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Document 32013R0505

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2013 der Kommission vom 31. Mai 2013 mit weiteren Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13

ABl. L 147 vom 1.6.2013, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/505/oj

1.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 505/2013 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2013

mit weiteren Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zuckerwirtschaftsjahr 2011/12 erreichte der Preis ab Fabrik für lose geschütteten Weißzucker im EU-Durchschnitt 175 % des Referenzpreises von 404 EUR/Tonne und lag rund 275 EUR/Tonne über dem Weltmarktpreis. Der EU-Preis hat sich nun bei etwa 700 EUR/Tonne stabilisiert, das ist der höchste Preis, der seit der Reform der Marktorganisation für Zucker erzielt wurde, und stört die optimale Fluidität der Zuckerversorgung auf dem EU-Markt. Der erwartete Anstieg des bereits hohen Preisniveaus zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 2012/13 barg das Risiko ernsthafter Marktstörungen, die mit den erforderlichen Maßnahmen verhindert werden mussten. Am 18. Januar, 15. Februar und 22. März 2013 hat die Kommission die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 36/2013 (2), (EU) Nr. 131/2013 (3) und (EU) Nr. 281/2013 (4) mit Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Marktstörungen erlassen. Trotz der getroffenen Maßnahmen zeigen die derzeit auf dem Markt verzeichneten Preise, dass weitere Maßnahmen erlassen werden müssen, um die fortbestehenden Marktstörungen einzudämmen.

(2)

Aufgrund der Angebots- und Nachfragevorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr 2012/13 dürften die Endbestände auf dem Zuckermarkt um mindestens 0,5 Mio. Tonnen niedriger liegen als im Wirtschaftsjahr 2011/12. Bei dieser Zahl sind die Einfuhren aus Drittländern mit bestimmten Präferenzabkommen bereits berücksichtigt.

(3)

Andererseits wird die Zuckererzeugung, die über die Quote gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinausgeht, wegen der Aussichten auf eine gute Ernte auf fast 4 600 000 Tonnen geschätzt. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen vertraglichen Verpflichtungen von Zuckererzeugern in Bezug auf bestimmte industrielle Verwendungen gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung und der Ausfuhrverpflichtungen 2012/13 in Bezug auf Nichtquotenzucker werden nach wie vor erhebliche Mengen an Nichtquotenzucker in Höhe von mindestens 1 200 000 Tonnen zur Verfügung stehen. Ein Teil dieses Zuckers könnte bereitgestellt werden, um die Versorgungsknappheit auf dem EU-Zuckermarkt zu entspannen und übermäßige Preisanstiege zu verhindern.

(4)

Um die Fluidität des Marktes sicherzustellen, muss Nichtquotenzucker freigegeben werden. Es sollte möglich sein, diese Maßnahme zu treffen, wann immer sie im Laufe des Wirtschaftsjahres 2012/13 erforderlich ist.

(5)

Gemäß den Artikeln 186 und 188 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können erforderlichenfalls Maßnahmen getroffen werden, um Marktstörungen oder die Gefahr von Marktstörungen auszuräumen, insbesondere, wenn diese auf einen deutlichen Preisanstieg in der Europäischen Union zurückzuführen sind, vorausgesetzt, dass sich dieses Ziel nicht durch sonstige Maßnahmen im Rahmen der genannten Verordnung erreichen lässt. Angesichts der derzeitigen Marktlage sieht die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 außer den Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 186 der genannten Verordnung keine spezifischen Maßnahmen zur Begrenzung des Aufwärtstrends des Zuckerpreises und zur Versorgung des EU-Marktes mit Zucker zu angemessenen Preisen vor.

(6)

Gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission die Überschussabgabe auf Zucker und Isoglucose, die über die Quote hinaus produziert wurden, auf einem hinreichend hohen Niveau festsetzen, um die Anhäufung von Überschussmengen zu vermeiden. Mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (5) wurde diese Abgabe auf 500 EUR/Tonne festgesetzt.

(7)

Für eine begrenzte Zuckermenge, die über die Quote hinaus produziert wird, sollte eine verringerte Überschussabgabe in einer Höhe je Tonne festgesetzt werden, die eine faire Behandlung der EU-Zuckererzeuger ermöglicht, das gute Funktionieren des EU-Zuckermarktes gewährleistet und dazu beiträgt, den Unterschied zwischen EU- und Weltmarktpreisen für Zucker zu verringern, ohne dass dies zur Gefahr der Entstehung von Überschüssen im EU-Markt führen würde.

(8)

Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Quoten sowohl für Zucker als auch für Isoglucose festgesetzt wurden, sollte eine ähnliche Maßnahme für eine angemessene Menge von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose gelten, weil diese in gewissem Maße als Zuckerersatz im Handel ist.

(9)

Zur Verbesserung des Angebots sollten Zucker- und Isoglucoseerzeuger bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bescheinigungen beantragen, die es ihnen gestatten, bestimmte über die Quote hinaus erzeugte Mengen mit einer verringerten Überschussabgabe auf dem EU-Markt zu verkaufen.

(10)

Die verringerte Überschussabgabe sollte nach Annahme des Antrags und vor Ausstellung der Bescheinigung entrichtet werden.

(11)

Die Gültigkeit der Bescheinigungen sollte zeitlich begrenzt sein, um eine schnelle Verbesserung der Angebotssituation herbeizuführen.

(12)

Die Festsetzung von Höchstmengen, die jeder Erzeuger innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen kann, und die Beschränkung der Bescheinigungen auf aus der Eigenproduktion des Antragstellers stammende Erzeugnisse dürften spekulative Maßnahmen im Rahmen der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung verhindern.

(13)

Mit ihrem Antrag sollten sich die Zuckererzeuger verpflichten, den Mindestpreis für Zuckerrüben zu zahlen, die zur Erzeugung der beantragten Zuckermenge verwendet werden. Es sollten Mindestkriterien für die Zulässigkeit von Anträgen festgelegt werden.

(14)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten der Kommission die eingegangenen Anträge mitteilen. Es sollten Muster zur Verfügung gestellt werden, um diese Mitteilungen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

(15)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Bescheinigungen nur im Rahmen der mit dieser Verordnung festgesetzten Mengenbeschränkungen ausgestellt werden. Deshalb sollte die Kommission erforderlichenfalls einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen können, der auf die eingegangenen Anträge anzuwenden ist.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten den Antragstellern unverzüglich mitteilen, ob ihrem Antrag vollständig oder teilweise stattgegeben wurde.

(17)

Die zuständigen Behörden sollten der Kommission die Mengen mitteilen, für die Bescheinigungen mit verringerter Überschussabgabe ausgestellt wurden. Die Kommission sollte für diese Mitteilungen Muster bereitstellen.

(18)

Für auf dem EU-Markt in den Verkehr gebrachte Zuckermengen, die über die in den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen genannten Mengen hinausgehen, sollte die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt werden. In diesem Sinne sollte ein Antragsteller, der seiner Verpflichtung zum Inverkehrbringen der unter eine für ihn ausgestellte Bescheinigung fallenden Menge auf dem EU-Markt nicht nachkommt, auch einen Betrag von 500 EUR/Tonne entrichten. Mit diesem kohärenten Ansatz soll ein Missbrauch des mit dieser Verordnung eingeführten Mechanismus verhindert werden.

(19)

Zum Zwecke der Ermittlung von Durchschnittspreisen für Quoten- und Nichtquotenzucker auf dem EU-Markt gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (6) sollte der unter eine gemäß dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung fallende Zucker als Quotenzucker angesehen werden.

(20)

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (7) stellen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind, Eigenmittel dar. Deswegen muss der Zeitpunkt der Feststellung der betreffenden Beträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (8) festgelegt werden.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorübergehende Verringerung der Überschussabgabe

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird der Betrag der Überschussabgabe für eine Höchstmenge von 150 000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, und 8 000 Tonnen Isoglucose, ausgedrückt in Trockenstoff, die über die Quote gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinaus erzeugt und im Wirtschaftsjahr 2012/13 auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wird, auf 177 EUR/Tonne festgesetzt.

(2)   Die verringerte Überschussabgabe gemäß Absatz 1 ist nach Annahme des Antrags gemäß Artikel 2 und vor Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 6 zu entrichten.

Artikel 2

Beantragung der Bescheinigungen

(1)   Um die Regelung gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen zu können, müssen Zucker- und Isoglucoseerzeuger eine Bescheinigung beantragen.

(2)   Antragsteller dürfen nur Unternehmen sein, die Rüben- oder Rohrzucker oder Isoglucose erzeugen, die gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassen sind und denen gemäß Artikel 56 derselben Verordnung eine Erzeugungsquote für das Wirtschaftsjahr 2012/13 zugeteilt wurde.

(3)   Jeder Antragsteller darf pro Antragszeitraum für Zucker und für Isoglucose jeweils nur einen Antrag stellen.

(4)   Die Bescheinigungsanträge sind per Fax oder E-Mail an die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat zu richten, in dem das Unternehmen zugelassen wurde. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) begleitet werden.

(5)   Ein Antrag ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Er enthält

i)

Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Antragstellers und

ii)

die beantragten Mengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und Tonnen Isoglucose im Trockenstoff, gerundet ohne Dezimalstellen;

b)

die in diesem Antragszeitraum beantragten Mengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und Tonnen Isoglucose im Trockenstoff, dürfen 50 000 Tonnen im Falle von Zucker und 2 500 Tonnen im Falle von Isoglucose nicht überschreiten;

c)

soweit der Antrag Zucker betrifft, muss sich der Antragsteller verpflichten, für die Zuckermenge, die Gegenstand der gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Bescheinigungen ist, den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu zahlen;

d)

der Antrag ist schriftlich in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu stellen, in dem er eingereicht wird;

e)

der Antrag muss einen Hinweis auf diese Verordnung und den Stichtag für die Einreichung der Anträge enthalten;

f)

der Antragsteller führt keine zusätzlichen Bedingungen ein, die von den Bedingungen dieser Verordnung abweichen.

(6)   Ein Antrag, der nicht nach Maßgabe der Bedingungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 eingereicht wird, ist nicht gültig.

(7)   Ein Antrag kann nach seiner Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden, auch wenn die beantragte Menge nur teilweise gewährt wird.

Artikel 3

Einreichung der Anträge

Der Zeitraum, in dem Anträge eingereicht werden können, läuft am 11. Juni 2013 um 12:00 Uhr Brüsseler Zeit ab.

Artikel 4

Übermittlung der Anträge durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden auf der Grundlage der Bedingungen von Artikel 2 über die Zulässigkeit der Anträge. Entscheiden die zuständigen Behörden, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilen sie dies dem Antragsteller unverzüglich mit.

(2)   Die zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens am Freitag per Fax oder E-Mail die im vorangegangenen Antragszeitraum eingereichten zulässigen Anträge mit. Die Mitteilung enthält nicht die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i. Mitgliedstaaten, die keine Anträge erhalten haben, denen aber im Wirtschaftsjahr 2012/13 Zucker- oder Isoglucosequoten zugeteilt worden sind, übermitteln der Kommission innerhalb derselben Frist ihre Mitteilungen mit der Meldung „entfällt“.

(3)   Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

Artikel 5

Überschrittene Höchstgrenzen

Geht aus den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 mitgeteilten Angaben hervor, dass die beantragten Mengen die mit Artikel 1 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, so

a)

setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf alle mitgeteilten Bescheinigungsanträge anwenden;

b)

lehnt die Kommission noch nicht mitgeteilte Anträge ab.

Artikel 6

Ausstellung der Bescheinigungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 5 stellt die zuständige Behörde am zehnten Arbeitstag, der auf eine Woche folgt, in der ein Antragszeitraum abläuft, für die der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingereichten Anträge Bescheinigungen aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Montag die Zucker- und/oder die Isoglucosemengen mit, für die sie in der Vorwoche Bescheinigungen ausgestellt haben.

(3)   Das Bescheinigungsmuster ist im Anhang festgelegt.

Artikel 7

Gültigkeit der Bescheinigungen

Die Bescheinigungen laufen am Ende des zweiten Monats, der auf den Monat ihrer Ausstellung folgt, ab.

Artikel 8

Übertragbarkeit der Bescheinigungen

Die sich aus der Bescheinigung ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 9

Preisberichterstattung

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Menge verkauften Zuckers, die unter eine gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellte Bescheinigung fällt, als Quotenzucker.

Artikel 10

Überwachung

(1)   Die Antragsteller müssen ihre monatlichen Mitteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 um die Mengen ergänzen, für die ihnen Bescheinigungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden.

(2)   Vor dem 31. Oktober 2013 muss jeder Inhaber einer Bescheinigung gemäß dieser Verordnung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachweisen, dass alle unter seine Bescheinigungen fallenden Mengen auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wurden. Für jede unter eine Bescheinigung fallende Tonne, die aus anderen Gründen als höherer Gewalt nicht auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wurde, muss ein Betrag in Höhe von 323 EUR/Tonne entrichtet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die auf dem EU-Markt nicht in den Verkehr gebrachten Mengen mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten berechnen die Differenz zwischen der Gesamtmenge Zucker und Isoglucose, die von jedem Erzeuger über die Quote hinaus produziert wurde, und den Mengen, die die Erzeuger gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 abgesetzt haben, und teilen diese Differenz der Kommission mit. Liegen die verbleibenden Mengen Nichtquotenzucker oder Nichtquotenisoglucose eines Erzeugers unter den Mengen, die diesem Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung bewilligt wurden, so muss der Erzeuger für diese Differenz einen Betrag in Höhe von 500 EUR/Tonne zahlen.

(5)   Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen bis spätestens 30. Juni 2014 erfolgen.

Artikel 11

Zeitpunkt der Feststellung

Im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 ist der Zeitpunkt der Feststellung des Anspruchs der EU der Zeitpunkt, an dem die Antragsteller die Überschussabgabe gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zahlen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 16 vom 19.1.2013, S. 7.

(3)  ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 84 vom 23.3.2013, S. 19.

(5)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

(6)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

(7)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(8)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.


ANHANG

Muster der Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 3

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