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Document 32012R0249

Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 82 vom 22.3.2012, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2144

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/249/oj

22.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 249/2012 DER KOMMISSION

vom 21. März 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke der Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2).

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (3) ist eine der Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 wird für Fahrzeughersteller die Möglichkeit eingeführt, selbstklebende Etiketten bei der Herstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder zu verwenden. Damit die Herstellung dieser Etiketten mittels Datenverarbeitung sowie deren elektronisches Ausdrucken vereinfacht werden, ist es notwendig, die vorhandenen technischen Anforderungen an die Besonderheiten dieser modernen Verfahren anzupassen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 19/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Ziffer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Die Zeichen der in Ziffer 2.1 Buchstabe c genannten Fahrzeugidentifizierungsnummer müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.“

2.

Nach Ziffer 2.2 wird folgende Ziffer 2.3 eingefügt:

„2.3.

Die Zeichen der in Ziffer 2.1 genannten Angaben mit Ausnahme der Fahrzeugidentifizierungsnummer müssen eine Mindesthöhe von 2 mm aufweisen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1.


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