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Document 32012R0208
Commission Implementing Regulation (EU) No 208/2012 of 9 March 2012 amending Implementing Regulation (EU) No 562/2011 adopting the plan allocating to the Member States resources to be charged to the 2012 budget year for the supply of food from intervention stocks for the benefit of the most deprived persons in the European Union and derogating from certain provisions of Regulation (EU) No 807/2010
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2012 der Kommission vom 9. März 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Europäischen Union zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2012 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2012 der Kommission vom 9. März 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Europäischen Union zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2012 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010
ABl. L 72 vom 10.3.2012, p. 32–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014
10.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 72/32 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 208/2012 DER KOMMISSION
vom 9. März 2012
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Europäischen Union zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2012 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 121/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist eine Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Personen in der Union festgelegt worden. Zu diesem Zweck können Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. — sofern keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen — Nahrungsmittel am Markt erworben werden. Für die Jahre 2012 und 2013 ist diese Regelung in dem Verzeichnis der Maßnahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden können, in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) mit einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Mio. EUR aufgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss die Kommission Jahresprogramme annehmen. Das jährliche Verteilungsprogramm für 2012 ist am 10. Juni 2011 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 der Kommission (5) nur auf der Grundlage der in den Interventionsbeständen verfügbaren Erzeugnisse verabschiedet worden. Die im Haushaltsjahr 2012 infolge der Änderung des Artikels 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 121/2012 für die Verteilung von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union zur Verfügung gestellten zusätzlichen Mittel sollten den Mitgliedstaaten zugewiesen werden. |
(3) |
Damit die jährliche Haushaltsobergrenze eingehalten wird, sollten die etwaigen Kosten für den Transfer innerhalb der EU bei der Zuweisung von Finanzmitteln insgesamt an die Mitgliedstaaten für die Durchführung des Verteilungsprogramms 2012 berücksichtigt werden. Außerdem sollten die Fristen, die mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 der Kommission vom 14. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union (6) für die Zahlungsanträge und die Durchführung von Zahlungen durch die zuständigen Behörden festgesetzt worden sind, angepasst werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Verteilungsprogramms 2012 zugewiesenen Mittel nur für eine EU-Unterstützung in Betracht kommen, wenn diese Zahlungen im Haushaltsjahr 2012 erfolgen. |
(4) |
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten infolge des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 121/2012 nur noch über einen kurzen Zeitraum verfügen, um das Verteilungsprogramm 2012 durchzuführen, empfiehlt es sich, eine Verlängerung der Fristen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 im Zusammenhang mit dem Zeitraum zur Durchführung des Jahresprogramms und dem Abschluss der Zahlungen für auf dem Markt beschaffte Erzeugnisse zu gewähren. |
(5) |
Da die Überarbeitung des Verteilungsprogramms 2012 zu einem Zeitpunkt stattfindet, an dem die nationalen Verwaltungsverfahren für die Durchführung des Programms kurz vor dem Abschluss stehen dürften, sollten die im Rahmen der Interventionsbestände verfügbaren Erzeugnismengen, die infolge des Beschlusses Finnlands, auf einen Teil seiner Zuweisung an Magermilchpulver zu verzichten, bzw. infolge einer Neubewertung der genauen Mengen der Interventionsbestände zur Verfügung stehen, bei den Berechnungen, mit denen festgestellt werden soll, ob die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 zur Auslagerung von 70 % der Getreide- und Magermilchpulverbestände innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Fristen nachgekommen sind, nicht berücksichtigt werden. |
(6) |
In Anbetracht der Tatsache, dass der Zeitraum für die Durchführung des Verteilungsprogramms 2012 bereits fortgeschritten ist und um den Mitgliedstaaten so viel Zeit wie möglich zu geben, um die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung des geänderten Plans zu ergreifen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verteilung an Bedürftige in der Union bestimmt sind, werden im Jahr 2012 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I der vorliegenden Verordnung durchgeführt. Die für die Durchführung des Programms 2012 verfügbaren Finanzmittel können von den Mitgliedstaaten innerhalb der Höchstbeträge von Anhang I Buchstabe a verwendet werden. Die Mengen jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen entnommen werden dürfen, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Die vorläufigen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Erwerb von Nahrungsmitteln auf dem EU-Markt sind in Anhang I Buchstabe c aufgeführt. (2) Die Verwendung von Getreide als Zahlung für die auf dem Markt beschafften Reiserzeugnisse wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt. Artikel 2 Der Transfer der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse innerhalb der EU wird unter den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt. Die vorläufigen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Erstattung der Kosten der Transfers innerhalb der EU gemäß dem in Artikel 1 genannten Verteilungsprogramm sind in Anhang I Buchstabe d aufgeführt.“ |
2. |
Die folgenden Artikel 2a bis 2d werden eingefügt: „Artikel 2a Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 endet die Laufzeit des Verteilungsprogramms 2012 am 28. Februar 2013. Artikel 2b Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 müssen die Zahlungen für die vom Marktteilnehmer im Rahmen des Verteilungsprogramms 2012 zu liefernden Erzeugnisse für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iii und iv auf dem Markt beschafften Erzeugnisse vor dem 15. Oktober 2012 erfolgen. Artikel 2c Für das Verteilungsprogramm 2012 finden Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz und Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 gegebenenfalls keine Anwendung auf die folgenden Mengen an Interventionsbeständen:
Artikel 2d Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ist die Zahlung im Rahmen des Verteilungsprogramms 2012 bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bis zum 30. September 2012 zu beantragen. Außer im Falle höherer Gewalt wird nach diesem Zeitpunkt eingereichten Anträgen nicht stattgegeben. Die Ausgaben im Rahmen von Anhang I Buchstabe a kommen nur für eine EU-Finanzierung in Betracht, wenn der Mitgliedstaaten die Zahlung an den Begünstigten spätestens bis zum 15. Oktober 2012 vorgenommen hat.“ |
3. |
Die Anhänge I and II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.
(3) ABl. L 44 vom 16.2.2012, S. 1.
(4) ABl. L 209 vom 11.8.2005., S. 1.
(5) ABl. L 152 vom 11.6.2011, S. 24.
(6) ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 9.
ANHANG
ANHANG I
VERTEILUNGSPROGRAMM FÜR DAS JAHR 2012
a) |
Finanzmittel insgesamt, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten:
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b) |
Menge jeder Erzeugnisart, die den EU-Interventionsbeständen zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat im Rahmen der unter Buchstabe a dieses Anhangs aufgeführten Höchstbeträge entnommen werden darf:
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c) |
Vorläufige Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Erwerb von Nahrungsmitteln auf dem EU-Markt im Rahmen der unter Buchstabe a dieses Anhangs aufgeführten Höchstbeträge:
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d) |
Vorläufige Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Erstattung der Kosten der Transfers innerhalb der EU im Rahmen der unter Buchstabe a dieses Anhangs aufgeführten Höchstbeträge:
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ANHANG II
a) |
Im Rahmen des Verteilungsprogramms für das Haushaltsjahr 2012 genehmigte Transfers von Getreide innerhalb der EU:
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b) |
Im Rahmen des Verteilungsprogramms für das Haushaltsjahr 2012 genehmigte Transfers von Magermilchpulver innerhalb der EU:
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