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Document 32013R0538

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 538/2013 der Kommission vom 11. Juni 2013 mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen im Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Europäischen Union in ihrer Zusammensetzung am 30. Juni 2013 und Kroatien

    ABl. L 161 vom 13.6.2013, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/538/oj

    13.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 161/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 538/2013 DER KOMMISSION

    vom 11. Juni 2013

    mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen im Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Europäischen Union in ihrer Zusammensetzung am 30. Juni 2013 und Kroatien

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 41,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bis zum 1. Juli 2013 musste im Handel mit bestimmten Agrarerzeugnissen zwischen der Europäischen Union und Kroatien eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt werden. Ab dem 1. Juli 2013 können diese Lizenzen im Handel nicht länger verwendet werden.

    (2)

    Bestimmte Lizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen, deren Gültigkeitsdauer über den 30. Juni 2013 hinausgeht, werden entweder gar nicht oder nur teilweise genutzt worden sein. Die mit diesen Lizenzen und Bescheinigungen einhergehenden Verpflichtungen müssen erfüllt werden, um die geleistete Sicherheit nicht zu verlieren. Da diese Verpflichtungen nach dem Beitritt Kroatiens jedoch nicht mehr erfüllt werden können, muss mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens eine Übergangsmaßnahme zur Freigabe der geleisteten Sicherheiten festgelegt werden.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Zusammenhang mit Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigungen geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Betroffenen freigegeben, sofern

    a)

    die Lizenzen bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigungen als Ausfuhr- oder Empfängerland Kroatien nennen. Ist die Angabe des Ausfuhr- oder Empfängerlandes in der Lizenz oder der Vorausfestsetzungsbescheinigung nicht zwingend vorgeschrieben, weist der Wirtschaftsbeteiligte der zuständigen Behörde gegenüber nach, dass das Ausfuhr- oder Empfängerland Kroatien ist;

    b)

    die Lizenzen bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigungen nicht vor dem 1. Juli 2013 ungültig werden;

    c)

    die Lizenzen bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigungen bis zum 1. Juli 2013 nur teilweise oder gar nicht genutzt wurden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. Juni 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


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