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Document JOL_2012_286_R_0320_01

2012/608/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2010
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2010 sind

ABl. L 286 vom 17.10.2012, p. 320–326 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/320


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2012

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2010

(2012/608/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens ENIAC zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06086/2012 — C7-0050/2012),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (3),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0112/2012),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens ENIAC Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens ENIAC, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 368 vom 16.12.2011, S. 48.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2012

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2010 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens ENIAC zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06086/2012 — C7-0050/2012),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (3),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0112/2012),

A.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen ENIAC (nachstehend „das gemeinsame Unternehmen“) am 20. Dezember 2007 für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet wurde, um eine „Forschungsagenda“ für die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in unterschiedlichen Anwendungsbereichen festzulegen und umzusetzen;

B.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen im Juli 2010 seine finanzielle Autonomie erhielt;

C.

in der Erwägung, dass sich das gemeinsame Unternehmen in der Anlaufphase befindet und sein internes Kontroll- und Finanzinformationssystem Ende 2010 noch nicht vollständig eingerichtet hatte;

D.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens sein Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung mit einer Einschränkung versehen hat, die sich darauf gründet, dass die Haushaltsergebnisrechung und ihre Überleitung zur Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis vom gemeinsamen Unternehmen nicht in die Jahresrechnung aufgenommen wurde;

E.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

F.

in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das gemeinsame Unternehmen, bezogen auf den Zehnjahreszeitraum, auf 450 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden;

G.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010 auf 38 440 000 EUR belief;

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung des gemeinsamen Unternehmens

1.

ist darüber besorgt, dass das gemeinsame Unternehmen vom Rechnungshof ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung erhalten hat, das sich darauf gründet, dass die Haushaltsergebnisrechung und ihre Überleitung zur Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis vom gemeinsamen Unternehmen nicht, wie nach der EG-Rechnungsführungsregel 16 „Darstellung von Haushaltsinformationen in Jahresrechnungen“ vorgeschrieben, in die Jahresrechnung aufgenommen wurde,

2.

nimmt zur Kenntnis, dass das eingeschränkte Prüfungsurteil nach Angaben des gemeinsamen Unternehmens darauf zurückzuführen ist, dass das gemeinsame Unternehmen und der Rechnungshof bei der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das gemeinsame Unternehmen autonom arbeitet, unterschiedliche Daten zugrunde gelegt haben;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.

nimmt zur Kenntnis, dass der Haushalt des gemeinsamen Unternehmens vom 1. Januar 2010 bis 4. Mai 2010 von der GD INFSO verwaltet wurde; stellt fest, dass die Verwaltungsmittel im Mai 2010 auf das gemeinsame Unternehmen übertragen wurden, die operativen Haushaltslinien jedoch nicht übertragen wurden und im Rechnungsführungssystem gesperrt blieben, bis das gemeinsame Unternehmen am 26. Juli 2010 offiziell seine finanzielle Autonomie erhielt; hebt hervor, dass das gemeinsame Unternehmen am 22. September 2010 mit der Übertragung der Mittel für operative Tätigkeiten in die Lage versetzt wurde, seinen Haushaltsplan selbst auszuführen;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass der Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens nach eigenen Angaben Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 38 440 000 EUR umfasste, wovon 36 168 000 EUR für die Aufforderung 2010 bestimmt waren;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Verwendungsraten für die verfügbaren Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen auf 99 % bzw. 24 % beliefen; ist besorgt über den geringen Ausführungsgrad bei den Zahlungsermächtigungen und damit auch über die entsprechenden Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens; hebt hervor, dass der Kassenmittelbestand zum Ende des Jahres 20 000 000 EUR betrug, was 53 % der für 2010 verfügbaren Zahlungsermächtigungen entsprach;

6.

stellt fest, dass die geringe Inanspruchnahme der Zahlungsermächtigungen auf die verzögerte Übertragung der operativen Tätigkeiten und der entsprechenden Finanzmittel von der Kommission auf das gemeinsame Unternehmen zurückzuführen ist;

7.

entnimmt den Bemerkungen des gemeinsamen Unternehmens, dass ein Verfahrenshandbuch erstellt wurde, das eine Aufgabentrennung sicherstellt und die Ermittlung der fünf nachstehenden Regelwidrigkeiten ermöglicht hat, zu denen es in der Anfangsphase des Haushaltsvollzugs durch das Unternehmen gekommen ist:

In drei Fällen wurden Verträge unterzeichnet, obwohl die Vorgänge im Rahmen von ABAC noch nicht abgeschlossen waren, weil die Dauer des ABAC-Verfahrens unterschätzt worden war;

in einem Fall wurde ein einer bestehenden Mittelbindung zugeordneter Vertrag unterzeichnet, bevor festgestellt wurde, dass hierfür eine neue Mittelbindung hätte vorgenommen werden müssen;

bei der Übergabe im Zusammenhang mit der Erlangung der Autonomie wurde festgestellt, dass ein Vertrag fehlte; er wurde unterzeichnet, nachdem die ersten Zahlungen genehmigt worden waren;

nimmt zur Kenntnis, dass Korrekturmaßnahmen erfolgt sind und keine weiteren Regelwidrigkeiten erfasst wurden;

Interne Kontrollsysteme

8.

ersucht das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich, die Einführung seines internen Kontroll- und Finanzinformationssystems abzuschließen; fordert das gemeinsame Unternehmen insbesondere auf, wichtige Elemente seines internen Kontrollsystems wie Rechnungsführungsverfahren und -kontrollen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss und der Erkennung und Messung der operativen Ausgaben einzurichten und zu dokumentieren;

9.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofes, dass im Bereich der unter finanziellen Gesichtspunkten vorgenommenen Ex-ante-Überprüfung von Vorfinanzierungszahlungen Schwachstellen in den Kontrollen aufgedeckt wurden, insbesondere in Bezug auf die Berechnung und Validierung der gezahlten Beträge; unterstreicht, dass zur Leistung von Vorfinanzierungszahlungen und zur Anerkennung von Kosten voll und ganz auf die von den nationalen Förderstellen vorgelegten Bescheinigungen vertraut wurde und keine weiteren Kontrollen zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der gemeldeten Ausgaben durchgeführt wurden;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass die Ex-post-Prüfung der Kostenerstattungsanträge im Zusammenhang mit den Projekten voll und ganz den Mitgliedstaaten übertragen wurde; hält es jedoch für wichtig, dass das gemeinsame Unternehmen sicherstellt, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt werden und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; ist daher der Ansicht, dass es für das gemeinsame Unternehmen schwer sein wird sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, seine Strategie im Bereich der Ex-Post-Prüfung von Kostenerstattungsanträgen zu überprüfen und die Entlastungsbehörde über den Mechanismus zu informieren, der angewandt wird, um die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 12 seiner Gründungsverordnung (EG) Nr. 72/2008 sicherzustellen;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungsführer des gemeinsamen Unternehmens die Finanz- und Rechnungsführungssysteme (ABAC und SAP) validiert hat; stellt jedoch fest, dass die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe, insbesondere jener, der Finanzinformationen über die Validierung der von den nationalen Stellen vorgelegten Kostenerstattungsanträge und die diesbezüglichen Zahlungen liefert, nicht validiert wurden; ersucht das gemeinsame Unternehmen, die Entlastungsbehörde über den Stand der Validierung der zugrunde liegenden Verfahrensabläufe zu informieren;

12.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass das gemeinsame Unternehmen über eine für seine Größe und seinen Auftrag angemessene IT-Governance und -Praxis verfügt; betont jedoch, dass mehrere Bereiche — strategischer IT-Planungszyklus, Datenklassifizierung entsprechend den Anforderungen an Vertraulichkeit und Integrität und Plan für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme — hinterherhinken; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, Abhilfe zu schaffen und der Entlastungsbehörde einen auf dem neuesten Stand befindlichen Bericht über die Angelegenheit zu unterbreiten;

Interne Prüfung

13.

nimmt zur Kenntnis, dass die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens noch nicht geändert wurde, um die Bestimmung bezüglich der Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission für den Gesamthaushaltsplan als Ganzes aufzunehmen;

14.

stellt indessen fest, dass die Charta mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Internen Auditdienstes der Kommission vom Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens angenommen wurde;

Verzögerung bei der finanziellen Autonomie

15.

weist erneut darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen im Februar 2008 errichtet wurde, aber erst seit Juli 2010 autonom arbeitet; äußert seine große Sorge darüber, dass das gemeinsame Unternehmen ein Viertel seiner geplanten Laufzeit, die am 31. Dezember 2017 endet, benötigt hat, um die finanzielle Autonomie zu erlangen; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen erst mit Ablauf des Monats September 2010, nachdem ihm der den operativen Mitteln entsprechende Betrag von der Kommission überwiesen worden war, operative Mittel auszahlen konnte; weist nachdrücklich darauf hin, dass diese Verzögerungen nicht zu einer Verlängerung seines Bestehens über den Zehnjahreszeitraum hinaus führen dürfen, sondern die Leitung des gemeinsamen Unternehmens darin bestärken sollten, alle Schwachstellen abzustellen und die Ziele des Unternehmens innerhalb des vorgesehenen Zehnjahreszeitraums zu erreichen;

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und Projektmanagement

Aufforderung 2010

16.

stellt fest, dass dem gemeinsamen Unternehmen zufolge die Aufforderung 3 ein großes Echo gefunden hat; nimmt zur Kenntnis, dass 10 Vorschläge zur Finanzierung ausgewählt wurden, dass aber 11 Projekte, die über der Zulässigkeitsschwelle lagen, nicht berücksichtigt werden konnten, weil die verfügbaren Mittel erschöpft waren;

Aufforderungen 2008 und 2009

17.

ist tief besorgt über den langsamen Fortgang bei den Projekten im Rahmen der Aufforderung 1 (2008) und der Aufforderung 2 (2009);

18.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht (JTB) des gemeinsamen Unternehmens für 2010, dass sich die Situation in Bezug auf die Aufforderung 1 zum Jahresende 2010 wie folgt darstellte:

Von insgesamt 166 Partnern verfügten sechs (3,6 %) über keine nationale Beihilfevereinbarung, was hauptsächlich damit zusammenhing, dass die im Anschluss an Veränderungen zu erledigenden Formalitäten noch nicht abgeschlossen waren;

15,1 % der Partner (25, hauptsächlich italienische Partner) hatten eine einzelstaatliche Beihilfevereinbarung abgeschlossen, aber das Beitrittsformular nicht unterzeichnet;

19.

nimmt Kenntnis von den Feststellungen des gemeinsamen Unternehmens, dass die Entwicklung bei den Verträgen für die Projekte im Rahmen der Aufforderung 2 noch langsamer voranging, wobei für diese Projekte bis Ablauf des Jahres 2010 nur sechs Beihilfevereinbarungen unterzeichnet werden konnten, während sich die übrigen fünf Projekte aus folgenden Gründen verzögerten:

3 Projekte haben italienische Projektkoordinatoren, die noch auf das nationale Dekret warten und nicht bereit waren, zugunsten von Partnern aus anderen Ländern zu verzichten;

das Projekt SMART wurde neu definiert, nachdem Frankreich aufgrund von Haushaltskürzungen einige Monate nach der Finanzierungsentscheidung des Rates der öffentlichen Körperschaften die Finanzierung widerrufen hatte;

MIRANDELA war unterschriftsreif, doch änderte sich im letzten Moment die zeichnungsberechtigte Person;

20.

entnimmt dem JTB, dass das gemeinsame Unternehmen von Programmbeginn bis zum Ende des Jahres 2010 über 300 Finanzhilfezahlungen im Wert von insgesamt 9 800 000 EUR ausgeführt hat; nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen die Situation in Bezug auf die Verträge und die Zahlungen für nicht vertretbar hält und beschlossen hat, Maßnahmen zu ergreifen, um

sicherzustellen, dass die beteiligen Einrichtungen mit den Verfahren vertraut sind;

die Schrittfolge und den nötigen Austausch mit den nationalen Förderstellen klarzustellen;

die zu treffenden Maßnahmen festzulegen und die Verfahren zu bescheunigen;

sich durch Besuche bei den nationalen Einrichtungen, die dazu dienen, den Status zu prüfen oder die Verfahren zu präzisieren, über die Fortschritte auf dem Laufenden zu halten;

21.

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde Folgendes vorzulegen:

einen sich auf dem neuesten Stand befindlichen Bericht über die derzeitige Situation bei den Projekten im Rahmen der Aufforderungen 1 und 2 — Fortschritte bei den Verträgen und den Finanzhilfezahlungen,

einen Evaluierungsbericht über die zur Beschleunigung der Vertragsabschlüsse und der Zahlungen getroffenen Maßnahmen und die durch die Umsetzung dieser Maßnahmen erzielten Fortschritte,

einen sich auf dem neuesten Stand befindlichen Bericht über die derzeitige Situation bei den Projekten im Rahmen der Aufforderung 3 — Verträge und Zahlungen;

Leistung

22.

entnimmt dem JTB, dass der Bericht der Kommission über die erste Zwischenbewertung der gemeinsamen Technologieinitiativen ARTEMIS und ENICAC am 16. Dezember 2010 angenommen wurde;

23.

hebt hervor, dass in der Zwischenbewertung folgende drei Empfehlungen an das gemeinsame Unternehmen gerichtet wurden:

Zur Lösung des Problems der „Trittbrettfahrer“ sollte das gemeinsame Unternehmen ein System einführen, wonach Begünstigte, die keine Mitglieder sind, einen Prozentsatz des Beitrags, den sie von der Union erhalten, als Gebühr zu den Kosten des gemeinsamen Unternehmens beisteuern müssen;

die Bewertungs- und Auswahlverfahren sollten geändert werden, um für eine bessere Übereinstimmung der Palette unterstützter Projekte mit den strategischen europäischen Zielen des Programms zu sorgen;

Mitgliedstaaten und Industrieverbände sollten gemeinsam an der Einführung von Verfahren arbeiten, die es potenziellen Einreichern von Vorschlägen ermöglichen würden, frühzeitig konkrete Rückmeldungen zu ihren Aussichten auf Unterstützung zu erhalten;

ersucht das gemeinsame Unternehmen, die Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die im Anschluss an die Ergebnisse dieser ersten Zwischenbewertung eingeleitet wurden;

24.

nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen die Nichtausschöpfung seiner operativen Mittel als größtes Problem ansieht, weil sie die Erfüllung seiner Mission gefährde; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen infolgedessen 2010 aktiv geworden ist und Maßnahmen ausfindig gemacht hat, die die Situation positiv beeinflussen würden, unter anderem folgende:

Förderung der Festlegung strategisch relevanter Projekte,

Ermittlung der nationalen Programme, die von einer Aufwertung innerhalb eines europäischen Rahmens profitieren würden,

Verpflichtung zusätzlicher nationaler Finanzierungseinrichtungen,

Optimierung der Finanzierungsaufteilung zwischen dem EUREKA-Cluster CATRENE und dem gemeinsamen Unternehmen;

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über den Stand der Durchführung dieser Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse zu informieren;

25.

nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Kommission über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020), in dem die Kommission die Möglichkeit einer Zusammenlegung von ARTEMIS und ENIAC zu einer einzigen Initiative und die Gründung neuer gemeinsamer Unternehmen im Zusammenhang mit der Durchführung des die gesellschaftlichen Herausforderungen betreffenden Teils von Horizont 2020 in Erwägung zieht; fordert die Kommission auf, die Entlastungsbehörde über diese Angelegenheit auf dem Laufenden zu halten;

Fehlen eines Sitzabkommens

26.

weist erneut darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen umgehend, wie in seiner Gründungsverordnung (EG) Nr. 72/2008 vorgesehen, mit Belgien ein Sitzabkommen abschließen sollte, in dem die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien geregelt werden;

Horizontale Bemerkungen zu den gemeinsamen Unternehmen

27.

hebt hervor, dass von der Kommission bisher sieben gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet wurden; stellt fest, dass sechs gemeinsame Unternehmen (IMI, ATEMIS, ENIAC, Clean Sky, FCH und ITER-F4E) im Forschungsbereich angesiedelt sind und der Zuständigkeit der Generaldirektionen RTD und INFSO der Kommission unterliegen und dass ein gemeinsames Unternehmen, das mit der Entwicklung des neuen Flugverkehrsmanagementsystems (SESAR) betraut ist, in den Verkehrsbereich fällt und damit der Aufsicht der GD MOVE unterliegt;

28.

stellt fest, dass sich der Richtbetrag der Mittel, die für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet werden, auf insgesamt 21 793 000 000 EUR beläuft;

29.

stellt fest, dass sich der Beitrag der Union, der für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet wird, auf insgesamt 11 489 000 000 EUR beläuft;

30.

stellt fest, dass sich der Beitrag der Union zu den Haushaltsplänen der gemeinsamen Unternehmen für das Haushaltsjahr 2010 auf insgesamt 505 000 000 EUR belief;

31.

fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde jährlich konsolidierte Informationen über den Gesamtbetrag der jährlichen Mittelzuweisungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die einzelnen gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, um für Transparenz und Klarheit in Bezug auf die Verwendung der Mittel der Union zu sorgen und das Vertrauen der europäischen Steuerzahler zurückzugewinnen;

32.

begrüßt die Initiative des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS, in seinen JTB Informationen zur Überwachung und Überprüfung seiner laufenden Projekte aufzunehmen; hält dies für eine Vorgehensweise, die von den anderen gemeinsamen Unternehmen übernommen werden sollte;

33.

erinnert daran, dass es sich bei den gemeinsamen Unternehmen um öffentlich-private Partnerschaften handelt und dass infolgedessen öffentliche und private Interessen miteinander verflochten sind; ist der Ansicht, dass angesichts dieser Sachlage die Wahrscheinlichkeit von Interessenkonflikten nicht abgetan, sondern angemessen berücksichtigt werden sollte; fordert daher die gemeinsamen Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die Überprüfungsmechanismen zu informieren, die es in ihren jeweiligen Strukturen gibt, um einen ordnungsgemäße Handhabung und Vermeidung von Interessenkonflikten zu ermöglichen;

34.

stellt fest, dass die gemeinsamen Unternehmen, sieht man einmal von dem gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ab, das eine bemerkenswerte Ausnahme bildet, relativ kleine Strukturen darstellen und geografisch konzentriert sind; ist daher der Ansicht, dass sie ihre Ressourcen nach Möglichkeit bündeln sollten;

35.

fordert den Rechnungshof auf, der Entlastungsbehörde in Bezug auf die Bemerkungen, die er zu den einzelnen gemeinsamen Unternehmen vorgebracht hat, in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2011 des entsprechenden gemeinsamen Unternehmens Folgeinformationen zu liefern;

36.

fordert den Rechnungshof auf, dem Parlament innerhalb einer angemessenen Frist einen Sonderbericht über den Zusatznutzen der Errichtung der gemeinsamen Unternehmen für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union vorzulegen; weist ferner darauf hin, dass dieser Bericht auch eine Bewertung der Wirksamkeit der Errichtung der gemeinsamen Unternehmen einschließen sollte.


(1)  ABl. C 368 vom 16.12.2011, S. 48.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


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