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Document 32013R1016
Commission Implementing Regulation (EU) No 1016/2013 of 23 October 2013 concerning the authorisation of a preparation of a micro-organism strain DSM 11798 of the Coriobacteriaceae family as a feed additive for pigs Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae -Familie als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae -Familie als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 282 vom 24.10.2013, p. 36–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 282 vom 24.10.2013, p. 8–10
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/06/2017
24.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1016/2013 DER KOMMISSION
vom 23. Oktober 2013
zur Zulassung einer Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung einer Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 16. April 2013 (2) zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie für die Zieltierart, die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt sicher ist. Sie erkennt an, dass die Zubereitung Trichothecene aus kontaminierten Futtermitteln für Schweine biologisch transformieren kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen“ angehört, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2013; 11(5):3203.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffes |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Deoxynivalenol (DON) |
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1m01 |
— |
Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie mit mindestens 5 × 109 KBE/g Zusatzstoff. fest Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Zellen von: Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie Analysemethode (1) Auszählung des Mikroorganismus-Stamms DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie: Plattengussverfahren unter Verwendung von VM-Agar, ergänzt durch Oxyrase. Identifizierung des Mikroorganismus-Stamms DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE). |
Schweine |
— |
1,7 × 108 |
— |
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13. November 2023 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx