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Document 32013D0222

    2013/222/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Mai 2013 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Spanien im Jahr 2009 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2779)

    ABl. L 134 vom 18.5.2013, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/222/oj

    18.5.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/19


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 16. Mai 2013

    zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Spanien im Jahr 2009 entstandenen Kosten

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2779)

    (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    (2013/222/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (2) (nachstehend „Anwendungsbestimmungen“), geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Aviäre Influenza schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

    (3)

    In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28 Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3) ist festgelegt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt wird.

    (4)

    Mit dem Beschluss 2010/148/EU der Kommission vom 5 März 2010 über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in der Tschechischen Republik, in Deutschland, in Spanien, in Frankreich und in Italien im Jahr 2009 (4) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza unter anderem in Spanien im Jahr 2009 gewährt. Spanien legte am 26. März 2010 und am 3. Mai 2010 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor.

    (5)

    Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben. Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/798/EU der Kommission (5) wurde die Auszahlung einer ersten Tranche der finanziellen Beteiligung der Union in Höhe von 500 000,00 EUR festgelegt.

    (6)

    Spanien hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG unverzüglich über die Maßnahmen informiert, die es gemäß den EU-Rechtvorschriften über die Notifizierung, die Tilgung und deren Ergebnisse durchgeführt hat. Dem Antrag auf Kostenerstattung lagen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 eine Kostenaufstellung, Belege, ein epidemiologischer Bericht über jeden Betrieb, in dem Tiere geschlachtet oder beseitigt wurden, und die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen bei.

    (7)

    Die Kommissionsdienststellen führten ein Audit gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 durch. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die förderfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Spanien am 12. September 2012 mitgeteilt. Spanien erklärte sich am 9. Oktober 2012 per E-Mail damit einverstanden.

    (8)

    Somit kann nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den förderfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Aviären Influenza in Spanien im Jahr 2009 entstanden sind.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Aviären Influenza in Spanien im Jahr 2009 entstandenen Kosten wird auf 877 910,62 EUR festgesetzt.

    Artikel 2

    Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung wird auf 377 910,62 EUR festgesetzt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Haushaltsordnung dar und ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Brüssel, den 16. Mai 2013

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    (2)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

    (3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

    (4)  ABl. L 60 vom 10.3.2010, S. 22.

    (5)  ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 45.


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