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Document 32013D0522

2013/522/EU: Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

ABl. L 282 vom 24.10.2013, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 282 vom 24.10.2013, p. 4–5 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/522/oj

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24.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Oktober 2013

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(2013/522/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2013/77/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(3)

Mit Artikel 18 des Abkommens wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich gemäß Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens eine Geschäftsordnung gibt. Es ist angebracht, ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme der genannten Geschäftsordnung vorzusehen.

(4)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden "Abkommen") wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifikation nach Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das Abkommen (2) gebunden zu sein.

Artikel 3

Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Union in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Die Kommission vertritt den Standpunkt der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens nach Konsultation mit einem vom Rat benannten besonderen Ausschuss.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BERNATONIS


(1)  ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 1.

(2)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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