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Document 32012R0904

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 904/2012 des Rates vom 24. September 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

ABl. L 269 vom 4.10.2012, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0300

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/904/oj

4.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/1


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 904/2012 DES RATES

vom 24. September 2012

zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere seinen Artikel 243,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seinen Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 741/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. August 2012 zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seines Anhangs I (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anbetracht der Änderung durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 741/2012 sieht das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beim Gerichtshof und beim Gericht die Einrichtung des Amtes eines Vizepräsidenten vor, der den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.

(2)

Die Amtsbezüge, die Versorgungsbezüge und die Zulagen dieser beiden Vizepräsidenten müssen festgelegt werden.

(3)

Daher sollte die Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates (2) dementsprechend geändert werden.

(4)

Außerdem sollte der Titel der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom sowie einige ihrer Artikel förmlich geändert werden, um der Änderung der Bezeichnung des Gerichts erster Instanz infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 Rechnung zu tragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

In Artikel 2 Absatz 2 wird folgende Zeile nach der Zeile „Präsident 138 %“ eingefügt:

„Vizepräsident 125 %,“.

3.

In Artikel 4 Absatz 3 wird folgende Zeile nach der Zeile „Präsident 1 418,07 EUR“ eingefügt:

„Vizepräsident 911,38 EUR,“.

4.

In Artikel 4b werden die Worte „Gerichts erster Instanz“ durch das Wort „Gerichts“ ersetzt.

5.

In Artikel 19a werden die Worte „Gerichts erster Instanz“ durch das Wort „Gerichts“ ersetzt.

6.

In Artikel 21a Absatz 1 werden die Worte „Gerichts erster Instanz“ durch das Wort „Gerichts“ ersetzt.

7.

In Artikel 21a erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Das Monatsgrundgehalt des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Mitglieder und des Kanzlers des Gerichts entspricht dem Betrag, der sich durch Anwendung der folgenden Prozentsätze auf das Grundgehalt eines Beamten der Europäischen Union der Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe ergibt:

:

Präsident

:

112,5 %,

:

Vizepräsident

:

108 %,

:

Mitglieder

:

104 %,

:

Kanzler

:

95 %.“

8.

In Artikel 21a Absatz 3 wird folgende Zeile nach der Zeile „Präsident: 607,71 EUR“ eingefügt:

„Vizepräsident: 573,98 EUR,“.

9.

In Artikel 21b Absatz 1 werden die Worte „Gerichts erster Instanz“ durch das Wort „Gerichts“ ersetzt.

10.

In Artikel 21c Absatz 1 werden die Worte „Gerichts erster Instanz“ durch das Wort „Gerichts“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 228 vom 23.8.2012, S. 1.

(2)  ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1.


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