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Document 32013R0187

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 187/2013 der Kommission vom 5. März 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Ethylen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 62 vom 6.3.2013, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/187/oj

6.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 187/2013 DER KOMMISSION

vom 5. März 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Ethylen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, (1) insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Ethylen wurde mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (5) aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) der Kommission am 16. Dezember 2011 ihre Stellungnahme zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Ethylen (6) vor. Die Behörde übermittelte ihre Stellungnahme zum Wirkstoff Ethylen an den Antragsteller. Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Ethylen Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Überprüfungsberichts und die Stellungnahme der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 1. Februar 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Ethylen abgeschlossen.

(3)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Ethylen als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Ethylen geändert werden. So sollte insbesondere der erforderliche Mindestreinheitsgehalt geändert und die Genehmigung auf Anwendungen durch professionelle Anwender im Innenbereich beschränkt werden. Bei der Zulassung von Ethylen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln tragen die Mitgliedstaaten ferner besondere Sorge für den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden sowie dafür, dass Ethylen unabhängig von der Form, in der es zu den Anwendern gelangt, der geforderten Spezifikation genügt.

(5)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Mitgliedstaaten, der Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Ethylen enthaltende Pflanzenschutzmittel die Anforderungen infolge der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(5)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance ethylene. EFSA Journal 2012; 10(1):2508. [43 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2508. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.


ANHANG

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Ethylen in Zeile 227 folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„227

Ethylen

CAS-Nr. 74-85-1

CIPAC-Nr. 839

Ethylen

≥ 90 %

Relevante Verunreinigung: Ethylenoxid, Höchstgehalt 1 mg/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler im Innenbereich durch professionelle Anwender dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Ethylen (SANCO/2608/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

dass Ethylen unabhängig von der Form, in der es zu den Anwendern gelangt, der geforderten Spezifikation genügt;

b)

den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.


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