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Document JOL_2012_286_R_0253_01

    2012/590/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2010
    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2010 sind

    ABl. L 286 vom 17.10.2012, p. 253–256 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 286/253


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 10. Mai 2012

    betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2010

    (2012/590/EU)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2010,

    in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Euratom-Versorgungsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 — C7-0051/2012),

    gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

    gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (3), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

    gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0131/2012),

    1.

    erteilt dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2010;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Martin SCHULZ

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 6.

    (2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (3)  ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.

    (4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


    ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 10. Mai 2012

    mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2010 sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2010,

    in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Euratom-Versorgungsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 — C7-0051/2012),

    gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

    gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (3), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

    gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0131/2012),

    A.

    in der Erwägung, dass die Euratom-Versorgungsagentur (nachstehend „die Agentur“), gegründet 1958 mit Sitz in Luxemburg, aufgrund des Beschlusses 2008/114/EG, Euratom eine neue Satzung erhalten hat und zu einer Agentur geworden ist;

    B.

    in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2010 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

    C.

    in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht zum Haushaltsjahr 2010 auch festgestellt hat, dass die Satzung der Agentur nicht mit Artikel 54 des Vertrags zur Gründung de Europäischen Atomgemeinschaft übereinstimmt;

    1.

    stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2010 keine Zuschüsse zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten erhalten hat und dass die Kommission sämtliche Ausgaben übernommen hat, die der Agentur im Zusammenhang mit der Ausführung ihres Haushaltsplans entstanden sind; weist darauf hin, dass dieser Zustand seit der Gründung der Agentur im Jahr 2008 anhält;

    2.

    stellt fest, dass die Agentur in Ermangelung eines autonomen Budgets de facto in die Kommission eingegliedert ist und dass diese Sachlage einen Verstoß gegen ihre Satzung darstellt;

    3.

    weist jedoch darauf hin, dass der Generaldirektor sich in einem Schreiben vom 31. März 2011 des vorgenannten Problems bewusst gezeigt und im Einzelnen die Maßnahmen aufgeführt hat, die auf Wunsch der Entlastungsbehörde getroffen wurden; stellt insbesondere fest, dass man sich, um die Situation zu bereinigen, darauf geeinigt hat zu beantragen, dass im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2012 wieder eine eigene Haushaltslinie für die Agentur geschaffen wird;

    4.

    stellt des Weiteren fest, dass die Kommission am 20. April 2011 vorgeschlagen hat, die Haushaltslinie 32 01 06 der Agentur im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union mit 98 000 EUR auszustatten; ist der Ansicht, dass man, wenn dies von der Haushaltsbehörde der Union so beschlossen würde, der Lösung der aktuellen Probleme einen bedeutenden Schritt näher wäre;

    5.

    verweist auf seine Empfehlungen aus früheren Entlastungsberichten entsprechend der Aufstellung im Anhang zu dieser Entschließung;

    6.

    verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 (5) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.


    (1)  ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 6.

    (2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (3)  ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.

    (4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    (5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0164 (siehe Seite 388 dieses Amtsblatts).


    ANHANG

    EMPFEHLUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AUS DEN LETZTEN JAHREN

    Euratom-Versorgungsagentur

    2007

    2008

    2009

    Leistung

    k. A.

    k. A.

    k. A.

    Haushaltsführung und Finanzmanagement

    38,7 % der Mittel wurden auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

    Die Agentur ist, da sie über keinen eigenen Hauhalt verfügt, faktisch in die Kommission eingegliedert. Im Zusammenhang mit dieser Situation stellt sich die Frage, ob die Agentur in ihrer jetzigen Form und mit ihrer derzeitigen Organisation aufrechterhalten werden soll.

    Im Jahr 2009 hat die Agentur keine Zuschüsse zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten erhalten, und die Kommission hat sämtliche Ausgaben übernommen, die der Agentur im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans 2009 entstanden sind. Die Agentur ist de facto in die Kommission eingegliedert.

    Humanressourcen

    k. A.

    k. A.

    Das Parlament nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur gemäß Artikel 3 ihrer Satzung ihren eigenen internen Prüfer bestellt hat, der seine Tätigkeit am 1. Juli 2009 aufgenommen hat.

    Interne Prüfung

    k. A.

    k. A.

    k. A.


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