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Document 32012B0552

    2012/552/EU, Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz für das Haushaltsjahr

    ABl. L 286 vom 17.10.2012, p. 96–97 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/552/oj

    17.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 286/96


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 10. Mai 2012

    betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz für das Haushaltsjahr

    (2012/552/EU, Euratom)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (1),

    in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (KOM(2011) 473 — C7-0256/2011) (2),

    in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz für das Haushaltsjahr 2010,

    in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (KOM(2011) 736) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEC(2011) 1350 und SEC(2011) 1351),

    in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2010 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2011) 643) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEC(2011) 1189),

    in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz für das Haushaltsjahr 2010 zusammen mit den Antworten der Agentur (3),

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 vorgelegten Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 zu erteilenden Entlastung (06084/2012 — C7-0052/2012), wobei zu berücksichtigen ist, dass das Vereinigte Königreich, die Niederlande und Schweden sich erstmals geweigert haben, die Erteilung der Entlastung zu empfehlen,

    gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Euratom-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (6), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

    in Kenntnis des Beschlusses der Kommission 2007/60/EG vom 26. Oktober 2006 zur Einrichtung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (8),

    gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0098/2012),

    A.

    in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

    1.

    erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2010;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Beschluss betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III — Kommission, sowie der als integraler Bestandteil dazugehörigen Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

    Der Präsident

    Martin SCHULZ

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. L 64 vom 12.3.2010.

    (2)  ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 1.

    (3)  ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 75.

    (4)  ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 134.

    (5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (6)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

    (7)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

    (8)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 88.


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