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Document 32012D0838

2012/838/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 359 vom 29.12.2012, p. 45–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/838/oj

29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/45


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2012

über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/838/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss K(2007) 2466 vom 13. Juni 2007 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe im Wege des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-20013) und im Wege des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen (2007-2001) gefördert werden, hat die Kommission die Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen aufgestellt, die durch eine Finanzhilfe im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3) und des Beschlusses 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (4) gefördert werden, (im Folgenden „die Regeln“).

(2)

Der Zweck dieser Regeln bestand darin, einen klaren, transparenten Rahmen zu schaffen, der in einheitlicher Weise von allen Kommissionsdienststellen umgesetzt wird, die an der Verwaltung der im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG und des Beschlusses 2006/970/Euratom gewährten Finanzhilfen beteiligt sind. Die Regeln sollten für die Laufzeit der Programme ein kohärentes Konzept für die mit diesen Beschlüssen verabschiedeten Programme gewährleisten und bei Bedarf die nötige Flexibilität zulassen.

(3)

Diese Regeln sollten geändert werden, um einige Aspekte zu spezifizieren und die bisherige Praxis zu kodifizieren, etwa die Definitionen des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie sowie die Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und den Stichtag, über Fälle von unvollständigen, widersprüchlichen oder falschen Erklärungen und/oder Nachweisen, über den benannten Vertreter der Rechtsperson sowie über die Änderung und die Überprüfung von Validierungen und das Validierungsgremium.

(4)

Es ist notwendig, diese Regeln zu ändern, damit eine einheitliche Anwendung und Auslegung gewährleistet sind; hierzu muss auf spezifische Fälle eingegangen werden. Außerdem muss der Abschnitt über Schutzmaßnahmen erweitert werden.

(5)

Gleichzeitig sollten die Regeln in Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebracht werden.

(6)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte daher der Beschluss K(2007) 2466 ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG, des Beschlusses 2006/970/Euratom und des Beschlusses 2012/93/Euratom des Rates (5) gefördert werden, sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Der Beschluss K(2007) 2466 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60.

(5)  ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25.


ANHANG

INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort

Allgemeine Zielsetzung

1.

Prüfung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie der Teilnehmer

1.1.

Grundsätze

1.1.1.

Vertraulichkeit und Datenschutz

1.1.2.

Rechtliche Existenz

1.1.3.

Rechtlicher Status nach den Beteiligungsregeln für das RP7 (Kategorien von Rechtspersonen)

1.1.3.1.

Begriffsbestimmungen

1.1.4.

Erforderliche Angaben und einzureichende Unterlagen

1.1.5.

Stichtag für die rechtliche Existenz und den rechtlichen Status/die rechtliche Kategorie

1.2.

Durchführung der Prüfung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie

1.2.1.

Vorschriften über Fälle von unvollständigen, widersprüchlichen oder falschen Erklärungen und/oder Nachweisen,

1.2.2.

Unterrichtung über das Ergebnis der Validierung und die validierte Teilnehmerkennung (PIC)

1.2.3.

Erklärung über die Korrektheit der grundlegenden Daten im Formular zur Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung

1.2.4.

Benannter Vertreter der Rechtsperson (LEAR)

1.2.5.

Änderung von Validierungen

1.2.5.1.

Änderungen von Validierungen infolge eines Fehlers bei der ursprünglichen Validierung

1.2.5.2.

Änderungen von Validierungen infolge einer Änderung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie

1.2.5.3.

Änderungen der Berechnungsmethode für die indirekten Kosten (ICM)

1.2.6.

Verwaltungstechnische Überprüfung der Validierungen

1.2.7.

Das Validierungsgremium

2.

Prüfung der operativen Leistungsfähigkeit

2.1.

Grundsätze

2.2.

Durchführung

2.2.1.

In der Vorschlagsphase

2.2.2.

Im Verhandlungsstadium

3.

Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit: Durchführungsregeln

3.1.

Grundsätze

3.2.

Gründe für die Durchführung der kurzen Finanzanalyse

3.3.

Kategorien von Rechtspersonen, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist bzw. die davon befreit sind

3.4.

Erforderliche Angaben und einzureichende Unterlagen

3.4.1.

Juristische Personen

3.4.2.

Natürliche Personen

3.4.3.

Weitere Hinweise

3.5.

Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit

3.5.1.

Zweck

3.5.2.

Finanzkennzahlen und aussagekräftiger Wert

3.5.3.

Schwellenwerte

3.5.4.

Der Sonderfall natürlicher Personen

3.5.4.1.

Finanzkennzahlen

3.5.4.2.

Schwellenwerte

3.6.

Prüfung der Kofinanzierungskapazität

3.6.1.

Zweck

3.6.2.

Finanzkennzahlen und aussagekräftiger Wert

3.6.3.

Schwellenwerte

3.6.4.

Der Sonderfall natürlicher Personen

3.6.4.1.

Finanzkennzahlen

3.6.4.2.

Schwellenwerte

4.

Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit: Abschluss der Analyse (Prüfungen) und eventuell zu ergreifende Maßnahmen

4.1.

Bewertung der Ergebnisse der Kurzanalyse

4.2.

Im Falle eines „schwachen“ Ergebnisses zu ergreifende Maßnahmen

4.2.1.

Detaillierte Finanzanalyse

4.2.1.1.

Juristische Personen

4.2.1.2.

Natürliche Personen

4.2.2.

Schutzmaßnahmen

4.3.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen einschließlich Sanktionen

VORWORT

In den Beteiligungsregeln des RP7 (1) wird Folgendes festgelegt: „Die Kommission erstellt und veröffentlicht Regeln zur einheitlichen Prüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen. Die Kommission wiederholt eine solche Prüfung nur, wenn sich die Situation des betreffenden Antragstellers geändert hat. (2)

In dem vorliegenden Dokument werden diese Regeln festgelegt. Dabei stützt es sich auf die in den RP7-Beteiligungsregeln sowie in der Haushaltsordnung (3) (HO) und ihren zugehörigen Durchführungsbestimmungen (4) (DB) enthaltenen Anforderungen. Es wurde von der Kommission am 13. Juni 2007 verabschiedet und ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf alle indirekten Maßnahmen anwendbar.

Bis zum Inkrafttreten einer Folgeversion des vorliegenden Dokuments gelten diese Regeln für alle auf der Grundlage von EG- oder EURATOM-Finanzhilfevereinbarungen durchgeführten indirekten Maßnahmen des RP7 und werden von den an der Durchführung der indirekten Maßnahmen des RP7 beteiligten Stellen („für Forschung zuständige Generaldirektionen“ und Einrichtungen, an die diese Aufgaben übertragen worden sind) angewandt.

Damit Änderungen und Aktualisierungen nachvollzogen werden können, wird aus Gründen der Verständlichkeit für alle Folgeversionen eine Änderungsbilanz und ein Vergleich mit der bzw. den vorangegangenen Fassung(en) zur Verfügung gestellt.

Zur Klarstellung mehrerer Punkte werden auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen folgende wesentliche Änderungen an den Regeln vorgenommen:

Teil 1 über die „Prüfung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie“ wird in folgenden Punkten aktualisiert:

Definitionen des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie

Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und den jeweiligen Stichtag,

Vorschriften über Fälle von unvollständigen, widersprüchlichen oder falschen Erklärungen und/oder Nachweisen,

Vorschriften über den benannten Vertreter der Rechtsperson (Legal Entity Appointed Representative — LEAR),

Vorschriften über die Änderung und die Überprüfung von Validierungen,

Vorschriften über das Validierungsgremium.

Die Teile 3 und 4 über die „Prüfung der finanziellen Leitungsfähigkeit“ werden wie folgt geändert:

Abschnitt 3.4 über „Erforderliche Angaben und einzureichende Unterlagen“ wird durch spezifische Fälle ergänzt.

Die einschlägigen Abschnitte über die Kennzahlen zur finanziellen Lebensfähigkeit (Abschnitte 3.5.3. und 4.2.1) werden durch die Definition von Ausnahmefällen ergänzt.

Abschnitt 4.2.2 über die Schutzmaßnahmen wird geändert.

Darüber hinaus werden die folgenden redaktionellen Änderungen eingeführt:

Die Abschnitte 1 und 3 werden durch eine Bezugnahme auf die Validierungsdienste (5) aktualisiert, die die Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie durchführen, die Korrektheit der Finanzdaten des Teilnehmers überprüfen und die kurze Finanzanalyse durchführen.

Die Bezugnahmen auf das Einheitliche Registrierungssystem werden durch Verweise auf das Portal für Forschungsteilnehmer ersetzt.

Weitere redaktionelle Änderungen waren erforderlich, um der Autonomie der Exekutivagenturen und sonstiger Einrichtungen, die das RP7 durchführen, Rechnung zu tragen (Bezugnahmen auf die Kommissionsdienststellen werden durch Bezugnahmen auf „an der Durchführung des RP7 beteiligte Stellen“ ersetzt, soweit die entsprechenden Aufgaben von Dienststellen der Kommission sowie von sonstigen Einrichtungen, an die Durchführungsaufgaben übertragen worden sind, ausgeführt werden).

Der Text wird mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang gebracht.

ALLGEMEINE ZIELSETZUNG

Gegenstand des vorliegenden Dokuments sind die Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der folgenden Kriterien:

rechtliche Existenz,

RP7-Status,

operative Leistungsfähigkeit, und

finanzielle Leistungsfähigkeit

der RP7-Teilnehmer, um so die Durchführung einer indirekten Maßnahme (Realisierung der Ziele und erwarteten Ergebnisse) sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu garantieren.

Die folgenden Leitprinzipien wurden in mehreren Sitzungen einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet, an der alle für Forschung zuständige Generaldirektionen beteiligt waren. Sie gründen sich auf den ausgeprägten Willen zur Vereinfachung und Rationalisierung und untermauern das Gesamtkonzept der Kommission:

Die Antragsteller bzw. Teilnehmer werden ausschließlich um Auskünfte gebeten, die aufgrund der Beteiligungsregeln des RP7 und/oder der Haushaltsordnung und/oder ihrer Durchführungsbestimmungen sowie für die Bereitstellung von notwendigen Statistiken (Jährlicher Tätigkeitsbericht der Kommission — siehe Artikel 190 AUEV) unerlässlich sind.

Das Portal für Forschungsteilnehmer (http://ec.europa.eu/research/participants/portal) vereinfacht es Rechtspersonen, sich an RP7-Vorschlägen zu beteiligen. So müssen Rechtspersonen grundlegende Daten und amtliche Dokumente nur einmal über das Portal einreichen. Allerdings sind sie verpflichtet, den Validierungsdiensten — auch über das Teilnehmerportal — etwaige Änderungen mitzuteilen.

Jede Rechtsperson muss eine Person benennen, den benannten Vertreter der Rechtsperson (Legal Entity Appointed Representative — LEAR), der ermächtigt ist, die rechtlichen und finanziellen Angaben zu der Rechtsperson online über das Portal für Forschungsteilnehmer zu verwalten.

Die in der Vorschlagsphase eingereichten Informationen müssen nicht erneut für die Vertragsverhandlungen vorgelegt werden, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die gemachten Angaben zum Zeitpunkt ihrer Überprüfung nicht mehr aktuell sind. Ebenso müssen Angaben, die z. B. erst im Rahmen der Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung zu überprüfen sind, nicht schon in der Vorschlagsphase gemacht werden, (6).

Soweit wie möglich basiert die Prüfung auf der Selbstauskunft und der Eigenprüfung der Antragsteller/Teilnehmer. Deshalb wird die Kommission dafür sorgen, dass ihnen klare Informationen und Anweisungen sowie alle Hilfsmittel zur Verfügung stehen, die sie benötigen, um z. B. ihre finanzielle Lebensfähigkeit selbst einschätzen zu können. Diese Instrumente liefern lediglich nicht verbindliche Anhaltspunkte; sie greifen den Ergebnissen einer offiziellen Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit durch die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen nicht vor. Unregelmäßigkeiten und/oder falsche Erklärungen können zur Anwendung von finanziellen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen in Form eines Ausschlusses der Antragsteller/Teilnehmer von künftigen Beteiligungen führen.

Während die Prüfung der rechtlichen und operativen Leistungsfähigkeit für jede Rechtsperson durchgeführt werden muss, muss die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht immer durchgeführt werden. Abschnitt 3.3 mit einem „Entscheidungsbaum zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit“ enthält ausführliche Informationen über die Bedingungen, die eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson erforderlich machen.

Dank der Einrichtung des Teilnehmer-Garantiefonds werden von den Teilnehmern keine finanziellen Bürgschaften oder Sicherheitsleistungen erwartet bzw. verlangt, wie z. B. die Reduzierung des Vorfinanzierungsbetrags für einen bestimmten Teilnehmer, die Einrichtung von Treuhand- oder Sperrkonten, finanzielle Bürgschaften usw. Die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen werden jedoch die nachträglichen Prüfungen verstärken, um so die ordnungsgemäße Durchführung der indirekten Maßnahmen des RP7 sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Teilnehmer und der Union zu schützen.

1.   PRÜFUNG DER RECHTLICHEN EXISTENZ UND DES RECHTLICHEN STATUS/DER RECHTLICHEN KATEGORIE DER TEILNEHMER

1.1.   Grundsätze

1.1.1.   Vertraulichkeit und Datenschutz

Sämtliche Daten und Unterlagen, die den Validierungsdiensten im Zusammenhang mit der Prüfung der rechtlichen und operativen Leistungsfähigkeit vorgelegt werden, werden vertraulich behandelt und unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7). Sämtliche Daten werden im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Unparteilichkeit und der Rechtmäßigkeit verarbeitet.

1.1.2.   Rechtliche Existenz

In Übereinstimmung mit Artikel 4 der RP7-Beteiligungsregeln kann eine Finanzhilfe nur einer existierenden Rechtsperson gewährt werden, die

im Rahmen des von der Kommission festgelegten Verfahrens einen förderfähigen Vorschlag eingereicht hat und

sich nicht in einer der in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a der HO genannten Situationen befindet.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der RP7-Betetiligungsregeln ist eine Rechtsperson eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Unionsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

1.1.3.   Rechtlicher Status nach den Beteiligungsregeln für das RP7 (Kategorien von Rechtspersonen)

Die RP7-Betetiligungsregeln (sowie in manchen Fällen auch das Arbeitsprogramm und die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen) beziehen sich auf unterschiedliche Kategorien von Rechtspersonen. Diese Unterscheidung wird in erster Linie anhand des rechtlichen Status und/oder der Merkmale der jeweiligen Rechtsperson getroffen.

Entsprechend ihrer Kategorisierung verfügt eine Rechtsperson möglicherweise über unterschiedliche Rechte und Pflichten (8), insbesondere im Hinblick auf

ihre Ansprüche hinsichtlich des EU-Finanzbeitrags einschließlich der Finanzierungsobergrenze;

die Frage, ob die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Rechtsperson zwingend vorgeschrieben ist;

die Frage, ob ein qualifizierter Beamter des öffentlichen Dienstes befugt ist, die Finanzaufstellungen zu zertifizieren (9);

ihre finanzielle Haftung bei der Durchführung der indirekten Maßnahme (vgl. die Durchführungsmodalitäten des Teilnehmer-Garantiefonds).

Zu ermitteln sind vor allem die folgenden Kategorien von Rechtspersonen (10):

Natürliche Person  (11)

Juristische Person

Öffentliche Einrichtung

Gewinnstreben

öffentliche Einrichtung ohne Gewinnstreben

öffentliche Einrichtung mit Gewinnstreben

Internationale

Organisation

von europäischem Interesse

Sonstige

Sekundarschule oder Hochschule

Forschungseinrichtung

Unternehmen

KMU

Kein KMU

Im Rahmen der Einteilung in die einzelnen Kategorien erfolgt auch eine Überprüfung der in bestimmten Förderregelungen und/oder einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Zulassungskriterien (12).

Als allgemeine Regel gilt, dass die Validierungsdienste im Hinblick auf Rechtspersonen, die in verschiedene Kategorien eingeordnet werden können, diejenige Einstufung vornehmen, die für die jeweilige Rechtsperson in Bezug auf ihre Rechte und/oder Pflichten am günstigsten ist (13).

Selbst wenn der Teilnehmer seinen Status/seine Kategorie als öffentliche Einrichtung ohne Gewinnstreben, Sekundarschule oder Hochschule, Forschungseinrichtung oder KMU verliert, wird er die Vorteile dieses Status in Bezug auf die unterzeichnete Finanzhilfevereinbarung für die gesamte Laufzeit behalten (sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Status/die Kategorie aufgrund falscher Erklärungen verliehen oder absichtlich zu dem alleinigen Zweck manipuliert wurde, die RP7-Finanzhilfe zu erhalten). Allerdings müssen die Teilnehmer den Validierungsdiensten eine solche Änderung mitteilen. Wenn der Teilnehmer eine weitere Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet, nachdem er den entsprechenden Status verloren hat, kann er diesen Status nicht mehr in Anspruch nehmen.

1.1.3.1.   Begriffsbestimmungen

1.

„Öffentliche Einrichtung“ ist gemäß Artikel 2 Absatz 13 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und Artikel 2 Absatz 12 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 eine nach innerstaatlichem Recht als solche begründete Rechtsperson oder eine internationale Organisation. „Nach innerstaatlichem Recht als öffentliche Einrichtung begründet“ bedeutet

(1)

nach innerstaatlichem Recht im offiziellen Gründungsakt als eine öffentliche Einrichtung geschaffen oder als öffentliche Einrichtung anerkannt sowie

(2)

nach öffentlichem Recht verwaltet.

Jedoch können öffentliche Einrichtungen hinsichtlich einiger oder des Großteils ihrer Tätigkeiten nach Privatrecht tätig werden und diesem unterliegen. Eine nach Privatrecht gegründete Rechtsperson, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, gilt gemäß den RP7-Beteiligungsregeln nicht als öffentliche Einrichtung.

2.

„Öffentliche Einrichtung ohne Gewinnstreben“ (Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 1 der RP7-Beteiligungsregeln) ist eine Rechtsperson, die die Voraussetzungen für eine „öffentliche Einrichtung“ und gleichzeitig für eine „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ erfüllt.

3.

„Einrichtung ohne Gewinnstreben“ ist eine Rechtsperson, die aufgrund ihrer Rechtsform keine Gewinne erzielt und/oder die eine rechtliche oder satzungsmäßige Verpflichtung hat, keine Gewinne an ihre Aktionäre oder einzelnen Mitglieder auszuschütten. Die Beschlüsse des Vorstands, der Gesellschafter, der Aktionäre, der Mitglieder oder der Vertreter der Einrichtung über die Ausschüttung von Gewinnen gelten nicht als ausreichend, um das Wesen einer Rechtsperson als Einrichtung ohne Gewinnstreben nachzuweisen.

4.

„Forschungseinrichtung“ ist gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und Artikel 2 Absatz 7 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 eine als Einrichtung ohne Gewinnstreben gegründete Rechtsperson, zu deren Hauptzweck Forschung oder technologische Entwicklung gehört. Dabei gilt die Definition von „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ unter Punkt 3. Die bloße Finanzierung von Forschungstätigkeiten, die von anderen Rechtspersonen durchgeführt werden, die Verbreitung von Kenntnissen und die Förderung oder Koordinierung von Forschungstätigkeiten gelten nicht als Forschungstätigkeiten im Sinne dieser Begriffsbestimmung.

5.

„Sekundarschule oder Hochschule“ ist eine Rechtsperson, die als solche in ihrem innerstaatlichen Bildungssystem anerkannt ist; dabei kann es sich entweder um eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Einrichtung handeln.

6.

„KMU“ sind gemäß Artikel 2 Absatz 14 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und Artikel 2 Absatz 13 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (14).

a)

Gemäß Artikel 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Unternehmen. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

b)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG setzt sich die Klasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen (ausgedrückt als Jahresarbeitseinheiten nach der Definition in Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung) beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

c)

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Empfehlung 2003/361/EG gelten folgende Definitionen:

i.

Eine Rechtsperson übt eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, wenn sie nachweist, dass sie an einer Form des Handels oder an einer Art von Tätigkeit beteiligt ist, die gegen Bezahlung bzw. entgeltlich auf einem bestimmten Markt geleistet wird. Generell ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit.

ii.

Folgendes gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit:

(1)

Tätigkeiten, die nicht eine Form des finanziellen Ausgleichs nach sich ziehen, oder

(2)

Tätigkeiten, für die es keinen bestimmten/direkten Markt gibt, oder

(3)

Tätigkeiten, bei denen das erzielte Einkommen nicht von dem persönlichen Einkommen der Mitglieder oder Aktionäre getrennt ist.

d)

Für nicht eigenständige KMU (Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG), d. h. KMU, die anderen Unternehmen („vorgeschalteten Unternehmen“) gehören oder von solchen kontrolliert werden oder die andere Unternehmen („nachgeschaltete Unternehmen“) besitzen oder kontrollieren, werden die Daten der vor- und nachgeschalteten Unternehmen entsprechend Artikel 6 Absätze 2 bis 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG verwendet, um zu bestimmen, ob das Unternehmen die Kriterien eines KMU erfüllt.

e)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG verliert ein Unternehmen den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die in Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung angegebenen Schwellenwerte überschreitet. Diese Regel gilt nicht, wenn ein KMU mit einer größeren Gruppe fusioniert oder von einer solcher erworben wird. In diesem Fall verliert das KMU seinen Status unmittelbar mit dem Tag der Transaktion.

Deshalb werden Antragsteller, deren Validierung als KMU mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die in Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EC angegebenen Schwellenwerte im letzten Geschäftsjahr überschritten wurden, als KMU anerkannt, wenn sie nachweisen, dass es im zweitletzten Geschäftsjahr nicht zu einer Überschreitung der Schwellenwerte gekommen ist. Dies gilt nicht, wenn ein KMU die Schwellenwerte infolge einer Fusion oder eines Erwerbs überschritten hat.

1.1.4.   Erforderliche Angaben und einzureichende Unterlagen

Die Antragsteller legen in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Rechtsform im Rahmen des Validierungsverfahrens Nachweise vor (außer, wenn diese Unterlagen bereits eingereicht wurden und noch Gültigkeit besitzen), aus denen Folgendes hervorgeht:

(1)

ihr Name bzw. ihre amtliche Bezeichnung,

(2)

ihre Rechtsform, wenn es sich um juristische Personen handelt,

(3)

ihre offizielle Adresse, dabei muss es sich bei juristischen Personen um die Adresse ihres Geschäftssitzes und bei natürlichen Personen um den gewöhnlichen Wohnsitz handeln.

Die Unterlagen können in allen Amtssprachen der EU eingereicht werden. Um den Validierungsdiensten die Arbeit zu erleichtern, können Antragsteller gebeten werden, eine formlose Übersetzung dieser Unterlagen vorzulegen. Unterlagen, die nicht in einer der Amtssprachen der EU (15) eingereicht werden, können abgelehnt werden, wenn ihnen nicht eine beglaubigte/amtliche Übersetzung beigefügt ist. Die Nachweise dürfen nicht älter als 6 Monate sein.

Rechtspersonen legen insbesondere die im Folgenden aufgeführten Nachweise vor. Diese Unterlagen werden auch in elektronischer Fassung akzeptiert:

a.

Ein unterzeichnetes Formular „Rechtsträger“ (16)

b.

Natürliche Personen:

i.

eine gut lesbare Fotokopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses;

ii.

gegebenenfalls ein amtliches Umsatzsteuerdokument.

c.

Öffentliche Einrichtungen:

iii.

eine Kopie der Entschließung, des Gesetzes, des Erlasses oder des Beschlusses zur Errichtung der betreffenden Einrichtung als öffentlich-rechtliche Einrichtung oder ersatzweise ein anderes amtliches Dokument, das die Gründung der Einrichtung als öffentlich-rechtliche Einrichtung belegt;

iv.

gegebenenfalls ein amtliches Umsatzsteuerdokument. Ist eine Rechtsperson nicht für MwSt.-Zwecke registriert, können die Validierungsdienste einen Nachweis der Mehrwertsteuerbefreiung verlangen.

d.

Andere Rechtspersonen:

v.

Die Kopie eines amtlichen Dokuments (z. B. des Bundesgesetzblatts, des Handelsregisterauszugs usw.), aus der die amtliche Bezeichnung und die offizielle Adresse des Antragstellers sowie die von nationalen Behörden vergebene Registrierungsnummer hervorgeht, oder je nach Land eine Kopie eines anderen rechtlichen Dokuments, das akzeptiert werden kann;

vi.

die Kopie eines Dokuments betreffend die Umsatzsteuerregistrierung, soweit vorhanden, jedoch nur, wenn die Umsatzsteuernummer nicht aus dem vorgenannten amtlichen Dokument zu entnehmen ist. Ist eine Rechtsperson nicht für MwSt.-Zwecke registriert, wird ein Nachweis der Mehrwertsteuerbefreiung verlangt.

e.

KMU:

vii.

die Jahresbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das letzte Geschäftsjahr;

viii.

die Anhänge dieser Aufstellungen mit Angabe der vor- und nachgeschalteten Unternehmen, wenn diese nicht in der Bilanz ausgewiesen sind,

ix.

eine Erklärung über die Mitarbeiterzahlen, ausgedrückt als Jahresarbeitseinheiten nach der Definition in Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;

x.

die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung und deren Anhänge für den letzten Rechnungsabschluss sowie die Mitarbeiterzahlen der vor- und nachgeschalteten Unternehmen nach der Definition in Artikel 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG.

xi.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG darf bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, eine Erklärung mit einer Schätzung der entsprechenden Daten vorgelegt werden, die im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben angestellt worden ist.

xii.

Als Nachweis dafür, dass ein Unternehmen trotz fehlenden Umsatzes einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, reicht eine Erklärung über die getätigten Investitionen und den erwarteten Gewinn.

xiii.

Die oben aufgeführten Nachweise können durch eine amtliche Bescheinigung ersetzt werden, die von einer Behörde oder einer zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Rechtsperson ihre offizielle Adresse bzw. ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, ausgestellt wird und in der bescheinigt wird, dass das Unternehmen ein KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist. Jedoch reicht eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung, die der Antragsteller vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einem Beamten im Ursprungs- oder Herkunftsland abgibt, als Ersatz für die verlangen Nachweise nicht aus.

1.1.5.   Stichtag für die rechtliche Existenz und den rechtlichen Status/die rechtliche Kategorie

1.

Der Tag, ab dem die Kommission die rechtliche Existenz und den rechtlichen Status/die rechtliche Kategorie berücksichtigt (Stichtag), ist der Tag, an dem der Rechtsakt über die Gründung oder Niederlassung der Rechtsperson in Kraft tritt. Für die Bestimmung dieses Tages gilt folgende Rangfolge:

(1)

Der Tag der Eintragung im amtlichen Register des Landes (z.B. Handelsregister);

(2)

der Tag der Veröffentlichung im nationalen Amtsblatt;

(3)

der Tag der Hinterlegung der Urkunde bei der Registrierungsabteilung des Gerichts;

(4)

der Tag der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien.

2.

Gibt es keine Gründungs- oder Niederlassungsurkunde, wird ein Datum als Tag des Existenzbeginns bestimmt.

3.

Der Stichtag für den KMU-Status ist der Stichtag des Rechnungsabschlusses des Geschäftsjahres, auf das sich die Bewertung des KMU-Status im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG gründet (siehe Abschnitt 1.1.3.1, Nummer 6 Buchstabe e). Bei neu gegründeten Unternehmen, die noch keinen Jahresabschluss vorlegen können, gilt der Tag ihrer Gründung als Stichtag.

1.2.   Durchführung der Prüfung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie

Jede Rechtsperson gibt ihre grundlegenden verwaltungstechnischen und rechtlichen Daten (wie Name/amtliche Bezeichnung, offizielle Adresse usw.) über die Internet-Schnittstelle des Teilnehmerportals ein. Die Registrierung muss nur einmal vorgenommen werden. Um Doppelregistrierungen zu vermeiden, ist bei jeder weiteren Beteiligung der Rechtsperson die bei der ersten Registrierung vergebene „Teilnehmerkennung“ (Participant Identification Code — PIC) (17) zu verwenden.

Rechtspersonen ohne unabhängige Rechtspersönlichkeit müssen dieselbe Teilnehmerkennung (PIC) wie die Rechtsperson verwenden, von der sie abhängen. Jedoch können die folgenden Einrichtungen als eigenständige Einrichtungen validiert werden und eine eigene PIC erhalten:

(1)

Ministerien oder sonstige Exekutiv-Dienststellen der zentralen öffentlichen Verwaltung des Staates — der zentralen oder der föderalen Ebene —, die gemäß der offiziell veröffentlichten Staatsorganisation direkt mit der Regierung verbunden sind,

(2)

von internationalen Organisationen eingerichtete spezialisierte Agenturen, einschließlich der in Artikel 43 Absatz 2 der DB genannten (aber nicht auf sie beschränkt),

(3)

die Gemeinsame Forschungsstelle und ihre Institute.

In der Phase der Vorschlagseinreichung werden keine Nachweise verlangt und die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen werden keine Überprüfung der Angaben vornehmen.

Bevor eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet werden kann, müssen Rechtspersonen über eine PIC verfügen, die in der Kommissionsdatenbank registriert und validiert ist. Zu diesem Zweck müssen die Validierungsdienste die rechtliche Existenz und den rechtlichen Status/die rechtliche Kategorie anhand der von der Rechtsperson vorgelegten Angaben und Nachweise überprüfen, falls dies nicht bereits vorher erfolgt ist (18). Die Prüfung der rechtlichen Existenz und die Zuweisung des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie erfolgt, sobald sich die Rechtsperson registriert hat. Sie wird nur durchgeführt, wenn die grundlegenden rechtlichen Daten (Name/amtliche Bezeichnung, Rechtsform und offizielle Adresse) der Rechtsperson eindeutig angegeben und die verlangten Nachweise beigefügt wurden, vorausgesetzt dass keine dieser Angaben/Unterlagen offenkundig falsch, irreführend oder unleserlich sind.

Dasselbe Verfahren und dieselben Anforderungen hinsichtlich der Nachweise gelten für Rechtspersonen, die sich einer indirekten Maßnahme anschließen, bzw. für Änderungen der Rechtspersönlichkeit eines Teilnehmers während der Durchführung dieser indirekten Maßnahme. In diesen Fällen erfolgt eine erneute Validierung der Rechtsperson, angefangen mit ihrer Selbstregistrierung im Teilnehmerportal.

Die Unterlagen zum Nachweis der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie werden über die Internet-Schnittstelle des Teilnehmerportals oder per E-Mail (19) bei den Validierungsdiensten binnen der Frist eingereicht, die von den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen im Aufforderungsschreiben und/oder im Rahmen für die Verhandlungen festgelegt wird.

Im Falle von Selbstregistrierungen aus Eigeninitiative legen die Validierungsdienste, wenn sie Klarstellungen und Nachweise anfordern, den Zeitrahmen fest, innerhalb dessen der Antragsteller antworten muss. Reicht der Antragsteller die Nachweise nicht innerhalb des angegebenen Zeitrahmens ein bzw. nimmt er keine Klarstellungen vor oder vervollständigt sie nicht, behalten sich die Validierungsdienste das Recht vor, die Selbstregistrierungen unberücksichtigt zu lassen, wobei besondere Umstände und begründete Fälle beachtet werden.

Bei der Überprüfung der rechtlichen Existenz des Antragstellers prüfen die Validierungsdienste auch, ob die Rechtsperson bereits im Portal für Forschungsteilnehmer oder in einer anderen zentralen Datenbank der Europäischen Kommission mit denselben einschlägigen Informationen registriert ist, und sie berücksichtigen diese Daten (20).

Sobald die rechtliche Existenz des Antragstellers festgestellt ist, prüfen die Validierungsdienste anhand der Nachweise den rechtlichen RP7-Status und die Kategorie, zu der Rechtspersonen, die an einer indirekten Maßnahme des RP7 teilnehmen, gehören.

Nach Prüfung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie einer Rechtsperson überprüfen und registrieren die Validierungsdienste die vom Antragsteller angegebene Methode zur Berechnung indirekter Kosten.

1.2.1.   Vorschriften über Fälle von unvollständigen, widersprüchlichen oder falschen Erklärungen und/oder Nachweisen,

1.

Alle Belege müssen der Wahrheit entsprechen und nach bestem Wissen und Gewissen vorgelegt werden. Die Validierungsdienste können zur Klärung auf sämtliche öffentlich verfügbaren Informationen zurückgreifen.

a)

Falls die Ergebnisse einer Überprüfung die Erklärung des Antragstellers nicht bestätigen;

b)

falls der vom Antragsteller vorgelegte Nachweis unleserlich, unverständlich oder nicht eindeutig ist,

c)

falls es Anzeichen für unvollständige oder falsche Erklärungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten gibt,

teilen die Validierungsdienste dies dem Antragsteller mit und verlangen weitere Klarstellungen oder die Vervollständigung der eingereichten Unterlagen innerhalb einer vernünftigen Frist.

2.

In den folgenden Fällen, das heißt:

a)

falls der Antragsteller die verlangten Informationen nicht vorlegt,

b)

falls er bei der Vorlage der verlangten Informationen falsche Angaben macht,

c)

falls die Nachweise ungültig oder nicht auf dem neuesten Stand sind,

d)

falls ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Erklärung des Antragstellers und den Nachweisen verbleibt,

werden die Validierungsdienste

i.

wenn es um den Nachweis der rechtlichen Existenz geht, die Validierung der betreffenden Rechtsperson verweigern;

ii.

wenn es um die Zuweisung des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie geht, die Rechtsperson gemäß den eingereichten Unterlagen und nicht entsprechend der Erklärung des Antragstellers validieren.

3.

Im Falle der Verweigerung der Validierung oder der Verweigerung der Zuweisung des/der vom Antragsteller selbst angegebenen rechtlichen Status/rechtlichen Kategorie informieren die Validierungsdienste den Antragsteller über die Gründe und über die rechtlichen Folgen.

4.

Im Falle von Unregelmäßigkeiten und/oder falschen Erklärungen unterrichten die Validierungsdienste den betreffenden Anweisungsbefugten und gegebenenfalls das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Unregelmäßigkeiten und/oder falsche Erklärungen können zur Anwendung von finanziellen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen in Form eines Ausschlusses der Antragsteller/Teilnehmer von künftigen Beteiligungen führen, wie in Artikel 96 der Haushaltsordnung festgelegt.

1.2.2.   Unterrichtung über das Ergebnis der Validierung und die validierte Teilnehmerkennung (PIC)

Die Validierungsdienste unterrichten die Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung der rechtlichen Existenz und über den/die zugewiesene(n) rechtliche(n) Status/Kategorie.

Jede validierte Rechtsperson erhält eine validierte eindeutige Registriernummer aus 9 Stellen, die „Teilnehmerkennung“ (Participant Identification Code — PIC), die bei jeder Beteiligung der Rechtsperson an späteren RP7-Vorschlägen zu verwenden ist.

1.2.3.   Erklärung über die Korrektheit der grundlegenden Daten im Formular zur Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung

Während der Verhandlungsphase werden die grundlegenden verwaltungstechnischen und rechtlichen Daten automatisch in das Formular zur Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung (Grant agreement preparation form, GPF) hochgeladen.

Der gesetzliche Vertreter der Einrichtung ist die Person, die bevollmächtigt ist, im Namen der Einrichtung rechtsverbindlich zu handeln und die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen. Er ist verpflichtet,

a.

die im GPF enthaltenen grundlegenden verwaltungstechnischen und rechtlichen Daten der Einrichtung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und bei Fehlern die entsprechenden Änderungen über das Teilnehmerportal zu beantragen;

b.

eine ehrenwörtliche Erklärung abzugeben, dass alle im GPF enthaltenen Informationen betreffend die von ihm vertretene Einrichtung vollständig, richtig und zutreffend sind und sich die Einrichtung nicht in einer der in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a der HO genannten Situationen befindet, und eine Unterschrift zu leisten, mit der die genannten Angaben im GPF bestätigt werden. Die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen können im Hinblick auf die gesetzlichen Vertreter der in diesem Abschnitt genannten Rechtspersonen Nachweise anfordern.

1.2.4.   Benannter Vertreter der Rechtsperson (LEAR)

Nach Validierung der Rechtsperson benennt der gesetzliche Vertreter einen Vertreter der Rechtsperson, den sogenannten „LEAR“ („Legal Entity Appointed Representative“ — benannter Vertreter der Rechtsperson), als offizielle von den Validierungsdiensten anerkannte Kontaktperson, die bevollmächtigt ist, Änderungen der Validierungsdaten auf der Grundlage einschlägiger Nachweise zu beantragen. Hierzu sendet der gesetzliche Vertreter den Validierungsdiensten — auf dem Postweg oder per E-Mail — das ordnungsgemäß unterzeichnete und abgestempelte Formular zur Benennung des LEAR. Die Benennung eines LEAR ist obligatorisch. Bei dem LEAR handelt es sich um eine administrative Funktion, die von dem gesetzlichen Vertreter der Rechtsperson ausgeübt werden kann, aber nicht muss.

Sobald der LEAR in der zentralen Datenbank registriert ist, wird er für die Validierungsdienste zur offiziellen Kontaktperson in allen Fragen, die im Zusammenhang mit den rechtlichen und finanziellen Daten sowie dem RP7-Status/der Kategorie der Rechtsperson stehen. Der LEAR hat Zugang zu einem speziellen Online-Tool auf dem Portal für Forschungsteilnehmer und hat die Aufgabe, die validierten Informationen der Rechtsperson auf dem neuesten Stand zu halten. Er informiert die Validierungsdienste unverzüglich über jede Änderung der rechtlichen Daten oder des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie der Rechtsperson. Auf Nachfrage liefert er auch Finanzdaten zu der Rechtsperson.

Im Falle von Änderungen der rechtlichen Daten oder des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie beantragt der LEAR eine Änderung der vorherigen Validierung auf der Grundlage der rechtlichen und/oder finanziellen Nachweise.

1.2.5.   Änderung von Validierungen

Die Änderung einer vorherigen Validierung kann nur vom LEAR beantragt werden. Ist noch kein LEAR benannt, muss dieses Benennungsverfahren erst abgeschlossen werden, bevor der Änderungsantrag bearbeitet werden kann.

1.2.5.1.   Änderungen von Validierungen infolge eines Fehlers bei der ursprünglichen Validierung

Solche Änderungen werden rückwirkend mit Stichtag ab dem Tag der ursprünglichen Validierung registriert.

Allerdings können in solchen Fällen weitere Schutzmaßnahmen (siehe Abschnitt 4.2.2) zur Anwendung kommen, falls dies als notwendig erachtet wird. Wenn die Änderung einen Fehler betrifft, die die Validierungsdienste zu verantworten haben, kann der Anweisungsbefugte der an der Durchführung des RP7 beteiligten zuständigen Stelle die rückwirkende Wirkung in begründeten Fällen aufheben, wenn dies mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht.

1.2.5.2.   Änderungen von Validierungen infolge einer Änderung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie

Die Validierungsdienste geben den Stichtag der Änderung der rechtlichen Existenz oder des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie einer Rechtsperson ein, der dem Tag entspricht, an dem der Rechtsakt über die Änderung in Kraft tritt, sofern darin nicht ein anderes Datum festgelegt ist. Für KMU ist der Stichtag der Statusänderung der Tag des Rechnungsabschlusses des Geschäftsjahres, auf das sich die Änderung des Status gründet, und der gemäß den Regeln in Abschnitt 1.1.3.1 Nummer 6 Buchstabe e festgelegt wird.

1.2.5.3.   Änderungen der Berechnungsmethode für die indirekten Kosten (ICM)

Die Validierungsdienste müssen Änderungen der Berechnungsmethode für die indirekten Kosten berücksichtigen, die der Teilnehmer gemäß den Regeln in Artikel II.15 der Muster-Finanzhilfevereinbarung angibt.

Indirekte Kosten sind erstattungsfähige indirekte Kosten, die vom Teilnehmer nicht unmittelbar dem Projekt zugerechnet werden können, bei denen jedoch im Einklang mit seinem Rechnungslegungssystem festgestellt und begründet werden kann, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den dem Projekt zugerechneten erstattungsfähigen direkten Kosten entstanden sind. Sie können gemäß den in Artikel II.15 Absatz 2 der Muster-Finanzhilfevereinbarung festgelegten Methoden bestimmt werden (21).

Folgende Fälle von Änderungen der Berechnungsmethode für die indirekten Kosten (indirect cost method — ICM) sind zu unterscheiden (22):

Anträge auf Änderungen der ICM müssen entweder durch eine Veränderung im rechtlichen Status oder im Rechnungslegungssystem des Teilnehmers oder durch einen Fehler in der Verhandlungsphase für das erste Projekt, an dem die Rechtsperson teilnimmt, gerechtfertigt sein.

Mit dem Antrag auf Änderung der ICM erklärt der Teilnehmer, die Regeln über die Wahl der ICM gelesen und akzeptiert zu haben (Artikel II.15 der Muster-Finanzhilfevereinbarung).

(1)   Änderungen des rechtlichen Status des Teilnehmers

Wenn eine Änderung des rechtlichen Status eines Teilnehmers dazu führt, dass er den Status/die Kategorie einer öffentlichen Einrichtung ohne Gewinnstreben, einer Sekundarschule oder Hochschule, einer Forschungseinrichtung oder eines KMU erlangt, kann dieser Teilnehmer die Anwendung des Pauschalsatzes von 60 % für künftige Projekte beantragen, wenn er die sonstigen in der Muster-Finanzhilfevereinbarung festgelegten Voraussetzungen für die Anwendung dieses besonderes Satzes erfüllt (23).

Der Stichtag für die Änderung der ICM entspricht dem Tag der Änderung des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie nach Abschnitt 1.2.5.2.

Der Stichtag für die Änderung der ICM gilt nur für die Zukunft und betrifft daher nicht laufende Projekte.

(2)   Änderungen des Rechnungslegungssystems des Teilnehmers

a.

Bei Änderungen des Rechnungslegungssystems teilt der LEAR den Validierungsdiensten in seinem Antrag auf Änderung der ICM im Teilnehmerportal den Tag mit, an dem die Änderung in Kraft tritt. Der von den Validierungsdiensten registrierte Stichtag ist der vom LEAR angegebene Tag, sofern er von den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen akzeptiert wird.

b.

Hat der Teilnehmer sich ursprünglich für einen Pauschalsatz entschieden und danach beschlossen, für spätere Beteiligungen die Methode der tatsächlichen indirekten Kosten anzuwenden, muss diese Änderung nicht belegt werden.

c.

Der Stichtag für die Änderung der ICM gilt nur für die Zukunft und betrifft daher nicht laufende Projekte. Sind jedoch Teilnehmer infolge von Änderungen in ihrem Rechnungslegungssystem nicht mehr in der Lage, die tatsächlichen indirekten Kosten zu ermitteln, so gilt der Stichtag der Änderung des ICM auch für laufende Projekte.

(3)   Wurde in der Verhandlungsphase für das erste Projekt, an dem die Rechtsperson teilnimmt, ein Fehler in Bezug auf die ICM gemacht und wurde die Korrektur dieses Fehlers von den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen akzeptiert, entspricht der Stichtag der Änderung der ICM dem Tag der ursprünglichen Validierung der Rechtsperson und gilt für laufende Projekte.

1.2.6.   Verwaltungstechnische Überprüfung der Validierungen

1.

Vor einem Antrag auf Überprüfung muss der Antragsteller um Bestätigung des Validierungsergebnisses ersuchen.

2.

Die Überprüfung von Validierungen kann schriftlich ohne weitere Formalitäten vom benannten LEAR der betreffenden Rechtsperson direkt beim zuständigen Validierungsdienst beantragt werden (24).

Überprüfungsanträge, die von einer nicht von der Validierung betroffenen Partei gestellt werden, werden abgelehnt.

3.

Die Validierungsdienste bestätigen den Eingang des Überprüfungsantrags. Sie unterrichten die betreffende Partei angemessen über ihre Entscheidung. Ablehnungen sind zu begründen

Durch einen Antrag auf Überprüfung einer Validierung wird die Validierung nicht ausgesetzt. Vielmehr ist sie solange wirksam, bis sie aufgehoben wird. Das Verfahren der verwaltungstechnischen Überprüfung lässt die Rechte des Antragstellers auf Anrufung des Europäischen Ombudsmann oder des Gerichtshofs der Europäischen Union unberührt.

1.2.7.   Das Validierungsgremium

Die Generaldirektionen und Exekutivagenturen der Europäischen Kommission, die das RP7 durchführen, setzen ein dienststellenübergreifendes Gremium zu Koordinierungszwecken ein (im Folgenden „Validierungsgremium“ genannt) und entsenden jeweils einen Vertreter in dieses Gremium. Die Validierungsdienste sind in dem Validierungsgremium ohne Stimmrecht vertreten und stellen das Sekretariat unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Validierungsgremiums. Die Kommission legt die Verfahrensvorschriften für die Koordinierung, einschließlich gemeinsamer Vorgehensweisen, fest.

Stellt ein Antragsteller gemäß Abschnitt 1.2.6 bei den zuständigen Validierungsdiensten einen Überprüfungsantrag, wird das Validierungsgremium mit diesem Antrag befasst. Das Validierungsgremium prüft die ihm unterbreiteten Fälle, in denen es um die Validierung von Rechtspersonen geht, und fällt eine Entscheidung. Es ist nicht zuständig für Fälle, in denen es um die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit geht.

2.   PRÜFUNG DER OPERATIVEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT

2.1.   Grundsätze

Wie in Artikel 115 der Haushaltsordnung und Artikel 176 der zugehörigen Durchführungsbestimmungen festgelegt, ist die operative und finanzielle Leistungsfähigkeit eines Teilnehmers zu bewerten, um zu gewährleisten, dass der Antragsteller in der Lage ist, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm zum Abschluss zu bringen.

Die operative Leistungsfähigkeit ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit zu unterscheiden, für die eine gesonderte Prüfung durchgeführt wird (siehe unten).

Der Terminus „operative Leistungsfähigkeit“ bezieht sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Diese beinhaltet z. B. die fachlichen, wissenschaftlichen, technischen, unternehmerischen und administrativen (25) Fähigkeiten, Qualifikationen, Mittel und/oder Kenntnisse des Teilnehmers, wie sie für die Verwirklichung der Ziele und erwarteten Ergebnisse notwendig sind.

Da die meisten indirekten Maßnahmen des RP7 durch ein aus mehreren Rechtspersonen bestehendes Konsortium ausgeführt werden, sind zwei Ebenen der operativen Leistungsfähigkeit voneinander zu unterscheiden:

die operative Leistungsfähigkeit des Konsortiums,

die operative Leistungsfähigkeit der einzelnen Antragsteller.

Das Ziel der Prüfung besteht somit darin, festzustellen, ob die Antragsteller als Gemeinschaft und für sich alleine über die beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen oder zum erforderlichen Zeitpunkt verfügen werden, die zur Realisierung der indirekten Maßnahme notwendig sind.

Falls eine natürliche Person die Rolle des Koordinators übernimmt, ist auf die Bewertung ihrer operativen Leistungsfähigkeit besonders zu achten.

2.2.   Durchführung

2.2.1.   In der Vorschlagsphase

Die operative Leistungsfähigkeit des Konsortiums wird in der Bewertungsphase (26) von unabhängigen externen Fachgutachtern im Rahmen der Prüfung des Bewertungskriteriums „Ausführung“ untersucht.

Um den externen Fachgutachtern die Durchführung dieser Aufgabe zu ermöglichen, müssen die Antragsteller unter anderem die folgenden Unterlagen zusammen mit ihrem Vorschlag einreichen: auf der Ebene der einzelnen Antragsteller eine Kurzbeschreibung der Einrichtung und ein knappes Profil der Mitarbeiter, die für die Ausführung der Arbeiten herangezogen werden (s. Leitfaden für Antragsteller); auf der Ebene des Konsortiums eine Beschreibung der Antragsteller, wie sie gemeinsam ein Konsortium bilden werden, das zur Verwirklichung der Projektziele in der Lage ist (s. Leitfaden für Antragsteller).

Eine über dem Schwellenwert liegende Punktzahl steht für eine positive Bewertung durch die unabhängigen externen Fachgutachter.

Kommen die externen Fachgutachter zu dem Schluss, dass die operative Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen offensichtlich nicht ausreichend ist oder dass ihre operative Leistungsfähigkeit nicht hinreichend nachgewiesen wurde, so übermitteln sie den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen eine entsprechende Stellungnahme (s. zusammenfassender Bewertungsbericht).

2.2.2.   Im Verhandlungsstadium

In der Regel werden die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen den Empfehlungen der unabhängigen externen Fachgutachter in Bezug auf die operative Leistungsfähigkeit folgen. Dies schließt die Möglichkeit ein, einem Antragsteller wegen unzureichender operativer Leistungsfähigkeit die Beteiligung an einem positiv bewerteten Vorschlag zu verweigern. Verfügen die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen über zusätzliche Informationen, durch die das Urteil der unabhängigen externen Fachgutachter unter Umständen relativiert wird, können sie beschließen, eine Rechtsperson und/oder einen Vorschlag nicht für einen EU-Finanzbeitrag auszuwählen, wobei diese Entscheidung hinreichend zu begründen und zu rechtfertigen ist. Derartige Zusatzinformationen können aus unterschiedlichen Quellen stammen, wie z. B. den Ergebnissen früherer Rechnungsprüfungen, der Ausführung abgeschlossener (oder laufender) Projekte, externen Datenbeständen usw.

Jeder Antragsteller hat den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen eine ehrenwörtliche Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er über die notwendigen Ressourcen zur Ausführung seiner Tätigkeiten im Rahmen der entsprechenden indirekten Maßnahme des RP7 verfügt oder zum gegebenen Zeitpunkt verfügen wird. Die ehrenwörtliche Erklärung ist ein Bestandteil des GPF und wird von der Person unterzeichnet, die bevollmächtigt ist, die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen und im Namen der Einrichtung rechtsverbindlich zu handeln. Wenn ein Antragsteller nicht selbst über die operativen Ressourcen für die Ausführung der Arbeiten verfügt, sollte er beschreiben, wie er seine Verpflichtungen zu erfüllen beabsichtigt. Wird für eine Aufgabe ein Unterauftrag vergeben oder sind sonstige Dritte an dem Projekt beteiligt, muss dies während der Verhandlungen erörtert und vereinbart sowie anschließend in Anhang I der Finanzhilfevereinbarung eindeutig beschrieben werden.

Tritt der Sonderfall ein, dass eine Rechtsperson während der Verhandlungs- oder der Ausführungsphase einer indirekten Maßnahme in ein Konsortium eintritt, wird die Prüfung ihrer operativen Leistungsfähigkeit anhand derselben Prinzipien durchgeführt.

3.   PRÜFUNG DER FINANZIELLEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT: DURCHFÜHRUNGSREGELN

3.1.   Grundsätze

Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme ist ein integraler Bestandteil der Verhandlungsphase und muss vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen sein.

Durch die folgenden Regeln werden die Mindestanforderungen für Finanzkontrollen festgelegt, die der Anweisungsbefugte im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Beteiligungsregeln des RP 7 sowie mit den Artikeln 173 und 176 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vorzunehmen hat.

Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme erfolgt im Wesentlichen in vier Schritten:

Erster Schritt: Die Rechtspersonen, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist, werden entsprechend den Beteiligungsregeln des RP 7 sowie der Haushaltsordnung und zugehörigen Durchführungsbestimmungen bestimmt (s. Abschnitt 3.3).

Zweiter Schritt: Die vorgenannten Rechtspersonen reichen die Finanzinformationen und zugehörigen Nachweise für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ein, sofern diese Unterlagen noch nicht vorliegen (s. Abschnitt 3.4.); die Informationen werden anschließend von den Validierungsdiensten geprüft.

Dritter Schritt: Auf der Grundlage der vorgenannten Unterlagen führen die Validierungsdienste eine kurze Finanzanalyse für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr durch. Diese besteht aus

der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit der Rechtsperson (s. Abschnitt 3.5),

der Prüfung des Kriteriums „Eigenkapital“ (s. Abschnitt 3.5),

der Prüfung der Kofinanzierungskapazität und des Kriteriums „finanzielles Gesamtrisiko“ (falls angezeigt) (s. Abschnitt 3.6).

Vierter Schritt: Auf Grundlage der oben genannten Prüfungen ergreift der Anweisungsbefugte schließlich geeignete Maßnahmen und leitet nötigenfalls auch eine detailliertere Finanzanalyse in die Wege (s. Abschnitt 4).

Die nachfolgend angeführten Unterlagen sind auch von Rechtspersonen einzureichen, die während der Verhandlungsphase oder in der Phase der Ausführung einer indirekten Maßnahme beitreten. Außerdem kommt auch bei ihnen das unten beschriebene Verfahren zur Anwendung.

3.2.   Gründe für die Durchführung der kurzen Finanzanalyse

Da die Anzahl der Antragsteller, deren finanzielle Leistungsfähigkeit analysiert werden muss, beachtlich ist und um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, wird eine Kurzprüfung der finanziellen Lebensfähigkeit durchgeführt. Wird die finanzielle Lebensfähigkeit einer Rechtsperson in Rahmen dieser Kurzprüfung (27) als „schwach“ bewertet, wird eine detailliertere Finanzanalyse (28) durchgeführt (29).

3.3.   Kategorien von Rechtspersonen, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist bzw. die davon befreit sind

Im Einklang mit der Haushaltsordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen (Artikel 176 Absatz 4) sind die folgenden Kategorien von Rechtspersonen von der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit befreit:

natürliche Personen, die ein Stipendium erhalten;

öffentliche Einrichtungen;

in Artikel 43 Absatz 2 der DB genannte internationale Organisationen:

internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen wurden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen;

das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK);

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds;

die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds.

Aufgrund der Errichtung eines Teilnehmer-Garantiefonds für das RP 7 gilt Folgendes

Im Einklang mit Artikel 38 Absätze 5 und 6 der Beteiligungsregeln für das EG-RP 7 und Artikel 37 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 sind außerdem die folgenden Rechtspersonen von der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgenommen:

Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land finanziell abgesichert ist;

Sekundarschulen und Hochschulen.

Zusätzlich ist gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und Artikel 37 Absatz 6 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 jede andere Kategorie von Rechtspersonen, die einen EU-Finanzbeitrag für eine indirekte Maßnahme des RP7 beantragt, der 500 000 EUR nicht übersteigt, von der Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit befreit. Dies gilt jedoch nicht, wenn

die Rechtsperson als Koordinator der indirekten Maßnahme tätig wird und keiner der oben genannten Kategorien angehört, und/oder

in Ausnahmefällen aufgrund von Informationen, die den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen bereits vorliegen, begründete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers bestehen (z. B. wenn in Bezug auf die Rechtsperson schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug festgestellt worden sind; wenn gegen die Rechtsperson rechtliche Schritte eingeleitet wurden oder gegen sie wegen schwerwiegender Verwaltungsfehler oder Betrug ein Gerichtsverfahren angestrengt wurde; wenn gegen die Rechtsperson Pfändungsbeschlüsse oder Einziehungsanordnungen der Kommission über signifikante Beträge gerichtet sind, mit deren Zahlung die Rechtsperson deutlich in Verzug ist) oder

im Rahmen einer von der Kommission, dem Rechnungshof oder einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieser Organe während der vorangegangenen zwei Jahre durchgeführten Prüfung der Rechnungsführung finanzielle Erkenntnisse von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Rechtsperson gewonnen wurden.

Für jede andere Rechtsperson, die sich an einer indirekten Maßnahme des RP7 beteiligt, ist die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben.

Mit dem Entscheidungsbaum auf der folgenden Seite lässt sich bestimmen, ob eine Rechtsperson in eine Kategorie einzuordnen ist, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist.

Entscheidungsbaum zur Prüfung der Finanziellen Leistungs Fähigkeit

Image

3.4.   Erforderliche Angaben und einzureichende Unterlagen

Gemäß den RP7-Beteiligungsregeln umfasst der Begriff „Rechtsperson“ sowohl juristische als auch natürliche Personen.

3.4.1.   Juristische Personen

In der Verhandlungsphase gilt in Übereinstimmung mit den RP7-Beteiligungsregeln Folgendes:

Jede juristische Person, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durchzuführen ist, muss den Validierungsdiensten für das letzte Geschäftsjahr, für das ein Abschluss erstellt wurde, folgende Unterlagen vorlegen:

die Bilanz,

die Gewinn- und Verlustrechnung,

den Bestätigungsvermerk zur gesetzlichen Abschlussprüfung über die beiden oben genannten Finanzaufstellungen, falls vorhanden. Sind die Bestätigungsvermerke vorhanden, wird kein weiterer Prüfbericht verlangt (30).

Jede juristische Person, für die eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit — durch die Validierungsdienste — durchzuführen ist, muss die Synthese der letzten verfügbaren Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in einem besonderen Format, der „vereinfachten Rechnungslegung“ (über das Portal für Forschungsteilnehmer oder auf anderem Weg), vorlegen.

Jede juristische Person, für die eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durchzuführen ist und die einen EU-Finanzbeitrag beantragt, der auf mehr als 500 000 EUR veranschlagt wird, legt den Validierungsdiensten einen vollständigen Bestätigungsvermerk zur Abschlussprüfung vor, der den Abschluss des letzten verfügbaren Geschäftsjahres zertifiziert (31). Dieser kann nur von einem entsprechend qualifizierten externen Abschlussprüfer ausgestellt werden.

Grundsätzlich sind keine vorausschauenden Finanzdaten zu verwenden. Ausgenommen hiervon sind „junge“ Rechtspersonen, wie Start-up-Unternehmen, für die noch keine Abschlüsse erstellt wurden. Im Falle dieser Rechtspersonen sind ein Geschäftsplan (insbesondere bei „jungen“ KMU) oder entsprechende Unterlagen einzureichen, aus denen die zukünftigen Tätigkeiten hervorgehen.

Nur nicht konsolidierte Finanzaufstellungen zu der validierten Rechtsperson werden für die Zwecke der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit akzeptiert, selbst wenn die Rechtsperson verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen hat.

Wenn die Rechtsperson in ihrer Eigenschaft als Mutterunternehmen (vorgeschaltetes Unternehmen) einer Unternehmensgruppe nach nationalem Recht von der Veröffentlichung einer nicht konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung befreit ist, können die Validierungsdienste die Synthese der nicht konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung in einem besonderen Format („vereinfachte Rechnungslegung“) verlangen.

Wenn die Rechtsperson in ihrer Eigenschaft als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens (nachgeschalteter verbundener Antragsteller) nach nationalem Recht von einer gesetzlichen Abschlussprüfung befreit ist und nur die konsolidierten Aufstellungen vorliegen, können die Validierungsdienste sich darauf beschränken, die Synthese der nicht konsolidierten Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in einem besonderen Format („vereinfachte Rechnungslegung“) zu verlangen, wobei Kopien der offiziellen konsolidierten Finanzberichte des Mutterunternehmens und der zugehörigen Bestätigungsvermerke zur gesetzlichen Abschlussprüfung beizufügen sind. Wenn eine solche Rechtsperson jedoch einen EU-Finanzbeitrag von über 500 000 EUR beantragt, muss ein vollständiger Bestätigungsvermerk zur Abschlussprüfung vorgelegt werden, der den nicht konsolidierten Abschluss des letzten verfügbaren Geschäftsjahres für das Tochterunternehmen zertifiziert.

3.4.2.   Natürliche Personen

Auch wenn es äußerst unwahrscheinlich ist, dass eine natürliche Person

einen EU-Finanzbeitrag beantragt, der 500 000 EUR übersteigt, und/oder

als Koordinator tätig wird,

sind diese Möglichkeiten zu berücksichtigen, um die Anforderungen des Artikels 38 Absatz 6 der Beteiligungsregeln für das EG- RP 7 und des Artikels 37 Absatz 6 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 zu erfüllen.

In der Verhandlungsphase legt jede natürliche Person, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit vorgeschrieben ist, den Validierungsdiensten in Einklang mit den RP7-Beteiligungsregeln und den Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung folgende Unterlagen vor:

ihre letzte Einkommenssteuererklärung;

eine beglaubigte Erklärung über ihre flüssigen Vermögenswerte (32);

eine erschöpfende Auflistung aller Schulden unter Angabe der maßgeblichen Zahlen und Daten und aufgegliedert nach kurzfristigen Schulden, die spätestens im Jahresverlauf rückzahlbar sind, mittelfristigen und langfristigen Schulden, die erst nach Ablauf eines Jahres zurückgezahlt werden müssen, was jeweils von den Gläubigern zu bestätigen ist;

einen Bestätigungsvermerk zur Abschlussprüfung gemäß Abschnitt 3.4.1, wenn ein EU-Finanzbeitrag beantragt wird, der 500 000 EUR übersteigt.

3.4.3.   Weitere Hinweise

Die überprüften Angaben der „vereinfachten Rechnungslegung“ werden in der zentralen Datenbank der Kommission gespeichert und sind für den LEAR jeder Rechtsperson über das Portal für Forschungsteilnehmer einsehbar.

Die Finanzdaten sind zu Beginn der Verhandlungen zur Verfügung zu stellen. Es kann jedoch der Fall eintreten, dass während der Ausführung des Projekts zusätzliche Informationen benötigt werden (33).

Vorbehaltlich der Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten wird eine Rechtsperson, die die erforderlichen Daten und Unterlagen nicht fristgerecht vorlegt, von der jeweiligen indirekten Maßnahme des RP7 ausgeschlossen.

3.5.   Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit

3.5.1.   Zweck

Um den finanziellen Anforderungen gewachsen zu sein, muss eine Rechtsperson

über ausreichend liquide Mittel zur Erfüllung ihrer kurzfristigen Verbindlichkeiten verfügen,

zahlungsfähig sein, um ihre mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten zu erfüllen,

und rentabel (34) wirtschaften, um Gewinne zu erzielen, oder zumindest über eine ausreichende Eigenfinanzierungskraft verfügen.

Folglich sind die Liquidität, die Finanzautonomie, die Rentabilität und die Solvenz der Rechtsperson in der Finanzanalyse zu bewerten.

Die Validierungsdienste stellen den Antragstellern ein nutzerfreundliches elektronisches Werkzeug zur Verfügung, damit sie die Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit zu ihrer eigenen Information durchführen können (35).

Die nachfolgend angeführten Finanzkennzahlen, Schwellenwerte und der genannte aussagekräftige Wert gelten jeweils für juristische Personen. Für natürliche Personen sind andere Kriterien zu verwenden (siehe Abschnitt 3.5.4.).

3.5.2.   Finanzkennzahlen und aussagekräftiger Wert

Die Kurzprüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers basiert auf den drei nachfolgend definierten Kennzahlen:

Zweck

Indikatoren

Kennzahlen

Kurzanalyse

Liquidität

ATR

Formula

Rentabilität

Rentabilität (1):

Formula

Solvenz

Solvenz

Formula

Kriterium „Eigenkapital“

Darüber hinaus wird ein auf der Grundlage des Eigenkapitals ermittelter aussagekräftiger Wert als Zusatzinformation angegeben und mit der „Equity Flag“ („Eigenkapitalflagge“) gekennzeichnet. Das Kriterium „Eigenkapital“ wird als positiv eingestuft, wenn der Indikator „Gesamtverschuldung/Eigenkapital“ im Bereich zwischen größer/gleich Null und kleiner/gleich 10 liegt (wobei Formula).

3.5.3.   Schwellenwerte

Entsprechend dem für die jeweilige Finanzkennzahl ermittelten Ergebnis werden die folgenden Bewertungen vergeben:

Zweck

Indikatoren

schwach

ausreichend

gut

0

1

2

Liquidität

ATR

i < 0,5

0,5 < i < 1

i > 1

Rentabilität

Rentabilität (1):

i < 0,05

0,05 < i < 0,15

i > 0,15

Solvenz

Solvenz

i > 6,00 or < 0

6,00 > i > 4,00

i < 4,00 and > 0

Die folgenden Regeln werden für Sonderfälle angewandt, wenn die Kennzahl negativ ist oder eine Null als Nenner oder Zähler hat.

 

Liquidität:

Wenn (Umlaufvermögen-Lagerbestände-Forderungen nach einem Jahr) ≤ 0, ist das Ergebnis 0 (mit schwachen Bewertungen). Der Wert für (Umlaufvermögen-Lagerbestände-Forderungen nach einem Jahr) darf nicht negativ sein.

Wenn kurzfristige Schulden (Bank und Nicht-Bank) = 0 und das oben genannte (Umlaufvermögen-Lagerbestände-Forderungen nach einem Jahr) nicht Null ist, ist das Ergebnis 2 (mit guten Bewertungen).

 

Rentabilität (1):  (37)

Wenn GOP ≤ 0, ist das Ergebnis 0 mit schwachen Bewertungen.

Ist der Umsatz = 0, werden die betrieblichen Erträge für die Berechnung herangezogen.

Wenn die betrieblichen Erträge = 0 oder negativ sind, ist das Ergebnis 0 mit schwachen Bewertungen.

Der Umsatz darf nicht negativ sein.

 

Solvenz:

Wenn das Eigenkapital = 0, ist das Ergebnis –1 mit schwachen Bewertungen in allen Fällen.

Wenn die Gesamtverschuldung = 0 und das Eigenkapital positiv ist, ist das Ergebnis 0 mit guten Bewertungen.

Wenn die Gesamtverschuldung = 0 und das Eigenkapital negativ ist, ist das Ergebnis -1 mit schwachen Bewertungen.

Die Berechnung des Kriteriums „Eigenkapital“ erfolgt anhand derselben Grundsätze, es gilt jedoch als „positiv“ bewertet, wenn der Indikator „Gesamtverschuldung/Eigenkapital“ im Bereich zwischen größer/gleich Null und kleiner/gleich 10 liegt.

3.5.4.   Der Sonderfall natürlicher Personen

Bei natürlichen Personen wird die Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit folgendermaßen durchgeführt:

3.5.4.1.   Finanzkennzahlen

Die finanzielle Lebensfähigkeit wird anhand der folgenden 2 Kennzahlen ermittelt:

Zweck

Indikatoren

Kennzahlen

Liquidität

ATR

Formula

Solvenz

Solvenz

Formula

3.5.4.2.   Schwellenwerte

Entsprechend dem für die jeweilige Finanzkennzahl ermittelten Ergebnis werden die folgenden Bewertungen vergeben:

Zweck

Indikatoren

schwach

ausreichend

gut

0

1,5

3

Liquidität

ATR

i < 2

2 ≤ i ≤ 3

i > 3

Solvenz

Solvenz

i > 1

1 ≥ i ≥ 0,5

i < 0,5

3.6.   Prüfung der Kofinanzierungskapazität

3.6.1.   Zweck

Mit dieser Prüfung soll die Kofinanzierungskapazität eines Antragstellers bewertet werden.

Diese Prüfung wird nur dann durchgeführt, wenn ein Bestätigungsvermerk (41) zur Abschlussprüfung angefertigt wurde (d.h. nur dann, wenn eine Rechtsperson für ihre Beteiligung an einer indirekten Maßnahme des RP7 einen EU-Finanzbeitrag beantragt, der auf mehr als 500 000 EUR veranschlagt wird) und dieser Vermerk außerdem ernste Vorbehalte im Hinblick auf die vom Anweisungsbefugten beurteilte Kofinanzierungskapazität des Antragstellers enthält.

Die Kofinanzierungskapazität eines Antragstellers wird nicht nur anhand der jeweiligen indirekten Maßnahme des RP7 bewertet, sondern zumindest auf der Grundlage aller laufenden indirekten Maßnahmen, die von der Europäischen Union gefördert werden und für die eine Kofinanzierung erforderlich ist, von denen der Anweisungsbefugte Kenntnis hat. In diesem Zusammenhang kann der Anweisungsbefugte den Antragsteller um Vorlage einer Auflistung aller Projekte ersuchen, die mit Mitteln aus dem EU-Haushalt gefördert werden und an denen er beteiligt ist (42). Diese Prüfung wird jedoch nicht bei Antragstellern durchgeführt, die über einen Anspruch auf einen EU-Finanzbeitrag von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten verfügen.

Die nachfolgend angeführten Finanzkennzahlen, Schwellenwerte und der genannte aussagekräftige Wert gelten jeweils für juristische Personen. Für natürliche Personen sind besondere Kriterien zu verwenden (siehe Abschnitt 3.6.4).

3.6.2.   Finanzkennzahlen und aussagekräftiger Wert

Die Kofinanzierungskapazität wird anhand der folgenden Kennzahlen ermittelt:

Indikatoren für die Kofinanzierungskapazität:

Zweck

Indikatoren

Finanzkennzahlen

Kofinan-zierungs-kapazität

Formula

Formula

p: laufendes Projekt, an dem sich die Rechtsperson beteiligt

Durationprojectp: Gesamte Projektlaufzeit in Jahren

EligibleCostp: gesamte förderfähige Kosten für den Teilnehmer am Projekt p

EU-contributionp: Gesamtbetrag des EU-Beitrags für den Teilnehmer am Projekt p

DaysLeftp: Anzahl der für das Projekt p verbleibenden Tage

Cashflow:

Formula

Bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt: beendete Projekte und Projekte, bei denen der EU-Beitrag den förderfähigen Kosten des Projekts entspricht.

Kriterium „finanzielles Gesamtrisiko“

Darüber hinaus wird ausschließlich für Koordinatoren ein auf der Grundlage der gesamten Vorfinanzierung des Projekts und des Umsatzes des Koordinators ermittelter aussagekräftiger Wert als Zusatzinformation angegeben und mit einer Flagge gekennzeichnet. Diese Flagge zur Kennzeichnung des finanziellen Gesamtrisikos („Financial Exposure Flag“) wird als „positiv“ eingestuft, wenn der Indikator „gesamte Vorfinanzierung des Projekts/Umsatz“ kleiner/gleich 0,5 ist. (Ist der Umsatz 0, werden die betrieblichen Erträge für die Berechnung herangezogen.)

3.6.3.   Schwellenwerte

Entsprechend dem für die jeweilige Finanzkennzahl ermittelten Ergebnis werden die folgenden Bewertungen vergeben:

Zweck

Indikatoren

schwach

gut

0

1

Kofinanzierungs-kapazität

Cash-flow-Indikator

< 1

>=1

Indikator für das Nettobetriebsergebnis (NOP)

< 1

>=1

Eine Gesamtpunktzahl unter 1 gilt als „schwache“ Kofinanzierungskapazität.

3.6.4.   Der Sonderfall natürlicher Personen

Bei natürlichen Personen wird die Prüfung der Kofinanzierungskapazität folgendermaßen durchgeführt:

3.6.4.1.   Finanzkennzahlen

Zweck

Indikatoren

Finanzkennzahlen

Kofinan-zierungs-kapazität

kurzfristig

Formula

mittel-/langfristig

Formula

3.6.4.2.   Schwellenwerte

Entsprechend dem für die jeweilige Finanzkennzahl ermittelten Ergebnis werden die folgenden Bewertungen vergeben:

Zweck

Indikatoren

schwach

gut

0

1

Kofinanzierungs-kapazität

kurzfristig

< 1

>=1

mittel-/langfristig

< 1

>=1

4.   PRÜFUNG DER FINANZIELLEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT: ABSCHLUSS DER ANALYSE (PRÜFUNGEN) UND EVENTUELL ZU ERGREIFENDE MAßNAHMEN

4.1.   Bewertung der Ergebnisse der Kurzanalyse

Im Rahmen der kurzen Finanzanalyse wird auf der Grundlage der oben genannten Finanzkennzahlen eine Gesamtnote für die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers vergeben, die von „gut“ über „ausreichend“ bis „schwach“ reicht.

Generell gilt die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson, für die eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durchzuführen ist, als „positiv“ (46), wenn in der Kurzanalyse mindestens 3 Punkte bei der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit erreicht wurden, solange sich die Rechtsperson nicht in einer (oder mehreren) der nachfolgend beschriebenen Situationen befindet.

Kurzanalyse

 

schwach

ausreichend

gut

Ergebnis der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit

0-2

3

4-6

Ungeachtet der oben genannten Ergebnisse wird die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson ausnahmslos als „schwach“ eingestuft und daher einer detaillierteren Analyse unterzogen, wenn

der Bestätigungsvermerk (s. Abschnitt 3.4) zur Abschlussprüfung ernste Vorbehalte enthält (nicht nur in Bezug auf die Kofinanzierungskapazität);

die Ergebnisse für das Kriterium „Eigenkapital“ (Abschnitt 3.5.2) und/oder der Prüfung der Kofinanzierungskapazität und/oder für das Kriterium „finanzielles Gesamtrisiko“ (Abschnitt 3.6) (falls angezeigt) „schwach“ sind;

im Rahmen einer von der Kommission (einschließlich OLAF (47)), dem Rechnungshof oder einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieser Organe während der vorangegangenen zwei Jahre durchgeführten Prüfung der Rechnungsführung finanzielle Erkenntnisse von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Rechtsperson gewonnen wurden (s. Abschnitt 3.3).

Eine Rechtsperson, die in der kurzen Finanzanalyse „positiv“ bewertet wurde, bei der jedoch schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug festgestellt worden sind und gegen die rechtliche Schritte eingeleitet wurden oder wegen schwerwiegender Verwaltungsfehler oder Betrug ein Gerichtsverfahren angestrengt wurde oder gegen die Pfändungsbeschlüsse oder Einziehungsanordnungen der Kommission über signifikante Beträge gerichtet sind, mit deren Zahlung die Rechtsperson deutlich in Verzug ist, wird in die Kategorie „schwache“ finanzielle Leistungsfähigkeit eingestuft, ohne dass eine detaillierte Finanzanalyse durchgeführt wird. Bei diesen Rechtspersonen muss der zuständige Anweisungsbefugte Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 4.2.2 in Betracht ziehen.

4.2.   Im Falle eines „schwachen“ Ergebnisses zu ergreifende Maßnahmen

Ist das Ergebnis der Kurzprüfung der finanziellen Lebensfähigkeit „schwach“, muss der zuständige Anweisungsbefugte zunächst eine detaillierte Finanzanalyse durchführen (vgl. Abschnitt 4.2.1).

Wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers laut dem Ergebnis dieser detaillierteren Analyse

mit „ausreichend“ oder „gut“ bewertet wird, kann sich der Antragsteller an der indirekten Maßnahme beteiligen, ohne dass weitere Schritte erforderlich sind;

weiterhin als „schwach“ angesehen wird, muss der zuständige Anweisungsbefugte Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 4.2.2 in Betracht ziehen;

als „ungenügend“ (48) bewertet wird (s. Abschnitt 4.2.1), kann sich der Antragsteller nicht an der indirekten Maßnahme beteiligen, außer wenn der Anweisungsbefugte im Rahmen seiner eigenen Risikobewertung zu einem ausreichend begründeten gegenteiligen Schluss kommt.

In anderen Fällen (im Falle einer „positiv“ bewerteten finanziellen Lebensfähigkeit, die jedoch mit einer „schwachen“ Kofinanzierungskapazität, der Kennzeichnung des Vorschlags mit der „Equity Flag“ oder der „Financial Exposure Flag“ einhergeht; eines Bestätigungsvermerks zur Abschlussprüfung, der ernste Vorbehalte enthält; einer während der zwei vorangegangenen Jahre durchgeführten Prüfung der Rechnungsführung, aus der finanzielle Erkenntnisse von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson hervorgehen) muss der zuständige Anweisungsbefugte Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 4.2.2 in Betracht ziehen.

4.2.1.   Detaillierte Finanzanalyse

4.2.1.1.   Juristische Personen

Die detaillierte Finanzanalyse besteht aus einer ausführlicheren Analyse der finanziellen Lebensfähigkeit der Rechtsperson.

Hierbei werden die folgenden fünf Kennzahlen verwendet:

Zweck

Indikatoren

Kennzahlen

Detaillierte Analyse

Liquidität

ATR

Formula

Finanz-autonomie

Bruttobetriebsergebnisquote

Formula

Rentabilität

Rentabilität (1):

Formula

Rentabilität (2):

Formula

Solvenz

Solvenz

Formula

Berichtigung: Die Bruttobetriebsergebnisquote wird berechnet als Zinsaufwand/Bruttobetriebsergebnis.

Entsprechend dem für die jeweilige Finanzkennzahl ermittelten Ergebnis werden die folgenden Bewertungen vergeben:

Zweck

Indikatoren

schwach und ungenügend

ausreichend

gut

0

1

2

Liquidität

ATR

i < 0,5

0,5 ≤ i ≤ 1

i > 1

Finanz-autonomie

Bruttobetriebsergebnisquote

i > 0,40 or < 0

0,40 ≥ i ≥ 0,30

0 ≤ i > 0,30

Rentabilität

Rentabilität (1):

i < 0,05

0,05 ≤ i ≤ 0,15

i > 0,15

Rentabilität (2):

i < 0,02

0,02 ≤ i ≤ 0,04

i > 0,04

Solvenz

Solvenz

i> 6,00 or < 0

6,00 ≥ i ≥ 4,00

0 ≤ i > 4,00

Ausnahmen:

Die folgenden Regeln werden für Sonderfälle angewandt, wenn die Kennzahl eine Null als Nenner oder Zähler hat.

 

Finanzautonomie:

Wenn GOP ≤ 0, ist das Ergebnis -1 mit schwachen Bewertungen.

Der Zinsaufwand darf nicht negativ sein.

 

Rentabilität (2):

Wenn NOP = 0, ist das Ergebnis 0 mit schwachen Bewertungen.

Ist der Umsatz = 0, werden die betrieblichen Erträge für die Berechnung herangezogen.

Wenn die betrieblichen Erträge = 0 oder negativ sind, ist das Ergebnis 0 mit schwachen Bewertungen.

Der Umsatz darf nicht negativ sein.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson, für die eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durchzuführen ist, gilt als „positiv“ (50), wenn in der detaillierten Finanzanalyse mindestens 4 Punkte bei der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit erreicht wurden, solange sich die Rechtsperson nicht in einer (oder mehreren) der in Abschnitt 4.1 beschriebenen Situationen befindet.

Detaillierte Analyse

 

ungenügend

schwach

ausreichend

gut

Ergebnis der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit

0

1-3

4-5

6-10

4.2.1.2.   Natürliche Personen

Ist die antragstellende Rechtsperson eine natürliche Person, wird keine detaillierte Finanzanalyse durchgeführt.

Hat die kurze Finanzanalyse jedoch

ein ATR (Liquidität) unter 1,5

oder eine Solvenzkennzahl von mehr als 1,2

ergeben, wird die finanzielle Leistungsfähigkeit als „ungenügend“ bewertet und der Antragsteller kann sich nicht an der indirekten Maßnahme beteiligen, außer wenn der Anweisungsbefugte ihm Rahmen seiner eigenen Risikobewertung zu einem ausreichend begründeten gegenteiligen Schluss kommt.

4.2.2.   Schutzmaßnahmen

Im Einklang mit Artikel 38 Absatz 7 der Beteiligungsregeln für das EG-RP 7 und Artikel 37 Absatz 7 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 gilt der Teilnehmer-Garantiefonds als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der HO. Folglich dürfen keine zusätzlichen Bürgschaften oder Sicherheitsleistungen (z. B. die Reduzierung des Vorfinanzierungsbetrags, die Einrichtung von Treuhand- oder Sperrkonten, die Stellung von Finanzgarantien von einer Bank/einem Finanzinstitut/einer Muttergesellschaft usw.) von den Teilnehmern eingefordert oder ihnen entsprechende Maßnahmen auferlegt werden.

Ungeachtet des vorangehenden Absatzes können die im Folgenden aufgeführten Schutzmaßnahmen (einzelne oder mehrere) angewandt werden, falls dies für notwendig erachtet wird:

Eine natürliche Person kann nicht als Koordinator einer indirekten Maßnahme tätig werden.

Eine Rechtsperson, deren finanzielle Leistungsfähigkeit bei einer detaillierten Analyse auf der Grundlage der 5 Finanzkennzahlen (Liquidität, Finanzautonomie, Rentabilität 1, Rentabilität 2 und Solvenz) mit „schwach“ bewertet worden ist, wird von den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen nicht als Koordinator akzeptiert (51), (52). Dennoch kann sich die betreffende Rechtsperson weiterhin als Teilnehmer am RP7 beteiligen.

Die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen behalten sich das Recht vor, im Rahmen der Ausführung der entsprechenden indirekten Maßnahme des RP7 systematisch bei jeder Rechtsperson und unbeschadet der Bestimmungen der entsprechenden Finanzhilfevereinbarung eine Prüfung der Rechnungsführung in die Wege zu leiten, die bei Bedarf mit einer technischen Überprüfung verbunden wird und die von den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen, einschließlich OLAF, oder ihren ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern oder dem Rechnungshof durchgeführt wird, wenn

die finanzielle Lebensfähigkeit der Rechtsperson im Rahmen der detaillierten Finanzanalyse mit „schwach“ bewertet wurde oder

(gegebenenfalls) die Kofinanzierungskapazität mit „schwach“ bewertet wurde oder

die Ergebnisse für das Kriterium „Eigenkapital“ oder für das Kriterium „finanzielles Gesamtrisiko“„schwach“ sind oder

der Bestätigungsvermerk zur Abschlussprüfung ernste Vorbehalte enthält;

im Rahmen einer von der Kommission (einschließlich OLAF), dem Rechnungshof oder einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieser Organe während der vorangegangenen zwei Jahre durchgeführten Prüfung der Rechnungsführung finanzielle Erkenntnisse von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Rechtsperson gewonnen wurden oder

wenn in Bezug auf die Rechtsperson schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug festgestellt worden sind; wenn gegen die Rechtsperson rechtliche Schritte eingeleitet wurden oder gegen sie wegen schwerwiegender Verwaltungsfehler oder Betrug ein Gerichtsverfahren angestrengt wurde; wenn gegen die Rechtsperson Pfändungsbeschlüsse oder Einziehungsanordnungen der Kommission über signifikante Beträge gerichtet sind, mit deren Zahlung die Rechtsperson deutlich in Verzug ist.

Jede Rechtsperson mit einer „schwachen“ finanziellen Leistungsfähigkeit wird während der Projektausführung einer verstärkten Überwachung unterzogen (z. B. angemessenen zusätzlichen Überprüfungen durch die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen und/oder unabhängige externe Sachverständige, einschließlich Kontrollen vor Ort). Der Anweisungsbefugte kann für eine „schwache“ Rechtsperson die Möglichkeit ausschließen, Koordinator einer indirekten Maßnahme zu werden.

Die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen informieren unverzüglich

den Koordinator eines Konsortiums, wenn eine am Vorschlag beteiligte Rechtsperson aufgrund ihrer „ungenügenden“ finanziellen Leistungsfähigkeit nicht an der indirekten Maßnahme des RP7 teilnehmen kann. Der Koordinator setzt sodann das Konsortium davon in Kenntnis;

im Falle eines „schwachen“ Ergebnisses der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit die entsprechenden Antragsteller einer indirekten Maßnahme des RP7 über die Ergebnisse und Konsequenzen, insbesondere über eventuell zu ergreifende Schutzmaßnahmen. Dieser Umstand allein berechtigt das Konsortium jedoch nicht, den/die betreffenden Antragsteller von der Maßnahme auszuschließen.

4.3.   Zusätzliche Schutzmaßnahmen einschließlich Sanktionen

Um die Anforderung zu untermauern, dass Vorschläge nur von soliden Konsortien eingereicht werden, die über wirksame und angemessene interne Kontrollen und verantwortungsvolle Verwaltungsstrukturen verfügen, beschränken sich die Maßnahmen der Union zum Schutz ihrer finanziellen Interessen nicht allein darauf, den Teilnehmer-Garantiefonds wegen fälliger Beträge in Anspruch zu nehmen.

Es werden vielmehr zusätzlich zu den im vorliegenden Dokument erläuterten Maßnahmen der Überprüfung der Existenz, des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie sowie der operativen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsteller im Einklang mit der Haushaltsordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen sowie der Muster-Finanzhilfevereinbarung (53) nötigenfalls die folgenden Schritte ergriffen:

Einziehungsordnungen gegen Teilnehmer, die sich in Zahlungsverzug befinden, werden zugunsten des Teilnehmer-Garantiefonds in allen Fällen und unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die in den Verordnungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vorgesehen sind, vollstreckt. Darüber hinaus bestätigt jeder Teilnehmer mit der Unterzeichnung der bzw. dem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung, dass jeder Betrag, den er der Union schuldet, dem Teilnehmer-Garantiefonds zugewiesen wird.

In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen werden Sanktionen, einschließlich des Ausschlusses von EU-Finanzhilfen für die Dauer von mehreren Jahren, verhängt. Außerdem sind in der Muster-Finanzhilfevereinbarung des RP7, insbesondere in Artikel II Absätze 24 und 25, entsprechende finanzielle und administrative Sanktionen vorgesehen.


(1)  Beteiligungsregeln für das EG-RP7 — Verordnung (EG) Nr. 1906/2006

Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 — Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates und Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse bzw. (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Die Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und die Beteiligungsregeln für das Euratom-RP7 werden zusammen als die RP7-Beteiligungsregeln bezeichnet (insbesondere bei Bezugnahme auf Artikel, die in beiden Verordnungen dieselbe Nummer haben).

(2)  Artikel 16 Absatz 4 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und Artikel 15 Absatz 4 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7.

(3)  HO — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(4)  DB — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

(5)  Die Validierungsdienste werden von der Kommission eingerichtet, um die Dienststellen zu unterstützen, die für die Bewertung der Vorschläge, die Aushandlung von Finanzhilfen oder die Verwaltung von Finanzhilfevereinbarungen zuständig sind, indem sie z. B. die Existenz und den rechtlichen Status/die rechtliche Kategorie der Antragsteller überprüfen, die vom Antragsteller angegebene Methode zur Berechnung indirekter Kosten registrieren und die Finanzangaben des Antragstellers überprüfen.

(6)  Weitere Einzelheiten zur Rolle und Zuständigkeit des LEAR sind Abschnitt 1.2.4 zu entnehmen.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  Die Einordnung der an einer indirekten Maßnahme des RP7 teilnehmenden Rechtspersonen in eine Kategorie muss zum Schutz der Interessen der Teilnehmer und der Union rechtzeitig erfolgen, um Verzögerungen bei der Ausführung der Maßnahmen oder Doppelarbeiten in den unterschiedlichen Stadien der/des Verfahren/s zu vermeiden. Zunächst erfolgt die Einordnung in der Verhandlungsphase, dann in der Durchführungsphase, bevor Zahlungen geleistet werden, wenn während eines Berichtszeitraums des Projekts Veränderungen eintreten.

(9)  Unter Umständen holen die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen zur Berechnung der förderfähigen Kosten Auskünfte zur Methodik ein, die vom zuständigen Beamten bei der Abschlussprüfung angewandt wurde.

(10)  Gemäß der Definition in den Artikeln 2 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 und nach Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 1 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 sowie Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7.

(11)  Eine natürliche Person kann als Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) gelten, z. B. als Einpersonenbetrieb mit Umsatzsteuernummer.

(12)  Selbst wenn ein Antragsteller für die Teilnahme an einer indirekten Maßnahme nicht in Betracht kommt, bedeutet dies nicht notwendigerweise die Ablehnung des Vorschlags: Im Falle der Ablehnung einer oder mehrerer Rechtsperson/en kommt der Vorschlag nur dann nicht für eine Förderung in Betracht, wenn die Bedingungen der Beteiligungsregeln, des Arbeitsprogramms und der Aufforderung nicht erfüllt werden. Beispielsweise ERA-NET: Hier wird die Teilnahme an Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen auf bestimmte Arten von Rechtspersonen (nationale oder regionale Behörden wie Ministerien, Exekutivorgane nationaler Behörden usw.) beschränkt. Bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Verbundprojekte kann die Beteiligung auf eine bestimmte Art von Rechtspersonen, z. B. KMU oder Organisationen der Zivilgesellschaft, beschränkt werden.

(13)  Rechtspersonen, die mehreren Kategorien angehören, werden — insbesondere für statistische Zwecke — entsprechend erfasst.

(14)  Siehe auch http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm.

(15)  Verordnung (EWG) Nr. 1/1958 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

(16)  DE: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/legal_entities/legal_entities_de.cfm#de.

(17)  Der bei der ersten Registrierung vergebene vorläufige PIC ist erst dann endgültig, wenn die Rechtsperson validiert ist. Grundlegende rechtliche Daten sowie Finanzdaten der RP7-Teilnehmer sind über das Portal für Forschungsteilnehmer (http://ec.europa.eu/research/participants/portal) zugänglich.

(18)  Dieses Prüfverfahren wird als „Validierung“ bezeichnet.

(19)  Funktionsmailbox: REA-URF-Validation@ec.europa.eu.

(20)  Ist die Rechtsperson in Anwendung von Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e, Artikel 94 oder Artikel 96 ausgeschlossen, wird sie automatisch von einer Teilnahme ausgeschlossen. Weitere Bezugstexte: Beschluss 2008/969/EG der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 125) und Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 12).

(21)  Die ausführlichen Bedingungen der Verwendung der Berechnungsmethoden für indirekte Kosten und die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Kosten werden in Anhang II Teil B Abschnitt 1 der entsprechenden Muster-Finanzhilfevereinbarung festgelegt, insbesondere in Artikel II.15. Die allgemeine Muster-Finanzhilfevereinbarung des Siebten Rahmenprogramms, die ERC-Muster- Finanzhilfevereinbarung und die REA- Muster-Finanzhilfevereinbarung können Sie unter folgender Internetadresse einsehen: http://cordis.europa.eu/fp7/calls-grant-agreement_en.html#standard_ga und im „Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions“ (Leitfaden zu den finanziellen Aspekten im Zusammenhang mit indirekten RP7-Maßnahmen) ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/financialguide_en.pdf

(22)  Nähere Informationen erhalten Sie im „Amendments Guide for FP7 Grant Agreements“, ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/financialguide_en.pdf

(23)  Siehe den entsprechenden Abschnitt zu Artikel II.15 der Muster-Finanzhilfevereinbarung im „Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions“ (Leitfaden zu den finanziellen Aspekten im Zusammenhng mit den indirekten RP7-Maßnahmen) ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/financialguide_en.pdf

(24)  Die Kommission kann mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten einer Exekutivagrntur nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 befasst werden.

(25)  So muss der Koordinator einer indirekten Maßnahem beispielsweise seine beruflichen Fähigkeiten und Qualifikationen im Hinblick auf die administrativen, finanziellen und juristischen Aspekte der Maßnahme sowie in Bezug auf die Führung der Mitarbeiter unter Beweis stellen.

(26)  Die Bewertungsphase setzt nach Einreichung der Vorschläge und vor Beginn der Verhandlungen über die Gewährung von RP7-Finanzhilfen ein.

(27)  Siehe Abschnitt 3.5.

(28)  Siehe Abschnitt 4.2.1.

(29)  Die elektronischen Programme zeigen automatisch alle Finanzkennzahlen auf der Grundlage der Daten der „Vereinfachten Bilanz“ an.

(30)  Die Anforderung hinsichtlich des Bestätigungsvermerks zur gesetzlichen Abschlussprüfung kann bei den Rechtspersonen außer Acht gelassen werden, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften von solchen Bestätigungsvermerken befreit sind.

(31)  Dieser Bestätigungsvermerk enthält einen eindeutigen Prüfungsauftrag, die Zuständigkeiten sowohl der Geschäftsleitung als auch des Abschlussprüfers, die Vorgehensweise für die Abschlussprüfung, einschließlich einer angemessenen Zusicherung, dass die Finanzaufstellungen keine wesentlichen falschen Darstellungen enthalten, sowie die Stellungsnahme des Abschlussprüfers.

(32)  „Vermögen“ umfasst Folgendes:

 

„Nicht-flüssige“ Vermögenswerte wie Grundbesitz, Mietgebäude, vererbliche Vermögensgegenstände, mittel- und langfristige Termineinlagen (über einem Jahr), Aktienoptionen (wenn das Bezugsrecht erst nach einem Jahr ausgeübt werden kann) usw.

 

„Flüssige Vermögenswerte“ wie verfügbare Barmittel, Ersparnisse, kurzfristige Termineinlagen (maximal ein Jahr), Aktienoptionen (wenn das Bezugsrecht innerhalb eines Jahres ausgeübt werden kann) usw.

(33)  Der Status kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) wird in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Kommission Nr. 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 anhand von finanziellen Kriterien definiert, von denen sich einige auf Daten beziehen, die auf jährlicher Basis ermittelt werden und der Bilanzaufstellung und der Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind. Siehe Abschnitt 1.1.3.1 (6) und Abschnitt 1.1.4 Buchstabe e.

(34)  Bei natürlichen Personen ist die Rentabilität kein relevantes Kriterium.

(35)  S. Portal für Forschungsteilnehmer: http://ec.europa.eu/research/s/portal/page/lfvSimulation

(36)  Formula

(37)  Bei der Bewertung der finanziellen Lebensfähigkeit von Einrichtungen ohne Gewinnstreben kann deren Gemeinnützigkeit berücksichtigt werden.

(38)  wie in der Vermögenserklärung angegeben

(39)  wie in der Einkommenssteuererklärung angegeben

(40)  wie in der von den Gläubigern zertifizierten Schuldenliste angegeben

(41)  S. Abschnitt 3.4.1.

(42)  Sofern sinnvoll, können die Kommission bzw. die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen die Kofinanzierungskapazität anhand der in ihren IT-Systemen verfügbaren Informationen prüfen.

(43)  wie in der Vermögenserklärung angegeben

(44)  wie in der Einkommenssteuererklärung angegeben

(45)  CP: Kosten und EU-Finanzbeiträge im Hinblick auf alle EU-Projekte des Teilnehmers.

(46)  „Positiv“ bedeutet „gut“ oder „ausreichend“.

(47)  OLAF: Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung.

(48)  Im Hinblick auf die finanzielle Lebensfähigkeit und gegebenenfalls auch in Bezug auf die Kofinanzierungskapazität.

(49)  Formula

Berichtigung: Die Bruttobetriebsergebnisquote wird berechnet als Zinsaufwand/Bruttobetriebsergebnis.

(50)  „Positiv“ bedeutet „gut“ oder „ausreichend“.

(51)  Im Falle von Finanzhilfevereinbarungen mit nur einem Empfänger wird dieser folglich anderen Schutzmaßnahmen unterworfen. Schutzmaßnahmen für Koordinatoren sind nur bei Konsortien von Belang, da der Koordinator den EU-Finanzbeitrag für alle Teilnehmer entgegennimmt.

(52)  Ausgenommen sind juristische Personen, die auf freiwilliger Basis eine Bürgschaft vorlegen, die als der finanziellen Absicherung durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land gleichwertig angesehen werden kann.

(53)  Muster-Finanzhilfevereinbarung des RP7 — Beschluss K(2007) 1509 der Kommission vom 10. April 2007. Siehe http://cordis.europa.eu/fp7/calls-grant-agreement_en.html.


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