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Document 32012D0443

2012/443/EU: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2012 gerichtet an Spanien über spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Finanzstabilität

ABl. L 202 vom 28.7.2012, p. 17–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/443/oj

28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juli 2012

gerichtet an Spanien über spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Finanzstabilität

(2012/443/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Grundzüge der Wirtschaftspolitik ausgearbeitet werden.

(2)

In seiner Empfehlung zum nationalen Reformprogramm Spaniens 2012 mit einer Stellungnahme zum Stabilitätsprogramm Spaniens für die Jahre 2012 bis 2015 (1) empfahl der Rat, dass Spanien „die Reform des Finanzsektors umsetzt, insbesondere die laufende Umstrukturierung des Bankensektors dadurch ergänzt, dass die Lage der verbleibenden schwächelnden Institute in Angriff genommen wird, eine umfassende Strategie zum effektiven Umgang mit illiquiden Vermögenswerten in den Bilanzen der Banken vorlegt sowie eine klare Haltung zur Finanzierung und Nutzung von Backstop-Fazilitäten festlegt“.

(3)

Reichlich verfügbare, kostengünstige Fremdfinanzierungsmöglichkeiten haben in den 2000er Jahren in Spanien die Inlandsnachfrage angeheizt und einen Boom bei den Vermögenswerten ausgelöst, der sich insbesondere auf den Immobiliensektor konzentrierte. Durch das Platzen der Immobilien- und Baublase und die darauffolgende wirtschaftliche Rezession ist der spanische Bankensektor in Schieflage geraten. Folge ist, dass die spanischen Banken mit Ausnahme einiger weniger international diversifizierter Kreditinstitute weitgehend die Möglichkeit verloren haben, sich zu erschwinglichen Konditionen auf dem Interbankenmarkt zu finanzieren und deshalb in hohem Maße von einer Refinanzierung durch das Eurosystem abhängen. Stark eingeschränkt wurde ihre Kreditaufnahmefähigkeit auch durch die Auswirkungen von Rating-Abstufungen auf die Verfügbarkeit von Sicherheiten.

(4)

Der erhebliche wirtschaftliche Abschwung der vergangenen Jahre, der sich überaus negativ auf Beschäftigung und Arbeitslosigkeit auswirkt, hat die Haushaltslage in Spanien deutlich verschlechtert. In der aktualisierten Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen wird für 2012 mit einem gesamtstaatlichen Defizit von 6,3 % des BIP gerechnet, während im Stabilitätsprogramm 2012 und im Haushaltsgesetzentwurf 2012 noch von einem Defizit von 5,3 % des BIP ausgegangen worden war. Der öffentliche Bruttoschuldenstand erhöhte sich 2011 auf 68,5 % des BIP und dürfte nach der aktualisierten Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen bei unveränderter Politik 2012 auf 80,9 % des BIP und 2013 auf 86,8 % des BIP anschwellen, womit er in allen Jahren über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert läge. Risiken im Zusammenhang mit dem makroökonomischen Szenario und den Haushaltszielen sowie mit weiteren finanziellen Rettungsmaßnahmen könnten zu einem weiteren Anstieg des öffentlichen Schuldenstands beitragen. Angesichts dieser Entwicklungen richtete der Rat am 10. Juli 2012 nach Maßgabe des Defizitverfahrens eine Empfehlung an Spanien mit dem Ziel, das gegenwärtige übermäßige Defizit bis 2014 zu beenden.

(5)

Die spanischen Behörden haben eine Reihe wichtiger Maßnahmen getroffen, um die Probleme im Bankensektor anzugehen. Dazu gehören die Bereinigung von Bankbilanzen, die Erhöhung der Mindesteigenkapitalanforderungen, die Umstrukturierung des Sparkassensektors und eine erhebliche Anhebung der Rückstellungsanforderungen für Immobilienkredite und Rettungserwerbe. Doch haben diese Maßnahmen nicht ausgereicht, um den Druck des Marktes zu lindern.

(6)

Im Februar 2011 haben die spanischen Behörden die vorgeschriebene Mindesteigenkapitalquote („capital principal“) auf 8 % der risikogewichteten Aktiva angehoben und den Banken für die Erfüllung dieser neuen Vorschriften Zeit bis September 2011 eingeräumt. Für Banken, die in höherem Maße von einer Interbankenfinanzierung abhängen und nur über einen eingeschränkten Marktzugang verfügen, wurde die Mindesteigenkapitalquote auf 10 % angehoben. Im Februar und Mai 2012 wurden die Banken durch neue Rechtsvorschriften dazu verpflichtet, für mögliche Verluste bei den bis dahin vergebenen, ordnungsgemäß bedienten und notleidenden Bau- und Immobilienkrediten höhere Rückstellungen und Kapitalpuffer zu bilden. Diese neuen Rückstellungsanforderungen dürften insgesamt etwa 84 Mrd. EUR ausmachen.

(7)

Im April 2012 betrug der Bruttofinanzbeitrag des spanischen Staates (ohne Anleihegarantien) insgesamt etwa 15 Mrd. EUR. Die Eigenkapitalunterstützung erfolgte über den Fonds für die geordnete Bankenumstrukturierung (Fondo de reestructuración ordenada bancaria, im Folgenden „FROB“), dessen Kapitalausstattung 15 Mrd. EUR beträgt, von denen 9 Mrd. EUR zu diesem Zeitpunkt bereits eingezahlt waren. Darüber hinaus hat der Staat für vorrangige Anleiheemissionen von Banken etwa 86 Mrd. EUR an Garantien bereitgestellt (von denen rund 58 Mrd. ausstanden). Auch wenn die Kapazität des FROB noch das Dreifache der Kapitalzuführung betrug, werden die inländischen öffentlichen Hilfen keinen ausreichend großen Puffer für die erforderliche systemweite Bereinigung des Bankensektors darstellen.

(8)

Die Befürchtung, dass sich eine weitere Rekapitalisierung des Bankensektors als notwendig erweisen könnte, hat den Druck auf spanische Staatsanleihen weiter erhöht. So haben die Renditen für Staatsanleihen Ende Juni/Anfang Juli 2012 Werte von deutlich über 500 Basispunkten erreicht, was die Finanzierungskosten für den spanischen Staat in die Höhe getrieben hat. Durch die wachsende Zinslast werden die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen in Spanien und die Korrektur des übermäßigen Defizits noch zusätzlich erschwert. Die umfassende Umstrukturierung und Rekapitalisierung des Bankensektors stellt deshalb einen wichtigen Faktor für den Abbau des Drucks auf die öffentlichen Finanzen dar.

(9)

Am 25. Juni 2012 haben die spanischen Behörden im Rahmen der laufenden Umstrukturierung und Rekapitalisierung des spanischen Bankensektors offiziell finanzielle Unterstützung beantragt. Angestrebt wird, dass hierfür die Bedingungen einer finanziellen Unterstützung für die Rekapitalisierung von Finanzinstituten durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität gelten. Diese Unterstützung unterliegt finanzsektorspezifischen Auflagen, wie sie in der Vereinbarung (MoU) vorgesehen sind, die zwischen der spanischen Regierung und der Kommission im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und mit technischer Unterstützung des Internationalen Währungsfonds (IWF) ausgehandelt wurde. Die Vereinbarung wird sowohl bankenspezifische Auflagen im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen als auch horizontale Auflagen umfassen. Parallel dazu wird Spanien seinen Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen des Defizitverfahrens und den im Rahmen des Europäischen Semesters ausgesprochenen Empfehlungen zur Behebung makroökonomischer Ungleichgewichte uneingeschränkt nachkommen müssen.

(10)

Um die Stabilität des spanischen Finanzsystems zu erhalten, die Ansteckung anderer Volkswirtschaften im Euro-Währungsgebiet zu begrenzen und dadurch eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Wirtschaft und der Wirtschafts- und Währungsunion abzuwenden, muss die langfristige Widerstandsfähigkeit des spanischen Bankensektors erhöht werden. Die bislang zu diesem Zweck getroffenen umfangreichen Maßnahmen reichen nicht ganz aus. Aus diesem Grund sind weitere Maßnahmen erforderlich. So sollte Spanien insbesondere zusätzliche Maßnahmen ergreifen, die speziell darauf gerichtet sind, wirkungsvoll mit Altlast-Aktiva umzugehen, zu einer marktgestützten Finanzierung zurückzukehren, die Abhängigkeit der Banken von Liquiditätshilfen der Zentralbank zu verringern und die Mechanismen für Risikoerkennung und Krisenmanagement zu stärken.

(11)

Als Teil der Gesamtstrategie sollte für einen wirkungsvollen Umgang mit den Altlast-Aktiva vorgeschrieben werden, dass diese bei Banken, die eine Unterstützung erhalten, aus den Bilanzen ausgegliedert werden. Dies sollte insbesondere für Immobilien- und Rettungserwerbkredite gelten. Eine solche Ausgliederung würde jeden eventuell noch vorhandenen Zweifel an der Qualität der Bilanzen der betreffenden Banken ausräumen und es diesen ermöglichen, ihre Finanzvermittlerfunktion besser wahrzunehmen.

(12)

Wenn die Transparenz der Bankbilanzen auf diese Weise erhöht wird, kann dies außerdem einen geordneten Abbau von Risikopositionen der Banken gegenüber dem Immobiliensektor erleichtern, die marktgestützte Finanzierung wiederherstellen und die Abhängigkeit der Banken von Liquiditätshilfen der Zentralbank verringern.

(13)

Zur Gewährleistung eines soliden Rahmens für den spanischen Bankensektor müssen die Mechanismen für Risikoerkennung und Krisenmanagement gestärkt werden. Eine wirkungsvolle Strategie sollte Änderungen umfassen, die auf eine Stärkung des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens abzielen und den bei der Finanzkrise gesammelten Erfahrungen Rechnung tragen. Zusätzlich dazu sollte die Corporate Governance in Einklang mit bewährten internationalen Praktiken verbessert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission hat in Absprache mit der EZB, der EBA und dem IWF mit den spanischen Behörden die finanzsektorspezifischen Auflagen vereinbart, an die der finanzielle Beistand geknüpft wird. Diese Auflagen werden in der Vereinbarung (MoU) niedergelegt, die von der Kommission und den spanischen Behörden zu unterzeichnen ist. Die genauen finanziellen Konditionen sollten in einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität niedergelegt werden.

Spanien unterzieht sein Bankensystem einer angemessenen Rekapitalisierung und gründlichen Umstrukturierung. Zu diesem Zweck erarbeitet Spanien in Abstimmung mit der Kommission und unter Einbeziehung der EZB eine Strategie für die künftige Struktur, Funktionsweise und Überlebensfähigkeit der spanischen Banken, die aufzeigt, wie gewährleistet werden soll, dass diese ohne weitere staatliche Unterstützung weiterarbeiten können. Diese Strategie wird in der Vereinbarung (MoU) näher ausgeführt, in der die in diesem Beschluss enthaltenen politischen Bedingungen weiterentwickelt werden.

(2)   Hauptbestandteile dieser Strategie sind eine Umgestaltung der schwachen Segmente des spanischen Bankensektors und eine Stärkung seines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens.

(3)   Die Umgestaltung der schwachen Segmente des spanischen Bankensektors umfasst folgende drei Elemente:

a)

Feststellung des Kapitalbedarfs der einzelnen Banken durch eine umfassende qualitative Überprüfung der Bankenaktiva und Durchführung eines auf dieser Qualitätsüberprüfung beruhenden Stresstests bei jeder einzelnen Bank. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Stresstests werden Banken, die eine Kapitalzuführung benötigen, in drei verschiedene Gruppen eingeteilt. Jede Gruppe unterliegt der Pflicht, Umstrukturierungs- und Abwicklungspläne und alle ergänzenden und nachfolgenden Maßnahmen vorzulegen, wie dies in der Vereinbarung (MoU) vorgesehen ist;

b)

Rekapitalisierung, Umstrukturierung und/oder geordnete Abwicklung schwacher Banken anhand von Plänen zur Inangriffnahme etwaiger bei den Stresstests ermittelter Eigenkapitallücken. Diese Pläne werden auf den Grundsätzen der Überlebensfähigkeit, der Minimierung der Kosten für die Steuerzahler (Lastenverteilung) und der Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen beruhen. Zu diesem Zweck wird Spanien Rechtsvorschriften erlassen, um i) die Durchführung von zwangsweisen Rückkäufen nachrangiger Instrumente unter Nennwert (Subordinated Liability Exercises, einschließlich obligatorischer Formen der Lastenverteilung, zu ermöglichen und ii) den Rechtsrahmen für die Bankenabwicklung weiter zu verbessern, damit er durch entsprechende Abwicklungsbefugnisse für FROB und den Einlagensicherungsfonds (Fondo de Garantía de Depósitos (FGD)) ergänzt werden kann, und wird dabei dem aufsichtsrechtlichen Vorschlag der EU im Bereich Krisenmanagement und Bankenabwicklung, einschließlich spezieller Instrumente für die Abwicklung von nicht überlebensfähigen Banken, Rechnung tragen;

c)

Ausgliederung von Aktiva bei Banken, die bei ihren Bemühungen um Rekapitalisierung öffentliche Unterstützung erhalten, und Übertragung dieser wertgeminderten Aktiva auf eine externe Vermögensverwaltungsgesellschaft. Spanien wird in enger Absprache mit der Kommission, der EZB und der EBA und mit technischer Unterstützung des IWF einen umfassenden gesetzlichen Rahmen für die Errichtung und das Funktionieren der externen Vermögensverwaltungsgesellschaft ausarbeiten, so dass diese bis November 2012 voll einsatzfähig ist.

(4)   Um für den Bankensektor einen soliden Rahmen zu gewährleisten, stärkt Spanien außerdem den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen und kräftigt die Governance. Die Strategie und die Auflagen, die in der Vereinbarung (MoU) umfassend dargelegt sind, beinhalten unter anderem die folgenden Maßnahmen:

a)

Die spanischen Kreditinstitute werden verpflichtet, ihre Kernkapitalquote (Common Equity Tier 1) gemäß der im Rahmen der Rekapitalisierungsaktion der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde festgelegten Definition von Kapital auf mindestens 9 % anzuheben.

b)

Ab dem 1. Januar 2013 müssen die spanischen Kreditinstitute die in der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) festgelegte Eigenkapitaldefinition anwenden.

c)

Der rechtliche Rahmen für Kreditverlustrückstellungen wird neu bewertet. Unter Berücksichtigung der in der Finanzkrise gesammelten Erfahrungen legen die spanischen Behörden insbesondere Vorschläge zur Überarbeitung des ständigen Rahmens für Kreditverlustrückstellungen vor und tragen dabei den in den vergangenen Monaten getroffenen befristeten Maßnahmen als auch dem EU-Regelwerk für Rechnungslegung Rechnung.

d)

Die operationelle Unabhängigkeit des Banco de España wird weiter gestärkt; die Sanktionierungs- und Zulassungsbefugnisse, über die das Wirtschaftsministerium in Bezug auf den Bankensektor verfügt, werden im Einklang mit den internationalen Empfehlungen und Standards auf den Banco de España übertragen.

e)

Die Aufsichtsverfahren des Banco de España werden ausgehend von einer internen Prüfung weiter verbessert.

f)

Die Governance-Regelungen der Stellen des Finanzsicherheitsnetzes (FROB und FGD) werden überprüft, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden.

g)

Die Governance-Bestimmungen für den Sparkassensektor und die im Besitz von Sparkassen befindlichen Banken werden gestärkt.

h)

Das Verbraucherschutz- und Wertpapierrecht wird geändert, um den Verkauf von nachrangigen Schuldtiteln (oder von nicht vom FGD gedeckten Titeln) an Privatkunden ohne Expertenwissen einzuschränken, und die behördliche Überwachung der Einhaltung intensiviert.

i)

Es werden Maßnahmen getroffen, um die Kosten der Bankenumstrukturierung für die Steuerzahler zu minimieren. Nach der Zuweisung von Verlusten an die Anteilseigner werden die spanischen Behörden von den Inhabern von Hybridkapital und von nachrangigen Gläubigern der Banken, die staatliche Mittel erhalten, Maßnahmen zur Lastenverteilung fordern.

j)

Es gilt die Verpflichtung, die Gehälter von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aller staatlich unterstützten Banken zu deckeln.

k)

Das öffentliche Kreditregister wird verbessert.

(5)   Die Behörden werden der Europäischen Kommission, der EZN, der EBA und dem IWF unter Wahrung strenger Vertraulichkeit die für die Überwachung des Bankensektors erforderlichen Daten bereitstellen.

(6)   Die Europäische Kommission wird sich in Absprache mit der EZB und der EBA vor Ort und durch regelmäßige vierteljährliche Berichterstattung der spanischen Behörden regelmäßig vergewissern, dass die politischen Auflagen für den finanziellen Beistand erfüllt werden. Es findet eine regelmäßige Überwachung der Tätigkeiten des FROB im Rahmen des Programms statt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. C 219 vom 24.7.2012, S. 81.


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