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Document 32012R1256
Commission Regulation (EU) No 1256/2012 of 13 December 2012 amending Regulation (EC) No 1126/2008 adopting certain international accounting standards in accordance with Regulation (EC) No 1606/2002 of the European Parliament and of the Council as regards International Financial Reporting Standard 7 and International Accounting Standard 32 Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 1256/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 7 und International Accounting Standard 32 Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 1256/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 7 und International Accounting Standard 32 Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 360 vom 29.12.2012, p. 145–152
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803
29.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 360/145 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1256/2012 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 7 und International Accounting Standard 32
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 (2) der Kommission wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen. |
(2) |
Am 16. Dezember 2011 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 Finanzinstrumente Angaben – Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten und an International Accounting Standard (IAS) 32 Finanzinstrumente Darstellung - Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten. Mit der Änderung an IFRS 7 sollen zusätzliche quantitative Informationen vorgeschrieben werden, um den Nutzern einen besseren Vergleich und eine bessere Abstimmung der IFRS-Angaben und der Angaben nach den US-amerikanischen ‧Generally Accepted Accounting Principles‧ (GAAP) zu ermöglichen. Darüber hinaus änderte der IASB IAS 32, um zusätzliche Leitlinien festzulegen, mit denen eine inkohärente Anwendung des Standards in der Praxis verringert werden soll. |
(3) |
Die Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben - Übertragung finanzieller Vermögenswerte wurden infolge der Annahme durch den Regelungsausschuss für Rechnungslegung im Juni 2011 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1205/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 (3) genehmigt. Allerdings erfolgte die Streichung von Paragraph 13 des IFRS 7 versehentlich nicht. Mit dieser Verordnung sollte dieser Fehler berichtigt werden. Damit diese Bestimmung wirksam wird, sollte sie ab dem 1. Juli 2011 in Kraft treten. Dieser rückwirkende Termin ist zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die betroffenen Emittenten erforderlich. |
(4) |
Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 7 und IAS 32 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
(1) |
International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 Finanzinstrumente: Angaben wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert. |
(2) |
International Accounting Standard (IAS) 32 Finanzinstrumente: Darstellung wird nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 7 geändert. |
(3) |
IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert. |
(4) |
Die Überschrift vor Paragraph 13 und Paragraph 13 von IFRS 7 werden gemäß den Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben - Übertragung finanzieller Vermögenswerte im Sinne der Übernahme durch die Verordnung (EU) Nr. 1205/2011 gestrichen. |
Artikel 2
(1) Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Nummern 1 und 2 genannten Änderungen mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres an.
(2) Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Nummer 3 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres an.
(3) Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Nummer 4 genannten Änderungen mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Juli 2011 beginnenden Geschäftsjahres an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2012.
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 320 vom 29. 11. 2008, S. 1.
(3) ABl. L 305 vom 23.11. 2011, S. 16.
ANHANG
INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS
IFRS 7 |
Änderung IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben - Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten |
IAS 32 |
Änderung IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten |
„Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org”
Änderungen zu IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
Nach Paragraph 13 werden eine Überschrift und die Paragraphen 13A–13F angefügt.
Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten
13A |
Die Angaben in den Paragraphen 13B-13E ergänzen die sonstigen Angabepflichten im Sinne dieses IFRS und sind für alle bilanzierten Finanzinstrumente vorgeschrieben, die nach IAS 32 Paragraph 42 saldiert werden. Diese Angaben gelten auch für bilanzierte Finanzinstrumente, die einer rechtlich durchsetzbaren Globalnettingvereinbarung oder einer ähnlichen Vereinbarung unterliegen, unabhängig davon, ob sie gemäß IAS 32 Paragraph 42 saldiert werden. |
13B |
Ein Unternehmen hat Informationen zu veröffentlichen, die Nutzer von Abschlüssen in die Lage versetzen, die Auswirkung oder mögliche Auswirkung von Nettingvereinbarungen auf die Vermögenslage des Unternehmens zu bewerten. Dazu zählen die Auswirkung oder mögliche Auswirkung einer Saldierung im Zusammenhang mit bilanzierten finanziellen Vermögenswerten und bilanzierten finanziellen Verbindlichkeiten eines Unternehmens, die in den Anwendungsbereich von Paragraph 13A fallen. |
13C |
Um das Ziel von Paragraph 13B zu erfüllen, hat ein Unternehmen am Ende der Berichtsperiode die folgenden quantitativen Informationen anzugeben - getrennt nach bilanzierten finanziellen Vermögenswerten und bilanzierten finanziellen Verbindlichkeiten, die in den Anwendungsbereich von Paragraph 13A fallen:
Die im Sinne dieses Paragraphen geforderten Informationen sind in tabellarischer Form getrennt nach finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten anzugeben, sofern nicht ein anderes Format zweckmäßiger ist. |
13D |
Der gemäß Paragraph 13C(d) für ein Instrument angegebene Gesamtbetrag ist auf den in Paragraph 13C (c) für dieses Instrument genannten Betrag beschränkt. |
13E |
Ein Unternehmen nimmt in die Angaben zu den Saldierungsrechten im Zusammenhang mit bilanzierten finanziellen Vermögenswerten und bilanzierten finanziellen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die rechtlich durchsetzbaren Globalnettingvereinbarungen und ähnlichen Vereinbarungen unterliegen, die gemäß Paragraph 13C (d) angegeben werden, eine Erläuterung auf, in der auch die Wesensart dieser Rechte beschrieben wird. |
13F |
Werden die in den Paragraphen 13B-13E geforderten Informationen in mehr als einem Anhangziffer zum Abschluss veröffentlicht, hat das Unternehmen Querverweise zwischen diesen Anhängen vorzunehmen. |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 44R wird angefügt.
44R |
Mit Angaben — Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Änderungen zu IFRS 7) vom Dezember 2011 werden die Paragraphen IN9, 13A–13F und B40–B53 angefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2013 oder danach beginnenden Geschäftsjahres sowie in Zwischenberichtsperioden innerhalb dieser Berichtsperioden anzuwenden. Ein Unternehmen hat die von diesen Änderungen geforderten Angaben rückwirkend zu machen. |
Nach Paragraph B39 werden Überschriften und die Paragraphen B40–B53 angefügt.
Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten
(Paragraphen 13A–13F)
Anwendungsbereich (Paragraph 13A)
B40 |
Die Angaben in den Paragraphen 13B-13E sind für alle erfassten Finanzinstrumente vorgeschrieben, die nach IAS 32 Paragraph 42 saldiert werden. Zudem fallen Finanzinstrumente in den Anwendungsbereich der Angabepflichten gemäß der Paragraphen 13B-13E, wenn sie einer rechtlich durchsetzbaren Globalnettingvereinbarung oder einer ähnlichen Vereinbarung unterliegen, die ähnliche Finanzinstrumente und Transaktionen abdeckt, unabhängig davon, ob die Finanzinstrumente gemäß IAS 32 Paragraph 42 saldiert werden. |
B41 |
Zu den in den Paragraphen 13A und B40 genannten ähnlichen Vereinbarungen zählen Clearingvereinbarungen für Derivate, Globalrückkaufsvereinbarungen, Globalwertpapierleihvereinbarungen und alle mit Finanzsicherheiten einhergehenden Rechte. Die in Paragraph B40 genannten ähnlichen Finanzinstrumente und Transaktionen umfassen Derivate, Verkaufs- und Rückkaufsvereinbarungen, umgekehrte Verkaufs- und Rückkaufsvereinbarungen, Wertpapierleihegeschäfte und Wertpapierverleihvereinbarungen. Beispiele für Finanzinstrumente, die nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 13A fallen, sind Darlehen und Kundeneinlagen bei demselben Institut (es sei denn, sie werden in der Bilanz saldiert) und Finanzinstrumente, die lediglich einer Sicherheitenvereinbarung unterliegen. |
Angabe quantitativer Informationen zu bilanzierten finanziellen Vermögenswerten und bilanzierten finanziellen Verbindlichkeiten, die in den Anwendungsbereich von Paragraph 13A (Paragraph 13C) fallen
B42 |
Nach Paragraph 13 C angegebene Finanzinstrumente können unterschiedlichen Bewertungsanforderungen unterliegen (so kann z. B. eine Verbindlichkeit im Zusammenhang mit einer Rückkaufsvereinbarung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, während ein Derivat zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird). Ein Unternehmen hat Instrumente zu ihren erfassten Beträgen auszuweisen und etwaige sich ergebende Bewertungsunterschiede unter den entsprechenden Angaben zu beschreiben. |
Veröffentlichung von Bruttobeträgen der erfassten finanziellen Vermögenswerte und erfassten finanziellen Verbindlichkeiten, die in den Anwendungsbereich von Paragraph 13A (Paragraph 13C(a)) fallen
B43 |
Die gemäß Paragraph 13C (a) geforderten Beträge beziehen sich auf bilanzierte Finanzinstrumente, die gemäß IAS 32 Paragraph 42 saldiert werden. Die gemäß Paragraph 13C(a) geforderten Beträge beziehen sich auch auf bilanzierte Finanzinstrumente, die einer rechtlich durchsetzbaren Globalnettingvereinbarung oder einer ähnlichen Vereinbarung unterliegen, unabhängig davon, ob sie die Saldierungskriterien erfüllen. Allerdings beziehen sich die Angaben nach Paragraph 13C(a) nicht auf Beträge, die infolge von Sicherheitenvereinbarungen erfasst werden, welche den Saldierungskriterien von IAS 32 Paragraph 42 nicht genügen. Stattdessen müssen diese Beträge gemäß Paragraph 13C (d) angegeben werden. |
Angabe von Beträgen, die gemäß der Kriterien von IAS 32 Paragraph 42 saldiert werden (Paragraph 13C (b))
B44 |
Paragraph 13C (b) sieht vor, dass Unternehmen die Beträge, die gemäß IAS 32 Paragraph 42 saldiert werden, angeben, wenn es um die Festlegung der in der Bilanz ausgewiesenen Nettobeträge geht. Die Beträge sowohl bilanzierter finanzieller Vermögenswerte als auch bilanzierter finanzieller Verbindlichkeiten, die einer Saldierung im Rahmen ein- und derselben Vereinbarung unterliegen, werden sowohl unter den Angaben zu finanziellen Vermögenswerten als auch zu finanziellen Verbindlichkeiten angegeben. Allerdings sind die angegebenen Beträge (z.B. in einer Tabelle) auf die Beträge beschränkt, die einer Saldierung unterliegen. So kann ein Unternehmen beispielsweise einen erfassten derivativen Vermögenswert und eine erfasste derivative Verbindlichkeit ausweisen, die die Saldierungskriterien von IAS 32 Paragraph 42 erfüllen. Übersteigt der Bruttobetrag des derivativen Vermögenswerts den Bruttobetrag der derivativen Verbindlichkeit, erfasst die Offenlegungstabelle für finanzielle Vermögenswerte den Gesamtbetrag des derivativen Vermögenswerts (gemäß Paragraph 13C(a)) und den Gesamtbetrag der derivativen Verbindlichkeit (gemäß Paragraph 13C (b)). Dagegen erfasst die Offenlegungstabelle für finanzielle Verbindlichkeiten zwar den Gesamtbetrag der derivativen Verbindlichkeit (gemäß Paragraph 13 C(a)), den Betrag des derivativen Vermögenswerts (im Sinne von Paragraph 13C (b)) aber nur in dem Umfang, der dem Betrag der derivativen Verbindlichkeit entspricht. |
Angabe von in der Bilanz ausgewiesenen Nettobeträgen (Paragraph 13C(c))
B45 |
Besitzt ein Unternehmen Instrumente, die in den Anwendungsbereich dieser Angaben fallen (wie in Paragraph 13A erläutert), die aber nicht die Saldierungskriterien nach IAS 32 Paragraph 42 erfüllen, entsprechen die Beträge, die gemäß Paragraph 13C(c) anzugeben wären, den gemäß Paragraph 13C (a) anzugebenden Beträgen. |
B46 |
Die gemäß Paragraph 13C (c) anzugebenden Beträge müssen mit den einzelnen Posten der Bilanz abgestimmt werden. Beschließt ein Unternehmen z. B., dass die Zusammenfassung oder Teilung einzelner Bilanzposten einschlägigere Informationen beibringt, muss es die zusammengefassten oder geteilten Beträge, die in Paragraph 13C (c) angegeben sind, mit den einzelnen Posten der Bilanz abstimmen. |
Angabe der Beträge, die im Sinne einer Globalnettingvereinbarung oder vergleichbaren Vereinbarung rechtlich durchsetzbar und nicht anderweitig Gegenstand von Paragraph 13C(b) (Paragraph 13C(d)) sind
B47 |
Paragraph 13C(d) sieht vor, dass Unternehmen Beträge angeben, die im Sinne einer Globalnettingvereinbarung oder vergleichbaren Vereinbarung rechtlich durchsetzbar und nicht anderweitig Gegenstand von Paragraph 13C(b) sind. Paragraph 13C(d)(i) betrifft Beträge im Zusammenhang mit bilanzierten Finanzinstrumenten, die einige oder sämtliche Saldierungskriterien von IAS 32 Paragraph 42 nicht erfüllen (z. B. ein derzeitiger Rechtsanspruch auf Saldierung, der das Kriterium von IAS 32 Paragraph 42(b) nicht erfüllt, oder bedingte Rechte zur Saldierung, die lediglich im Falle eines Ausfalls oder einer Insolvenz oder eines Konkurses einer Gegenpartei rechtlich durchsetzbar und ausübbar werden). |
B48 |
Paragraph 13C(d)(ii) bezieht sich auf die Beträge, die im Zusammenhang mit Finanzsicherheiten stehen, einschließlich erhaltener oder verpfändeter Barsicherheiten. Ein Unternehmen hat den beizulegenden Zeitwert solcher Finanzinstrumente anzugeben, die verpfändet oder als Sicherheit erhalten wurden. Die gemäß Paragraph 13C(d)(ii) angegebenen Beträge sollten sich auf die derzeit erhaltene oder verpfändete Sicherheit beziehen und nicht auf sich daraus ergebende Forderungen oder Verbindlichkeiten, die dazu erfasst werden, derartige Sicherheiten zurückzuerstatten oder zurückzuerhalten. |
Beschränkungen der in Paragraph 13C(d) (Paragraph 13D) angegebenen Beträge
B49 |
Bei der Angabe von Beträgen gemäß Paragraph 13C(d) muss ein Unternehmen die Auswirkungen einer Übersicherung durch ein Finanzinstrument berücksichtigen. Dazu muss das Unternehmen zunächst die gemäß Paragraph 13C(d)(i) angegebenen Beträge von dem gemäß Paragraph 13C(c) angegebenen Betrag abziehen. Das Unternehmen beschränkt sodann die gemäß Paragraph 13C(d)(ii) angegebenen Beträge auf den gemäß Paragraph 13C(c) für das entsprechende Finanzinstrument angegebenen Betrag. Sind jedoch Rechte an einer Sicherheit über Finanzinstrumente rechtlich durchsetzbar, können diese Rechte in die Angaben gemäß Paragraph 13D aufgenommen werden. |
Beschreibung der Rechte an einer Saldierung, die rechtlich durchsetzbaren Globalnettingvereinbarungen und ähnlichen Vereinbarungen unterliegen (Paragraph 13E)
B50 |
Ein Unternehmen hat die Arten von Rechten an Saldierungsvereinbarungen und ähnlichen Vereinbarungen, die gemäß Paragraph 13C(d) angegeben werden, einschließlich der Wesensart dieser Rechte zu beschreiben. So hat ein Unternehmen z. B. seine bedingten Rechte zu beschreiben. Bei Instrumenten, die Saldierungsrechten unterliegen, welche nicht an ein künftiges Ereignis gebunden sind, aber nicht die übrigen Kriterien von IAS 32 Paragraph 42 erfüllen, hat ein Unternehmen den Grund bzw. die Gründe zu beschreiben, aufgrund derer die Kriterien nicht erfüllt werden. Bei jeder erhaltenen oder verpfändeten Finanzsicherheit hat ein Unternehmen die Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung (z. B. den Fall, in dem die Sicherheit beschränkt ist) zu beschreiben. |
Angaben nach Art des Finanzinstruments oder Gegenpartei
B51 |
Die gemäß Paragraph 13C(a)–(e) geforderten quantitativen Angaben können nach Art von Finanzinstrumenten oder Transaktionen gegliedert werden (z. B. Derivate, Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihgeschäften und Wertpapierverleihvereinbarungen). |
B52 |
Alternativ dazu kann ein Unternehmen die quantitativen Angaben gemäß Paragraph 13C(a)–(c) nach Art des Finanzinstruments und die quantitativen Angaben gemäß Paragraph 13C(c)–(e) nach der jeweiligen Gegenpartei gliedern. Bringt ein Unternehmen die geforderten Informationen nach der jeweiligen Gegenpartei bei, ist das Unternehmen nicht gehalten, die Gegenparteien namentlich zu nennen. Dennoch muss die Bestimmung der Gegenparteien (Gegenpartei A, Gegenpartei B, Gegenpartei C usw.) von einem Jahr zum anderen über die dargestellten Jahre schlüssig sein, um die Vergleichbarkeit zu wahren. Qualitative Angaben sind so zu betrachten, dass weitere Informationen über die Arten der Gegenparteien ableitbar sind. Werden Beträge gemäß Paragraph 13C(c)–(e) nach Gegenpartei gegliedert angegeben, sind die Beträge, die im Vergleich zum Gesamtbetrag aller Gegenparteien wesentlich sind, getrennt anzugeben, und die übrigen, im Einzelnen unwesentlichen Beträge sind in einem Posten zusammenzufassen. |
Sonstige
B53 |
Die spezifischen Angaben gemäß der Paragraphen 13C–13E sind Mindestanforderungen. Um das Ziel von Paragraph 13B zu erfüllen, muss ein Unternehmen unter Umständen zusätzliche (qualitative) Angaben machen, je nachdem, wie die Bedingungen der rechtlich durchsetzbaren Globalnettingvereinbarungen und damit zusammenhängenden Vereinbarungen ausgestaltet sind, einschließlich Angaben zur Wesensart der Saldierungsrechte und ihren Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen auf die Vermögenslage des Unternehmens. |
Anhang
Änderung IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
Paragraph 43 wird geändert.
43 |
Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten müssen diesem Standard zufolge auf Nettobasis dargestellt werden, wenn dadurch die erwarteten künftigen Cashflows eines Unternehmens aus dem Ausgleich von zwei oder mehreren verschiedenen Finanzinstrumenten abgebildet werden. Wenn ein Unternehmen das Recht hat, einen einzelnen Nettobetrag zu erhalten bzw. zu zahlen und dies auch zu tun beabsichtigt, hat es tatsächlich nur einen einzigen finanziellen Vermögenswert bzw. nur eine einzige finanzielle Verbindlichkeit. In anderen Fällen werden die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten entsprechend ihrer Eigenschaft als Ressource oder Verpflichtung des Unternehmens voneinander getrennt dargestellt. Ein Unternehmen hat die gemäß der Paragraphen 13B–13E von IFRS 7 für erfasste Finanzinstrumente geforderten Informationen anzugeben, sofern diese Instrumente in den Anwendungsbereich von Paragraph 13A von IFRS 7 fallen. |
Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten
Änderungen zu IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 97L wird angefügt.
97L |
Mit der Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Änderungen zu IAS 32) vom Dezember 2011 wurden Paragraph AG38 gestrichen und die Paragraphen AG38A–AG38F angefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Diese Änderungen sind rückwirkend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen zu einem früheren Termin an, so hat es diese Tatsache anzugeben und die nach Angaben – Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Änderungen zu IFRS 7) vom Dezember 2011 geforderten Angaben zu machen. |
Anleitungen zur Anwendung
Direkt nach der Überschrift ‘Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Paragraphen 42–50)’ wird Paragraph AG38 gestrichen. Die Überschriften und die Paragraphen AG38A–AG38F werden angefügt.
Kriterium, demzufolge ein Unternehmen ‘zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Rechtsanspruch darauf hat, die erfassten Beträge zu saldieren’ (Paragraph 42(a))
AG38A |
Ein Rechtsanspruch auf Saldierung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits bestehen oder durch ein künftiges Ereignis ausgelöst werden (so kann der Anspruch beispielsweise durch das Eintreten eines künftigen Ereignisses wie eines Ausfalls, einer Insolvenz oder eines Konkurses einer der Gegenparteien entstehen oder durchsetzbar werden). Selbst wenn der Rechtsanspruch auf Saldierung nicht von einem künftigen Ereignis abhängt, kann er lediglich im Rahmen eines normalen Geschäftsverlaufs oder im Falle eines Ausfalls, einer Insolvenz oder eines Konkurses einer oder sämtlicher Gegenparteien rechtlich durchsetzbar werden. |
AG38B |
Um das Kriterium von Paragraph 42(a) zu erfüllen, muss ein Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Rechtsanspruch auf Saldierung haben. Dies bedeutet, dass der Rechtsanspruch auf Saldierung
|
AG38C |
Die Wesensart und der Umfang des Rechtsanspruchs auf Saldierung, einschließlich der an die Ausübung dieses Rechts geknüpften Bedingungen und des Umstands, ob es im Falle eines Ausfalls, einer Insolvenz oder eines Konkurses weiter fortbestehen würde, können von einer Rechtsordnung zur anderen variieren. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsanspruch auf Saldierung automatisch außerhalb des normalen Geschäftsverlaufs fortbesteht. So können z. B. Konkurs- oder Insolvenzrechtsvorschriften eines Landes den Rechtsanspruch auf Saldierung bei einem Konkurs oder einer Insolvenz in bestimmten Fällen untersagen oder einschränken. |
AG38D |
Die auf die Beziehungen zwischen den Parteien anwendbaren Rechtsvorschriften (wie z. B. Vertragsbestimmungen, die auf einen Vertrag anwendbaren Gesetze oder die auf die Parteien anwendbaren Ausfall-, Insolvenz- oder Konkursvorschriften) sind zu berücksichtigen, wenn es darum geht, sich zu vergewissern, dass der Rechtsanspruch auf Saldierung im Falle eines normalen Geschäftsverlaufs, eines Ausfalls, einer Insolvenz oder eines Konkurses des Unternehmens und sämtlicher Gegenparteien (wie in Paragraph AG38B(b) erläutert) rechtlich durchsetzbar ist. |
Kriterium, dass ein Unternehmen 'beabsichtigt, entweder den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen, oder gleichzeitig den betreffenden Vermögenswert zu realisieren und die dazugehörige Verbindlichkeit zu begleichen (Paragraph 42(b))
AG38E |
Um das Kriterium von Paragraph 42(b) zu erfüllen, muss ein Unternehmen beabsichtigen, entweder den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen oder gleichzeitig den Vermögenswert zu realisieren und die dazugehörige Verbindlichkeit zu begleichen. Auch wenn ein Unternehmen berechtigt sein mag, einen Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen, kann es den Vermögenswert nach wie vor realisieren und die Verbindlichkeit gesondert begleichen. |
AG38F |
Kann ein Unternehmen Beträge so begleichen, dass das Ergebnis tatsächlich dem Ausgleich auf Nettobasis entspricht, erfüllt das Unternehmen das Kriterium für diesen Ausgleich im Sinne von Paragraph 42(b). Dieser Fall ist gegeben, wenn - nur wenn - der Bruttoausgleichsmechanismus Merkmale aufweist, die ein Kredit- und Liquiditätsrisiko beseitigen oder zu einem unwesentlichen solchen führen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten in einem einzigen Erfüllungsprozess oder -zyklus ausgleichen. So würde beispielsweise ein Bruttoausgleichsverfahren, dass sämtliche der nachfolgend genannten Merkmale aufweist, das Nettoausgleichskriterium von Paragraph 42(b) erfüllen:
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