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Document 32012R1020

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1020/2012 der Kommission vom 6. November 2012 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Europäischen Union zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2013 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010

    ABl. L 307 vom 7.11.2012, p. 62–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 03/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1020/oj

    7.11.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 307/62


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1020/2012 DER KOMMISSION

    vom 6. November 2012

    zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Europäischen Union zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2013 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 4,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 121/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde eine Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Personen in der Union festgelegt. Zu diesem Zweck können Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. — sofern keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen — Nahrungsmittel am Markt erworben werden.

    (2)

    Für das Jahr 2013 ist diese Regelung in dem Verzeichnis der Maßnahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden können, in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) mit einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Mio. EUR aufgeführt.

    (3)

    Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss die Kommission ein Jahresprogramm annehmen.

    (4)

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 der Kommission vom 14. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union (5) werden in dem Programm für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Höchstrahmen der zur Durchführung seines Teils des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisarten festgelegt.

    (5)

    Die an dem Verteilungsprogramm für das Haushaltsjahr 2013 interessierten Mitgliedstaaten haben der Kommission die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 mitgeteilt.

    (6)

    Bei der Aufteilung der Mittel ist insbesondere den zuverlässigsten Schätzungen der Anzahl der Bedürftigen in den betreffenden Mitgliedstaaten und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaten die ihnen in den vorangegangenen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben.

    (7)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die aus den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem diese Erzeugnisse für die Durchführung eines Jahresprogramms benötigt werden, nicht zur Verfügung stehen. Dementsprechend sollten die für die Durchführung des Programms 2013 erforderlichen Transfers innerhalb der Union unter den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt werden.

    (8)

    Damit die jährliche Haushaltsobergrenze eingehalten wird, sollten die etwaigen Kosten für den Transfer innerhalb der EU bei der Gesamtzuweisung von Finanzmitteln an die Mitgliedstaaten für die Durchführung des Verteilungsprogramms 2013 berücksichtigt werden. Außerdem sollten die Fristen, die mit Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 für den Abschluss der Zahlungen für am Markt beschaffte Erzeugnisse, für die Zahlungsanträge und für die Durchführung von Zahlungen durch die zuständigen Behörden festgesetzt wurden, angepasst werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Verteilungsprogramms 2013 zugewiesenen Mittel nur für eine EU-Unterstützung in Betracht kommen, wenn diese Zahlungen im Haushaltsjahr 2013 erfolgen.

    (9)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 endet die Laufzeit des Plans am 31. Dezember. Damit die Mitgliedstaaten die Laufzeit in vollem Umfang und unter Einhaltung der Zahlungsfristen nutzen können, muss die Gewährung von Vorschüssen für den Transport der Erzeugnisse zu den Lagerräumen der Wohltätigkeitseinrichtungen sowie für die Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten, die den mit der Verteilung der Erzeugnisse beauftragten Einrichtungen entstehen, erlaubt werden. Damit der Jahresplan effizient und wirksam umgesetzt werden kann, sollte diese Möglichkeit in hinreichend begründeten Fällen auch für die Lieferung von Erzeugnissen eingeräumt werden. Aus demselben Grund sollte die Verwendung von Vorschüssen begrenzt werden. Darüber hinaus gilt es festzulegen, wann und in welcher Form eine Sicherheit erforderlich ist.

    (10)

    Angesichts des gemeinnützigen Charakters der in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Einrichtungen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermächtigt werden, alternative Garantieinstrumente zuzulassen, wenn diese Einrichtungen für ihre Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten Vorschusszahlungen erhalten.

    (11)

    Aus Buchführungsgründen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, der Kommission bestimmte, die Vorschusszahlungen betreffende Informationen mitzuteilen.

    (12)

    Angesichts der derzeitigen Marktlage im Getreidesektor, die durch ein hohes Preisniveau gekennzeichnet ist, sollte die Sicherheit, die der Zuschlagsempfänger für die Getreidelieferung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 zu leisten hat, zur Sicherstellung der finanziellen Interessen der Union angehoben werden.

    (13)

    Es empfiehlt sich, bei der Durchführung des Jahresprogramms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.

    (14)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten Organisationen angehört, die mit den Problemen der Bedürftigen in der Union vertraut sind.

    (15)

    Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verteilung an Bedürftige in der Union bestimmt sind, werden im Jahr 2013 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I der vorliegenden Verordnung durchgeführt.

    Die für die Durchführung des Programms 2013 verfügbaren Finanzmittel können von den Mitgliedstaaten innerhalb der Höchstbeträge von Anhang I Buchstabe a verwendet werden.

    Die Mengen jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen entnommen werden dürfen, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt.

    Die vorläufigen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Erwerb von Nahrungsmitteln am EU-Markt sind in Anhang I Buchstabe c aufgeführt.

    Artikel 2

    Der Transfer der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse innerhalb der EU wird unter den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt. Die vorläufigen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Erstattung der Kosten der Transfers innerhalb der EU gemäß dem in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Verteilungsprogramm sind in Anhang I Buchstabe d aufgeführt.

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 müssen die Zahlungen für die vom Marktteilnehmer im Rahmen des Verteilungsprogramms 2013 zu liefernden Erzeugnisse für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iii und iv der genannten Verordnung am Markt beschafften Erzeugnisse vor dem 15. Oktober 2013 erfolgen.

    Artikel 4

    Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ist die Zahlung im Rahmen des Verteilungsprogramms 2013 bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bis zum 30. September 2013 zu beantragen. Außer im Falle höherer Gewalt wird nach diesem Zeitpunkt eingereichten Anträgen nicht stattgegeben.

    Die Ausgaben im Rahmen von Anhang I Buchstabe a kommen nur für eine EU-Finanzierung in Betracht, wenn der Mitgliedstaat die Zahlung an den Begünstigten spätestens bis zum 15. Oktober 2013 vorgenommen hat.

    Artikel 5

    (1)   Für die Durchführung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Verteilungsprogramms können die gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ausgewählten Marktteilnehmer sowie die in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Einrichtungen bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag auf einen Vorschuss für die Kosten stellen, die ihnen durch den Transport von Erzeugnissen zu den Lagerräumen der in Artikel 27 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Einrichtung entstehen; Gleiches gilt für die in Unterabsatz 2 Buchstabe b angeführten Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten. In hinreichend begründeten Fällen kann der Mitgliedstaat auch Vorschusszahlungen für die Kosten der Lieferung der Erzeugnisse an die gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ausgewählten Marktteilnehmer leisten, sofern diese Marktteilnehmer zur Zufriedenheit des betreffenden Mitgliedstaats nachgewiesen haben, dass sie vor dem 15. Oktober 2013

    a)

    rechtlich bindende Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahme eingegangen sind und

    b)

    alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Abschluss der Maßnahme bis zum 31. Dezember 2013 sicherzustellen.

    (2)   Die zuständige Behörde kann einen Vorschuss von bis zu 100 % der beantragten Summe gewähren, sofern eine Sicherheit in Höhe von 110 % des in Absatz 1 genannten Vorschusses geleistet wird. Bei gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ausgewählten Marktteilnehmern ist die in dem bezeichneten Artikel genannte Sicherheit für die Zwecke des vorliegenden Artikels als ausreichend anzusehen.

    (3)   Für die Zwecke von Absatz 2 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission (6).

    (4)   Bei den bezeichneten Einrichtungen gemäß Absatz 1 kann die Zahlstelle eine Bürgschaft einer Behörde entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen in der in Absatz 2 vorgesehenen Höhe anerkennen, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu leisten, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand. Die Mitgliedstaaten können auch auf ein anderes Instrument mit gleicher Wirkung entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen zurückgreifen, sofern dieses die Rückzahlung des geleisteten Vorschusses gewährleistet, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den Vorschuss bestand.

    (5)   Der Gesamtbetrag der gemäß Absatz 2 gewährten Vorschüsse darf 75 % des für jeden Mitgliedstaat bereitgestellten Gesamtbetrags gemäß Anhang I Buchstabe a nicht übersteigen.

    (6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 15. Januar 2014 den Gesamtbetrag der bis 15. Oktober 2013 gemäß Absatz 2 geleisteten Vorschusszahlungen mit, die noch nicht abgewickelt wurden und mit noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen im Zusammenhang stehen.

    Artikel 6

    Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 5 und Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 leistet der Zuschlagsempfänger für die Lieferung im Rahmen des Verteilungsprogramms 2013 vor der Auslagerung des Getreides aus den Interventionsbeständen eine Sicherheit in Höhe von 150 EUR/t.

    Artikel 7

    Für die Durchführung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Verteilungsprogramms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand der 1. Oktober 2012.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. November 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

    (3)  ABl. L 44 vom 16.2.2012, S. 1.

    (4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005., S. 1.

    (5)  ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 9.

    (6)  ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4.


    ANHANG I

    VERTEILUNGSPROGRAMM FÜR DAS JAHR 2013

    a)

    Finanzmittel insgesamt, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten:

    (in EUR)

    Mitgliedstaat

    Betrag

    Belgien

    12 020 447

    Bulgarien

    19 093 054

    Tschechische Republik

    183 869

    Estland

    2 421 256

    Irland

    2 597 813

    Griechenland

    22 017 677

    Spanien

    85 618 342

    Frankreich

    71 367 188

    Italien

    98 269 856

    Lettland

    5 208 791

    Litauen

    7 866 396

    Luxemburg

    171 704

    Ungarn

    13 951 019

    Malta

    548 475

    Polen

    76 924 105

    Portugal

    19 517 541

    Rumänien

    55 880 716

    Slowenien

    2 588 445

    Finnland

    3 753 305

    Insgesamt

    500 000 000

    b)

    Menge jeder Erzeugnisart, die den EU-Interventionsbeständen zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat im Rahmen der unter Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträge entnommen werden darf:

    (in Tonnen)

    Mitgliedstaat

    Getreide

    Litauen

    8 832,782

    Insgesamt

    8 832,782

    c)

    Vorläufige Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Erwerb von Nahrungsmitteln am EU-Markt im Rahmen der unter Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträge:

    (in EUR)

    Mitgliedstaat

    Betrag

    Belgien

    11 286 805

    Bulgarien

    17 927 750

    Tschechische Republik

    172 647

    Estland

    2 273 480

    Irland

    2 439 261

    Griechenland

    20 673 876

    Spanien

    80 392 810

    Frankreich

    67 011 444

    Italien

    92 272 165

    Lettland

    4 890 884

    Litauen

    6 209 748

    Luxemburg

    161 224

    Ungarn

    13 099 548

    Malta

    515 000

    Polen

    72 229 206

    Portugal

    18 326 330

    Rumänien

    52 470 156

    Slowenien

    2 430 465

    Finnland

    3 524 230

    Insgesamt

    468 307 029

    d)

    Vorläufige Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Erstattung der Kosten der Transfers innerhalb der EU im Rahmen der unter Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträge:

    (in Euro)

    Mitgliedstaat

    Betrag

    Litauen

    300 000

    Insgesamt

    300 000


    ANHANG II

    Im Rahmen des Verteilungsprogramms für das Haushaltsjahr 2013 genehmigte Transfers von Getreide innerhalb der EU:

    Menge

    (in Tonnen)

    Besitzer

    Empfänger

    8 832,782

    SJV, Schweden

    Lietuvos žemės ūkio ir maisto produktų rinkos reguliavimo agentūra. Litauen


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