This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32013D0522
2013/522/EU: Council Decision of 7 October 2013 on the conclusion of the Agreement between the European Union and the Republic of Cape Verde on the readmission of persons residing without authorisation
2013/522/EU: Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
2013/522/EU: Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
ABl. L 282 vom 24.10.2013, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 282 vom 24.10.2013, p. 4–5
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/522/oj
24.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/13 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. Oktober 2013
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
(2013/522/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2013/77/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet. |
(2) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden. |
(3) |
Mit Artikel 18 des Abkommens wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich gemäß Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens eine Geschäftsordnung gibt. Es ist angebracht, ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme der genannten Geschäftsordnung vorzusehen. |
(4) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(5) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(6) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden "Abkommen") wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifikation nach Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das Abkommen (2) gebunden zu sein.
Artikel 3
Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Union in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.
Artikel 4
Die Kommission vertritt den Standpunkt der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens nach Konsultation mit einem vom Rat benannten besonderen Ausschuss.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BERNATONIS
(1) ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 1.
(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.