil dieser Fragen.

3.4.1.2.   Kapitaleinlage und Rückbehalt einer Einlage von 13 % als Bestandteil des Vergleichs mit den Gläubigern der alten Bank.

(82)

Am 20. Juli 2009 gab die isländische Regierung den Abschluss von Kernübereinkünften mit dem Auflösungsausschuss der Kaupthing bekannt. Gegenstand dieser Übereinkünfte war die anfängliche Kapitalausstattung der New Kaupthing Bank (am 21. November 2009 in Arion Bank umbenannt) und die Grundlage für den Ausgleich, den die beiden Vertragsparteien einander zu zahlen hatten. Die Regierung vereinbarte mit dem Auflösungsausschuss der Kaupthing unter Vorbehalt, dass den Gläubigern über den Ausschuss eine Option auf den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Arion Bank gewährt werden solle. Damit sollte die unabhängige Entwicklung der Bank erleichtert werden. Dies würde zur Folge haben, dass die alte Bank im Rahmen der Vereinbarung über Ausgleichszahlungen die Kapitalmehrheit in der Arion Bank zur Verfügung stellt. Sollte die Kaupthing Bank die Zeichnung von Aktien an der Arion Bank nicht vollständig abschließen, würde die Regierung das vollständige Eigentum an der Bank behalten.

(83)

Am 14. August 2009 gab die Regierung ihre Verpflichtung zur Kapitalausstattung der Arion Bank mit 72 Mrd. ISK Kernkapital in Form von Staatsanleihen bekannt. Damit erhielt die Bank einen Kernkapitalkoeffizienten von etwa 12 %. Die Kapitalausstattung der Arion Bank durch die Regierung wurde am 9. Oktober 2009 vollzogen und beinhaltete zusätzlich zu den anfänglich in bar geleisteten 775 Mio. ISK eine auf den 22. Oktober 2008 rückdatierte Kapitaleinlage von 71,225 Mrd. ISK. Das Aktienkapital der Regierung betrug also 72 Mrd. ISK. Darüber hinaus betrugen die auf die Staatsanleihe aufgelaufenen Zinsen 9,2 Mrd. ISK.

(84)

Am 4. September 2009 gab die Regierung bekannt, dass hinsichtlich der Kapitalausstattung der Arion Bank und der Ausgleichsgrundlage endgültige Vereinbarungen getroffen worden seien. Im Einklang mit den am 20. Juli 2009 vereinbarten Kernübereinkünften enthielt diese Vereinbarung zwei Alternativen, nämlich einmal eine Kapitalausstattungsvariante mit der alten Bank (Gläubigerin) als Eigentümerin (gemeinsame Kapitalausstattungsvereinbarung) oder aber eine Variante, bei der die Regierung als Eigentümerin auftreten würde (alternative Kapitalausstattungsvereinbarung) (38). Nach der alten Vereinbarung stand den Gläubigern der Kaupthing die Möglichkeit offen, über den Auflösungsausschuss mittels Zeichnung von neuem Aktienkapital die Kontrolle zu erwerben. Da der Wert der an die Arion Bank übertragenen Verbindlichkeiten den Wert der übertragenen Vermögenswerte überstieg, sollte Kaupthing das neue Aktienkapital aus dem eigenen Vermögen der alten Bank bezahlen. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung wurde mit 38 Mrd. ISK berechnet, sollte aber auf der Grundlage der zukünftigen Ertragsentwicklung eines bestimmten Kreditportfolios regelmäßig neu bewertet werden. Es war vorgesehen, dass die Regierung eine Minderheitsbeteiligung am Grundkapital in Höhe von 13 % der Arion Bank halten solle. Um die von der FME gesetzte aufsichtsrechtliche Freizeichnungsbedingung über zusätzlich 4 % Ergänzungskapital erfüllen zu können, war geplant, dass die Regierung außerdem in Form eines nachrangigen Kredits in Höhe von 24 Mrd. ISK einen Beitrag zum Kapital der Arion Bank leisten solle.

(85)

Am 1. Dezember 2009 erzielten die Regierung und die Arion Bank auf der einen und der Auflösungsausschuss der Kaupthing Bank auf der anderen Seite Vergleichsvereinbarungen bezüglich der von der Kaupthing auf die neue Bank übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Am gleichen Tag beschloss der Auflösungsausschuss der Kaupthing, die in der gemeinsamen Kapitalausstattungsvereinbarung vorgesehene Option zur Übernahme von 87 % des Aktienkapitals der Arion Bank auszuüben. Die Regierung sollte die verbleibenden 13 % des Kernkapitals behalten.

(86)

Kaupthing bezahlte den Kauf, indem sie Vermögenswerte aus ihrer mit 66 Mrd. ISK bewerteten Masse an die Arion Bank übertrug. Hierzu verwendete die Kaupthing eine Kombination aus Barmitteln, auf Island bezogenen Unternehmenskrediten und einem Portfolio aus Hypotheken und Darlehen an mit der isländischen Regierung verbundene Unternehmen. Die seitens der Regierung am 9. Oktober 2009 geleistete Kapitalausstattung wurde anschließend zurückgekauft. Die Arion Bank zahlte der Regierung 32,6 Mrd. ISK in Staatsanleihen zurück und begab zu Gunsten der Regierung eine nachrangige Schuldverschreibung in Höhe von 29,5 Mrd. ISK.

(87)

Hinsichtlich des Erfordernisses einer angemessenen Kapitalausstattung in Form von 12 % Kernkapital und 4 % Ergänzungskapital entstanden Komplikationen, da die Übertragung von nicht risikofreien Vermögenswerten an die Arion Bank es mit sich brachte, dass der Bestand risikogewichteter Vermögenswerte der Bank erhöht werden musste. Da die Arion Bank durch eine Transaktion rekapitalisiert worden war, die eine erhebliche Zunahme der risikogewichteten Vermögenswerte mit sich brachte, wurde im Rahmen der gemeinsamen Kapitalausstattungsvereinbarung mehr Kapital benötigt als bei der ausschließlich durch Staatsanleihen finanzierten staatlichen Kapitalausstattungsvariante. Nun musste ein größerer Anteil der an die Regierung zurückgezahlten Mittel in Form einer nachrangigen Anleihe (Tier II) erfolgen, als es sonst der Fall gewesen wäre. Aus dem gleichen Grund zahlte Kaupthing anstatt der ursprünglich vorgesehenen 62,6 Mrd. ISK nunmehr 66 Mrd. ISK für 87 % der Aktien (d. h. 87 % von 72 Mrd. ISK). Die Regierung zahlt für ihren 13 %igen Anteil an der Arion 12,2 Mrd. ISK.

3.4.2.   Ergänzungskapitaleinlage

(88)

Zur Stärkung der Eigenkapital- und Liquiditätsposition der neuen Bank stellte der Staat außerdem zwei nachrangige Kredite bereit. Das auf Fremdwährung lautende Finanzinstrument A entsprach seinerzeit einem Betrag von 29,5 Mrd. ISK. Der Kredit wurde in Form eines Kapitalinstruments gewährt, das die Ausgabe unbesicherter nachrangiger Schuldscheine durch Arion vorsah. Finanzinstrument B belief sich auf 6,5 Mrd. ISK und wurde von der Arion Bank dazu genutzt, dem Staat thesaurierte Gewinne (Dividenden) für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Kapitalausstattungsvereinbarung auszuzahlen. Den von der Regierung bereitgestellten nachrangigen Finanzinstrumenten lag die Notwendigkeit zugrunde, für eine starke Kapitalstruktur zu sorgen. Sie entsprachen den Anforderungen der FME.

(89)

Die Laufzeit des Finanzinstruments A beträgt zehn Jahre ab 30. Dezember 2009. Es enthält Ausstiegsanreize in Form einer nach fünf Jahren eintretenden Zinserhöhung. Der jährliche Zinssatz für die ersten fünf Jahre entspricht einem Satz von 400 Basispunkten über dem EURIBOR. Im fünften bis zehnten Jahr liegt der Zinssatz jedoch 500 Basispunkte über dem EURIBOR. Abgesehen davon, dass der Zins für die ersten drei Jahre bei Finanzinstrument B 300 Basispunkte über dem EURIBOR liegt, entsprechen die Bedingungen für das Finanzinstrument B denen von Instrument A.

3.4.3.   Einlagensicherung

(90)

Um die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (39) und die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (40) einhalten zu können, führte Island Gesetz Nr. 98/1999 über Einlagensicherungen und Anlegerentschädigungssysteme ein und gründete im Zuge dieser Maßnahme den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsfonds (TIF), der durch Jahresbeiträge der Banken finanziert wird. Die Beiträge werden nach Maßgabe der Gesamteinlagen der jeweiligen Bank berechnet.

(91)

Nach Aussage der isländischen Behörden wurden in dem Bestreben, bei der breiten Öffentlichkeit hinsichtlich der Einlagensicherheit mehr Vertrauen zu schaffen und die Menschen zu beruhigen, die Bankenrettungsmaßnahmen der isländischen Regierung vom Herbst 2008 durch eine zusätzliche staatliche Deckung für Einlagen bei inländischen Geschäftsbanken und Sparkassen ergänzt, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes Nr. 98/1999 zur Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG und der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG lag.

(92)

In einer Erklärung des Amts des Premierministers vom 6. Oktober 2008 heißt es, dass die „Government of Iceland underlines that deposits in domestic commercial and savings banks and their branches in Iceland will be fully covered“ (Die Regierung von Island betont, dass für Einlagen bei inländischen Geschäftsbanken und Sparkassen und deren Niederlassungen in Island eine volle Deckung bestehen wird). Diese Erklärung wurde im Februar und Dezember 2009 vom Amt des jetzigen Premierministers wiederholt. Darüber hinaus wurde in einer in den Websites des Wirtschaftsministeriums und des IWF veröffentlichten Absichtserklärung der isländischen Regierung an den Internationalen Währungsfonds vom 7. April 2010 auf diese Erklärung Bezug genommen. In einer weiteren Absichtserklärung vom 13. September 2010 wurde sie erneut wiederholt. In dem vom isländischen Premierminister, dem Finanzminister, dem Wirtschaftsminister und dem Gouverneur der CBI unterzeichneten Schreiben wird erklärt: „At the present time, we remain committed to protect depositors in full, but when financial stability is secured we will plan for the gradual lifting of this blanket guarantee.“ (Zum jetzigen Zeitpunkt stehen wir weiterhin zu unserer Verpflichtung, Einlegern umfassenden Schutz zu gewähren. Sobald aber die Finanzstabilität sichergestellt ist, werden wir eine schrittweise Aufhebung dieser pauschalen Einlagensicherung planen.) In dem Abschnitt des Haushaltsgesetzes 2011, in dem es um Staatsgarantien geht, wird darüber hinaus in einer Fußnote auf die Erklärung der isländischen Regierung, dass Einlagen in isländischen Banken eine Staatsgarantie genießen, Bezug genommen. (41)

(93)

In einer Erklärung des jetzigen Wirtschafts- und früheren Finanzministers (2009-2011), Steingrímur Sigfússon, die dieser kürzlich in einer Debatte des isländischen Parlaments über die der Regierung im Zusammenhang mit der Übernahme der Sparkasse SpKef durch die Landsbankinn entstandenen Kosten abgab, wird diese Aussage veranschaulicht. Laut Aussage des Ministers darf man hier die Erklärung des Staates vom Herbst 2008, dass alle Einlagen bei Sparkassen und Geschäftsbanken sicher und geschützt seien, nicht vergessen. „Work has since in all instances been based on this (i.e. the declaration) and it is unfortunately correct that this (i.e. payments due to SpKef) will be one of the bigger bills footed directly by the state as costs for securing the deposits of all inhabitants of Suðurnes … and all SpKef's clients in the West Fjords and the West and North-West area … I do not expect that anyone has thought that deposit holders in those areas would be treated differently from other inhabitants, so the state did not have much of a choice in this matter.“ (Seither stützten sich sämtliche Maßnahmen darauf (d. h. die Erklärung) und leider trifft zu, dass dies (d. h. die durch die SpKef verursachten Zahlungen) zu den eher großen Rechnungen gehören wird, die der Staat unmittelbar als Kosten für die Sicherung der Einlagen sämtlicher Einwohner Suðurnes … sowie aller SpKef-Kunden in den Westfjords und in den westlichen und nordwestlichen Landesteilen wird schultern müssen ... Ich gehe nicht davon aus, dass es irgendjemandem in den Sinn gekommen ist, dass Einlagenbesitzer in diesen Landesteilen anders als andere Einwohner behandelt würden. Daher hatte der Staat in dieser Angelegenheit kaum eine andere Wahl) (42).

(94)

Nach Aussage der isländischen Regierung wird die zusätzliche Einlagensicherung noch vor der vollständigen Beseitigung der Kapitalkontrollen aufgehoben werden. Laut der isländischen Regierung ist dies zurzeit für Ende 2013 vorgesehen.

3.4.4.   Besondere Liquiditätsfazilität

(95)

Die staatliche Finanzierung der Arion Bank erfolgte über die Zuführung von 72 Mrd. ISK in Form repofähiger Staatsanleihen. Die Gegenleistung bestand im gesamten Eigenkapitel der Bank. Die Entscheidung der Kaupthing Bank, ihre Option zum Erwerb von 87 % der Bankaktien auszuüben, bedeutete jedoch, dass die Mehrheit dieser Anleihen an die Regierung zurückgegeben wurde. Die Kaupthing Bank übertrug der Arion Bank als Gegenleistung für das Eigenkapital Vermögenswerte aus ihrer Masse und senkte damit den Bestand der Bank an repofähigen Vermögenswerten erheblich. Damit gefährdete sie ihre Fähigkeit, die aufsichtsbehördlichen Auflagen bezüglich der Liquiditätsreserven einhalten zu können. In Anbetracht dieser Lage stimmte die Regierung im Kontext mit der Ausübung der oben genannten Option durch Kaupthing der Bereitstellung einer zusätzlichen Liquiditätsfazilität für die Arion Bank zu. Die Liquiditätsfazilität wurde als Erweiterung der nachfolgend beschriebenen SPRON Swap-Vereinbarung gestaltet.

3.4.5.   Die SPRON Swap-Vereinbarung

(96)

Am 21. März 2009 übernahm die FME unter Nutzung ihrer Vollmachten aus dem Notstandsgesetz die Kontrolle über die Reykjavík Savings Bank (SPRON) und übertrug die Mehrzahl der dort vorhandenen Einlagen an die Arion Bank. Man gründete eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Eigentum der SPRON stehen und die Vermögenswerte sowie alle Sicherungsrechte einschließlich sämtlicher Hypotheken, Bürgschaften und ähnlicher, mit Forderungen der SPRON zusammenhängender Rechte übernehmen sollte. Die Drómi hf benannte Tochtergesellschaft übernahm die gegenüber der Arion Bank bestehenden Verpflichtungen der SPRON für die übertragenen Einlagen und stellte der Arion Bank am 22. Juni 2009 eine Schuldverschreibung über den Betrag von 96,7 Mrd. ISK aus. Sämtliche Vermögenswerte der SPRON wurden als Sicherheiten für die Schuldverschreibung eingesetzt, darunter auch die Anteile an der Drómi. Den Parteien ist es jedoch seither nicht gelungen, sich über die für die Schuldverschreibung zu zahlenden Zinsen zu einigen (43).

(97)

In einem am 17. Juli 2009 unterzeichneten Eckpunktepapier stimmte die Regierung einer Schadloshaltung der Arion Bank hinsichtlich des Werts der SPRON-Schuldverschreibung zu. Die Vertragsparteien kamen ferner überein, auf eine Zulassung der SPRON-Schuldverschreibung als Sicherheit für Finanzmittel der CBI hinzuwirken.

(98)

In einem an die Arion Bank gerichteten Schreiben vom 3. September 2009 erweiterte die Regierung die Bedingungen der SPRON-Swapvereinbarung, die nun nicht nur mögliche Abflüsse von SPRON-Einlagen und eine Entschädigung der Bank für die Übernahme der Einlagen umfassten, sondern auch eine Deckung der zur Erfüllung der Auflagen der FME erforderlichen Liquidität beinhalteten. In diesem Schreiben verpflichtete sich die Regierung zur Bereitstellung von bis zu 75 Mrd. ISK an Staatsanleihen für den Fall, dass sich Kaupthing für die Ausübung ihrer Option entschied, Mehrheitseignerin der Arion Bank zu werden. In der geänderten Fazilität ist vorgesehen, dass auch andere Vermögenswerte als die Schuldverschreibung der SPRON zu ungünstigeren Bedingungen als Sicherheiten dienen können. Diese Verpflichtung der Regierung wurde am 21. September 2010 in einer Vereinbarung über die Ausleihung von Staatsanleihen an die Arion Bank zur Verwendung als Sicherheiten offiziell besiegelt (44). Diese Fazilität endet am 31. Dezember 2014. Dieses Datum fällt mit dem Fälligkeitstermin der SPRON-Schuldverschreibung zusammen. Aus der Fazilität in Anspruch genommene Beträge müssen jeweils mindestens 1 Mrd. ISK betragen. Die Staatsanleihen dürfen nur zur Besicherung von gegen Sicherheiten zum Zweck des Erwerbs liquider Mittel für die Arion Bank gewährte Kredite der CBI verwendet werden (45).

3.5.   Der Umstrukturierungsplan

(99)

Die isländischen Behörden übermittelten am 31. März 2011 einen Umstrukturierungsplan für die Arion Bank und am 26. Oktober 2011 eine geänderte Fassung dieses Plans. Am 30. April 2012 wurden dann ein aktualisierter Umstrukturierungsplan mit einem Fünfjahreswirtschaftsplan sowie ein Bericht über das interne Verfahren zur Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung vom April 2012 übermittelt. Der Bericht über die Kapitalausstattungsbewertung wurde der FME im April 2012 vorgelegt.

(100)

Der Umstrukturierungsplan befasst sich mit den grundlegenden Fragen der Rentabilität, der Lastenverteilung und der Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen. Laut Umstrukturierungsplan wird die Arion Bank nur in Island Geschäftsbetriebe haben und im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit sollen traditionelle, universelle Bankdienstleistungen stehen.

3.5.1.   Beschreibung des Umstrukturierungsplans

(101)

Die isländischen Behörden und die Bank sind der Auffassung, dass die Arion Bank mit der Umstrukturierung wieder zu einer stabilen, solide finanzierten Bank mit einem gesunden Eigenkapitalkoeffizienten werden wird, so dass sie ihre Funktion als Kreditgeber für die Realwirtschaft auch weiterhin erfüllen kann. Geht man von den Angaben im Umstrukturierungsplan und den Antworten auf die Fragen der Überwachungsbehörde aus, so wird man dies durch folgende Schritte erreichen:

i)

Festlegung der langfristigen strategischen Ausrichtung, Verkleinerung des Geschäftsbetriebs und Eingrenzung der Risikoexposition;

ii)

Erreichung und Aufrechterhaltung einer starken Eigenkapitalposition und einer zufriedenstellenden Rentabilität;

iii)

Aufrechterhaltung einer soliden Liquiditätsposition und Verbesserung der Finanzierungsstruktur;

iv)

Umstrukturierung der Haushalts- und Unternehmenskreditportfolios

v)

Eingrenzung von Devisenungleichgewichten;

vi)

Rationalisierung des Niederlassungsnetzes und Erzielung von Kosteneffizienz.

(102)

Vor einer genaueren Beschreibung des Umstrukturierungsplans sollten die Vorstellungen der Bank, wie den Fehlern, die zum Untergang der Kaupthing Bank beitrugen, im Umstrukturierungsplan für die Arion Bank begegnet wird, kurz dargestellt werden. Diesbezüglich wurde betont, dass das operative Geschäft der Arion Bank zwar auf dem inländischen Geschäftsbetrieb und den inländischen Vermögenswerten der Kaupthing Bank gründet, es sich aber nichtsdestoweniger um eine neue Bank mit anderen Geschäftszielen sowie anderen Eigentümern, einem anderen Vorstand und einer anderen Geschäftsleitung als bei der Kaupthing Bank handelt. Die jetzige Geschäftsleitung der Arion Bank hat erklärt, dass sie sich nicht in der Lage sehe, über die besonderen Schwachstellen oder den Zusammenbruch der Kaupthing Bank Spekulationen anzustellen. Ansonsten nimmt die Arion Bank an erster Stelle auf den vorstehend erörterten Bericht des SIC über die Ursachen für den Zusammenbruch der Kaupthing Bank Bezug. An zweiter Stelle wird darauf hingewiesen, dass nach dem Zusammenbruch der Kaupthing im Anschluss an eine von der FME durchgeführte Bewertung des Risikomanagements und der Unternehmensführung Maßnahmen zur Stärkung der Infrastruktur getroffen wurden.

(103)

Nach Aussage der Arion Bank kommt bei den Maßnahmen, die bei der Bank in Reaktion auf diese Bewertung getroffen wurden, zwei Projekten besondere Bedeutung zu. Das erste betrifft große, miteinander verbundene Kredite. Angeblich nahm die Kaupthing bei der Behandlung miteinander verbundener Kredite eine legalistische Haltung ein und ließ die Gewährung von Darlehen an miteinander zusammenhängende oder verbundene Gesellschaften über die gesetzliche Grenze von 25 % des Risikokapitals hinaus zu. Im Rahmen des genannten Projekts erweiterte die Arion Bank ihre Definition für miteinander zusammenhängende Gesellschaften. In dieser Hinsicht wendet sie strengere Verfahren an, wobei die Risikomanagementabteilung der Arion Bank bei eventuell entstehenden Streitigkeiten die letztliche Entscheidungsbefugnis hat. Risiken durch Großkredite werden strengstens überwacht und gemeldet. Würde die Gewährung des Kredits zu einer großen Risikobelastung führen, bildet die Erstellung eines Sonderberichts Bestandteil des Kreditgewährungsvorgangs. Nach der Krise vorgenommene Änderungen der isländischen Rechtsvorschriften für Finanzinstitute beschnitten die Möglichkeiten der Banken zur Kreditgewährung an verbundene Gesellschaften erheblich. Darlehen an Eigentümer oder leitende Angestellte dürfen 1 % des Risikokapitals nicht mehr übersteigen und können nur gegen erstklassige Sicherheiten ausgegeben werden.

(104)

In Rahmen des zweiten Projekts werden Verflechtungen und indirekte Risiken genauer geprüft. Die Kaupthing Bank gewährte angeblich Kredite gegen ihre eigenen Aktien. Dies ist sicherlich riskant und überschreitet wahrscheinlich auch die im isländischen Gesellschaftsrecht gesetzten Grenzen. Änderungen an den isländischen Rechtsvorschriften machen nun Kreditgewährungen gegen eigene Aktien oder die Beteiligung an Verträgen, in denen eigene Aktien das zugrunde liegende Risiko bilden, unmöglich.

Dem Umstrukturierungsplan zugrunde liegende Annahmen

(105)

Der Umstrukturierungsplan wurde im Rahmen des Kapitalausstattungsbewertungsvorgangs für die Muttergesellschaft erstellt, berücksichtigt aber auch die von den Tochtergesellschaften ausgehenden Auswirkungen. Der Plan stützt sich auf eine Reihe allgemeiner sowie wirtschaftlicher Annahmen, die das wirtschaftliche Fundament des Basisszenarios und des Krisenszenarios bilden. Beide werden nachfolgend umrissen.

(106)

Die Annahmen umfassen folgende Aussagen:

Im betrieblichen Umfeld der Bank herrschen nach wie vor erhebliche wirtschaftliche, rechtliche, politische und verordnungsrechtliche Unsicherheiten, die sich auf ihre langfristige Prognose auswirken. Aus diesen Gründen werden bei den operativen Tätigkeiten der Bank keine größeren Veränderungen angenommen.

Die gesamtwirtschaftlichen Annahmen beruhen auf einer Prognose, die von der Forschungsabteilung der Arion Bank erstellt wurde und folgende Schlüsselvariablen enthält:

Tabelle 3

Aus der Wirtschaftsprognose der Forschungsabteilung der Arion Bank

Prozentuale Veränderung gegenüber dem Vorjahr

2012

2013

2014

Wachstum des BIP

3,0

3,9

3,5

Arbeitslosigkeit

6,2

5,3

4,9

Inflation

5,5

6,1

5,9

Reibor (46)

4,9

5,8

5,6

Libor

0,5

0,5

0,5

Euribor

1,0

1,0

1,0

Löhne

9,2

9,7

8,4

ISK Wechselkursindex (TWI) (47)

4,9

5,0

5,0

Die Bank trifft auch Annahmen bezüglich ihrer Marktstellung, ihrer Chancen und Bedrohungen, ihrer internen Daten und der Marktentwicklung. Hierzu gehören auch sogenannte Kernüberzeugungen (48).

Es wird weiteres, vor allem vom Konsum angetriebenes Wachstum erwartet (49).

Der Konsum wird weiterhin durch besondere Maßnahmen (Rentenentnahmen, Neuberechnungen von Krediten in Fremdwährungen usw.) angeregt werden. Darüber hinaus werde steigende Hauspreise zum Wohlstand der privaten Haushalte beitragen. Auch der Rückgang der Arbeitslosigkeit wird zur Förderung des Konsums beitragen.

Während der 2008 einsetzenden Finanzkrise lagen die als Prozentsatz des BIP ausgedrückten Investitionen noch unter dem niedrigsten Wert der letzten 50 Jahre. Man geht aber davon aus, dass sie in der verbleibenden Umstrukturierungsperiode schrittweise zunehmen werden.

Der vorhergesagten Zunahme der Investitionstätigkeit entsprechend erwartet die Bank, dass die Nachfrage nach neuen Krediten ansteigen und ihr Kreditbestand während des Umstrukturierungszeitraums wachsen wird.

Die Einfuhren werden stärker steigen als die Ausfuhren, am Ende des Vorhersagezeitraums aber ein ausgeglichenes Niveau erreichen.

Die Inflationsrate und die Zinssätze spielen im Wirtschafts- und Umstrukturierungsplan der Bank eine Schlüsselrolle (50). Es wird davon ausgegangen, dass die Inflation während des gesamten Vorhersagezeitraums auf hohem Niveau verharren wird.

Eine durchschnittliche Abschwächung der Króna um 5 % wird für den gesamten Vorhersagezeitraum erwartet.

Die Arion Bank äußert Zweifel bezüglich der Strategie zur Aufhebung der Kapitalkontrollen und nimmt an, dass diese Kontrollen während des Vorhersagezeitraums bestehen bleiben werden (51).

i)   Festlegung der langfristigen strategischen Ausrichtung, Verkleinerung des Geschäftsbetriebs und Eingrenzung der Risikoexposition;

(107)

Angesichts der raschen Umgestaltung von einer nordeuropäischen Bank mit Geschäftsbetrieben in dreizehn Ländern zu einer Bank, die nur in Island tätig ist, stand die Arion Bank zahllosen, sowohl das Innen- als auch das Außenverhältnis betreffenden Herausforderungen gegenüber, die sämtlich anzugehen und zu überwinden waren. Eine von ihnen war die Neubewertung der von der Kaupthing an die Arion Bank übertragenen Vermögenswerte. Außerdem musste die Infrastruktur der Bank verkleinert werden und die Bank musste sich neuen wirtschaftlichen Realitäten anpassen, in denen zahlreiche Unternehmen, Privatpersonen und Haushalte bei ihren Möglichkeiten zur Bedienung ihrer Schulden erhebliche Einschnitte hinnehmen mussten.

(108)

Viele der zahlreichen Herausforderungen, denen die neue Bank gegenüberstand, hingen folglich unmittelbar mit den Umständen ihrer Gründung zusammen. Aus der Übertragung der inländischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus der Masse der Kaupthing an die Arion Bank entstanden für die Bank ungünstige Risikoexpositionen. In den breit angelegten Bemühungen zur Anpassung des operativen Geschäfts der Bank an die neue wirtschaftliche Realität wurden bei der Verringerung der Risikoexposition der Bank auf ein handhabbares Niveau beachtliche Erfolge erzielt. Im Mittelpunkt standen:

die Eintreibung notleidend gewordener Kredite (52);

Reduzierung des Währungsungleichgewichts (53);

Verringerung der Konzentration von Krediten an große, verbundene Kunden (54);

Erhöhung des Kapitalniveaus (55);

Erhöhung der Termineinlagen und Sicherung alternativer Finanzierungsinstrumente (56);

Verringerung des auf ein Ungleichgewicht im Verbraucherpreisindex (VPI) zurückzuführenden Inflationsrisikos (57).

(109)

Im Jahr 2010 wurde die langfristige strategische Ausrichtung der Bank festgelegt. Nach Aussage der Arion Bank entwickelt sich ihr Kundenportfolio bereits auf das Ziel hin, eine Hausbank zu werden. Man geht davon aus, dass diese Art Bankmodell vollständig erreicht werden kann.

(110)

Der organisatorische Aufbau der Bank wurde seit ihrer Gründung vereinfacht (58). Auch wurden Standards für die Unternehmensleitung und -kontrolle eingeführt, mit denen Offenlegung, Transparenz und eine stärkere Verantwortungsübernahme sichergestellt werden. Die Funktionen und Aufgaben der unterstützenden Abteilungen, insbesondere der Abteilung für Risikomanagement, wurden ausgebaut. Die Abteilung für Risikomanagement ist unabhängig, arbeitet zentralisiert und berichtet direkt an den Hauptgeschäftsführer (CEO). Der Hauptgeschäftsführer und der Vorstand sind für die Festlegung und Artikulierung der Risikobereitschaft für das operative Geschäft der Bank verantwortlich. Die Risikobereitschaft wird in Obergrenzen und Ziele für Kredite umgerechnet und von der Risikomanagementabteilung überwacht. Diese Abteilung berichtet dem Hauptgeschäftsführer und dem Vorstand regelmäßig über ihre Feststellungen.

(111)

Die FME wählte die Arion Bank zur Übernahme sämtlicher Einlageverpflichtungen der Reykjavík Savings Bank (SPRON) aus. Im April 2009 erwarb die Bank die regionale Mýrasýsla Savings Bank (SPM) einschließlich aller Vermögenswerte und bestimmter Verbindlichkeiten wie Einlagen (59). Diese Maßnahmen erbrachten der Bank ohne eine Erweiterung ihres bestehenden Niederlassungsnetzes 22 000 neue Kunden.

(112)

Am 22. Dezember 2011 erwarb die Arion Bank den ehemaligen Kaupthing Mortgages Institutional Investor Fund, KMIIF (jetzt umbenannt in Arion Bank Mortgages Institutional Investor Fund, AMIIF) (60).

(113)

Im Jahr 2012 wird die Depotbank Verdis, eine 100 %ige Tochter der Bank, mit dieser verschmolzen. […].

ii)   Erreichung und Aufrechterhaltung einer starken Eigenkapitalposition und einer zufriedenstellenden Rentabilität

(114)

Wie Tabelle 4 zu entnehmen ist, erwirtschaftete die Arion Bank seit ihrer Gründung mit Eigenkapitalrenditen zwischen 10,5 % und 16,7 % Gewinne.

Tabelle 4

Finanzübersicht 2009-2011 und Prognose 2012-2014.

Die Daten beziehen sich auf die Muttergesellschaft. Die Auswirkungen auf die Tochtergesellschaften werden unter den sonstigen Einnahmen berücksichtigt (Beträge in Mio. ISK)

 

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Zinsergebnis

14 258

24 440

25 480

(…)

(…)

(…)

Bewertungsänderung bei Krediten

9 642

29 722

20 037

(…)

(…)

(…)

Provisionseinnahmen

3 914

3 379

4 454

(…)

(…)

(…)

Finanzergebnis

13 460

– 5 681

1 223

(…)

(…)

(…)

Sonstige Einnahmen

1 713

1 047

4 364

(…)

(…)

(…)

Einnahmen insgesamt

42 988

52 908

55 559

(…)

(…)

(…)

Betriebsaufwendungen

– 13 133

– 14 226

– 15 791

(…)

(…)

(…)

Wertminderung

– 14 470

– 23 067

– 26 582

(…)

(…)

(…)

Nettoergebnis vor Steuern

15 384

15 614

13 186

(…)

(…)

(…)

Steuern und Bankenabgabe

– 2 414

– 2 897

– 2 692

(…)

(…)

(…)

Nettoergebnis

12 971

12 717

10 494

(…)

(…)

(…)

Eigenkapitalrendite

16,7 %

13,4 %

10,5 %

[10-20] %

[5-15] %

[5-15] %

Nettozinsspanne

3,6 %

[…] %

[…] %

[…] %

Verhältnis zwischen Kosten und Ertrag

44,8 %

[…] %

[…] %

[…] %

(115)

Während des Zeitraums 2009 bis 2011 wirkten sich nicht regelmäßig erscheinende Posten erheblich auf die Gewinn- und Verlustrechnung aus. Dies betrifft insbesondere Veränderungen bei der Bewertung von Krediten. Die isländischen Behörden übermittelten Informationen über die insgesamt bei der alten Bank erworbenen Kredite und Diskonte (61). Der Nennwert der übertragenen Kredite betrug insgesamt 1230 Mrd. ISK während sich der Buchwert auf 459 Mrd. ISK belief. Der Diskont betrug also insgesamt 771 Mrd. ISK. Soweit die Bedingungen dies zuließen, wurden die Kredite neu bewertet. Daraus ergaben sich die in Tabelle 4 dargestellten Wertänderungen der Kredite (62). Für den verbleibenden Umstrukturierungszeitraum werden jedoch nur unwesentliche Veränderungen bei der Bewertung der Kredite vorhergesagt. Die Rentabilität der Bank wird also nicht mehr von diesem nicht regelmäßig erscheinenden Posten abhängig sein.

(116)

Die von der FME als Bedingung für die Erteilung der Betriebszulassung für die Arion Bank festgesetzte Eigenkapitalanforderung betrug 12 % für das Kernkapital und 16 % für den Eigenkapitalkoeffizient insgesamt. Die Kapitalpolitik der Bank ist auf die Wahrung einer robusten Eigenkapitalausstattung ausgerichtet, um die Geschäftsentwicklung zu unterstützen und die rechtlichen Eigenkapitalanforderungen auch in Krisenzeiten erfüllen zu können. In ihrer langfristigen Kapitalplanung geht die Bank zurzeit von einem Vergleichsminimum von […] % beim Kernkapital und einem Eigenkapitalkoeffizient von insgesamt […] % aus. Die Eigenkapitalposition der Bank hat in den Jahren von 2009 bis 2011 schrittweise an Stärke gewonnen und überstieg sowohl die Eigenkapitalanforderungen der FME als auch die internen Ziele der Bank. Ende 2011 betrug der Eigenkapitalkoeffizient der Bank 20,5 % bei einem Kernkapitalkoeffizienten von 15,7 %.

Tabelle 5

Eigenkapitalkoeffizienten am Ende der Jahre 2009 bis 2011 und Prognose für 2012 bis 2014.

Die Daten beziehen sich auf die Muttergesellschaft. Die Auswirkungen auf die Tochtergesellschaften werden unter den sonstigen Einnahmen berücksichtigt (Beträge in Mio. ISK)

 

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Kernkapital

88 302

98 715

106 459

(…)

(…)

(…)

Ergänzungskapital

29 543

26 257

32 105

(…)

(…)

(…)

Kapital insgesamt

117 845

124 972

138 564

(…)

(…)

(…)

Risikogewichtete Aktiva

685 702

678 563

675 998

(…)

(…)

(…)

Kernkapitalkoeffizient

12,9 %

14,5 %

15,7 %

[15-20] %

[15-20] %

[15-20] %

Eigenkapitalkoeffizient

17,2 %

18,4 %

20,5 %

[20-25] %

[20-25] %

[20-25] %

(117)

Laut Bericht über die Kapitalausstattungsbewertung vom April 2012 veranschlagt die Bank den Kapitalbedarf zur Deckung ihrer Risikoexposition auf […] Mrd. ISK. Die Bank verfügt über eine Eigenkapitalausstattung von […] Mrd. ISK und besitzt folglich einen Kapitalpuffer von […] Mrd. ISK. Legt man den aktuellen risikogewichteten Betrag zugrunde, entspricht dies einem Eigenkapitalkoeffizienten von […] %.

(118)

Die Arion Bank verfolgte bisher die Politik, bis 2013 keine Dividenden zu zahlen. Diese Politik wird nur in Absprache mit der FME und nur dann geändert werden, wenn die Arion Bank und die FME gemeinsam feststellen, dass in der isländischen Wirtschaft ein nachhaltiger Umschwung eingetreten ist.

iii)   Aufrechterhaltung einer soliden Liquiditätsposition und Verbesserung der Finanzierungsstruktur

(119)

Hinsichtlich der Liquidität schreibt die FME vor, dass die Bank besicherte Liquiditätsreserven in Höhe von mindestens 20 % der Einlagen und Barreserven in Höhe von 5 % der Sichteinlagen halten muss. Außerdem erlässt die Zentralbank von Island (CBI) bezüglich der Liquidität von Kreditinstituten (63) Vorschriften, nach denen die liquiden Mittel und die Verbindlichkeiten der Kreditinstitute nach Typ und Fälligkeit eingestuft und je nach Risiko unterschiedlich gewichtet werden. Die Kreditinstitute müssen über liquide Mittel in einer Höhe verfügen, die die innerhalb eines Monats, nach einem Monat und in bis zu drei Monaten fälligen Verbindlichkeiten übersteigt. Diese Vorschriften beinhalten auch einen Stresstest, bei dem auf verschiedene Eigenkapitalposten ein Diskont angewendet, aber einerseits angenommen wird, dass sämtliche Verpflichtungen bei Fälligkeit einzulösen sind. Auf der anderen Seite wird angenommen, dass ein Anteil anderer Verpflichtungen, wie beispielsweise Einlagen, kurzfristig oder fristlos ausgezahlt werden muss.

(120)

Die Liquiditätsquoten der Bank in den Jahren 2011 und 2012 werden in der nachfolgenden Grafik dargestellt. Aus ihr geht hervor, dass die Bank eine solide Liquiditätsposition aufrecht erhielt und die Anforderungen der FME sowohl hinsichtlich der geforderten Barmittelquote als auch bezüglich der umfassenderen Anforderung zur besicherten Liquidität übertraf. Nach den Plänen der Bank für den Zeitraum von 2012 bis 2014 wird sie eine Barmittelquote zwischen […] und […] % und eine Liquiditätsquote von […] bis […] % beibehalten. Die Bank erfüllte darüber hinaus die Liquiditätsvorschriften der CBI, denn ihre Liquiditätsquoten (über einen Monat und bis zu drei Monate) lagen zwischen 2099 und 2011 jeweils am Jahresende in einem Bereich von 1,5 bis 2,1.

Grafik 1

Liquiditätsquoten der Arion Bank 2011 und 2012

[ Graphische Darstellung der Liquiditätsquoten der Arion Bank nach den Vorschriften der FME

Aufgrund des Berufsgeheimnisses werden die Werte nicht offengelegt.]

(121)

Die Liquiditätsanforderungen nach Basel III sind zwar noch nicht verpflichtend vorgeschrieben, aber die Arion Bank hat auf freiwilliger Basis mit der Überwachung der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR (64)) nach diesem Regelwerk begonnen. Am Jahresende 2011 betrug ihre LCR […] %.

(122)

Die Arion Bank ist in hohem Maße aus Einlagen finanziert, es wurden aber Maßnahmen zur breiteren Streuung der Finanzierung mittels Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen getroffen. Im November 2011 erhielt die Arion Bank von der FME eine Lizenz zur Ausgabe gesetzlich gedeckter Schuldverschreibungen. Im Februar 2012 wurde ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen in Höhe von 1 Mrd. EUR abgeschlossen. Die Mittel werden zur Finanzierung der Hypothekenkreditvergabe der Arion Bank verwendet werden. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass die Arion Bank Ende 2011 den Hypothekenfonds KMIIF kaufte und damit einen ausstehenden Betrag von 127 Mrd. ISK an gedeckten Schuldverschreibungen übernahm. Sie führt das Geschäft als Herausgeberin gedeckter Schuldverschreibungen fort. Die Bank meint, dass die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen im Inlandsmarkt für den Refinanzierungsbedarf der Bank und die Finanzierung neuer Kredite im Zeitraum von 2012 bis 2016 ausreichen wird.

iv)   Umstrukturierung der Haushalts- und Unternehmenskreditportfolios

(123)

Zu den wichtigsten Aufgaben des isländischen Finanzsektors gehörte die Umstrukturierung von Haushalts- und Unternehmensschulden. Es handelt sich hierbei um ein komplexes, sensibles Thema, bei dem verschiedene finanzielle, wirtschaftliche und ethische Überlegungen eine Rolle spielen.

(124)

Laut Schriftsatz der Arion Bank nahm die Umstrukturierung des Kreditbestands einen hohen Stellenwert ein und die Bank ist der Auffassung, dass sie bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Schulden von Unternehmen und Privathaushalten eine Vorreiterrolle spielte und hier gute Fortschritte erzielte. In der Bank wurde 2009 ein Geschäftsbereich für die Eintreibung von Unternehmenskrediten eingerichtet und für die Verwaltung von Vermögenswerten aus Zwangsvollstreckungen wurden Vermögensverwaltungsgesellschaften gegründet. Die Bank führte eine Palette individuell zugeschnittener Lösungskonzepte ein, mit denen Haushalten und Einzelkreditnehmern Unterstützung bei der Bewältigung ihrer Schulden geboten wird.

(125)

Unternehmenskunden, die ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnten, wurden in das Schuldeneintreibungsprogramm der Bank aufgenommen. Das Ziel dieses Programms besteht darin, insolvente Unternehmen in solvente Unternehmen mit einer gesunden Bilanz zu verwandeln und sie in die Lage zu versetzen, zukünftig Geschäfte abzuschließen und zur Konjunkturerholung beizutragen. Ende 2011 waren 986 Unternehmen den Programmen zur Einziehung von Unternehmensschulden beigetreten und in 871 Fällen wurden Abschlüsse erzielt. Nach Auffassung der Bank wird die Umstrukturierung der Unternehmenskredite bis Ende 2012 in großen Zügen abgeschlossen sein.

(126)

Was die Umstrukturierung der Kredite privater Haushalte betrifft, so nutzten über 14 000 Privatkunden die Komplettlösungen der Bank für Kredite einschließlich des besonderen Schuldenerlassprogramms. Ende 2010 richtete die Bank außerdem einen besonderen Schuldenberatungsdienst für Privatkunden ein. Nach Auffassung der Bank war diese Regelung in Anbetracht der hohen Anzahl schwieriger Eintreibungsfälle, die zu bewältigen waren, ein wichtiger Schritt. Die Bank strebt an, die Umstrukturierung der Kredite an Privathaushalte 2012 abzuschließen.

(127)

Das Ziel von Krediteintreibungsprogrammen besteht darin, die Qualität der Vermögenswerte zu verbessern. Der Anteil notleidender Kredite fiel von 37 % Ende 2010 auf 13 % Ende 2011. Ende 2011 wurden 56 % der Kredite im Kreditbestand als nicht problembehaftete Kredite eingestuft, 18 % standen „unter Beobachtung“, 13 % waren als problembehaftet und 13 % als notleidend klassifiziert worden.

v)   Maßnahmen zur Eingrenzung von Devisenungleichgewichten

(128)

Bei den im Kreditportfolio vorhandenen, in Fremdwährungen (FX) lautenden Krediten unterscheidet man zwischen FX/FX-Krediten und FX/ISK-Krediten. FX/FX-Kredite sind Kredite, bei denen die Kunden Deviseneinnahmen (FX) generieren. FX/ISK-Kredite dagegen sind in Fremdwährungen (FX) lautende Kredite, bei denen die Kunden Einnahmen in ISK erzeugen. Das Devisenungleichgewicht der Bank ist vor allem auf den FX/ISK-Anteil zurückzuführen. In den Jahren 2010 und 2011 erzielte die Bank bei der Verringerung ihres Devisenungleichgewichts Fortschritte. Mit der Umstellung von natürlichen Personen gewährten Krediten von Fremdwährungen auf ISK sowie den Anreizen für Unternehmen mit begrenzten Deviseneinnahmen, ihre Kredite auf ISK umzustellen, wird das Ungleichgewicht auch 2012 weiter abnehmen. Bezüglich der in Fremdwährungen lautenden Kredite bestehen noch rechtliche Unsicherheiten. Die Bank strebt aber eine Verminderung des unausgewogenen Verhältnisses zwischen Fremdwährungen und ISK an, so dass das Ungleichgewicht bis Ende 2012 den Anforderungen der CBI entsprechen wird.

vi)   Rationalisierung des Niederlassungsnetzes und Erzielung von Kosteneffizienz

(129)

Nach Auffassung der Arion Bank herrscht auf dem isländischen Markt vergleichbaren Volkswirtschaften gegenüber eine „Übersättigung mit Banken“. Die Banken werden gezwungen sein, zum Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit Kosten zu senken. Die Arion Bank richtete ihr Hauptaugenmerk auf die Kontrolle ihres Kostenniveaus und meint, dass sie bei der dringend erforderlichen Rationalisierung im Finanzsektor eine Vorreiterrolle gespielt habe.

(130)

Die Arion Bank verschlankte ihren Geschäftsbetrieb durch eine Senkung des Personalbestands und die Rationalisierung des Niederlassungsnetzes. Im März 2011 wurde die Rationalisierung des Niederlassungsnetzes mit der Zusammenlegung von drei Niederlassungen im Raum Reykjavík vollendet. Insgesamt wurden 15 Niederlassungen geschlossen. Das verbleibende Netz von 24 Niederlassungen arbeitet nach Aussage der Bank kosteneffizient und wahrt ein hohes Niveau an Aufmerksamkeit für die Bedürfnisse der Kunden. Im Zusammenhang mit diesen Veränderungen verkleinerte die Bank ihren Personalbestand 2011 um etwa 10 %. Die Kosten wurden streng kontrolliert und das Verhältnis zwischen Kosten und Ertrag sank auf Ebene der Muttergesellschaft 2011 bereits auf 45 %. Im Zeitraum von 2012 bis 2014 wird es weiter auf […] % verbessert werden.

3.5.2.   Fähigkeit, in einem Basis- und einem Stressszenario Rentabilität zu erzielen

(131)

Im Umstrukturierungsplan wurde unter Bezugnahme auf den Bericht über die Kapitalausstattungsbewertung ein Stressszenario für die Arion Bank vorgelegt, in dem die Fähigkeit der Bank, bei unterschiedlichen Szenarien und Risikoexpositionen ihre langfristige Rentabilität zu erreichen, geprüft wurde.

3.5.2.1.   Das Basisszenario

(132)

Der oben beschriebene Umstrukturierungsplan sowie die Annahmen, auf denen er beruht, bilden das Basisszenario.

3.5.2.2.   Das Stressszenario

(133)

Der Umstrukturierungsplan enthält ein Stressszenario, in dem das Basisszenario unter den Annahmen einer „langanhaltenden, tiefen Rezession“ durchgespielt wird. Diese Annahmen beruhen auf Leitlinien der FME. Der Stresstest dient dem Zweck, festzustellen, wie sich die Gewinne, Kreditverluste, Eigenkapitalanforderungen, Kapital und Kapitalpuffer sowie die Liquiditätspositionen der Bank unter den Bedingungen einer Wirtschaftskrise entwickeln würden. Der Unterschied besteht darin, dass die Annahmen im Szenario einer langanhaltenden, tiefen Rezession für 2009 nun die Annahmen für das Jahr 2012 usw. bilden. Die Annahmen werden in Tabelle 6 zusammengefasst.

Tabelle 6

Die Hauptannahmen im Szenario einer langanhaltenden, tiefen Rezession (65)

(%)

 

2012

2013

2014

Wachstum des BIP

– 16,0

– 3,9

– 2,8

Arbeitslosenquote

10,6

16,6

16,9

Inflation

9,7

0,1

0,3

REIBOR

10,0

7,0

8,0

(134)

Das Stressszenario wurde vor dem Hintergrund unwahrscheinlicher, aber potenziell plausibler Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld der Bank entworfen. Die Rentabilität der Bank wird von den harten Bedingungen des Szenarios einer langandauernden, tiefen Rezession mit Gewissheit beeinträchtigt, da ihre Eigenkapitalrendite erheblich sinken wird (66). Sie wird aber trotzdem kleine Gewinne erzielen und da gleichzeitig der Kreditbestand und die risikogewichteten Vermögenswerte der Bank schrumpfen werden, wird ihre Eigenkapitalposition nicht nachteilig beeinflusst (67). Auch die Liquiditätsposition der Bank würde immer noch deutlich über den Mindestanforderungen liegen.

(135)

Der Bericht über die Kapitalausstattungsbewertung stützt sich auf Finanzdaten vom 31. Dezember 2011. Seine wichtigste Aussage lautet, dass gemäß der durch die Bank vorgenommenen Bewertung Kapital in Höhe von […] Mrd. ISK zur Deckung der Risikoexposition der Bank nach Säule I und Säule II benötigt wird. 16 % der risikogewichteten Aktiva (RWA) entsprechen einer Summe von […] Mrd. ISK. Die Bank verfügt über eine Eigenkapitalausstattung von […] Mrd. ISK und besitzt folglich einen Kapitalpuffer von […] Mrd. ISK. In der Kapitalbewertung werden mit Krisensituationen zusammenhängende Faktoren einschließlich ihres Einflusses auf den Kreditbestand der Bank berücksichtigt. Ausweislich des Berichts über die Kapitalausstattungsbewertung konzentriert sich das Risikomanagement der Bank auf die Feststellung, Beurteilung und größenmäßige Erfassung aller wesentlichen Risiken für die Bank. Dabei werden die Risiken in folgende vier Klassen unterteilt: das Kreditrisiko (einschließlich des Konzentrationsrisikos), das Marktrisiko, das Betriebsrisiko und die sonstigen Risiken (einschließlich des Liquiditätsrisikos, des Geschäftsrisikos, des politischen und des rechtlichen Risikos). In Tabelle 7 werden die bei der Kapitalbewertung berücksichtigten Risikofaktoren dargestellt.

Tabelle 7

Ergebnisse der Kapitalausstattungsbewertung bezüglich der Kapitalbewertung (Beträge in Mrd. ISK)

 

Bericht über die Kapitalausstattungsbewertung

31.12.2011

Eigenkapitalanforderung (Säule I)

(…)

Konzentration auf Einzelkreditnehmer

(…)

Konzentration auf bestimme Branchen

(…)

Zinsänderungsrisiko im Bankbestand

(…)

Währungsrisiko Klasse C, D, E

(…)

Steuerbehörden

(…)

Bewertungsrisiko — nicht börsennotierte Beteiligungspapiere

(…)

Bewertungsrisiko — Kreditbestand

(…)

Säule II Kapitalbewertung

(…)

Kapitalausstattungsbewertung insgesamt (Säule I+II)

(…)

16 % der risikogewichteten Aktiva

(…)

Eigenkapitalausstattung insgesamt

(…)

Kapitalpuffer

(…)

(136)

Im Bericht zur Kapitalausstattungsbewertung wird festgestellt, dass bei der Eindämmung des Ungleichgewichts zwischen den in Fremdwährungen lautenden Kundenkrediten und den in isländischer Währung lautenden Einlagen zwar große Fortschritte erzielt worden seien, dass aber trotzdem noch einige Anstrengungen nötig seien, um das verbleibende Ungleichgewicht 2012 aufzuheben. Ende 2011 überschritt das Ungleichgewicht immer noch die gesetzliche Grenze und die CBI musste eine Freistellung erteilen. Die Strategie der Bank zur Verringerung ihres Währungsungleichgewichts besteht einerseits in der systematischen Umstellung von Fremdwährungskrediten an Kunden, die über Einnahmen in ISK verfügen, auf ISK und andererseits in der Absicherung von Währungsungleichgewichten durch Vereinbarungen mit der CBI und durch Währungs-Swaps mit isländischen Kunden.

(137)

Das Liquiditätsrisiko gehört zu den bedeutendsten Risikofaktoren der Bank. Dies rührt daher, dass die Fälligkeit von Krediten die Fälligkeit von Einlagen übersteigt. Die Strategie der Bank besteht in einer engmaschigen Überwachung ihrer Liquiditätsposition und einer Verlängerung der Fälligkeiten bei den Verbindlichkeiten. Zu diesem Zweck analysiert sie sorgfältig ihre Fähigkeit, die Einlagen zu halten (68) und die Streuung ihrer Finanzierungen. Nach den internen Anforderungen der Bank sollte die Quote besicherter Liquidität nicht unter […] % der Einlagen sinken und die Barmittelquote sollte mindestens […] % erreichen oder etwas über den Anforderungen der FME liegen. Diese betragen 20 % für die Quote besicherter Liquidität und 5 % für die Barmittelquote. Wie aus Grafik 1 hervorgeht, übertraf die Bank die Vergleichsmarken der FME und ihre eigenen Benchmarks deutlich. Die Bank hat ihre Liquidität einem Stresstest unterzogen. Hierzu analysierte sie ihre Einlagenbasis und stufte die Einlagen anhand ihres Beharrungsvermögens in sieben Gruppen ein. Bei einer sofortigen Aufhebung der Kapitalkontrollen würde die Quote besicherter Liquidität der Bank […]. Die Barmittelquote würde […]. Die Bank hat jedoch Notfallpläne aufgestellt, um einer möglichen Finanzierungskrise begegnen zu können. Unter anderem würde sie […].

3.5.3.   Ausstiegsstrategie/Rückzahlung an den Staat

(138)

Wie oben bereits ausgeführt wurde, hat die Ergänzungskapitaleinlage eine Laufzeit von zehn Jahren ab dem 30. Dezember 2009. Hinsichtlich der Vergütung besteht eine nach fünf Jahren (d. h. 2014) greifende Erhöhungsklausel von 400 Bps auf 500 Bps über dem EURIBOR. Nach Aussage der isländischen Behörden soll diese Erhöhung als Anreiz für die Bank wirken, ab diesem Zeitpunkt das Kapital zurückzuzahlen.

(139)

Die Eigenkapitaleinlage von 13 %, die der Staat an der Arion Bank hält, wird wie alle Regierungsbeteiligungen an Finanzunternehmen von der Icelandic State Financial Investments (ISFI) (69) verwaltet. Ausweislich des Staatshaushalts für 2012 wurde die Regierung zum Verkauf der zurzeit in ihrem Besitz befindlichen Einlagen in Sparkassen ermächtigt. Hinsichtlich des Verkaufs der staatlichen Beteiligungen an den drei großen Geschäftsbanken ist jedoch noch keine Entscheidung getroffen worden. Die zuständigen Minister gründeten jedoch eine Arbeitsgruppe zur Prüfung der Möglichkeiten für die Veräußerung der Beteiligungen an den Geschäftsbanken. Die Regierung hat wissen lassen, dass sie zwar nicht beabsichtige, ihre Beteiligung an der Landsbankinn unter zwei Drittel des Aktienkapitals der Bank zu senken, dass aber die Einlagen in der Íslandsbanki und der Arion Bank in naher Zukunft zum Verkauf angeboten oder als Gesamtpaket mit den Banken verkauft werden könnten, sofern deren Mehrheitseigner sich für einen Verkauf entscheiden. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

(140)

Die besondere Liquiditätsfazilität steht nur bis zum 31. Dezember 2014 zur Verfügung. Dieses Datum fällt mit der Fälligkeit der SPRON-Schuldverschreibung zusammen.

4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(141)

In ihrem Eröffnungsbeschluss zog die Überwachungsbehörde den vorläufigen Schluss, dass die Maßnahmen des isländischen Staates zur Kapitalausstattung der Arion Bank sowie die Liquiditätsfazilität staatliche Beihilfe nach Artikel 61 des EWR-Abkommens beinhalten. Darüber hinaus konnte sie nicht ausschließen, dass bei der Einlagensicherung staatliche Beihilfe vorlag. Die Überwachungsbehörde wird zu diesen Maßnahmen, die im Rahmen der vorliegenden Würdigung im Zusammenhang mit der jetzigen Entscheidung von Belang sind, einen endgültigen Standpunkt festlegen.

(142)

Was die beihilferechtliche Vereinbarkeit der im Eröffnungsbeschluss beurteilten Maßnahmen betrifft, so war die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass eine endgültige Stellungnahme nur auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans erfolgen könne. Dieser lag jedoch bei der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Überwachungsbehörde am 15. Dezember 2010 nicht vor. Es war insbesondere auf das Fehlen eines Umstrukturierungsplans über ein Jahr nach der Gründung der Arion Bank zurückzuführen, dass die Überwachungsbehörde Zweifel an der beihilferechtlichen Vereinbarkeit der Beihilfe äußerte.

4.1.   Stellungnahmen Beteiligter

(143)

Bei der Überwachungsbehörde ging eine Stellungnahme im Namen der Gläubiger der alten Bank ein, in der diese betonten, dass sie als Beteiligte zu betrachten seien. Sie gaben ferner an, dass sie möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt weitere Stellungnahmen übermitteln würden.

4.2.   Stellungnahmen der isländischen Behörden

(144)

Die isländischen Behörden räumen ein, dass die zur Gründung der New Kaupthing Bank, jetzt Arion Bank, getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfe darstellen. Nach Auffassung der isländischen Behörden sind die Maßnahmen jedoch auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe b mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar, da sie notwendig, verhältnismäßig und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Islands zu beheben. Nach Ansicht der isländischen Behörden stehen die getroffenen Maßnahmen in jeder Hinsicht mit den Grundsätzen im Einklang, die in den Leitlinien der Überwachungsbehörde zu staatlichen Beihilfen dargelegt werden. Sie machen außerdem geltend, dass die Beihilfe notwendig und auf den notwendigen Mindestbetrag beschränkt sei.

(145)

Die isländischen Behörden betonen darüber hinaus, dass die früheren Aktionäre der Kaupthing Bank ihre gesamten Anteile verloren und vom Staat keine Entschädigung erhalten hätten, dass die Beihilfe so ausgestaltet sei, dass die negativen Nebeneffekte für Wettbewerber möglichst gering ausfallen und dass die Bedingungen der Kredite (Ergänzungskapital) mit Marktsätzen vergleichbar seien.

(146)

Die isländischen Behörden sind nicht der Ansicht, dass die Einlagensicherung staatliche Beihilfe beinhaltet.

4.3.   Verpflichtungen der isländischen Behörden

(147)

Die isländischen Behörden übermittelten eine Reihe von Verpflichtungen, die sich größtenteils auf die Wettbewerbsverzerrungen beziehen, die durch die hier beurteilte Beilhilfe verursacht wird. Die Verpflichtungen sind dem Anhang zu entnehmen.

II.   WÜRDIGUNG

1.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFE

(148)

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

(149)

Die Überwachungsbehörde wird die folgenden Maßnahmen (70) beurteilen:

das anfängliche Betriebskapital, das der isländische Staat der neuen Bank zur Verfügung stellte;

die (vorübergehend) vollständige Kapitalausstattung der neuen Bank durch den Staat;

der Verbleib der nach der Übertragung von 87 % des Aktienkapitals an der neuen Bank an die Gläubiger der Kaupthing verbleibenden 13 % Aktienkapital beim Staat;

die Bereitstellung von Ergänzungskapital mittels eines nachrangigen Kredits durch den Staat an die neue Bank.

Die vorstehend aufgeführten Maßnahmen werden nachfolgend gemeinsam als „Kapitalisierungsmaßnahmen“ bezeichnet. Zusätzlich wird die Überwachungsbehörde Folgendes bewerten:

die Vereinbarung über die besondere Liquiditätsfazilität;

die SPRON Swap-Vereinbarung;

die Erklärung der isländischen Regierung, dass sie inländische Einlagen in allen isländischen Banken in voller Höhe garantiere.

1.1.   Einsatz staatlicher Mittel

(150)

Wie die Überwachungsbehörde im Eröffnungsbeschluss bereits vorläufig folgerte, liegt es auf der Hand, dass die Kapitalisierungsmaßnahmen aus staatlichen Mitteln finanziert werden, die aus der isländischen Staatskasse stammen. Auch die Liquiditätsfazilität, die der Arion Bank zur Verfügung steht, beinhaltet nachweislich staatliche Mittel. Was die SPRON Swap-Vereinbarung betrifft, so übernahm der Staat das Risiko, dass die Vermögenswerte von SPRON/Drómi zur Deckung der übertragenen Verbindlichkeiten (Einlagen) der SPRON nicht ausreichen könnten. Im Wesentlichen übernahm der Staat die Garantie für den Ausgleich eventueller Verluste. Dies beinhaltet eine (mögliche) Übertragung staatlicher Mittel.

(151)

Hinsichtlich der Einlagensicherung betont die Überwachungsbehörde von vornherein, dass sich ihre Bewertung auf die oben beschriebene, zusätzliche Einlagensicherung bezieht, die im Wesentlichen aus den Erklärungen der isländischem Regierung besteht, dass für Einlagen bei inländischen Geschäftsbanken und Sparkassen und deren Niederlassungen in Island eine volle Deckung bestehen werde.

(152)

Diese Würdigung lässt die Auffassung der Überwachungsbehörde über die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 98/1999 und der von der isländischen Regierung und dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsfonds (TIF) während der Finanzkrise getroffenen Maßnahmen mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 94/19/EG unberührt. Hinsichtlich der Durchführung der Richtlinien 97/9/EG und 94/19/EG ist die Überwachungsbehörde folgender Auffassung: Soweit Maßnahmen staatliche Beihilfe darstellen, gibt der Einsatz staatlicher Mittel zur Erfüllung von Verpflichtungen nach EWR-Recht keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich des Artikels 61 des EWR-Abkommens. Der hier vorliegende Beschluss befasst sich daher nicht mit diesen Maßnahmen.

(153)

Die Überwachungsbehörde erklärte im Eröffnungsbeschluss, dass sie näher prüfen werde, ob die oben aufgeführten Erklärungen des isländischen Staates ausreichend klar, bestimmt, unbedingt und rechtsverbindlich seien, um eine Bindung staatlicher Mittel zur Folge zu haben (71). Bei der Beurteilung der Erfüllung dieser Kriterien stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Erklärungen eine unwiderrufliche Bindung öffentlicher Mittel bewirkten. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der isländische Staat alle bestehenden Möglichkeiten zum Schutz der Einleger ausschöpfte. Er hat nicht nur die Rangfolge von Einlageninhabern in Insolvenzmassen geändert (was nun den Einsatz staatlicher Mittel nach sich zieht), sondern er hat auch deutlich gemacht, dass er es nicht zulassen werde, dass Einleger Verluste erleiden. Die pauschale Garantie der Regierung für sämtliche Einlagen in inländischen Geschäftsbanken und Sparkassen unterscheidet sich darüber hinaus aufgrund der Tatsache, dass diese Garantie in ihrer Höhe unbegrenzt ist und die durch diese Maßnahme begünstigten Banken keinen finanziellen Beitrag dazu leisten, von allen anderen Einlagensicherungsprogrammen, die sich auf EWR-Recht stützen.

(154)

Die Art und Weise, wie die isländische Regierung ihre Erklärung versteht, lässt sich an den staatlichen Eingriffen in den Finanzsektor ablesen, die seit Oktober 2008 stattgefunden haben und von der Absicht geleitet wurden, diesen Willenserklärungen gerecht zu werden. Zu diesen Eingriffen gehörten Maßnahmen zur Deckung der Einlagen bei Finanzunternehmen, beispielsweise die Gründung der drei Geschäftsbanken, die Übertragung der SPRON-Einlagen an die Arion Bank, die Übertragung der Straumur-Einlagen an die Íslandsbanki, die Übernahme der Einlagen von fünf Sparkassen auf den Sparisjódabanki Inseln durch die CBI, die Übertragung von Einlagen in der Byr Savings Bank an die Byr hf, die Übertragung von Einlagen von der Keflavík Savings Bank an die SpKef sowie die staatliche Haftung für Einlagen in der SpKef nach der Zwangsverschmelzung mit der Landsbankinn.

(155)

In mehreren Beihilfesachen, die zurzeit von der Überwachungsbehörde geprüft werden und von denen einige vorstehend aufgeführt wurden, trugen die isländischen Behörden das Argument vor, dass die jeweils gewählte Maßnahme die für den isländischen Staat die finanziell am wenigsten belastende Option zur Einhaltung seiner Zusicherung des vollen Einlegerschutzes gewesen sei.

(156)

In Anbetracht der obigen Ausführungen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass eine rechtsverbindliche, klare, unbedingte und bestimmte Maßnahme vorliegt. Auf dieser Grundlage gelangt die Überwachungsbehörde zu der Schlussfolgerung, dass die Erklärungen des isländischen Staates, nach denen Einlagen in voller Höhe garantiert werden, eine Bindung öffentlicher Mittel im Sinne des Artikels 61 des EWR-Abkommens beinhalten.

1.2.   Begünstigung bestimmter Unternehmen oder der Herstellung bestimmter Waren

1.2.1.   Vorteil

(157)

Erstens müssen die Beihilfemaßnahmen der neuen Bank Vorteile verschaffen, in deren Folge sie von Belastungen, die sie normalerweise aus ihrem Budget zu bestreiten hätte, entlastet wird. Im Einklang mit ihrer vorläufigen Schlussfolgerung aus dem Eröffnungsbeschluss bleibt die Überwachungsbehörde bei ihrer Auffassung, dass jede einzelne Kapitalisierungsmaßnahme der neuen Bank einen Vorteil verschafft, weil das bereitgestellte Kapital der Bank ohne das Eingreifen des Staates nicht zur Verfügung gestanden hätte.

(158)

Bei der Feststellung, ob eine beispielsweise in Form einer Kapitalzuführung erfolgende Investition in ein Unternehmen einen Vorteil beinhaltet, wendet die Überwachungsbehörde das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors an. Sie beurteilt also, ob ein privater Investor, dessen Größe mit der der öffentlichen Einrichtung vergleichbar ist und der unter normalen Marktbedingungen arbeitet, eine solche Investition getätigt hätte (72). Hinsichtlich der Kapitalisierungsmaßnahmen für in Schwierigkeiten geratene Banken, wie sie seit Beginn der Finanzkrise durchgeführt wurden, vertraten sowohl die Europäische Kommission (in zahlreichen Fällen seit dem Eintritt der Finanzkrise (73)) als auch die Überwachungsbehörde (74) im Allgemeinen die Ansicht, dass die aus staatlichen Mitteln erfolgten Kapitalerhöhungen bei Banken staatliche Beihilfen darstellen, die in Anbetracht der Turbulenzen und Unsicherheiten, die die Finanzmärkte seit dem Herbst 2008 prägten, gewährt wurden. Diese allgemeine Erwägung gilt besonders für die isländischen Finanzmärkte in den Jahren 2008 und 2009, als das gesamte System zusammenbrach. Aus diesem Grund ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Kapitalisierungsmaßnahmen der Arion Bank trotz der letztendlichen Übertragung von 87 % des Kapitals der neuen Bank an die (großenteils dem privaten Sektor angehörenden) Gläubiger einen Vorteil verschafft. Soweit der private Sektor an der Kapitalausstattung der Arion Bank beteiligt war, betraf dies ausschließlich Gläubiger der alten Bank, die damit nur anstrebten, ihre Verluste so gering wie möglich zu halten (75).

(159)

Für die besondere Liquiditätsfazilität gelten ähnliche Erwägungen. Sie wurde als Bestandteil eines Pakets staatlicher Hilfsmaßnahmen zur Wiederherstellung des Betriebs einer zusammengebrochenen Bank im Rahmen einer neu errichteten Bank ausgehandelt. Außerdem war sie als Anreiz für Kapitalbeteiligungen der Gläubiger der zusammengebrochenen Bank an der neuen Bank gedacht. Ein Eingreifen des Staates lag auf der Hand, weil nicht klar war, ob sich die Arion Bank auf dem Markt ausreichend Liquidität würde verschaffen können. Anstatt als privater Investor zu handeln, übernahm der Staat also die Funktion privater Marktteilnehmer, die vor Ausleihungen an Finanzunternehmen zurückschreckten. Aus diesem Grund bestätigt die Überwachungsbehörde ihre vorläufige Schlussfolgerung aus dem Eröffnungsbeschluss und vertritt die Auffassung, dass die besondere Liquiditätsfazilität der Arion Bank einen Vorteil verschaffte.

(160)

Was die Übertragung der Einlagen von SPRON und die Bezahlung mit der von Drómi herausgegebenen Schuldverschreibung — die SPRON-Swapvereinbarung — betrifft, so merkt die Überwachungsbehörde positiv an, dass das Ziel dieser Transaktion insgesamt darin bestand, der Arion Bank nur einen auf die Höhe der übertragenen Verbindlichkeiten beschränkten Ausgleich zu leisten. Allerdings werden das gesamte Risiko, dass die Schuldverschreibung Drómis von geringerem Wert als die übertragenen Einlagen sein könnte, sowie die Verpflichtung zum Ausgleich eventueller Verluste dem Staat zugewiesen. Daraus entsteht der Eindruck, dass die Arion Bank neben den Einnahmen aus Zinszahlungen für die Schuldverschreibung auch Geschäfts- und Firmenwert gewinnt und zusätzliche Marktanteile erwirbt, ohne irgendein Risiko eingehen zu müssen. Die Überwachungsbehörde gelangt zu dem Schluss, dass dies einen Vorteil darstellt (76).

(161)

Zum Schluss hat die Überwachungsbehörde auch zu beurteilen, ob die zusätzliche Einlagensicherung der Arion Bank und den isländischen Banken allgemein einen Vorteil verschafft. Hier stellt die Überwachungsbehörde fest, dass anfangs, als die isländischen Behörden die Erklärung über die Einlagensicherung abgaben, nicht vollständig klar war, wie diese Garantie in der Praxis funktionieren würde. Insbesondere herrschte Unklarheit über die Auswirkungen eines solchen Eingriffs auf Banken, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren Einlegern nicht mehr erfüllen können. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass man eine solche Bank in die Insolvenz gehen lassen würde, dass der isländische Staat aber — beispielsweise durch die Übertragung der Einlagen an eine andere Bank und den Ausgleich des Verlusts an Vermögenswerten — sicherstellen würde, dass die Einlagen in voller Höhe ausgezahlt werden könnten und die Einleger nie den Zugriff auf den vollen Betrag ihrer Einlagen verlieren würden.

(162)

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die Frage, wie der Staat im Einzelnen bei der Erfüllung der unbegrenzten Garantie inländischer Einlagen vorgehen würde, von zweitrangiger Bedeutung ist. Wichtig ist allein der Umstand, dass er die Verpflichtung übernommen hat, dann, wenn eine Bank die Einlagen nicht auszahlt, in unbegrenzter Höhe einzuschreiten.

(163)

Diese unbeschränkte Garantie stellte nach Auffassung der Überwachungsbehörde aus folgenden Gründen eine Begünstigung der Arion Bank dar: Erstens verschafft sie ihr gegenüber alternativen Anlageoptionen und Anbietern von Geldanlagen einen wertvollen Wettbewerbsvorteil, nämlich eine unbegrenzte staatliche Garantie und folglich ein wichtiges Sicherheitsnetz. Dies wird beispielsweise in einem kürzlich vorgelegten Bericht des Wirtschaftsministers verdeutlicht, der Folgendes feststellt: „Icelandic financial undertakings are currently operating in a sheltered environment with capital controls and a blanket deposit guarantee. Under such conditions, bank deposits are practically the only secure option for Icelandic savers“ (77). (Isländische Finanzunternehmen arbeiten zurzeit in einem geschützten Umfeld mit Kapitalkontrollen und einer Pauschalgarantie für Einlagen. Unter derartigen Bedingungen sind Bankeinlagen praktisch die einzig sichere Wahl für isländische Sparer.)

(164)

Zweitens scheint auf der Hand zu liegen, dass bei der Arion Bank ohne diese Garantie eher ein Ansturm auf die Einlagen hätte eintreten können, wie dies bei ihrer Vorgängerin der Fall war (78). Um Einlagen anzuziehen oder einfach nur die Menge an Einlagen unverändert beizubehalten, hätte die Bank also wahrscheinlich (zum Ausgleich dieses Risikos) höhere Zinsen zahlen müssen, wenn es nicht die zusätzliche, vom isländischen Staat übernommene, unbegrenzte Einlagensicherung gegeben hätte. Dementsprechend zieht die Überwachungsbehörde den Schluss, dass die Einlagensicherung einen Vorteil für die Bank mit sich bringt.

1.2.2.   Selektivität

(165)

Die Beihilfemaßnahme muss ferner insofern selektiv sein, als sie „bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Waren begünstigt“. Die Kapitalisierungsmaßnahmen, die Liquiditätsfazilität und die SPRON-Swapvereinbarung sind selektiv, weil sie nur der Arion Bank zugutekommen.

(166)

Da staatliche Beihilfen darüber hinaus auch dann selektiv sein können, wenn sie einem oder mehreren Wirtschaftszweig(en) zugutekommen, anderen hingegen nicht, ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die staatliche Garantie für Einlagen, die dem isländischen Bankensektor insgesamt zugutekommt, selektiv ist. Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus den oben erläuterten Überlegungen, nach denen Banken gegenüber anderen Unternehmen, die ebenfalls Möglichkeiten zur Bildung von Sparguthaben und Geldanlagen anbieten, begünstigt werden.

1.3.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Vertragspartnern

(167)

Die hier betrachteten Maßnahmen stärken die Position der Arion Bank gegenüber Wettbewerbern (oder potenziellen Wettbewerbern) in Island und anderen EWR-Staaten. Wie oben bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Arion Bank um ein Unternehmen, das auf Finanzmärkten tätig ist, die dem internationalen Wettbewerb im EWR offen stehen. Die isländischen Finanzmärkte sind, insbesondere wegen der Kapitalkontrollen, zurzeit zwar recht isoliert, aber grenzüberschreitender Handel und das entsprechende Potenzial dafür existieren noch. Sobald die Kapitalkontrollen aufgehoben werden, wird der Handel wahrscheinlich wieder zunehmen. Alle hier beurteilten Maßnahmen sind daher als wettbewerbsverfälschend und den Handel zwischen Vertragspartnern des EWR-Abkommens beeinträchtigend anzusehen (79).

1.4.   Schlussfolgerung

(168)

Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass die zur Kapitalisierung der neuen Bank getroffenen Maßnahmen des isländischen Staats sowie die Liquiditätsfazilität, die Einlagensicherung und die SPRON-Swapvereinbarung staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens beinhalten.

2.   VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

(169)

Gemäß Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens „soll die EFTA-Überwachungsbehörde über alle Vorhaben, Beihilfe zu gewähren oder umzugestalten, so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann (…). Der betreffende Staat wendet die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an, bevor in dem Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen wurde“.

(170)

Die isländischen Behörden haben die im Eröffnungsbeschluss erfassten Beihilfemaßnahmen nicht im Voraus, d. h. vor ihrer Durchführung, bei der Überwachungsbehörde angemeldet. Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass die isländischen Behörden ihren Verpflichtungen gemäß Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3 nicht nachgekommen sind. Die Gewährung dieser Beihilfemaßnahmen war also rechtswidrig. Hinsichtlich des Erwerbs der SPM-Sparkasse durch die Arion Bank, die gemäß Feststellung der Überwachungsbehörde keine staatliche Beihilfe beinhaltete, wird nichtsdestoweniger angemerkt, dass gemäß Randnummer 41 der Umstrukturierungsleitlinien der Überwachungsbehörde zur Vermeidung eines wettbewerbswidrigen Einsatzes staatlicher Beihilfe eine Bank ein Wettbewerbsunternehmen nur unter außergewöhnlichen Umständen nach entsprechender Unterrichtung der Überwachungsbehörde erwerben darf.

3.   WETTBEWERBSRECHTLICHE VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

(171)

Die Überwachungsbehörde stellt zunächst fest, dass die Arion Bank hinsichtlich des inländischen Geschäftsbetriebs zwar ein neuer Rechtsträger sei, der 2008 gegründet wurde, dass sie aber eindeutig die wirtschaftliche Nachfolgerin der Kaupthing Bank sei, da zwischen diesen beiden Rechtsträgern eine wirtschaftliche Kontinuität bestehe. Da die von der Arion Bank seit Herbst 2008 ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten ohne die Beihilfe nicht hätten fortgeführt werden können, betrachtet die Überwachungsbehörde die Bank als ein Unternehmen in Schwierigkeiten.

(172)

Darüber hinaus stellen die hier beurteilten Maßnahmen Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen zugleich dar. Wie im Eröffnungsbeschluss bereits dargelegt wurde, hätte die Überwachungsbehörde die Maßnahmen wahrscheinlich vorläufig als mit dem Wettbewerbsrecht vereinbare Rettungsbeihilfen angesehen, wenn sie vor der Durchführung über die geplanten Maßnahmen unterrichtet worden wäre. Anschließend hätte sie dann auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans ihren endgültigen Standpunkt festgelegt. Da jedoch keine fristgerechte Anmeldung erfolgt war, leitete die Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren ein und bat um die Übermittlung eines Umstrukturierungsplans. Wie bereits gesagt, hängt die endgültige Feststellung der beihilferechtlichen Vereinbarkeit dieser Maßnahmen davon ab, ob der Umstrukturierungsplan die Kriterien der geltenden Leitlinien der Überwachungsbehörde zu staatlichen Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt.

3.1.   Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Vereinbarkeit: Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens und Umstrukturierungsleitlinien der Überwachungsbehörde

(173)

Staatliche Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten werden zwar in der Regel nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens beurteilt, aber die Überwachungsbehörde kann nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens staatliche Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates“ zulassen. Den Bestimmungen in Ziffer 8 der Bankenleitlinien (80) entsprechend bekräftigt die Überwachungsbehörde erneut, dass im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung und der Beschlussfassungspraxis der Kommission nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens eine restriktive Auslegung dessen, was als beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines EFTA-Staates betrachtet werden könnte, erforderlich ist.

(174)

Wie oben eingehend erläutert, trat laut Stellungnahme der isländischen Behörden im isländischen Finanzsystem im Oktober 2008 mit dem Zusammenbruch der größten Banken und wichtigsten Sparkassen innerhalb weniger Tage eine Systemkrise ein. Der gemeinsame Marktanteil der zusammengebrochenen Finanzinstitute überstieg in den meisten Segmenten des isländischen Finanzmarkts 90 %. Mit diesen Schwierigkeiten ging ein Vertrauensverlust in die Landeswährung einher. Die Realwirtschaft Islands wurde von der Finanzkrise schwer getroffen. Obgleich seit dem Beginn der Krise mehr als drei Jahre verstrichen sind, ist das isländische Finanzsystem nach wie vor krisenanfällig. Auch wenn sich die Lage seit 2008 erheblich entspannt hat, ist offenkundig, dass die Maßnahmen seinerzeit in der Absicht getroffen wurden, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Islands zu beheben.

(175)

Demzufolge gilt Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens in diesem Fall als anwendbar.

Die Anwendung der Umstrukturierungsleitlinien

(176)

In den Leitlinien der Überwachungsbehörde zu staatlichen Beihilfen für die Wiederherstellung der Rentabilität und zur Bewertung von im Rahmen der Beihilfevorschriften in der derzeitigen Krise durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor (81) (im Folgenden „Umstrukturierungsleitlinien“) werden die für die Umstrukturierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Krise geltenden Beihilfevorschriften festgelegt. Gemäß den Umstrukturierungsleitlinien ist die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Rahmen der derzeitigen Finanzkrise nur dann mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens vereinbar, wenn sie:

i)

die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank bewirkt;

ii)

einen ausreichenden Eigenbeitrag des Empfängers beinhaltet (Lastenverteilung);

iii)

ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vorsieht.

(177)

Die Überwachungsbehörde wird also nachfolgend auf der Grundlage des übermittelten Umstrukturierungsplans für die Arion Bank beurteilen, ob diese Kriterien erfüllt sind und die oben beschriebenen Beihilfemaßnahmen folglich Umstrukturierungsbeihilfen darstellen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

3.2.   Wiederherstellung der Rentabilität

(178)

Das wichtigste Ziel der Umstrukturierungsbeihilfe ist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ihres Empfängers. Bei der Feststellung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt spielt daher die Beurteilung der Frage, ob die Umstrukturierungsbeihilfe dieses Ziel erreichen wird, eine wichtige Rolle.

(179)

Wie oben bereits gesagt wurde, stellen die im Sog der Ereignisse vom Herbst 2008 eingetretenen Turbulenzen im isländischen Wirtschaftsleben, die Existenz außerordentlicher Maßnahmen wie die Kapitalkontrollen, ein erst in den Anfängen steckendes verordnungsrechtliches Umfeld und gesamtwirtschaftliche Aussichten, die trotz der in jüngster Zeit eingetretenen Stabilisierung insbesondere in Anbetracht der fortbestehenden wirtschaftlichen Nöte in der Eurozone noch ungewiss sind, für den gewinnbringenden Betrieb einer Bank und die Sicherstellung ihrer langfristigen Rentabilität große Herausforderungen dar. Die Überwachungsbehörde möchte von Anfang an betonen, dass diese Überlegung bei der nachfolgend dargelegten Beurteilung berücksichtigt werden muss.

(180)

In Abschnitt 2 der Umstrukturierungsleitlinien wird dargelegt, dass der EWR-Mitgliedstaat einen umfassenden, detaillierten Umstrukturierungsplan mit vollständigen Angaben über das Geschäftsmodell, mit dem die langfristige Rentabilität der Bank wiederherstellt werden soll, vorlegen muss. Randnummer 10 der Umstrukturierungsleitlinien schreibt vor, dass der Umstrukturierungsplan die Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank und die eigenen Schwachstellen der Bank nennen und umreißen muss, wie die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen die grundlegenden Probleme der Bank beheben sollen.

(181)

Die Ursachen für die Schwierigkeiten der Arion Bank werden sowohl im Umstrukturierungsplan als auch im Bericht des SIC verdeutlicht, soweit es um die Umstände bei der Gründung der Bank und die Probleme ihrer Vorgängerin geht. Zu den wichtigsten Ursachen, die dieser Bericht auf der Ebene der Vorgängerbank feststellt, gehören die übermäßige, nicht tragfähige Expansion, der Verschuldungsgrad der Bankeigentümer, die Risikokonzentration, die schwache Eigenkapitalbasis und die Größe der Banken im Vergleich zur isländischen Wirtschaft. Bei der Kaupthing Bank bestanden große Einzelkredite und durch die Kreditvergabe an ihre Eigentümer übernahm sie erhebliche Risiken. Auch stützte sie sich vorwiegend auf kurzfristige Refinanzierungen am Interbankengeldmarkt.

Verordnungsrechtliche Maßnahmen zur Rentabilität

(182)

Im Umstrukturierungsplan der Arion Bank werden zwar viele der oben festgestellten Schwachstellen der Bank angesprochen, aber die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass der Untergang der Kaupthing und der Zusammenbruch der isländischen Finanzbranche auch durch eine Reihe von Faktoren verursacht wurde, die ganz speziell auf Island zutreffen, nämlich die geringe Größe des Landes und die verordnungsrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Unzulänglichkeiten, auf die der Sonderuntersuchungsausschuss (SIC) besonders hinweist. Wie bei jeder anderen isländischen Bank auch hängt die langfristige Rentabilität der Arion Bank nicht allein von den auf Ebene der Bank getroffenen Maßnahmen ab, sondern auch davon, ob diese aufsichts- und verordnungsrechtlichen Unzulänglichkeiten behoben wurden oder nicht.

(183)

In diesem Zusammenhang nimmt die Überwachungsbehörde die von den isländischen Behörden am verordnungs- und aufsichtsrechtlichen Rahmen vorgenommenen Änderungen als positive Entwicklung zur Kenntnis. Erläuterungen hierzu sind dem Anhang zu entnehmen.

(184)

Erstens wurden die Zuständigkeiten und Befugnisse der FME erweitert. Ihr wurden unter anderem neue Verantwortlichkeiten in Bezug auf große Einzelkredite und die damit verbundenen Risiken übertragen. Damit wird nach Auffassung der Überwachungsbehörde einem der Faktoren, die zum finanziellen Zusammenbruch führten, begegnet.

(185)

Zweitens soll mit den vorübergehend eingeführten, hohen Anforderungen an den Eigenkapitalkoeffizienten und einer Reihe weiterer Vorschriften zur Besicherung, insbesondere dem Verbot, Kredite gegen die Verpfändung eigener Aktien zu vergeben, sichergestellt werden, dass isländische Banken nicht erneut eine schwache Eigenkapitalposition aufbauen können. Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen zur Ausfallsicherheit der isländischen Banken beitragen werden.

(186)

Drittens wurde mehrere Maßnahmen bezüglich der Eignung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern sowie ihrer Vergütung eingeführt. Darüber hinaus wurden Kreditvergaben an verbundene Parteien (beispielsweise Eigentümer) strengeren Regeln unterworfen und die FME kann jetzt einer Bank bestimmte Tätigkeiten untersagen, wenn sie dies für begründet erachtet. Auch die Vorschriften für die externe und interne Rechnungslegung wurden geändert. Beispielsweise wurde die Dauer, für die ein externer Buchführer für ein- und dieselbe Bank arbeiten darf, verkürzt. Die Überwachungsbehörde nimmt positiv zur Kenntnis, dass diese Maßnahmen darauf abzielen, eine Wiederholung der Ereignisse zu verhindern, soweit dies die Eigentümer und hochrangigen Führungskräfte betrifft. Die Maßnahmen verstärken darüber hinaus die externe Risikoüberwachung und verringern insgesamt die Bedrohungen für die Rentabilität der Bank.

(187)

Viertens liegt der erwähnten Möglichkeit der FME zur Einschränkung der Tätigkeiten einer Bank nach Aussage der isländischen Behörden auch der Umstand zugrunde, dass isländische Geschäftsbanken vor der Krise in großem Umfang Einlagen hereinnahmen. Dadurch wurde deren Untergang, wenn auch nicht verursacht, so doch zumindest beschleunigt. So wie die Überwachungsbehörde die neuen Vorschriften zur Liquidität und zum Devisensaldo (82) versteht, beinhalten die Vorschriften auch Einschränkungen für die Möglichkeiten einer Bank, unverhältnismäßig hohe Beträge aus Deviseneinlagen anzuziehen, wenn dadurch das Geschäft der Bank instabiler und gegenüber Wechselkurs- und Liquiditätsrisiken anfälliger wird. Die Überwachungsbehörde begrüßt es, dass die isländischen Behörden auf diesen Aspekt des verordnungsrechtlichen Versagens reagiert haben.

Umstrukturierungsplan der Arion Bank

(188)

Was den Umstrukturierungsplan und die Maßnahmen auf Ebene der Bank betrifft, so ist die Arion Bank im Wesentlichen zu einem traditionelleren Bankmodell zurückgekehrt und richtet ihr Hauptaugenmerk nun darauf, im isländischen Markt als Hausbank tätig zu sein. Die Bank wird sich vorwiegend aus Kundeneinlagen und Eigenkapital finanzieren, wobei ein allmählicher Anstieg der Kreditvergaben, überwiegend in Form gedeckter Schuldverschreibungen, vorgesehen ist.

(189)

Wie bereits erläutert, war die Arion Bank im Vergleich zur Kaupthing bei ihrer Gründung in erheblich geringerem Umfang verschuldet. Da die meisten Großkundenkredite in der Masse der Kaupthing verblieben, wird sich die Arion Bank laut Umstrukturierungsplan nur in sehr begrenztem Umfang auf eine Refinanzierung unbesicherter Kredite auf den internationalen Märkten stützen müssen. Aus dem gleichen Grund war die Frage der Verringerung des Fremdkapitalanteils in der Bilanz der Bank im Wesentlichen bereits im Oktober 2008 gelöst. Nichtsdestoweniger teilt die Überwachungsbehörde die Einschätzung der Arion Bank und der isländischen Behörden bezüglich der Notwendigkeit der verschiedenen, im Umstrukturierungsplan umrissenen Maßnahmen zur Anpassung des operativen Geschäfts der Bank an die neue wirtschaftliche Realität und zur Begrenzung der Risikoexposition der Bank. Die Mängel (wie beispielsweise die Konzentration großer, miteinander zusammenhängender Kredite, starke Währungsungleichgewichte usw.), denen mit diesen Maßnahmen begegnet wird, stammen zum großen Teil aus dem „Erbe“ der alten Bank. Für die zukünftige Rentabilität der Arion Bank ist es von äußerst großer Bedeutung, dass im Umstrukturierungsplan angemessene Vorkehrungen zur Beseitigung dieser Mängel getroffen werden.

(190)

Die Tatsache, dass sich die Kaupthing für ihre Refinanzierungen vor allem auf den Interbankengeldmarkt stützte, war einer der Hauptgründe für ihren Untergang. Die Finanzierung der Arion Bank beruhte bisher überwiegend auf Einlagen und Eigenkapital. Der Umstrukturierungsplan sieht aber eine leichte Minderung des Stellenwerts der Einlagen von 68 % auf 61 % der gesamten Verbindlichkeiten vor. Dieser geplanten Maßnahme liegt unter anderem eine von der Bank durchgeführte Analyse ihrer Einlagenbasis zugrunde. Die Arion Bank beabsichtigt, dies durch die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf dem inländischen Markt auszugleichen. Hier sei daran erinnert, dass die Arion Bank eine Lizenz zur Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen erhielt und anschließend ein Ausgabeprogramm für gedeckte Schuldverschreibungen im Wert von 1 Mrd. EUR durchführte. Im Februar 2012 schloss die Arion Bank ihr erstes Zeichnungsangebot für gedeckte Schuldverschreibungen ab, in dessen Rahmen sie Schuldverschreibungen über einen Wert von 2,5 Mrd. ISK herausgab. Im Mai 2012 führte die Bank dann ihr erstes Zeichnungsangebot für nicht indexgebundene, festverzinsliche gedeckte Schuldverschreibungen im Wert von 1,2 Mrd. ISK aus (83). Die Bank beabsichtigt, während des restlichen Umstrukturierungszeitraums Schuldverschreibungen in verschiedenen Formaten, darunter auch gedeckten Schuldverschreibungen und unbesicherten Vorzugsschuldverschreibungen, zu begeben.

(191)

Unter Zugrundelegung der von den isländischen Behörden übermittelten Angaben zu den Sachverhalten scheint die Refinanzierungssituation der Bank nach Auffassung der Überwachungsbehörde bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums solide zu sein. In Anbetracht der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Einlagensicherung und der Kapitalkontrollen und angesichts der ungewissen Entwicklungen auf den Märkten für (öffentliche) Schuldtitel kann sie jedoch keine endgültige Feststellung darüber treffen, ob sich die Refinanzierungsstrategie der Arion Bank auf lange Sicht verwirklichen lässt. Da sich die Arion Bank während des Umstrukturierungszeitraums in hohem Maße auf Einlagen und gedeckte Schuldverschreibungen stützt und diese Fremdfinanzierungsarten in der Bilanz einen hohen Anteil einnehmen, räumt die Überwachungsbehörde ein, dass später erforderlich werdende, leichte Veränderungen an der Refinanzierungsstrategie die Rentabilität der Bank nicht bedrohen würden.

(192)

Hinsichtlich der Aktivseite der Bilanz stellt sich die Lage so dar, dass die internationalen Vermögenswerte in der Masse der Kaupthing verbleiben. Demzufolge ist die Bilanz um 88 % geschrumpft. Die Hauptschwachstelle im Geschäftsmodell der Kaupthing — die Abhängigkeit von riskanten internationalen Vermögenswerten ohne angemessene Risikobewertung — wurde also beseitigt. Die Überwachungsbehörde begrüßt es, dass sich die Bank laut Umstrukturierungsplan in Zukunft nicht in ähnlichen Geschäften engagieren wird, sondern sich auf ihr traditionelles Kerngeschäft konzentrieren wird.

(193)

Was den Anlagenbestand der Bank betrifft, so stellt die Umstrukturierung der von Kaupthing übertragenen Kredite nach wie vor eine erhebliche Herausforderung dar. Hier nimmt die Überwachungsbehörde als positive Entwicklung zur Kenntnis, dass dieser Umstrukturierungsprozess für die Bank stets zu den obersten Prioritäten gehörte und nach wie vor gehört. Dies lässt sich an den zahlreichen allgemeinen und individuell zugeschnittenen Vorschlägen, die die Bank ihren überschuldeten Kunden machte, ablesen. Zum Abschluss des Umstrukturierungsvorhabens sind zwar noch weitere Anstrengungen erforderlich, aber die Informationen der Bank scheinen die seit 2011 erzielten, guten Fortschritte zu bestätigen. Dies beweist auch die Tatsache, dass bei 871 der 986 Unternehmen, die in Krediteintreibungsprogramme bei der Bank eingetreten waren, Ende 2011 ein Abschluss erreicht worden war, während die Anzahl der Abschlüsse am Ende des ersten Quartals 2011 erst 416 betrug. In jüngster Zeit wurden auch bei der Umstrukturierung der Kredite an Privathaushalte gute Fortschritte erzielt. Die Bank strebt den Abschluss ihrer Projekte zur Eintreibung von Krediten an Unternehmen und natürliche Personen bis Ende 2012 an.

(194)

Die Überwachungsbehörde betrachtet dies als Hinweis auf die Zuverlässigkeit der Umstrukturierungsmethoden der Arion Bank. Geht man von den Daten aus, die die Arion Bank übermittelte, erscheint die Erreichung des Ziels der Bank, die Umstrukturierung ihres Portfolios an Unternehmens- und Haushaltskrediten bis zum Jahresende 1012 abzuschließen, durchaus realistisch. Unerwartete Entwicklungen im gesamtwirtschaftlichen Umfeld in Island oder dem Ausland einmal ausgenommen, würde dies nach Ansicht der Bank insgesamt bedeuten, dass die Arion Bank am Ende des Umstrukturierungszeitraums eine vergleichsweise gesunde Bilanz und leistungsstarke Kreditportfolios ihr Eigen nennen wird.

(195)

Wie oben bereits ausgeführt wurde, war die schwache Eigenkapitalausstattung der Kaupthing einer der Faktoren, die zu deren Untergang führten. Im Umstrukturierungsplan der Arion Bank wird prognostiziert, dass die Bank während des gesamten Umstrukturierungszeitraums den von der FME vorgeschriebenen Eigenkapitalkoeffizienten deutlich übertreffen wird. Dieser Koeffizient liegt deutlich über dem zukünftig nach Basel III vorgeschriebenen Minimum von 10,5 %. Sogar nach dem von der Arion Bank vorgelegten Krisenszenario wird der Eigenkapitalkoeffizient mit [> 20] % erheblich über dieser hohen Vergleichsmarke liegen. Hinsichtlich der Kapitalbewertung im diesjährigen Bericht zur Kapitalausstattung, den die Arion Bank in Verbindung mit dem Umstrukturierungsplan vorlegte, hält es die Überwachungsbehörde für umsichtig und beruhigend, dass die Bank nach Berücksichtigung der verschiedenen Risikofaktoren einen Kapitalpuffer von […] Mrd. ISK hält. In einem Geschäftsumfeld wie dem oben beschriebenen sichert sich die Arion Bank damit erhebliche Kapazitäten zur Bewältigung unerwarteter widriger Umstände.

(196)

Hinsichtlich der Liquiditätsposition der Bank stellt die Überwachungsbehörde fest, dass laut Umstrukturierungsplan die derzeitige Lage hinreichend stabil zu sein scheint und keine Anzeichen dafür bestehen, dass sich die Situation im Verlauf des Umstrukturierungszeitraums wesentlich verschlechtern könnte. Die Überwachungsbehörde ist darüber hinaus der Auffassung, dass der im Zusammenhang mit dem Bericht zur Kapitalausstattung durchgeführte Stresstest den Schluss zulässt, dass die Bank einerseits zwar Liquiditätsrisiken ausgesetzt ist, die bei einer abrupt erfolgenden Aufhebung der Kapitalkontrollen Wirklichkeit werden könnten, dass ihre Liquiditätslage aber andererseits engmaschig überwacht wird, dass Maßnahmen zur Begrenzung dieses Risikos eingeleitet wurden und dass Notfallpläne zur Vorbereitung der Bank auf unerwartete, nachteilige Ereignisse erstellt wurden. Bedenkt man, dass 2010 eine besondere Liquiditätsfazilität des Staats für die Bank notwendig war, damit diese die Liquiditätsvorschriften der FME erfüllen konnte, und berücksichtigte man ferner, dass diese Liquiditätsfazilität Ende 2014 ausläuft, kommt den genannten Maßnahmen hohe Bedeutung zu.

(197)

Die Überwachungsbehörde begrüßt die oben erläuterten Änderungen im organisatorischen Aufbau und im Risikomanagement, die einer Schwachstelle im Geschäftsbetrieb der Kaupthing begegnen und zu einer objektiveren, professionelleren Risikobewertung im Geschäftsbetrieb der Bank führen werden.

(198)

Hinsichtlich der Ertragskraft ist in den Umstrukturierungsleitlinien vorgesehen, dass im Umstrukturierungsplan aufgezeigt werden muss, wie die Bank schnellstmöglich ohne staatliche Beihilfe ihre langfristige Rentabilität wiederherstellen wird. Insbesondere sollte die Bank in der Lage sein, eine angemessene Eigenkapitalrendite zu erwirtschaften und zugleich sämtliche Kosten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zu decken und die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Im Einzelnen wird unter Randnummer 13 der Umstrukturierungsleitlinien festgestellt, dass die langfristige Rentabilität dann erreicht ist, wenn die Bank sämtliche Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzaufwendungen tragen und eine angemessene Eigenkapitalrendite erbringen kann. Dabei ist das Risikoprofil der Bank zu berücksichtigen.

(199)

Hier erinnert die Überwachungsbehörde an die bereits getroffene Feststellung, dass das wirtschaftliche Umfeld, in dem die Arion Bank arbeitet, für jede Bank eine Herausforderung darstellen würde. In Anbetracht dieses Gesichtspunkts ist die Überwachungsbehörde mit der im Umstrukturierungsplan prognostizierten Ertragskraft, die trotz des hohen Eigenkapitalkoeffizienten während des gesamten Umstrukturierungszeitraums und darüber hinaus ausreichend sein wird, durchaus zufrieden. Die in den Jahren 2009 und 2010 besonders hohe Eigenkapitalrendite wird zwischen [> 10] % und [< 15] % liegen. Nicht regelmäßig erscheinende Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung, insbesondere erhebliche Bewertungsgewinne aus den von der Kaupthing übertragenen Kreditportfolios und aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über Fremdwährungskredite vorgenommene Abschreibungen, die in den vergangenen drei Jahren große Auswirkungen auf die finanziellen Ergebnisse der Bank hatten, werden voraussichtlich zurückgehen. Laut Umstrukturierungsplan sollen derartige nicht regelmäßig auftretende Ereignisse in den Jahren 2012 und 2013 nur geringen Einfluss haben und voraussichtlich nach 2013 nicht mehr auftreten.

(200)

Ein wichtiger Einflussfaktor für die zukünftige Rentabilität wird laut Umstrukturierungsplan der Anstieg der Einnahmen aus Gebühren und Provisionen sein, für die ein […] im Planungszeitraum vorhergesagt wird. Geschäfte, mit denen sich Vermittlungsgebühren erzielen lassen, beispielsweise mit dem Aktienmarkt und dem Devisenhandel zusammenhängende Abschlüsse, kamen nach dem Zusammenbruch und infolge der Kapitalkontrollen praktisch zu Stillstand. Die Erwartung einer starken Zunahme der Aktivitäten im Börsen- und Devisenhandel für den Zeitpunkt, an dem sich die Umstrukturierung des Unternehmenssektors der Vollendung nähert und die Kapitalkontrollen aufgehoben werden, scheint jedoch eine realistische Annahme zu sein. Die Überwachungsbehörde stellt daher die Plausibilität dieser Zahlen nicht in Frage.

(201)

Wie oben dargelegt, ergriff die Bank eine Reihe von Initiativen, um Kosteneffizienz zu erreichen. Hierzu zählten die Rationalisierung ihres Niederlassungsnetzes und die Schließung von insgesamt 15 Niederlassungen. Den Verpflichtungen der Bank zufolge […]. Im Jahr 2011 erfolgte eine Senkung des Personalbestands um 10 %. Die Überwachungsbehörde begrüßt diese Anstrengungen, denn sie lassen darauf schließen, dass es der Bank bereits gelungen ist, ihre Kosten zu begrenzen und das Verhältnis zwischen Kosten und Ertrag 2012 auf 45 % zu halten. Aus dem Umstrukturierungsplan geht die Absicht der Bank hervor, sicherzustellen, dass dieses Verhältnis im Verlauf des restlichen Umstrukturierungszeitraums noch etwas weiter auf […] % sinkt.

(202)

Darüber hinaus stützt sich der Umstrukturierungsplan offensichtlich auf eine große Zahl von Annahmen. Die Überwachungsbehörde strebte eine genaue Prüfung derjenigen Annahmen an, die mit der zukünftigen Rentabilität am engsten verbunden sind und sie am stärksten beeinflussen. Die gesamtwirtschaftlichen Annahmen scheinen weitgehend mit den Prognosen des statistischen Amtes Islands und der CBI übereinzustimmen. Allerdings sagt die Bank ein etwas stärkeres Wachstum und eine höhere Inflation voraus. Insgesamt scheinen die dem Umstrukturierungsplan zugrunde liegenden Annahmen hinreichend solide zu sein. In Verbindung mit den vorstehend dargelegten Überlegungen der Überwachungsbehörde kann daher der Schluss gezogen werden, dass die von der Bank durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen zur Sicherung ihrer langfristigen Rentabilität ausreichen, sofern keine unerwarteten nachteiligen Ereignisse unvorhergesehenen Ausmaßes und mit nicht vorhersehbaren Folgen eintreten.

(203)

Berücksichtigt man die oben dargelegten Faktoren, enthält der Umstrukturierungsplan nach Auffassung der Überwachungsbehörde genügend Elemente, die zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank beitragen. Dies erlaubt der Überwachungsbehörde den Schluss, dass die Bestimmungen in Abschnitt 2 der Umstrukturierungsleitlinien erfüllt sind.

3.3.   Eigenbeitrag/Lastenverteilung

(204)

Randnummer 22 der Umstrukturierungsleitlinien lautet: „Zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen und Vermeidung moralischer Risiken sollte die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt werden und der Begünstigte einen angemessenen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Das Unternehmen und dessen Kapitaleigner sollten sich soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen. Dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass gerettete Banken in angemessenem Umfang Verantwortung für die Folgen ihres früheren Verhaltens tragen, und um geeignete Anreize für ihr künftiges Verhalten zu schaffen.“

(205)

In diesem Zusammenhang erinnert die Überwachungsbehörde an einen entscheidenden Aspekt des vorliegenden Falls. Als die Arion Bank auf der Grundlage des Inlandsgeschäfts der Kaupthing gegründet wurde, gingen die Beteiligungen der Aktionäre der Kaupthing Bank vollständig verloren und trugen somit im höchstmöglichen Umfang zur Umstrukturierung der Arion Bank bei. Darüber hinaus mussten die Gläubiger erhebliche Verluste (84) hinnehmen, oder zumindest das Risiko akzeptieren, dass ihr Investment von der Ertragskraft der Arion Bank abhängt. Hinsichtlich der Eigentümer und Gläubiger der Kaupthing ist das Kriterium der Lastenverteilung optimal erfüllt und dem Problem des moralischen Risikos wurde begegnet.

(206)

Die Überwachungsbehörde hat darüber hinaus zu beurteilen, ob die von der Arion Bank empfangene staatliche Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt war.

(207)

Was die Kapitalisierungsmaßnahmen betrifft, so reichte die anfängliche Kapitalausstattung der Arion Bank bis zu dem Zeitpunkt, als der Staatsanteil durch die Vereinbarung mit den Gläubigern der Kaupthing auf 13 % gesenkt wurde, gerade aus, um die Eigenkapitalanforderungen der FME zu erfüllen. Im Jahr 2009, als der Kaufvertrag zwischen Kaupthing und Arion Bank geschlossen und der Arion Bank das Ergänzungskapital gewährt wurde, betrug der Eigenkapitalkoeffizient etwa 18 % und lag somit zwei Prozentpunkte über dem von der FME festgelegten Minimum. In diesem Zusammenhang merkt die Überwachungsbehörde an, dass der Eigenkapitalkoeffizient vor allem von der korrekten Bewertung der von der Kaupthing an die Arion Bank übertragenen Vermögenswerte abhing. Darüber hinaus darf nicht vergessen werden, dass die wirtschaftlichen Aussichten für Island zu dieser Zeit eher ungewiss erschienen. In Anbetracht des Vorstehenden ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Höhe des Kapitals, das der isländische Staat der Arion Bank zur Verfügung stellte, auf das erforderliche Minimum beschränkt war, denn es betrug nicht mehr als das gesetzlich vorgeschriebene Minimum zuzüglich eines angemessenen Puffers.

(208)

Dieser Schlussfolgerung ist der Umstand, dass der Eigenkapitalkoeffizient der Arion Bank anschließend etwas stieg, nämlich auf 19 % im Jahr 2010 und auf 21 % im Jahr 2011, nicht abträglich. Dieser Anstieg des Eigenkapitalkoeffizienten war in erheblichem Maße auf eine Höherbewertung des Buchwertes der Vermögenswerte, die von der Kaupthing an die Arion Bank übertragen worden waren, zurückzuführen. Dass dies eintritt, war nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Die Tatsache, dass sich der Eigenkapitalkoeffizient später so positiv entwickelte, stellt nach Ansicht der Überwachungsbehörde keinen Grund für die Annahme war, dass die Arion Bank von Beginn an vom Staat überkapitalisiert worden war (85).

(209)

Laut Randnummer 26 der Umstrukturierungsleitlinien sollten Umstrukturierungsbeihilfe empfangende Banken „in der Lage sein, aus ihren Geschäftsgewinnen eine angemessene Vergütung für das Kapital zu zahlen, unter anderem in Form von Dividenden und Kuponzahlungen für im Umlauf befindliche nachrangige Verbindlichkeiten“.

(210)

In diesem Zusammenhang sollte man sich ins Gedächtnis rufen, dass zu der Zeit, als die Verträge über die Übernahme von 87 % der Beteiligung an der Arion Bank durch Kaupskil geschlossen wurden, auch vereinbart worden war, dass die Regierung einen gerechten Anteil an den Erträgen der Bank erhalten solle, bis die neue Eigentumsvereinbarung in Kraft träte. Der vereinbarte Betrag belief sich auf 6,5 Mrd. ISK (86). Dies entsprach einer Jahresrendite für den Staat von fast 9 % des Kapitals, die bereits im Herbst 2009 ausgezahlt wurde. Es ist auch klar, dass dieser Betrag 2,3 Mrd. ISK unter den für diesen Zeitraum auf die Staatsanleihe aufgelaufenen Zinsen liegt und auch den Vergleichszinssatz der EZB für diesen Zeitraum, d. h. 15,3 %, bei Weitem nicht erreicht, wie in den Rekapitalisierungsleitlinien (87) der Überwachungsbehörde dargelegt. In Anbetracht der insgesamt guten Leistungen, die die Arion Bank seit ihrer Gründung erbrachte, erscheinen die Aussichten für eine zufriedenstellende Rendite auf den Anteil von 13 %, den der Staat an der Arion Bank behielt, durchaus vielversprechend zu sein.

(211)

Es ist aber auch zu betonen, dass die Vergütung für das Ergänzungskapital von den Rekapitalisierungsleitlinien der Behörde abweicht. Wie die isländischen Behörden ganz richtig vortrugen, setzt sich die nach den Rekapitalisierungsleitlinien erforderliche Vergütung aus den Finanzierungskosten des Staates in Höhe von 8 %, dem vor der Krise bestehenden CDS-Spread der Kaupthing und einer Zusatzgebühr von 2 % zusammen. In Anbetracht der vor der Krise bestehenden CDS-Spreads der Kaupthing läge die von der Arion Bank gezahlte Vergütung in Höhe des EURIBOR zuzüglich eines Aufschlags von 4 % erheblich unter dieser Vergleichsmarke.

(212)

Laut Randnummer 25 der Umstrukturierungsleitlinien kann eine Abweichung von einer angemessenen Ex-ante-Lastenverteilung (d. h. einer angemessenen Vergütung) unter anderem durch eine umfassendere Umstrukturierung einschließlich zusätzlicher Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen gerechtfertigt werden. Wie aus den folgenden Absätzen hervorgehen wird, ist die Umstrukturierung der Arion Bank nach Auffassung der Überwachungsbehörde umfassend genug, um diese Bedingung zu erfüllen.

(213)

Wie vorstehend bereits erläutert wurde, beinhaltet die SPRON-Swapvereinbarung zwar Elemente staatlicher Beihilfe, nach Auffassung der Überwachungsbehörde ist sie aber so aufgebaut, dass ein unmittelbarer finanzieller Vorteil für die Arion Bank eingeschränkt, wenn nicht sogar ganz ausgeschlossen wird. Die Vereinbarung stellt im Wesentlichen eine verhandelte Entschädigung der Arion Bank für die Übernahme der Einlagenverbindlichkeiten von SPRON dar. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird die Arion Bank den übertragenen Verbindlichkeiten entsprechende Vermögenswerte erhalten. Nach Auffassung der Überwachungsbehörde kommt dieser Beihilfe keine große Bedeutung für die Beurteilung der Lastenverteilung zu.

(214)

Was schließlich die Einlagensicherung betrifft, so hat die Überwachungsbehörde bereits im Eröffnungsbeschluss darauf hingewiesen, dass sie in Anbetracht der damals herrschenden, außergewöhnlichen Umstände ein angemessenes Mittel zur Sicherung der finanziellen Stabilität in Island darstellen könnte. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine solche Beihilfe nicht für unbegrenzte Zeit genehmigt werden kann.

(215)

Damit diese staatliche Beihilfe als auf das erforderliche Minimum begrenzt gelten kann, muss sie nach Ansicht der Überwachungsbehörde so bald wie möglich beendet werden. Die Überwachungsbehörde begrüßt daher die Absicht der isländischen Behörden, ein anderes Einlagensicherungssystem einzuführen, dessen Einrichtung aktuell für einen Zeitpunkt vor der Aufhebung der Kapitalkontrollen, also spätestens Ende 2013, vorgesehen ist.

(216)

Die Überwachungsbehörde vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass sich eine lebensfähige Bank ohne den Schutz einer solchen pauschalen Einlagensicherung im Wettbewerb auf dem Markt behaupten können muss. Sie wird daher die Einlagensicherung nur bis Ende 2014 genehmigen (88). Danach ist der Einlagenschutz nur durch die geltenden EWR-Rechtsvorschriften zu Einlagensicherungen zu regeln.

(217)

Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Gesichtspunkte gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan der Arion Bank sicherstellt, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und dass sich die Empfängerin, die Aktionäre und die Gläubiger der Vorgängerbank in wesentlichem Umfang an der Lastenverteilung beteiligt haben. Die Umstrukturierungsbeihilfe steht also im Einklang mit Abschnitt 3 der Umstrukturierungsleitlinien.

3.4.   Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(218)

Die Umstrukturierungsleitlinien sehen in Abschnitt 4, Randnummern 29 bis 32, Folgendes vor:

„Die Finanzstabilität bleibt in Zeiten einer Systemkrise weiterhin das oberste Ziel von Beihilfen für den Finanzsektor, doch die kurzfristige Wahrung der systemischen Stabilität darf nicht dazu führen, dass gerecht ausgestaltete Wettbewerbsbedingungen und vom Wettbewerb bestimmte Märkte langfristig Schaden nehmen. In diesem Rahmen kommt Maßnahmen zur Begrenzung beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen unter anderem aus den folgenden Gründen eine wichtige Rolle zu. […] Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen sollten immer auf die spezifischen Probleme der Märkte zugeschnitten sein, auf denen die begünstigte, nach der Umstrukturierung wieder rentabel arbeitende Bank tätig ist, und gleichzeitig auf politisch kohärenten Prinzipien beruhen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen geht die Überwachungsbehörde zunächst von Umfang, Reichweite und Art der Geschäftstätigkeiten aus, denen die betreffende Bank bei Umsetzung eines plausiblen Umstrukturierungsplans im Einklang mit Abschnitt 2 nachgehen würde. […] Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird.

Was das erste Kriterium angeht, werden die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen je nach Höhe der Beihilfe, Umfang der Lastenverteilung und Höhe der Vergütung sehr unterschiedlich ausfallen. Je umfangreicher Lastenverteilung und Eigenbeitrag sind, desto geringer sind in der Regel die Folgen eines moralischen Risikos.

Was das zweite Kriterium angeht, wird die Überwachungsbehörde die voraussichtlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Märkten prüfen, auf denen die Bank nach der Umstrukturierung tätig sein wird. Zuallererst werden die Größe und die relative Bedeutung analysiert, die die Bank nach Wiederherstellung der Rentabilität auf dem entsprechenden Markt bzw. den entsprechenden Märkten haben wird. Die Maßnahmen werden im Interesse der Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs unter Berücksichtigung der Merkmale des jeweiligen Marktes ausgestaltet. […] Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen sollten die Chancen auf die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank nicht schmälern.“

(219)

Daraus folgt, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen durch die Überwachungsbehörde der Umfang der Beihilfe, insbesondere unter relativen Aspekten, sowie die Merkmale des Marktes eine entscheidende Rolle spielen. Zugleich liegt es auf der Hand, dass derartige Maßnahmen die Rentabilität des Empfängers von Umstrukturierungshilfe nicht gefährden dürfen. Wettbewerbsfragen müssen im Hinblick auf das oberste Ziel, die Wahrung der finanziellen Stabilität in der derzeitigen Krise, angegangen werden.

(220)

Vor dem Hintergrund des oben umrissenen Rechtsrahmens erläutert die Überwachungsbehörde nachfolgend die Überlegungen, die ihres Erachtens für die Beurteilung der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen wesentlich sind.

(221)

An erster Stelle steht für die Überwachungsbehörde die Überlegung, dass in Anbetracht der in den vorhergehenden Kapiteln beschriebenen, besonderen Lage auf den isländischen Finanzmärkten und der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen eine sorgfältige Bewertung der Marktbedingungen und des Wettbewerbsumfeldes erforderlich ist. Die Maßnahmen zur Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen sollten die derzeit schwierigen Umstände widerspiegeln, zugleich aber gewährleisten, dass Wettbewerbsverzerrungen sowohl kurz- als auch langfristig auf ein Minimum begrenzt werden.

(222)

An zweiter Stelle steht, dass, wie im Abschnitt über die Lastenverteilung bereits erläutert wurde, die Frage des größtmöglichen Beitrags der ehemaligen Eigentümer der Kaupthing und in einem gewissen Umfang auch ihrer Gläubiger, gelöst wurde. Dementsprechend war es kaum notwendig, zusätzliche Wettbewerbsmaßnahmen durchzuführen.

(223)

Was drittens die besonderen Merkmale des maßgeblichen Markts und den oben beschriebenen Zusammenbruch des Finanzsystems in Island mit den anschließenden Interventionen der isländischen Behörden, zu denen auch die Gründung der Arion Bank auf der Grundlage des inländischen Geschäftsbetriebs von Kaupthing gehörte, betrifft, so führten diese Ereignisse zu einer stärkeren Konzentration auf dem isländischen Markt für Finanzdienstleistungen. Der Marktanteil der drei Großbanken Landsbankinn, Íslandsbanki und Arion Bank nahm erheblich zu. Daneben verbleiben nur ein paar kleine Marktteilnehmer und die unmittelbaren Aussichten auf neue Markteintritte sind äußerst gering. Dies ist nicht nur auf die bereits erwähnten Markteintrittsschranken und die geringe Größe dieses Markts zurückzuführen, sondern vor allem auch auf die geltenden Kapitalkontrollen. Mit einem Marktanteil von gut 30 % in den wichtigsten, wirtschaftlich bedeutenden Segmenten genießt die Arion Bank eine sehr wichtige Stellung in diesem konzentrierten Markt.

(224)

Die Krise löste viertens eine Reihe ganz spezifischer Probleme aus. Eines davon ist der extrem hohe Grad mittel- und unmittelbaren Eigentums der Großbanken in der Realwirtschaft. Wettbewerbsrechtliche Sorgen bereitet darüber hinaus das Bestehen eines de facto Monopols bei IT-Dienstleistungen im Bankwesen (RB). Hier besitzen die drei Großbanken eine Mehrheitsbeteiligung.

(225)

Fünftens ist der relative Umfang der von der Arion Bank empfangenen Beihilfe signifikant. Hier merkt die Überwachungsbehörde an, dass zu Beginn das gesamte Kapital der Bank vom Staat zur Verfügung gestellt wurde. Darüber hinaus profitierte die Bank von verschiedenen Beihilfemaßnahmen, nämlich der besonderen Liquiditätsfazilität, der SPRON-Swapvereinbarung und der pauschalen Einlagensicherung. Gleichzeitig ist die Arion Bank aber, zumindest nach internationalen Maßstäben, nach wie vor eine kleine Bank.

(226)

Vor diesem Hintergrund stellt die Überwachungsbehörde fest, dass bereits Maßnahmen zur Begrenzung der durch die staatlichen Beihilfen für die Arion Bank verursachten Wettbewerbsverzerrungen getroffen wurden oder in Zukunft getroffen werden sollen.

i)   Von den isländischen Behörden durchgeführte oder zugesagte Maßnahmen und verordnungsrechtliche Entwicklungen

(227)

Die isländische Regierung ist im Einzelnen zwei Verpflichtungen eingegangenen (siehe Anhang), die nach Ansicht der Überwachungsbehörde zur Schaffung eines dem Wettbewerb auf den Finanzmärkten förderlichen, verordnungsrechtlichen Umfelds beitragen können.

(228)

Die erste Zusage betrifft die Bestellung einer Arbeitsgruppe zur Überprüfung des Gesetzes Nr. 36/1978 über Stempelsteuern und insbesondere die Prüfung der Frage, ob Stempelsteuern auf von natürlichen Personen herausgegebene Schuldverschreibungen bei der Übertragung von einem Gläubiger auf den anderen (wenn Personen beispielsweise ihre Kredite von einem Kreditinstitut auf ein anderes übertragen) abgeschafft werden sollen. Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass das derzeitige Gesetz — das Kunden unter anderem bei einem Wechsel des Kreditgebers zur Zahlung der Stempelsteuer auf den Betrag der jeweiligen Schuldverschreibung (89) verpflichtet — eine Behinderung des Wettbewerbs darstellen könnte, weil es Kunden unter Umständen an bestehende, langfristige Kreditverträge fesselt. Die Überwachungsbehörde begrüßt daher die Verpflichtung zur Überprüfung dieses Gesetzes.

(229)

Als zweite Zusage nimmt die Überwachungsbehörde zur Kenntnis, dass die Regierung gemäß einer vom isländischen Parlament am 21. März 2012 verabschiedeten Entschließung einen Ausschuss mit dem Auftrag zur Überprüfung des Verbraucherschutzes im Finanzmarkt bestellen wird. Dieser Auftrag wird einen Sonderauftrag zur Prüfung der Erleichterung und Kostensenkung für den Wechsel des Kreditgebers einschließen. Der Ausschuss soll in dieser Frage zudem eng mit der isländischen Wettbewerbsbehörde (ICA) zusammenarbeiten. Der Ausschuss wird seinen Bericht spätestens am 15. Januar 2013 vorstellen. Die Überwachungsbehörde ist der Meinung, dass eine genauere Bewertung langfristig für den Wettbewerb von Vorteil sein könnte. Bis dahin wird die nachfolgend erörterte, auf diese eine Bank bezogene Verpflichtung der Arion Bank einen Beitrag zur Erleichterung des Kreditgeberwechsels leisten und damit den Wettbewerb stärken.

(230)

Was die von der Überwachungsbehörde festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezüglich des RB betrifft, so begrüßt sie die Einigung, die die Wettbewerbsbehörde und die Eigentümer des RB, darunter auch die drei Großbanken, in dieser Frage erzielt haben. Mit dieser Einigung wird die Sicherstellung des Zugangs zu grundlegenden IT-Infrastrukturen für kleine Wettbewerber und potenzielle Neuzugänge im Markt auf nicht diskriminierender Basis und zu angemessenen Kosten angestrebt. Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass ihren Bedenken mit dieser Einigung angemessen Rechnung getragen wurde und dass sie sich in diesem Beschluss mit dieser Frage nicht weiter befassen muss.

(231)

Die Überwachungsbehörde nimmt schließlich die seit 2008 vorgenommenen verordnungsrechtlichen Änderungen zur Kenntnis. Sie werden im Anhang erörtert. Hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Bedenken kommt der Einfügung von Artikel 22 in das Gesetz über Finanzunternehmen Nr. 161/2002 in dieser Hinsicht besondere Bedeutung zu. Dieser Artikel enthält Bestimmungen, mit denen die Beteiligung von Finanzunternehmen an Aktivitäten, die nicht in den Umfang ihrer Betriebslizenzen fallen, beschränkt wird. Nach dieser neuen Vorschrift dürfen derartige Tätigkeiten nur vorübergehend zum Zweck des Abschlusses von Transaktionen oder zur Sanierung der Aktivitäten von Kunden verfolgt werden. Der FME muss eine mit Gründen versehene Mitteilung hierzu übermittelt werden. Außerdem wurden Fristen festgelegt, innerhalb derer die Finanzunternehmen die Sanierung ihrer Kunden und die Veräußerung eingezogener Vermögenswerte abschließen müssen.

(232)

Die Überwachungsbehörde betrachtet diese Änderung als angemessene verordnungsrechtliche Reaktion auf das Problem, dass Finanzinstitute unverhältnismäßig große Eigentumsanteile an der Realwirtschaft besaßen. Diese Bestimmung scheint diese Situation zumindest zu entschärfen und zu verhindern, dass diese Lage — die im Sog der Finanzkrise als unmittelbares Ergebnis der Schulden-Swaps (und ähnlicher Transaktionen), an denen überschuldete Unternehmen beteiligt waren, entstand — zum Dauerzustand wird. Da sie einem der drängendsten Wettbewerbsprobleme in Verbindung mit der staatlichen Beihilfe an die drei Banken begegnet, wird die Überwachungsbehörde diese Bestimmung in ihrer Bewertung angemessen berücksichtigen.

ii)   Besonders auf die Arion Bank ausgerichtete Maßnahmen

(233)

Die Überwachungsbehörde hebt hervor, dass Marktpräsenz und Größe der Arion Bank nur einen Bruchteil der Marktpräsenz und Größe Kaupthings erreichen, da, wie oben erläutert, die gesamten Vermögenswerte um 88 % verringert wurden. Im Gegensatz zur Kaupthing ist die Arion Bank nur auf dem isländischen Markt tätig. Obgleich der größte Teil dieser Verkleinerung offensichtlich auf die Liquidation des internationalen Geschäftsbetriebs der Kaupthing zurückzuführen ist, vertritt die Überwachungsbehörde nichtsdestoweniger die Ansicht, dass dieser Vorgang im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen von besonderer Bedeutung ist. Schließlich war es die riskante Strategie der Kaupthing in ihrem Auslandsgeschäft, die zu ihrem Zusammenbruch führte und in der Vergangenheit Verwerfungen in den Finanzmärkten des EWR hervorgerufen hatte (90).

(234)

Die Überwachungsbehörde nimmt die im Anhang aufgeführten Verpflichtungen der Arion Bank, nach denen die Arion Bank bis zum 1. Dezember 2014 nur mit vorheriger Zustimmung der Überwachungsbehörde Finanzinstitute erwerben wird, zur Kenntnis. Sofern unter Gesichtspunkten der finanziellen Stabilität keine weiteren Zusammenschlüsse notwendig werden, bedeutet dies, dass eine weitere, durch Aufkäufe der Arion Bank verursachte Konzentration des isländischen Finanzmarkts verhindert werden kann. Mit dieser Verpflichtung wird auch sichergestellt, dass die der Arion Bank gewährte Beihilfe zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität und nicht zur Festigung und weiteren Ausdehnung ihrer Marktpräsenz in Island verwendet werden wird. Die Verpflichtung der Arion Bank, […], wird ebenfalls begrüßt, denn sie […] und unterstützt die Politik zur Erzielung der notwendigen Kostensenkungen. Dies gilt ebenso für die Verpflichtung der Arion Bank, bis zum 1. Dezember 2014 weder in Wohnhypothekenverträgen mit natürlichen Personen bestehende Klauseln (91) zu vollstrecken noch neue Vertragsklauseln einzuführen, die Sonderbedingungen für Zinssätze davon abhängig machen, dass ein Mindestumfang an Geschäftsvorgängen bei der Bank aufrecht erhalten wird.

(235)

Wie oben bereits dargelegt wurde, stellt der isländische Finanzmarkt zurzeit für jede Bank ein Arbeitsumfeld voller Herausforderungen dar. Dies lässt sich auch daran ablesen, dass im Ausland derzeit so gut wie überhaupt kein Interesse an einem Eintritt in diesen Markt besteht. Die Überwachungsbehörde begrüßt folglich die Verpflichtungen der Arion Bank zur Erleichterung des Wechsels von einer Bank zur anderen und zur Erbringung grundlegender Dienstleistungen für die Zahlungsabwicklung. Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen in Verbindung mit der oben erwähnten, zwischen den drei Großbanken und der ICA getroffenen Vereinbarung über das RB sicherstellen, dass kleine Marktteilnehmer zu angemessenen Preisen Zugang zu grundlegenden Infrastruktureinrichtungen und Dienstleistungen erhalten, ohne dass die größeren Marktteilnehmer ihnen den Zugang versperren können. Nach Auffassung der Überwachungsbehörde werden damit die Marktzutrittsschranken für zukünftige (potenzielle) Marktteilnehmer gesenkt. Bestehende kleinere Marktteilnehmer könnten die Möglichkeit zur Vergrößerung ihres Marktanteils erhalten, wenn sie bessere Dienstleistungen als ihre großen Wettbewerber anbieten können. Darüber hinaus begünstigen alle Maßnahmen, die der Erleichterung des Wechsels von einer zur anderen Bank dienen, einen schärferen Wettbewerb zwischen den bestehenden großen Marktteilnehmern und könnten somit auch dazu beitragen, eine mögliche gemeinsame Marktdominanz zu verhindern oder zu beseitigen.

(236)

Die Arion Bank verpflichtet sich schließlich auch zum möglichst baldigen Verkauf ihrer Beteiligungen an Betriebsgesellschaften, die sie gemäß Artikel 22 des Gesetzes über Finanzunternehmen Nr. 161/2002 aufgrund von Umstrukturierungen übernahm. Die Bank verpflichtet sich, die in diesem Gesetz festgelegten Verfahren und Fristen einzuhalten und sich diesbezüglich nach der Auslegung durch die FME zu richten. Die Bank wird auf ihrer eigenen oder der Website einer Tochtergesellschaft aktuelle Angaben über zum Verkauf gehaltenen Tochtergesellschaften und Beteiligungen bereitstellen. Die Überwachungsbehörde begrüßt die Verpflichtung der Arion Bank, so bald wie möglich alle nicht mit ihrem Kerngeschäft zusammenhängenden Unternehmen und Beteiligungen abzustoßen. Hier spielen nicht zuletzt Bedenken bezüglich der Rentabilität eine Rolle. Die Überwachungsbehörde ist zwar der Ansicht, dass die Bank selbstverständlich im Inland geltende gesetzliche Verpflichtungen wie Artikel 22 des Gesetzes über Finanzunternehmen einhalten muss. Sie nimmt die beschriebene Verpflichtung andererseits aber zur Kenntnis und macht die isländischen Behörden und die Empfängerin darauf aufmerksam, dass in dieser Hinsicht ein Verstoß gegen nationales Gesetz auch einen Missbrauch von Beihilfe beinhalten könnte. Die Überwachungsbehörde ist darüber hinaus der Auffassung, dass mit der Vorschrift, Angaben über vorgesehene Ausgliederungen und Verkäufe in die Website aufzunehmen, mehr Transparenz über die derzeitigen Eigentumsverhältnisse in der isländischen Wirtschaft geschaffen wird. Damit werden, zumindest zu einem gewissen Grad, die besonderen wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die derzeit hinsichtlich der isländischen Märkte bestehen, ausgeräumt.

(237)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen und insbesondere in Anbetracht der besonderen Lage in Island sowie des Umstandes, dass die oben beschriebenen Maßnahmen den wichtigsten wettbewerbsrechtlichen Problemen, die die Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit der ICA festgestellt hat, nach Auffassung der Überwachungsbehörde begegnen, gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Wettbewerbsverzerrungen durch diese Verpflichtungen in einem zufriedenstellenden Umfang beschränkt werden. Hierbei berücksichtigt die Behörde auch das oberste Ziel, nämlich die finanzielle Stabilität. Die Umstrukturierungsbeihilfe steht folglich im Einklang mit Abschnitt 4 der Umstrukturierungsleitlinien.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

(238)

Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung und im Lichte des von den isländischen Behörden eingereichten Umstrukturierungsplans für die Arion Bank sind die im Eröffnungsbeschluss geäußerten Bedenken der Überwachungsbehörde hinsichtlich der Beschaffenheit und der beihilferechtlichen Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen für die Arion Bank nunmehr ausgeräumt. Die Überwachungsbehörde genehmigt die Beihilfemaßnahmen daher als Umstrukturierungsbeihilfe, die nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist, sofern Island und die Arion Bank die im Anhang dargelegten Verpflichtungen einhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das anfängliche Betriebskapital, die (vorübergehende) vollständige Kapitalausstattung der neuen Bank durch den Staat, der Verbleib von 13 % des Aktienkapitals beim Staat, das der Arion Bank bereitgestellte Ergänzungskapital sowie die besondere Liquiditätsfazilität, die SPRON-Swapvereinbarung und die unbegrenzte Einlagensicherung stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar.

Artikel 2

Da die isländischen Behörden ihrer Verpflichtung nach Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3, die Beihilfen vor deren Durchführung bei der Überwachungsbehörde anzumelden, nicht nachgekommen sind, stellen die in Artikel 1 genannten Maßnahmen ab dem Tag ihrer Einführung bis zum Tag dieses Beschlusses rechtswidrige staatliche Beihilfen dar.

Artikel 3

Die in Artikel aufgezählten Maßnahmen sind gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommen vereinbar, sofern die im Anhang dargelegten Verpflichtungen eingehalten werden. Die Genehmigung für die unbegrenzte Einlagensicherung läuft Ende 2014 aus.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Island gerichtet.

Artikel 5

Nur die englische Sprachfassung dieses Beschlusses ist verbindlich.

Brüssel, den 11. Juli 2012

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Präsidentin

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Das vorliegende Dokument wird ausschließlich zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt. In dieser öffentlichen Fassung wurden bestimmte Informationen zur Wahrung ihres vertraulichen Charakters ausgelassen. Diese Stellen sind durch […] gekennzeichnet oder es wird mit Hilfe einer in eckige Klammern gesetzten Bandbreite ein nicht vertraulicher Näherungswert der maßgeblichen Zahl angegeben.

(2)  Beschluss Nr. 492/10/KOL der Überwachungsbehörde zur Eröffnung des förmliches Prüfverfahrens bezüglich der staatlichen Beihilfe für die Wiederherstellung bestimmter Geschäftsbereiche der (alten) Kaupthing Bank hf. und die Errichtung und Kapitalausstattung der New Kaupthing Bank (inzwischen umbenannt in Arion Bank hf.), ABl. C 41 vom 10.2.2011, S. 7 und EWR-Beilage des Amtsblatts Nr. 7 vom 10.2.2011, S. 1.

(3)  Weitere Informationen über das mit dem Beschluss Nr. 492/10/KOL der Überwachungsbehörde endende Verfahren sind dem Verfahrensteil des Beschlusses zu entnehmen.

(4)  Von den Beteiligten am 25. Mai 2012 berichtigt.

(5)  Hinsichtlich der Wettbewerbssituation im isländischen Bankensektor und im Hinblick auf mögliche wettbewerbsrechtliche Abhilfemaßnahmen arbeitete die Überwachungsbehörde mit der isländischen Wettbewerbsbehörde (ICA) zusammen.

(6)  Mitglieder des Sonderuntersuchungsausschusses SIC sind der Richter am Obersten Gerichtshof, Herr Páll Hreinsson, der parlamentarische Bürgerbeauftragte Islands, Herr Tryggvi Gunnarsson, und die Dozentin und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Yale University, USA, Frau Sigríður Benediktsdóttir Ph.D. Der Bericht steht in isländischer Sprache in voller Länge unter http://rna.althingi.is/ zur Verfügung. Die in die englische Sprache übersetzten Teile (einschließlich der Zusammenfassung und Bemerkungen und des Kapitels über die Ursachen des Zusammenbruchs der Banken) können unter http://sic.althingi.is/ eingesehen werden

(7)  Isländische Króna.

(8)  Die Kreditvergabe an ausländische Vertragspartner stieg innerhalb von sechs Monaten um 11,4 Mrd. EUR von 9,3 Mrd. EUR auf 20,7 Mrd. EUR.

(9)  Kapitel 21.2.1.2 des Berichts.

(10)  Exista, Exista Trading, Bakkavör Group, Bakkavor Finance Ltd, Bakkabraedur Holding B.V., Lýsing, Síminn, Skipti und andere verbundene Gesellschaften.

(11)  Über die Hälfte dieser seit Anfang 2007 bis zum Zusammenbruch der Bank gewährten Kredite wurde ohne Sicherheiten gewährt.

(12)  Aus den Protokollen des Kreditausschusses des Vorstandes der Kaupthing Bank geht unter anderem hervor, dass die Bank Tchenguiz häufig Geld lieh, damit dieser Aufforderungen anderer Banken zur Nachschusszahlung erfüllen konnte, als sich die Lage seiner Unternehmen verschlechterte.

(13)  Kapitel 21.2.1.4 des Berichts.

(14)  Tatsächlich war es erklärte Politik der damaligen Regierungskoalition, mehr Wachstum zu fördern und den Banken Anreize zu bieten, ihren Hauptsitz in Island beizubehalten.

(15)  Kapitel 2, Seite 5 des Berichts.

(16)  Weitere Einzelheiten zu den von den isländischen Behörden getroffenen Maßnahmen sind dem Bericht des Finanzministers an das Parlament über die Wiederrichtung der Geschäftsbanken vom Mai 2011 zu entnehmen (Skýrsla fjármálaráðherra um endurreisn viðskiptabankanna), verfügbar unter http://www.althingi.is/altext/139/s/pdf/1213.pdf.

(17)  Gesetz Nr. 125/2008 über die Ermächtigung zu Auszahlungen aus der Staatskasse aufgrund außergewöhnlicher Umstände an den Finanzmärkten usw.

(18)  Siehe auch den Jahresbericht 2009 der FME (Juli 2008 bis Juni 2009), unter: http://en.fme.is/media/utgefid-efni/FME-Annual-Report-2009.pdf.

(19)  Weitere Übernahmen von Finanzunternehmen sollten folgen. Im März 2009 übernahm die FME die Kontrolle über das operative Geschäft der drei Finanzunternehmen Straumur-Burdaras, Reykjavik Savings Bank (SPRON) und Sparisjodabanki Íslands (Icebank) und traf Entscheidungen über die Veräußerung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Unternehmen. Eine Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern von Straumur wurde zwar genehmigt, aber für SPRON und Sparisjodabanki wurden Liquidationsverfahren durchgeführt. Auch andere Finanzunternehmen wurden vom Zusammenbruch der drei wichtigsten Geschäftsbanken und den vorherrschenden Unsicherheiten auf den Finanzmärkten stark in Mitleidenschaft gezogen. So wurden im Jahr 2010 weitere Finanzunternehmen der öffentlichen Verwaltung unterstellt. Im März 2010 bestellte die FME einen vorläufigen Vorstand für die VBS Investment Bank. Im April 2010 übernahm die FME die Kontrolle über die Keflavík Savings Bank und die Byr Savings Bank und legte fest, dass deren operatives Geschäft von neuen Finanzunternehmen, der SpKef Savings Bank bzw. der Byr hf, übernommen werden sollte. Da sich die Finanzlage dieser neuen Unternehmen als schlechter erwies als ursprünglich angenommen, wurde die SpKef mit Beschluss der FME später mit der Landsbankinn verschmolzen und die Byr hf wurde nach einer Ausschreibung der Byr-Aktien mit der Íslandsbanki zusammengelegt. Die isländischen Behörden wurden darüber hinaus 2009 zur Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten der Saga Capital Investment Bank und 2011 des Housing Financing Fund in Anspruch genommen.

(20)  Als Beispiel für die Größenordnung des außerordentlichen Wertverlustes sei hier der Anstieg des durchschnittlichen monatlichen Wechselkurses des Euro zur isländischen Króna genannt. Er stieg von 90,71 ISK im Dezember 2007 auf 184,64 ISK im November 2009.

(21)  In den Jahren zwischen 2009 und 2011 betrug der Anteil der Investitionen am BIP nur 13-14 %.

(22)  Unter Handelsbilanz ist die Differenz zwischen den Erlösen aus Aus- und Einfuhren von Waren und Dienstleistungen zu verstehen. Der Saldo der Primäreinkommensübertragungen aus dem Ausland ist darin nicht enthalten. Er war in den letzten Jahren insbesondere seit 2008, negativ. Dies bedeutet, dass die Leistungsbilanz Islands insgesamt trotz des Überschusses in der Handelsbilanz in den letzten Jahren negativ war. Allerdings ist seit 2009 ein spürbarer Rückgang des Defizits zu verzeichnen.

(23)  Informationen zu diesem Thema sind beispielsweise dem Bericht des Wirtschaftsministers an das Althingi vom März 2012 über die zukünftige Struktur des isländischen Finanzsystems, „Future Structure of the Icelandic Financial System“, zu entnehmen. Nach Aussage des Ministeriums wird dieser Bericht als Katalysator für eine informierte Diskussion über dieses wichtige Thema betrachtet. Er stellt keine vollständig ausgeformten Vorschläge vor, sondern gibt unter Bezugnahme auf internationale Entwicklungen einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen und Perspektiven. Der Bericht ist steht unter http://eng.efnahagsraduneyti.is/media/Acrobat/Future-Structure.pdf zur Verfügung.

(24)  Die Rückführung der Einlagensicherungen auf normale Bedingungen bezieht sich nicht nur auf die Abschaffung der staatlichen Deckung für derartige Garantien, sondern auch auf eine Überprüfung der Bestimmungen des Notstandsgesetzes, nach denen Einlagen, die unter eine Einlagensicherung fallen, bei der Liquidation eines Finanzunternehmens Vorrang haben. Dies beinhaltet einen erheblichen Vorteil für Einleger, nicht zuletzt weil den Menschen der Bankenkollaps von 2008 noch frisch in Erinnerung ist. Andererseits stellt diese Bestimmung für die Banken ein Handicap bei der Diversifizierung ihrer Finanzierungsvereinbarungen dar.

(25)  Siehe Kapitel 9 des in Fußnote 23 zitierten Berichts des Wirtschaftsministers. Bei der Vorstellung dieses Berichts bestellte der Wirtschaftsminister auch eine Gruppe von Bankexperten unter Beteiligung ausländischer Sachverständiger. Ihnen wurde die Aufgabe übertragen, Vorschläge für einen umfassenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmen für den gesamten isländischen Finanzmarkt zu erarbeiten. Ausweislich dieses Berichts planen die isländischen Behörden auch die Prüfung anderer zukünftiger Optionen. Hierzu gehören die mögliche Trennung von Investmentbanking und Geschäftsbanktätigkeiten, die Einführung von Rechtsvorschriften für Finanzstabilität und die mögliche Änderung der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Regulierungsbehörden für Finanzdienstleistungen. Aus den Stellungnahmen der isländischen Behörden geht auch hervor, dass eine Überprüfung des Rahmens für die Geld- und Währungspolitik weiterhin auf der Tagesordnung steht, sei es mit oder ohne den möglichen Beitritt Islands zur Europäischen Union. Auch weitere Möglichkeiten, die Wirtschaftsführung zu verbessern und sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörden „trotz der Bäume den Wald noch sehen“ und die am besten geeigneten Instrumente gegen Systemrisiken anwenden, stehen auf der Agenda.

(26)  Siehe Kapitel 6 des Berichts des Wirtschaftsministers an das Althingi „The Future Structure of the Icelandic Financial System“, unter http://eng.efnahagsraduneyti.is/publications/news/nr/3559

(27)  Seit dem Herbst 2008 sind mehrere Finanzunternehmen vom Markt verschwunden (zusätzlich zu den „alten“ großen Geschäftsbanken Glitnir, Kaupthing und Landsbanki), nämlich die Sparisjóðabanki Íslands (ehemals Icebank), die Reykjavik Savings Bank (SPRON), die Sparisjóður Mýrasýslu (Myrasysla Savings Bank, SPM), die VBS Investment Bank und die Askar Capital Investment Bank. Das operative Geschäft der Straumur-Burdaras Investment Bank und der Saga Capital Investment Bank ist ebenfalls erheblich zurückgegangen.

(28)  Am 11. April 2011 genehmigte die Hauptversammlung der Bank einen Vertrag über den Verkauf des operativen Geschäfts der (alten) MP Bank in Island und Litauen. Bei dieser Gelegenheit investierten über 40 neue Aktionäre 5,5 Mrd. ISK in neue Aktien der Bank. Andere Geschäftsbereiche der alten Bank verblieben bei den vorherigen Eigentümern und wurden an einen neuen Rechtsträger, EA fjárfestingarfélag hf, übertragen. Weitere Einzelheiten sind der Pressemitteilung der Bank vom 11. April 2011 unter https://www.mp.is/um-mp-banka/utgefid-efni/frettir/nr/1511 und https://www.mp.is/um-mp-banka/utgefid-efni/frettir/nr/1510 zu entnehmen.

(29)  Laut Vergleich stimmten RB und dessen Eigentümer einer Reihe von Verpflichtungen zu, deren Ziel die Verhinderung von durch den Geschäftsbetrieb von RB und der Zusammenarbeit seiner Eigentümer ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen ist. Die Verpflichtungen schreiben unter anderem vor, dass RB nach allgemeinen Geschäftsbedingungen und unabhängig von seinen Eigentümern zu betreiben ist, dass die Mehrheit im Vorstand von RB aus von den Eigentümern unabhängigen Spezialisten bestehen soll, dass der Zugang zu den Dienstleistungen von RB nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu gewähren ist und dass die Bedingungen für die von RB erbrachten Dienstleistungen für alle Kunden gleich sein müssen, ungeachtet dessen, ob der Kunde RB-Aktionär ist oder nicht. Die bestehenden RB-Eigentümer verpflichteten sich, einen Teil ihrer Beteiligung an RB regelmäßig zum Verkauf anzubieten, um Unternehmen, die keine Finanzunternehmen sind, den Erwerb von Eigentum an RB zu erleichtern. Derartige Einladungen müssen mindestens jedes zweite Jahr erfolgen, bis mindestens ein Drittel der gesamten Beteiligungen an RB an andere Parteien als die jetzigen Aktionäre verkauft oder in einem Aktienangebot zum Verkauf angeboten worden sind.

(30)  Die Wettbewerbsbehörde ICA verwendet den Begriff „Betriebsgesellschaften“ für die Beteiligungen der Banken an normalerweise nicht im Finanzgewerbe tätigen Betrieben, die die Banken im Zusammenhang mit der Umstrukturierung ihrer Kreditportfolios durch Schulden-Swaps oder auf anderem Weg erworben haben. Die Überwachungsbehörde verwendet den Begriff „Betriebsgesellschaft“ ebenfalls für realwirtschaftliche Unternehmen, die nicht Bestandteil des Kerngeschäfts der Bank in den Finanzmärkten bilden.

(31)  In diesem Zusammenhang versteht die Überwachungsbehörde unter mittelbarem Eigentum die aufgrund der hohen Verschuldung eines Unternehmens bei der Bank entstehenden Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der Bank bei dem jeweiligen Unternehmen.

(32)  Die Haupttochtergesellschaften sind (die Haupttätigkeit und die Beteiligung der Bank sind in Klammern angegeben): AFL-sparisjóður (Sparkasse, 94,45 %), Verdis hf. (Depotbank, 100 %), KB ráðgjöf ehf (verkauft Versicherungs- und Altersversorgungsprodukte, 100 %), Gen hf (Beteiligungen an internationalen Unternehmensfonds, 100 %), Okkar Líftryggingar hf (Versicherungsgesellschaft — Einzel und Lebensversicherungen, 100 %), Sparisjóður Ólafsfjarðar (Sparkasse, 99,99 %), Stefnir hf (Verwaltungsgesellschaft für UCITS, 100 %) und Valitor Holding hf (Zahlungsdienstleistungsgesellschaft, 52,94 %).

(33)  In dieser Hinsicht unterscheidet die Bank zwischen drei Arten von Vermögenswerten. Erstens die Vermögensverwaltungsgesellschaft der Bank, die Eignabjarg ehf, die Anteile an existenzfähigen, von der Bank übernommenen Betriebsgesellschaften verwaltet. Hierzu gehören Beteiligungen an den folgenden Unternehmen (die Haupttätigkeit und die Beteiligung der Bank sind in Klammern angegeben): Hagar hf. (ein in Island tätiges, gewerbliches Unternehmen, 5,98 %), Penninn á Íslandi ehf (ein auf Papierwaren und Bürobedarf spezialisiertes Einzelhandelsunternehmen, 100 %), Reitir fasteignafélag hf (mit Eignabjarg hf. verbundene, auf Immobilien spezialisierte Gesellschaft, 42,65 %) und Fram Foods ehf (Lebensmittelindustrie, 100 %). Die zweite Kategorie, die zum Verkauf gehaltenen Vermögenswerte, umfasst Beteiligungen an folgenden Gesellschaften: Langalína 2 ehf (Holdinggesellschaft, 100 %), Umtak fasteignafélag ehf (Immobilien, 100 %), EAB 2 ehf (Lebensmittelindustrie, 100 %), Farice ehf (Betrieb von Unterseekabeln zu Nachbarländern, 43,47 %), Sementsverksmiðjan ehf (Herstellung und Einfuhr von Zement, 33 %), HB Grandi hf (Fischereigesellschaft, 33 %) und GO fjárfestingar ehf (Pilzzucht, 30 %). An dritter Stelle werden Vermögenswerte als vorübergehendes operatives Geschäft in Form von Beteiligungen an den folgenden Gesellschaften gehalten: Landey (Holdinggesellschaft, die mit keine Einnahmen erwirtschaftendem Grundeigentum handelt, 100 %), Landfestar (Betriebsgesellschaft für gewerbliche Immobilien, die die Arion Bank von insolvenzgefährdeten Kunden erwarb, 100 %), Rekstrarfélagið Braut ehf (Schweinezuchtbetrieb, 100 %), NS 1 ehf. (besitzt Gundeigentum und verpachtet Parzellen für Ferienhäuser, 100 %9, Módelhús ehf (Grundstücke und Immobilien, 100 %), EAB 1 ehf (Grundstücke und Immobilien, 100 %), Andvaka ehf (Unternehmens- und Verwaltungsberatung, 50,11 %), Klakki ehf (ehemals Exista — Holdinggesellschaft, 44,9 %), Ölgerðin Egill Skallagrímsson ehf (Herstellung, Vertrieb und Verkauf von Softdrinks und anderen Getränken, 20 %) und SMI ehf (Grundstücke und Immobilien, 39,1 %).

(34)  Bei den wichtigsten Finanzindikatoren der Arion Bank sind seit ihrer Gründung bedeutende Veränderungen eingetreten. Trotzdem ist ein Vergleich der beiden Banken in Bezug auf zeitlich eng beieinander liegende Daten angemessen. Es sei daran erinnert, dass Kaupthing eine internationale Bank mit Geschäftsbetrieben in verschiedenen Ländern war, während die Arion Bank zu dem Zwecke gegründet wurde, bestimmte inländische Geschäftsbereiche und Vermögenswerte der Kaupthing Bank zu übernehmen.

(35)  Die Veränderungen fallen in den einzelnen Geschäftsfeldern unterschiedlich aus. In bestimmten Bereichen beträgt die Senkung bis zu 90 %. Eine erhebliche Verkleinerung fand im Büro des Hauptgeschäftsführers (CEO) statt, in dem 6 % von Kaupthings Personal in Island beschäftigt war, während die entsprechende Zahl bei der Arion Bank 1 % beträgt.

(36)  Allerdings wurden die Vereinbarungen erst am 8. Januar 2010 offiziell abgeschlossen. An diesem Tag übernahm Kaupthing, nachdem die FME und die isländische Wettbewerbsbehörde ihre Genehmigung erteilt hatten, im Namen ihrer Gläubiger über ihre Tochtergesellschaft Kaupskil ehf. die Eigentumsrechte an der Arion Bank. Kaupskil besitzt 87 % des gemeinsamen Eigenkapitals und Icelandic State Financial Investments (ISFI) 13 %. Kaupskil hat eine Option zum späteren Kauf der Regierungsbeteiligung.

(37)  Geldbeträge werden in diesem Abschnitt zuerst in der Währung genannt, in der das Kapital bereitgestellt wurde. Anschließend wird in Klammern der entsprechende Betrag in ISK bzw., wenn der betreffende Betrag von den isländischen Behörden bereitgestellt wurde, in Euro genannt.

(38)  Im Rahmen der Vereinbarung, nach der die Regierung Eigentümerin werden sollte, die aber nicht zustande kam, hätte die Regierung bei einer Entscheidung des Auflösungsausschusses der Kaupthing gegen einen Erwerb der Kontrolle über die Arion Bank, das vollständige Eigentum an der Bank behalten. Auch in diesem Fall wäre die Ausgleichzahlung in der gleichen Form wie in der gemeinsamen Kapitalausstattungsvereinbarung vorgesehen, d. h. eines auf 38 Mrd. ISK berechneten Ausgleichsinstruments, von der Kaupthing an die Arion Bank geleistet worden. Kaupthing wäre ebenfalls eine zwischen 2011 und 2015 ausübbare Option zum Erwerb der Regierungsbeteiligung zu einem Preis, der für die Regierung eine angemessene Kapitalrendite erbracht hätte, gewährt worden.

(39)  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

(40)  ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

(41)  Siehe den maßgeblichen Abschnitt des Entwurfs für das Haushaltsgesetz 2011. Dieser steht unter folgender Adresse zur Verfügung: http://hamar.stjr.is/Fjarlagavefur-Hluti-II/GreinargerdirogRaedur/Fjarlagafrumvarp/2011/Seinni_hluti/Kafli_8.htm.

(42)  Von der Überwachungsbehörde angefertigte, nicht amtliche Übersetzung einer Erklärung, über die am 10. Juni 2012 im Morgunblaðið berichtet wurde (www.mbl.is).

(43)  Die zwischen den Parteien herrschende Meinungsverschiedenheit bezüglich des Zinssatzes für die Schuldverschreibung wurde zuerst der FME zur Schlichtung vorgetragen. Die FME entschied am 5. Juni 2009, dass unter den herrschenden Umständen ein Satz von REIBOR + 1,75 % angemessen sei. In ihrer Entscheidung erklärte die FME, dass sie die Entscheidung auf Ersuchen der Parteien alle sechs Monate überprüfen werde. Die Streitigkeit wurde jedoch später an ein Gericht überwiesen und war noch nicht beigelegt worden, als das vorliegende Schriftstück verfasst wurde. Ausweislich des Jahresberichts der Arion Bank für 2011 hatte Drómi in einem Schreiben vom 2. Dezember 2009 verlangt, dass die FME ihre frühere Zinsentscheidung überprüfen solle. Am 4. Februar 2011 entschied die FME, dass der Schuldbetrag ab dem Übernahmedatum bis zum 30. Juni 2010 mit einem jährlichen Satz in Höhe des ursprünglichen vorgegebenen Zinssatzes zuzüglich des ursprünglich vorgegebenen Zinsaufschlags zu verzinsen sei. Nach diesem Datum bis zur vollständigen Begleichung der Schuld solle die Verzinsung aber ohne Zinsaufschlag erfolgen. Die Arion Bank strengte in dem Bestreben, die Entscheidung der FME vom 4. Februar 2011 aufheben zu lassen, ein Gerichtsverfahren gegen die FME und Drómi an. Am 4. Mai 2011 strengte Drómi ein Verfahren gegen die FME und die Arion Bank an, in dem sie in erster Linie die Aufhebung sämtlicher FME-Entscheidungen über Zinssätze und in zweiter Linie einen von Anfang an anderen Zinssatz verlangte.

(44)  Das Finanzministerium stimmte einer Ausleihung von Staatsanleihen an die Arion Bank zu. Dabei handelte es sich um Anleihen, die gemäß den bestehenden Vorschriften der CBI zum Erwerb von Liquiditätsfazilitäten mittels liquiditätszuführender Pensionsgeschäfte mit der CBI geeignet waren. Der Marktwert der Staatsanleihen beträgt maximal 75 Mrd. ISK.

(45)  Die Arion Bank darf die Staatsanleihen nicht veräußern oder für andere als die in der Vereinbarung genannten Zwecke verwenden. Nutzt die Arion Bank die SPRON-Schuldverschreibung zur Besicherung ihrer Ausleihung von Staatsanleihen, zahlt die Arion für Entnahmen bis zu 25 Mrd. ISK keine Gebühr. Allerdings hat sie für den restlichen Betrag der Fazilität für die Erlaubnis zur Verpfändung der Staatsanleihen ein Entgelt von 1,75 % zu entrichten. Kann die Arion jedoch zweifelsfrei nachweisen, dass mehr als 25 Mrd. ISK Abzüge von SPRON-Einlagen betreffen, zahlt sie kein Entgelt. Nutzt die Arion Bank zur Besicherung ihrer Ausleihung von Staatsanleihen andere Vermögenswerte als die SPRON-Schuldverschreibung, steigt das Entgelt auf 3 % des Darlehensbetrags, der ausschließlich in Bezug auf diese Sicherheit gewährt wurde. In Fällen dieser Art hat Arion darüber hinaus jedes Mal, wenn sie die Staatsanleihen in dieser Weise einsetzt, eine Sondergebühr in Höhe von 0,5 % des Darlehensbetrags zu entrichten.

(46)  Der REIBOR (Interbanken-Geldmarktsatz am Bankplatz Reykjavik) ist der Interbanken-Geldmarktsatz, den Geschäftsbanken und Sparkassen in Island für kurzfristige Kredite anwenden.

(47)  Index des handelsgewichteten Wechselkurses der Isländischen Króna.

(48)  Zu den Kernüberzeugungen der Bank gehört, dass […].

(49)  Obgleich verschiedene schwierige Probleme weiterhin ungelöst sind, wies die isländische Wirtschaft nach Aussage der Arion Bank im vergangenen Jahr klare Anzeichen für eine Erholung auf. Erstmals seit Beginn der Finanzkrise stieg die Wirtschaftsleistung und die Arbeitslosenquote sank.

(50)  Die Bank merkt an, dass 2011 der Kursverlust der ISK, die in der ersten Jahreshälfte weltweit herrschenden hohen Rohstoffpreise und vertragliche Lohnerhöhungen dazu beitrugen, dass die Jahresinflationsrate am Jahresende 5,3 % erreichte. Die Inflationsaussichten für die nächsten Jahre sind nicht vielversprechend und das von der CBI gesetzte Ziel von 2,5 % wird wahrscheinlich überschritten. In Reaktion auf die sich aufhellende Konjunktur und die sich verdüsternden Inflationsaussichten erhöhte die CBI 2011 die Zinssätze zweimal um insgesamt 50 Basispunkte. In der ersten Jahreshälfte 2012 folgte eine weitere Erhöhung um insgesamt 75 Basispunkte. Der Wirtschaftsplan geht von einer Fortsetzung dieser Entwicklung in den Jahren 2012 bis 2014 aus.

(51)  Diesbezüglich merkt die Arion Bank an, dass es zwar Anzeichen für eine Erholung der isländischen Wirtschafte gebe, aber noch eine Reihe von Problemen zu lösen sei, wobei eines dieser Probleme die Aufhebung der Kapitalkontrollen betreffe. Die Aufhebung der Kapitalkontrollen schritt nur langsam voran, obgleich die CBI im März 2011 einen Liberalisierungsplan bekanntgab, in dem eine Reihe von Maßnahmen zur Aufhebung der Kontrollen im Verlauf der nächsten vier Jahre aufgeführt wurde. Später im Jahr beschloss das isländische Parlament jedoch nur eine Verlängerung der Devisengesetze (und somit der Kapitalkontrollen) bis 2013. Der CBI wurde vom Parlament folglich nur wenig Spielraum eingeräumt, sofern die Kontrollen im Verlauf der nächsten zwei Jahre tatsächlich aufgehoben werden sollen. Tatsächlich wurden die Kapitalkontrollen im März 2012 mit Nachträgen zum Devisengesetz verschärft. Welche Strategie bezüglich der Aufhebung der Kapitalkontrollen verfolgt wird, ist nicht klar. Daher geht man davon aus, dass die Kapitalkontrollen während des Vorhersagezeitraums fortbestehen werden.

(52)  Die Anstrengungen hinsichtlich der Umstrukturierung des Kreditbestands führten zu einer Verringerung der Quote notleidender Kredite von 37 % Ende 2010 auf 13 % Ende 2011. Mit diesem bei der Liquidation insolvenzgefährdeter Kreditnehmer erzielten Fortschritt vermindert sich die Unsicherheit hinsichtlich der Beurteilung des Buchwerts des Kreditbestandes ganz wesentlich.

(53)  Das Währungsungleichgewicht ging von 300 % der Eigenkapitalausstattung der Bank Ende 2008 auf 30 % der Eigenkapitalausstattung Ende 2011 zurück.

(54)  Am Ende des Jahres 2009 hatte die Bank […] Gruppen, deren Größe 10 % der Eigenkapitalausstattung überstieg. Diese Gruppen addierten sich zu 175 % der Eigenkapitalausstattung. Am Jahresende 2011 bestanden bei der Bank […] Gruppen, die 10 % der Eigenkapitalausstattung überstiegen und insgesamt 87 % der Eigenkapitalausstattung erreichten.

(55)  Die gesamte Eigenkapitalausstattung nahm zwischen 2009 und 2011 um 20,7 Mrd. ISK zu.

(56)  Die Termingeldeinlagen stiegen zwischen dem Ende des Jahres 2009 und dem Ende des Jahres 2011 von 10 % auf 23 %.

(57)  Das VPI-Gleichgewicht wandelte sich von minus 17 % der Eigenkapitalausstattung der Bank Ende 2009 in plus 9 % der Eigenkapitalausstattung Ende 2011.

(58)  Im Anschluss an die Intervention der FME im Oktober 2008 erfolgten strukturelle Veränderungen. Die Innenrevision und die Abteilung zur Überwachung des rechtskonformen Verhaltens (Compliance) wurden gestärkt, die Abteilung für Betreuung vermögender Privatkunden wurde mit der Vermögensverwaltung zusammengelegt und die Abteilung für Staatsanleihen verschmolz mit der Abteilung Kapitalmärkte. Im Anschluss an die strategische Neuausrichtung und nachdem im Herbst 2011 eine neue Geschäftsleitung in die Bank eingetreten war, erfolgten weitere tiefgreifende Veränderungen im organisatorischen Aufbau, der der neuen Strategie der Bank besser entsprechen und diesen unterstützen, den Geschäftsbetrieb vereinfachen und die Synergien zwischen den Abteilungen erhöhen soll.

(59)  Die SPM hatte sich bereits mehrere Monate in Insolvenzgefahr befunden und strebte im Rahmen des Insolvenzgesetzes Vergleichsvereinbarungen mit ihren Gläubigern an. Dies war notwendig, weil ihr Kernkapitalkoeffizient die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte. Diese Bestrebungen scheiterten jedoch. Am 3. April 2009 schlossen die SPM und die New Kaupthing eine Vereinbarung, nach der die New Kaupthing sämtliche Vermögenswerte der SPM kaufte, darunter auch die Niederlassung in Borgarnes in Island und die Tochtergesellschaften der SPM. Hierzu gehörten zwei Sparkassen in Nordisland, die Afl Savings Bank und die Ólafsfjörður Savings Bank (SPÓL). Zugleich übernahm die New Kaupthing gemäß der Vereinbarung bestimmte Verbindlichkeiten der SPM, einschließlich Einlagen und Darlehen. Am gleichen Tag traf die FME eine Entscheidung über die Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der SPM. Diese FME-Entscheidung enthält keine Angaben über staatliche Eingriffe in Form von bereitgestellten Kapitalzuführungen, Verpflichtungen oder Willenserklärungen. Die Bank bestätigte der Überwachungsbehörde und den isländischen Behörden gegenüber außerdem, dass der Staat in diesem Zusammenhang keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen sei. Siehe die Entscheidung der FME vom 3. April 2009. Sie steht unter http://www.fme.is/media/akvardanir/3.-april-2009.pdf zur Verfügung.

(60)  Diese Transaktion hat folgenden Hintergrund: Die Kaupthing gab zwischen 2006 und 2008 vier Serien gedeckter Schuldverschreibungen heraus, für die Kaupthings Tochtergesellschaft KMIIF bürgte. Über die KMIIF besaß die Kaupthing ein Portfolio isländischer Hypotheken auf Wohneigentum in Höhe von über 120 Mrd. ISK. Mit den gedeckten Schuldverschreibungen sollte ein großer Teil des Hypothekenportfolios der Kaupthing finanziert werden. Laut der Vereinbarung vom 22. Dezember 2011 erwarb die Arion Bank dieses Hypothekenportfolio. Dieses Geschäft wurde zum größten Teil durch den Erwerb gedeckter Schuldverschreibungen in Höhe von insgesamt 117,7 Mrd. ISK finanziert, da die Arion Bank ja die Verbindlichkeiten der Kaupthing aus dem Programm gedeckter Schuldverschreibungen übernahm. Nach Auffassung der Arion Bank lässt sich der Erwerb des AMIIF weder als „normaler“ Erwerb noch als mit der Umstrukturierung zusammenhängender Erwerb einstufen. Der Erwerb hing mit der Errichtung der Bank zusammen, wobei der AMIIF der Arion Bank bei deren Gründung noch nicht übertragen worden war. Vor dieser Übertragung hatte die Arion Bank Kreditnehmern Dienstleistungen erbracht, ohne Kontrolle über die Kredite zu haben. Darüber hinaus glaubten Kreditnehmer mit Hypotheken im AMIIF-Fonds, dass sie Kunden der Arion Bank seien. Nach der Übertragung waren die Kredite Eigentum der Arion Bank. Wie bereits erläutert, wurde diese Transaktion zwischen der Kaupthing und der Arion Bank ohne jegliche Beteiligung oder Verpflichtung des isländischen Staates geschlossen.

(61)  Diese Darlehen gruppieren sich in Hypothekenkredite und andere Kredite natürlicher Personen sowie Unternehmenskredite. Die Diskonte waren je nach Kredittyp und abhängig davon, ob die Kredite auf Króna oder Fremdwährungen lauteten, unterschiedlich.

(62)  Die höhere Bewertung der Kredite fiel in den Jahren von 2009 bis 2011 jedoch höher als in Tabelle 4 angegeben aus, weil ein Teil dem Anlegerentschädigungsinstrument zugewiesen worden war. Dies betraf insgesamt 38 Mrd. ISK. Die Maßnahme zur Anlegerentschädigung wurde im ersten Quartal 2011 mit dem vollständigen Ausgleich der Bewertungslücke zwischen den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die von der Kaupthing an die Arion Bank übertragen worden waren, geschlossen.

(63)  Siehe die Vorschriften der CBI über Liquiditätsquoten, am 25. April 2006 unter Nr. 317 herausgegeben, verfügbar unter http://www.sedlabanki.is/lisalib/getfile.aspx?itemid=4713

(64)  Laut LCR-Vorschrift müssen Banken einen Bestand hochwertiger Barmittel aufrechterhalten, der im Rahmen eines Stress-Szenarios zur Deckung von Netto-Mittelabflüssen über einen Zeitraum von 30 Tagen ausreicht. Die LCR-Vergleichsmarke beträgt also 100 %.

(65)  Diesem Szenario liegen weitere, ungünstige Annahmen zugrunde. Für die Hauspreise wird ein Rückgang um 10 % im Jahr 2012, um 18 % 2013 und um 16 % im Jahr 2014 unterstellt. Es wird angenommen, dass 2012 30 % der Privateinlagen, 20 % der Unternehmenseinlagen und 80 % der Einlagen von Kreditinstituten abfließen werden. Für die Provisionseinnahmen wird für den Zeitraum von 2012 bis 2014 ein Rückgang um 50 % gegenüber dem Basisszenario vorausgesetzt. Ferner wird angenommen, dass die Wertminderungsquote der Kreditvergaben um 1-3 % und der Spread der Kredite um 0,5-1 % abnehmen, der Einlagen-Spread dagegen um 0,5-1 % zunehmen wird. Die Betriebsausgaben werden um 10 % höher als im Basisszenario angesetzt. Für den Wechselkurs der Króna wird ein Kursverlust angenommen, mit einem Anstieg des handelsgewichteten Index um 4 % im Jahr 2013 und um 11 % im Jahr 2014.

(66)  Die Eigenkapitalrendite würde 2012 auf [0-5] %, 2013 auf [0-5] % und 2014 auf [5-10] % fallen.

(67)  Der Eigenkapitalkoeffizient der Bank wird 2012 [20-25] %, 2013 [20-25] % und 2014 [25-30] % betragen.

(68)  Die Fähigkeit, die Einlagen zu halten, wird anhand der früheren Stabilität der Einlagen und des voraussichtlichen zukünftigen Verhaltens der Einleger bestimmt.

(69)  Die ISFI ist eine staatliche Einrichtung mit einem unabhängigen Vorstand, der an den Finanzminister berichtet. Sie wurde mit Gesetz Nr. 88/2009 gegründet. Die ISFI soll ihre Aufgaben spätestens fünf Jahre nach ihrer Gründung abgeschlossen haben. Die ISFI verwaltet die staatlichen Beteiligungen an Finanzunternehmen im Einklang mit dem Gesetz, den Grundsätzen guter Unternehmensführung und guter Geschäftspraktiken sowie gemäß der Politik der Eigenverantwortlichkeit. Ihre Ziele bestehen in der Wiederherstellung und dem Wiederaufbau eines dynamischen Finanzmarktes im Land bei gleichzeitiger Förderung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt. Zugleich soll sie bei allen Entscheidungen bezüglich der Beteiligung des Staats an Finanzaktivitäten Transparenz gewährleisten.

(70)  Eine genaue Beschreibung ist in Kapitel 3 des vorliegenden Beschlusses enthalten.

(71)  Siehe diesbezüglich das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 Frankreich u. a./Kommission, Slg. 2010, II-02099, Randnummer 283 (im Berufungsverfahren) sowie die Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Berufungssache, d. h. Rechtssache C-399/10, Bouygues, Randnummer 47, in der er diese Bedingung als für die Feststellung staatlicher Beihilfe zu eng gefasst erachtet.

(72)  Siehe beispielsweise T-228/99 WestLB, Slg. [2003, 435.

(73)  Siehe beispielsweise die Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2008 in der Rechtssache NN 51/2008, Garantieregelung für Banken in Dänemark, Randnummer 32, und die Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 in der Rechtssache C 10/2008 IKB, Randnummer 74.

(74)  Siehe die Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 205/09/KOL vom 8. Mai 2009 über die Beihilferegelung für die befristete Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken zur Förderung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft (Norwegen) unter: http://www.eftasurv.int/?1=1&showLinkID=16694&1=1.

(75)  Siehe in diesem Zusammenhang die im Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 über die mutmaßliche Beihilfe C 4/10 (ex NN 64/09) für das Unternehmen Trèves in Frankreich vorgetragene, ähnliche Argumentation der Europäischen Kommission bezüglich der von Lieferanten einer in Schwierigkeiten geratenen Firma getätigten Investitionen.

(76)  Die zwischen den Vertragsparteien der Drómi-Schuldverschreibung bezüglich des Zinssatzes für die Schuldverschreibung herrschende Meinungsverschiedenheit und der diesbezügliche Rechtsstreit haben keinen Einfluss auf diese Schlussfolgerung.

(77)  Bericht des Wirtschaftsministers an das Althingi vom März 2012 über die zukünftige Struktur des isländischen Finanzsystems, „Future Structure of the Icelandic Financial System“, Kap. 9.6, unter: http://eng.atvinnuvegaraduneyti.is/media/Acrobat/Future-Structure.pdf

(78)  Die Überwachungsbehörde weist in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme des Gouverneurs der CBI hin, der im Vorwort des Finanzstabilitätsberichts der Bank für die zweite Jahreshälfte 2010 erklärt; dass „financial institutions' capitalisation is currently protected by the capital controls and the Government's declaration of deposit guarantee“ [die Kapitalausstattung der Finanzinstitute wird zurzeit durch die Kapitalkontrollen und die Regierungserklärung zur Einlagensicherung geschützt]. Siehe http://www.sedlabanki.is/lisalib/getfile.aspx?itemid=8260, S. 5. Siehe auch die Kommissionsbeschlüsse NN 48/2008 — Garantieregelung für Banken in Irland, Ziffer 46 und 47: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2008/nn048-08.pdf; und NN 51/2008 Garantieregelung für Banken in Dänemark: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2008/nn051-08.pdf

(79)  Siehe hierzu die Rechtssache 730-79 Philip Morris./Kommission, Slg. 1980, 2671.

(80)  Siehe Teil VIII der Leitlinien der Überwachungsbehörde zu staatlichen Beihilfen. Temporary rules regarding financial crisis (Übergangsregeln im Hinblick auf Finanzkrisen). The application of state aid rules to measures taken in relation to financial institutions in the context of the current global financial crisis [Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise]. Unter http://www.eftasurv.int/?1=1&showLinkID=16604&1=1

(81)  Wiederherstellung der Rentabilität und Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften, die von der Überwachungsbehörde am 25.11.2009 in Kapitel VII übernommen wurden. Kapitel VII trägt die Überschrift: Temporary Rules regarding the Financial Crisis, as extended by the Financial Crisis Guidelines 2012. (Übergangsregeln im Hinblick auf Finanzkrisen, erweitert durch die Leitlinien zur Finanzkrise 2012.) verfügbar auf der Website der Überwachungsbehörde unter: http://www.eftasurv.int/media/state-aid-guidelines/Part-VIII---Return-to-viability-and-the-assessment-of-restructuring-measures-in-the-financial-sector.pdf.

(82)  Am 1. Januar 2011 traten neue, von der CBI eingeführte Vorschriften zum Fremdwährungssaldo in Kraft. Mit den Vorschriften wird das Ziel verfolgt, das Devisenrisiko zu verringern, indem man verhindert, dass die Fremdwährungssalden bestimmte festgelegte Grenzen überschreiten. Zu den bedeutendsten Veränderungen gegenüber früheren Fassungen der Vorschriften gehört die Senkung der zulässigen offenen Devisenpositionen in den einzelnen Währungen von 20 % auf 15 % des Eigenkapitals. Außerdem wurde der zulässige Gesamtfremdwährungssaldo von 30 % auf 15 % verringert. Die Berichte zu den Devisensalden werden ebenfalls detaillierter gestaltet als zuvor, denn nun werden in Fremdwährungen lautende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Typ, d. h. nach Krediten, Schuldverschreibungen, Eigenkapitaltiteln, Anteilen an offenen Investmentfonds, Einlagen, verzinslichen Vereinbarungen, Schulden bei der Zentralbank usw. eingeteilt. Sollte der Fremdwährungssaldo von den in den Vorschriften festgelegten Grenzen abweichen, muss das betreffende Finanzunternehmen Maßnahmen zur Beseitigung der Differenz innerhalb einer Frist von höchstens drei Geschäftstagen treffen. Wird dies mit den Maßnahmen des Finanzunternehmens nicht erreicht, kann die CBI Zwangsgelder berechnen. Die CBI hat zudem Schritte zur Eingrenzung von Ungleichgewichten bei den Devisen unternommen. Beispielsweise schloss sie mit einer der Geschäftsbanken eine Währungsswapvereinbarung und kaufte Devisen auf. Nach Aussage der CBI erhöhen diese Maßnahmen die finanzielle Stabilität und verstärken die Devisen-Eigenreserven der CBI.

(83)  Im Zusammenhang mit dem Erwerb des früheren Kaupthing Mortgage Institutional Investor Fund Ende 2011 übernahm die Bank außerdem die Haftung für gedeckte Schuldverschreibungen in Höhe von 117,7 Mrd. ISK.

(84)  Da sich die Kaupthing noch in einem Liquidationsverfahren befindet, ist die genaue Höhe der Verluste noch nicht bekannt. Ausweislich der auf der Gläubigerversammlung der Kaupthing am 31. Mai 2012 vorgelegten Informationen betrugen die gesamten Vermögenswerte der Kaupthing zum Jahresende 2011 874 Mrd. ISK (5,2 Mrd. EUR) und die nach Artikel 113 des isländischen Insolvenzgesetzes (nicht vorrangige Forderungen) anerkannten, laufenden Forderungen beliefen sich auf 2873 Mrd. ISK (17 Mrd. EUR). Weitere Informationen sind unter http://www.kaupthing.com/lisalib/getfile.aspx?itemid=21204 erhältlich.

(85)  Die staatliche Eigenkapitalausstattung der Arion Bank beruhte unmittelbar auf der Differenz zwischen der Anfangsbewertung der übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und der Eigenkapitalanforderung der FME.

(86)  Die isländischen Behörden erläuterten, dass in diesem Zusammenhang ein Festbetrag von 6,5 Mrd. ISK als Vergütung für den Staat vereinbart worden war, weil sich zur Zeit der Verhandlungen die Informationen über die finanzielle Lage immer wieder änderten und die wirkliche Ertragskraft der Bank in diesem Zeitraum schwierig zu bestimmen war.

(87)  Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen („Rekapitalisierungsleitlinien“) (ABl. L 17 vom 20.1.2011 und EWR-Beilage des Amtsblatts Nr. 3). Die Leitlinien können auch auf der Website der Überwachungsbehörde abgerufen werden unter: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/.

(88)  Ende 2014 werden die Umstrukturierungsfristen aller isländischen Banken, für die förmliche Prüfverfahren eingeleitet wurden, auslaufen.

(89)  Die Stempelsteuer fällt je nach Rechtsdokument unterschiedlich hoch aus, beträgt aber normalerweise 15 ISK pro tausend ISK oder Teilbeträgen (d. h. etwa 1,5 %) der Summe der durch eine Hypothek oder eine andere Sicherheit besicherten verzinslichen Schuldverschreibungen.

(90)  Siehe beispielsweise den Kommissionsbeschluss in der Rechtssache SA.28264, Umstrukturierungsbeihilfe für die Hypo Real Estate, in dem die Kommission die Abtrennung eines großen Teil des Auslandsgeschäfts der Hypo Real Estate als Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen für die Nachfolgerin der Bank, die PBB, akzeptierte.

(91)  Die Bank hat bestätigt, dass ihr auch in anderen Arten von Darlehensverträgen keine Klauseln bekannt sind, die der Bank eine Anhebung des Zinssatzes erlauben, wenn der Kunde nicht einen Mindestumfang an Geschäftsvorgängen bei der Bank aufrechterhält. Sollten derartige Klauseln bei der Bank gefunden werden, wird sie diese bis zum Dezember 2014 nicht vollstrecken.


ANHANG

VERPFLICHTUNGEN UND EINSCHLÄGIGE ÄNDERUNGEN AM RECHTSRAHMEN FÜR DAS BANKWESEN

1.   VERPFLICHTUNGEN DER ISLÄNDISCHEN BEHÖRDEN

Die isländischen Behörden sind zwei Verpflichtungen eingegangen. Diese werden unten aufgeführt.

Änderung der Stempelsteuer zur Verhinderung staatlicher Beihilfe und Senkung der Kosten beim Wechsel der Bank

Das Finanzministerium wird eine Arbeitsgruppe bestellen und sie damit beauftragen, das Gesetz Nr. 36/1978 über Stempelsteuern zu überprüfen. Die Arbeitsgruppe wird dem Finanzministerium bis Oktober 2012 einen Bericht und einen Gesetzentwurf vorlegen. Zu den Aufgabengebieten der Arbeitsgruppe wird insbesondere die Prüfung der möglichen Abschaffung von Stempelsteuern auf von natürlichen Personen begebene Schuldverschreibungen bei der Übertragung von einem Gläubiger auf den anderen (wenn Personen beispielsweise ihre Kredite von einem Kreditinstitut auf ein anderes übertragen) gehören. Die Arbeitsgruppe soll ferner untersuchen, wie die Stempelsteuervorschriften geändert werden könnten, um das Verfahren zu vereinfachen und den Wettbewerb zu fördern.

Maßnahmen zur Erleichterung des Wechsels von einer Bank zur anderen und zur Senkung der dabei anfallenden Kosten

Gemäß einer vom isländischen Parlament am 21. März 2012 verabschiedeten Entschließung wird die Regierung einen Ausschuss bestellen mit dem Auftrag, den Verbraucherschutz auf dem Finanzmarkt zu prüfen und Vorschläge zur Stärkung der Position natürlicher Personen und Haushalte gegenüber Kreditinstituten vorzulegen. Die Aufgabenstellung des Ausschusses wird einen besonderen Auftrag zur Prüfung einer Erleichterung des Wechsels von einer Bank zur anderen und der Senkung der damit verbundenen Kosten umfassen. Auch soll der Ausschuss in dieser Frage eng mit der Wettbewerbsbehörde (ICA) zusammenarbeiten. Der Ausschuss wird seinen Bericht spätestens am 15. Januar 2013 vorstellen.

Darüber hinaus billigten die isländischen Behörden folgende Verpflichtungen der Arion Bank:

Erwerbsbeschränkung

Die Arion Bank verpflichtet sich, bis zum 1. Dezember 2014 keine Finanzinstitute zu erwerben. Unbeschadet dieser Verpflichtung kann die Arion Bank nach Einholung einer Genehmigung der Überwachungsbehörde solche Unternehmen insbesondere dann erwerben, wenn dies zur Wahrung der finanziellen Stabilität notwendig ist.

(…)

Die Arion Bank verpflichtet sich, […].

Veräußerung von Anteilen an in der Umstrukturierung befindlichen Gesellschaften

Die Arion Bank verpflichtet sich, ihre Beteiligungen an Betriebsgesellschaften, die sie aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen übernahm, baldmöglichst zu veräußern (vgl. Artikel 22 des Gesetzes über Finanzunternehmen Nr. 161/2002). Die Bank verpflichtet sich darüber hinaus, die Verfahren und Fristen in der vorstehend genannten Rechtsvorschrift in der Auslegung durch die FME einzuhalten. Schließlich wird die Bank auf ihrer eigenen oder der Website einer maßgeblichen Tochtergesellschaft aktuelle Angaben über solche zum Verkauf stehenden Beteiligungen bereitstellen.

Maßnahmen zugunsten neuer und kleiner Wettbewerber

Die Arion Bank verpflichtet sich, bis zum 1. Dezember 2014 folgende Maßnahmen zugunsten neuer und kleiner Wettbewerber zu treffen:

a)

Die Arion Bank wird in Wohnhypothekenverträgen mit natürlichen Personen enthaltene Klauseln, die Sonderbedingungen für Zinssätze davon abhängig machen, dass ein Mindestumfang an Geschäftsvorgängen bei der Bank aufrecht erhalten wird, weder durchsetzen noch wird sie neue Vertragsklauseln dieses Inhalts einführen,.

b)

Die Arion Bank wird auf der Website der Bank leicht zugängliche Informationen über das Verfahren zur Übertragung der Bankdienstleistungen auf ein anderes Finanzinstitut bereitstellen. Darüber hinaus wird die Website einfachen Zugang zu den für einen Wechsel zwischen Finanzinstituten erforderlichen Unterlagen gewähren. Die gleichen Informationen und Übertragungsformulare werden auch in den Zweigstellen der Bank zur Verfügung stehen.

c.)

Die Arion Bank wird alle Anträge auf die Übertragung von Bankdienstleistungen rasch ausführen.

d)

Die Arion Bank wird sich bei der Vermarktung ihrer Leistungen nicht auf das staatliche Eingreifen berufen, um daraus einen Wettbewerbsvorteil zu ziehen.

e)

Sofern keine Dienstleistungsangebote von Wettbewerbern verfügbar sind, ist die Arion Bank bereit, folgende Dienstleistungen zum Kostenpreis zuzüglich einer angemessenen, von der Bank jeweils beschlossenen Marge anzubieten:

i)

Zahlungsabwicklungsdienstleistungen für ISK

ii)

Zahlungsabwicklungsdienstleistungen für Devisen.

2.   NACH DER KRISE EINGEFÜHRTE MASSGEBLICHE ANPASSUNGEN UND ÄNDERUNGEN AM VERORDNUNGS- UND AUFSICHTSRECHTLICHEN RAHMEN FÜR DIE FINANZMÄRKTE IN ISLAND

Die isländischen Behörden übermittelten folgende Übersicht über Änderungen, die an den im Herbst 2008 geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen wurden:

Die Ermächtigungen der FME (der isländischen Finanzaufsichtsbehörde) zu Interventionen (d. h. die Übernahme der Vollmachten von Hauptversammlungen und die Veräußerung von Vermögenswerten, vgl. die Notstandsgesetze) wurden erweitert; der FME wurden erweiterte Aufsichtsvollmachten verliehen; es wurden zusätzliche Vorschriften eingeführt, die der FME eine Bewertung des Geschäftsbetriebs oder Verhaltens einzelner, ihrer Aufsicht unterstehender Parteien erlauben. Hierzu zählen Vollmachten zur Beschlussfassung, beispielsweise über die Schließung von Geschäftsstellen oder die Einstellung bestimmter Tätigkeiten, ohne dass tatsächlich ein Entzug der Betriebszulassung erfolgt. Weitere Änderungen betreffen die genauere Festlegung von Konzepten, deren Auslegung von der FME und den beaufsichtigten Unternehmen bzw. von den Berufungsgremien angefochten worden war.

Die Vorschriften zu einzelnen Großkrediten wurden klarer und zielgerichteter abgefasst; sowohl die Funktionen als auch die Verantwortlichkeiten des Risikomanagements wurden ausgeweitet und die FME wurde ermächtigt, dem Risikomanagement in der Organisation von Finanzunternehmen einen höheren Status zu verleihen. Die Bestimmungen über die Anwendung von Stresstests wurden verschärft.

Die Vorschriften für ein Sonderregister für große Kreditnehmer wurden legalisiert, um einen besseren Überblick über Risiken aus einzelnen, bei zwei oder mehr Finanzunternehmen bestehenden Großkrediten zu erhalten. Dieses Register ist für die Herstellung von Verknüpfungen zwischen Krediten und die Beurteilung ihrer Auswirkungen auf das System, die bei Schwierigkeiten im Geschäftsbetrieb des Kreditnehmers eintreten können, von Bedeutung. Unternehmen, die nicht der Aufsicht der FME unterstehen aber in den Registern für Finanzunternehmen erfasst sind, müssen der FME Angaben über ihre gesamten Verpflichtungen übermitteln. Die FME kann die Erbringung von Dienstleistungen an solche Unternehmen untersagen, wenn diese die Übermittlung der angeforderten Angaben verweigern.

Die Vorschriften für solides Geschäftsgebaren wurden verschärft und das Bestehen des Beschwerdeausschusses für Transaktionen mit Finanzunternehmen wurde im Gesetz verankert. Zu allen Großaktionären von Finanzunternehmen müssen detaillierte Angaben offen gelegt werden.

Die Fristen, innerhalb derer Finanzunternehmen eingezogene Vermögenswerte veräußern können, wurden verkürzt.

Die Vorschriften über den bei Finanzunternehmen zulässigen Bestand an eigenen Aktien wurden verschärft und genauer definiert. Von Tochtergesellschaften gehaltene Bestände gelten nun als eigene Aktien. Dasselbe gilt für außerbilanzielle Verträge über eigene Aktien.

Den Finanzunternehmen wurde die Gewährung von Krediten gegen Verpfändung ihrer eigenen Aktien oder Garantiekapital-Zertifikaten untersagt.

Die FME hat nunmehr Regeln für die Art und Weise, wie durch eine Hypothek auf die Aktien eines anderen Finanzunternehmens besicherte Kredite in der Risikobasis und der Eigenkapitalausstattung zu berechnen sind, festzulegen.

Sowohl die Verantwortlichkeiten als auch die Funktionen des Innenrevisionsressorts wurden erweitert. Es bestehen genaue Vorschriften bezüglich der Ausgewogenheit zwischen Größe und Streuung der Aktivitäten des betreffenden Finanzunternehmens und dem Umfang ihres Innenrevisionsressorts.

Die Zeiträume, in denen eine Wirtschaftsprüfungsfirma die Prüfungen bei ein- und demselben Finanzunternehmen durchführen darf, wurden auf fünf Jahre begrenzt. Die Möglichkeiten von Finanzunternehmen zur Entlassung "schwieriger" Wirtschaftsprüfer wurden beschnitten.

Sämtliche Vorschriften zur Berechnung des Eigenkapitals sowie verschiedene andere technische Aspekte wurden überprüft.

Die Vorschriften für die Ausübung qualifizierter Beteiligungen, d. h. 10 % der Stimmrechte oder mehr, wurden überprüft. Die FME ist berechtigt, bei der Beurteilung von Vertragsparteien, die den Erwerb oder die Vergrößerung qualifizierter Beteiligungen planen, die Beweislast umzukehren. Hierbei kann es sich beispielsweise um Fälle handeln, in denen Ungewissheit über die Identität des oder der wirtschaftlichen Eigentümer(s) einer Holdinggesellschaft mit einer qualifizierten Beteiligung herrscht.

An die Eignung von Direktoren und ihre Verantwortung für die Aufsicht oder das operative Geschäft werden jetzt zusätzliche Ansprüche gestellt; geschäftsführende Vorstandsvorsitzende sind nicht mehr zulässig. Die FME wies den Vorständen stärkere Aufsichtsfunktionen zu und über das Entgelt der oberen Führungsebene müssen auf Einzelpersonen rückverfolgbare Angaben offen gelegt werden.

Für Kreditgeschäfte von Finanzunternehmen mit Direktoren, Geschäftsführern, Leitenden Angestellten und den Eigentümern qualifizierter Beteiligungen an dem betroffenen Finanzunternehmen wurden jetzt Regeln festgelegt. Ähnliche Regeln gelten für mit den oben genannten Personen eng verbundene Vertragsparteien. Die FME hat Vorschriften darüber eingeführt, was als zufriedenstellende Sicherheit für derartige Kreditgeschäfte in Betracht kommt.

Es wurden Vorschriften in Bezug auf Regelungen für Prämiensysteme und Boni für Geschäftsleitungen und Angestellte sowie für Aufhebungsverträge eingeführt.

Die Bestimmungen für die Sanierung und Liquidation von Finanzunternehmen wurden verschärft.

Die Sonderregeln für Sparkassen wurden umfassend überarbeitet. Der Status und die Rechte der Garantiekapitaleigner von Sparkassen wurden klargestellt. Für Dividenden wurden Beschränkungen eingeführt und für Garantiekapitalgeschäfte legte man eindeutige Regeln fest. Regeln wurden auch für Abschreibungen auf das Garantiekapital festgelegt und die Ermächtigungen zur offiziellen Zusammenarbeit zwischen Sparkassen wurden klarer gefasst. Den Sparkassen wurde eine Änderung ihrer Rechtsform untersagt.

Nach Aussage der isländischen Behörden gehen die Vorschriften in Island in mancher Hinsicht über den gesamteuropäischen Rahmen hinaus. Es folgt eine Aufzählung der wichtigsten Abweichungen von den Regeln, die in der EU eingeführt und im EWR-Abkommen übernommen wurden.

Die FME ist ermächtigt, die Aktivitäten einzelner Geschäftsstellen von Finanzunternehmen einzuschränken, wenn sie dies für begründet erachtet. Darüber hinaus hat sie Vollmacht, für die Fortsetzung der Aktivitäten einzelner Geschäftsstellen von Finanzunternehmen besondere Anforderungen festzulegen. Die FME kann die Aktivitäten, die ein Finanzunternehmen verfolgen darf, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten einer Lizenz unterliegen oder nicht, vorläufig ganz oder teilweise einschränken, wenn sie dies für begründet erachtet. Die Auslöser hierfür waren nicht zuletzt die Aktivitäten von Bankniederlassungen und die von ihnen bis 2008 in anderen europäischen Staaten eingerichteten Einlagenkonten (Icesave, Edge und Save-and-Save).

Im isländischen Gesetz sind erheblich mehr detaillierte Vorschriften über die Funktionen der Innenrevision festgelegt worden als in den EU-Rechtsvorschriften.

Es bestehen erheblich mehr detaillierte Vorschriften über die Durchführung von Stresstests als in den EU-Rechtsvorschriften.

Finanzunternehmen müssen ein besonderes Register (Kreditregister) aller Vertragspartner, denen sie Kredite gewähren, führen und am Ende eines jeden Monats der FME eine aktualisierte Aufstellung übermitteln. Darüber hinaus muss über mit den Finanzunternehmen eng verbundene Parteien, deren Vorstände und Geschäftsführer sowie über Gruppen verbundener Kunden eine ähnliche Aufstellung übermittelt werden, sofern diese Vertragspartner nicht bereits in der zuerst genannten Aufstellung erfasst worden sind. Diese Aufstellung bietet bessere Möglichkeiten zur Überwachung von Verflechtungen zwischen Finanzunternehmen sowie deren Direktoren und Geschäftsleitungen.

Ist die FME der Meinung, dass die Kreditaufnahme einer einzelnen, keiner amtlichen Aufsicht ihrer Finanzaktivitäten unterliegenden Partei im Kreditregister, Einfluss auf das System haben könnte, darf die FME von der betreffenden Vertragspartei Auskünfte über ihre Verpflichtungen fordern.

Sollte eine im Kreditregister erfasste, keiner amtlichen Aufsicht ihrer Finanzaktivitäten unterliegende Partei der FME gegenüber die Offenlegung von Informationen verweigern, kann die Überwachungsbehörde die ihrer Aufsicht unterstehenden Unternehmen anweisen, besagter Partei keine weiteren Dienstleistungen mehr zu erbringen. Bei mangelhafter Offenlegung von Informationen seitens der betroffenen Partei gilt dasselbe. Die Vorschriften über ein Kreditregister und die umfangreichen Ermächtigungen der Aufsichtsbehörden in Bezug auf Personen, die keiner amtlichen Aufsicht unterstehen, sind in den EU- bzw. EWR-Regeln nicht enthalten.

Es bestehen erheblich detailliertere und restriktivere Bestimmungen über Kreditvergaben an nahe stehende Unternehmen und Personen sowie Sicherheiten als in den EU- bzw. EWR-Regeln.

Die FME muss dem Eigentümer einer qualifizierten Beteiligung das Recht zur Ausübung dieser Beteiligung verweigern, wenn Zweifel bestehen, wer deren wirtschaftlicher Eigentümer ist oder sein wird.

Die höchstzulässige Dauer der Zeit, die externe Buchprüfer für ein- und dasselbe Finanzunternehmen arbeiten dürfen, ist kürzer als in den EU- bzw. EWR-Regeln.

Es bestehen erheblich mehr detaillierte Vorschriften über die Eignung von Direktoren in Finanzunternehmen als in den EU-Rechtsvorschriften.

Es wurden Vorschriften über Regelungen für Bonusprogramme und Aufhebungsverträge eingeführt.

Kürzlich wurden in EU-Rechtsvorschriften offizielle Regeln für eine Vergütungspolitik festgelegt, Regeln für Aufhebungsverträge wurden in diesem Forum aber nicht beschlossen.

Am 23. März 2012 legte der Wirtschaftsminister einen Bericht über den zukünftigen Aufbau des isländischen Finanzsystems vor. Der Minister hat darüber hinaus eine Sachverständigengruppe mit der Vorbereitung eines Rechtsrahmens für alle Finanzaktivitäten in Island beauftragt.


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