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Document 32013R0190

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 190/2013 der Kommission vom 5. März 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Natriumhypochlorit Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 62 vom 6.3.2013, p. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/190/oj

    6.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 62/19


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 190/2013 DER KOMMISSION

    vom 5. März 2013

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Natriumhypochlorit

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, (1) insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Wirkstoff Natriumhypochlorit wurde mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (5) aufgeführt.

    (2)

    Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) der Kommission am 25. Juni 2012 ihre Stellungnahme zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Natriumhypochlorit (6) vor. Die Behörde übermittelte ihre Stellungnahme zum Wirkstoff Natriumhypochlorit an den Antragsteller. Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Natriumhypochlorit Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Überprüfungsberichts und die Stellungnahme der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 1. Februar 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Natriumhypochlorit abgeschlossen.

    (3)

    Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Natriumhypochlorit als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt.

    (4)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Natriumhypochlorit geändert werden. Obwohl zu Natriumhypochlorit als allgemein verfügbarem bestimmtem Wirkstoff umfassende Informationen vorliegen, konnte auf der alleinigen Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten die Bewertung der Exposition gegenüber Anwendern, Arbeitern und Oberflächenwasser nicht abgeschlossen werden. Daher ist es angezeigt, die Zulassungen auf Anwendungen im Innenbereich zu beschränken und einige neue Bestimmungen für die Erteilung von Zulassungen für Natriumhypochlorit enthaltende Pflanzenschutzmittel durch die Mitgliedstaaten aufzunehmen.

    (5)

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit Mitgliedstaaten, Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel die Anforderungen infolge der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. März 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89.

    (3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

    (4)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (5)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

    (6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance sodium hypochlorite. EFSA Journal 2012; 10(7):2796. [40 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2796. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.


    ANHANG

    In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Natriumhypochlorit in Zeile 254 folgende Fassung:

    Nr.

    Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

    IUPAC-Bezeichnung

    Reinheit (1)

    Datum der Genehmigung

    Befristung der Genehmigung

    Sonderbestimmungen

    „254

    Natriumhypochlorit

    CAS-Nr. 7681-52-9

    CIPAC-Nr. 848

    Natriumhypochlorit

    Natriumhypochlorit: 105 g/kg-126 g/kg (122 g/L-151 g/L) technisches Konzentrat

    10-12 Gew.-% (ausgedrückt als Chlor)

    1. September 2009

    31. August 2019

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Desinfektionsmittel im Innenbereich dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Natriumhypochlorit (SANCO/2988/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

    a)

    das Risiko für Anwender und Arbeiter;

    b)

    die Exposition des Bodens gegenüber Natriumhypochlorit und seinen Reaktionsprodukten durch Verteilen behandelten Komposts auf ökologisch bewirtschafteten Flächen ist zu vermeiden.

    Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


    (1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.


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