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Document 32012R0208

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2012 der Kommission vom 9. März 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Europäischen Union zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2012 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010

ABl. L 72 vom 10.3.2012, p. 32–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/208/oj

10.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 208/2012 DER KOMMISSION

vom 9. März 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Europäischen Union zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2012 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 121/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist eine Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Personen in der Union festgelegt worden. Zu diesem Zweck können Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. — sofern keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen — Nahrungsmittel am Markt erworben werden. Für die Jahre 2012 und 2013 ist diese Regelung in dem Verzeichnis der Maßnahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden können, in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) mit einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Mio. EUR aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss die Kommission Jahresprogramme annehmen. Das jährliche Verteilungsprogramm für 2012 ist am 10. Juni 2011 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 der Kommission (5) nur auf der Grundlage der in den Interventionsbeständen verfügbaren Erzeugnisse verabschiedet worden. Die im Haushaltsjahr 2012 infolge der Änderung des Artikels 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 121/2012 für die Verteilung von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union zur Verfügung gestellten zusätzlichen Mittel sollten den Mitgliedstaaten zugewiesen werden.

(3)

Damit die jährliche Haushaltsobergrenze eingehalten wird, sollten die etwaigen Kosten für den Transfer innerhalb der EU bei der Zuweisung von Finanzmitteln insgesamt an die Mitgliedstaaten für die Durchführung des Verteilungsprogramms 2012 berücksichtigt werden. Außerdem sollten die Fristen, die mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 der Kommission vom 14. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union (6) für die Zahlungsanträge und die Durchführung von Zahlungen durch die zuständigen Behörden festgesetzt worden sind, angepasst werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Verteilungsprogramms 2012 zugewiesenen Mittel nur für eine EU-Unterstützung in Betracht kommen, wenn diese Zahlungen im Haushaltsjahr 2012 erfolgen.

(4)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten infolge des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 121/2012 nur noch über einen kurzen Zeitraum verfügen, um das Verteilungsprogramm 2012 durchzuführen, empfiehlt es sich, eine Verlängerung der Fristen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 im Zusammenhang mit dem Zeitraum zur Durchführung des Jahresprogramms und dem Abschluss der Zahlungen für auf dem Markt beschaffte Erzeugnisse zu gewähren.

(5)

Da die Überarbeitung des Verteilungsprogramms 2012 zu einem Zeitpunkt stattfindet, an dem die nationalen Verwaltungsverfahren für die Durchführung des Programms kurz vor dem Abschluss stehen dürften, sollten die im Rahmen der Interventionsbestände verfügbaren Erzeugnismengen, die infolge des Beschlusses Finnlands, auf einen Teil seiner Zuweisung an Magermilchpulver zu verzichten, bzw. infolge einer Neubewertung der genauen Mengen der Interventionsbestände zur Verfügung stehen, bei den Berechnungen, mit denen festgestellt werden soll, ob die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 zur Auslagerung von 70 % der Getreide- und Magermilchpulverbestände innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Fristen nachgekommen sind, nicht berücksichtigt werden.

(6)

In Anbetracht der Tatsache, dass der Zeitraum für die Durchführung des Verteilungsprogramms 2012 bereits fortgeschritten ist und um den Mitgliedstaaten so viel Zeit wie möglich zu geben, um die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung des geänderten Plans zu ergreifen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verteilung an Bedürftige in der Union bestimmt sind, werden im Jahr 2012 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I der vorliegenden Verordnung durchgeführt.

Die für die Durchführung des Programms 2012 verfügbaren Finanzmittel können von den Mitgliedstaaten innerhalb der Höchstbeträge von Anhang I Buchstabe a verwendet werden.

Die Mengen jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen entnommen werden dürfen, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt.

Die vorläufigen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Erwerb von Nahrungsmitteln auf dem EU-Markt sind in Anhang I Buchstabe c aufgeführt.

(2)   Die Verwendung von Getreide als Zahlung für die auf dem Markt beschafften Reiserzeugnisse wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt.

Artikel 2

Der Transfer der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse innerhalb der EU wird unter den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt. Die vorläufigen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Erstattung der Kosten der Transfers innerhalb der EU gemäß dem in Artikel 1 genannten Verteilungsprogramm sind in Anhang I Buchstabe d aufgeführt.“

2.

Die folgenden Artikel 2a bis 2d werden eingefügt:

„Artikel 2a

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 endet die Laufzeit des Verteilungsprogramms 2012 am 28. Februar 2013.

Artikel 2b

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 müssen die Zahlungen für die vom Marktteilnehmer im Rahmen des Verteilungsprogramms 2012 zu liefernden Erzeugnisse für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iii und iv auf dem Markt beschafften Erzeugnisse vor dem 15. Oktober 2012 erfolgen.

Artikel 2c

Für das Verteilungsprogramm 2012 finden Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz und Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 gegebenenfalls keine Anwendung auf die folgenden Mengen an Interventionsbeständen:

a)

5,46 Tonnen Getreide, das im Vereinigten Königreich gelagert und Bulgarien zugewiesen ist;

b)

0,651 Tonnen Getreide, das in Finnland gelagert und Bulgarien zugewiesen ist;

c)

249,04 Tonnen Getreide, das in Frankreich gelagert und Frankreich zugewiesen ist;

d)

635,325 Tonnen Magermilchpulver, das in Estland gelagert und Estland zugewiesen ist.

Artikel 2d

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ist die Zahlung im Rahmen des Verteilungsprogramms 2012 bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bis zum 30. September 2012 zu beantragen. Außer im Falle höherer Gewalt wird nach diesem Zeitpunkt eingereichten Anträgen nicht stattgegeben.

Die Ausgaben im Rahmen von Anhang I Buchstabe a kommen nur für eine EU-Finanzierung in Betracht, wenn der Mitgliedstaaten die Zahlung an den Begünstigten spätestens bis zum 15. Oktober 2012 vorgenommen hat.“

3.

Die Anhänge I and II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 44 vom 16.2.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005., S. 1.

(5)  ABl. L 152 vom 11.6.2011, S. 24.

(6)  ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 9.


ANHANG

ANHANG I

VERTEILUNGSPROGRAMM FÜR DAS JAHR 2012

a)

Finanzmittel insgesamt, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Betrag

Belgien

11 710 463

Bulgarien

21 439 346

Tschechische Republik

135 972

Estland

2 359 486

Irland

2 594 467

Griechenland

21 651 199

Spanien

80 401 345

Frankreich

70 563 823

Italien

95 641 425

Lettland

5 558 220

Litauen

7 491 644

Luxemburg

171 704

Ungarn

13 715 022

Malta

721 992

Polen

75 296 812

Portugal

19 332 607

Rumänien

60 689 367

Slowenien

2 533 778

Slowakei

5 098 384

Finnland

2 892 944

Insgesamt

500 000 000

b)

Menge jeder Erzeugnisart, die den EU-Interventionsbeständen zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat im Rahmen der unter Buchstabe a dieses Anhangs aufgeführten Höchstbeträge entnommen werden darf:

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Getreide

Magermilchpulver

Belgien

 

1 560,275

Bulgarien

39 150,874

 

Tschechische Republik

450,000

 

Estland

 

635,325

Irland

 

727,900

Griechenland

 

2 682,575

Spanien

 

10 093,975

Frankreich

249,040

8 858,925

Italien

 

12 337,975

Lettland

 

870,050

Litauen

 

1 032,575

Ungarn

 

1 807,425

Malta

1 230,373

 

Polen

 

9 662,825

Portugal

 

2 524,725

Rumänien

112 527,069

 

Slowenien

 

287,750

Slowakei

8 976,092

 

Finnland

 

489,300

Insgesamt

162 583,448

53 571,600

c)

Vorläufige Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Erwerb von Nahrungsmitteln auf dem EU-Markt im Rahmen der unter Buchstabe a dieses Anhangs aufgeführten Höchstbeträge:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Betrag

Belgien

8 346 393

Bulgarien

14 004 438

Tschechische Republik

70 619

Estland

1 136 698

Irland

1 200 145

Griechenland

15 656 380

Spanien

57 977 800

Frankreich

51 172 604

Italien

68 479 620

Lettland

3 736 468

Litauen

5 281 095

Luxemburg

161 225

Ungarn

9 751 550

Malta

493 784

Polen

54 100 415

Portugal

13 763 634

Rumänien

39 979 504

Slowenien

1 883 893

Slowakei

3 590 632

Finnland

1 871 094

Insgesamt

352 657 991

d)

Vorläufige Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Erstattung der Kosten der Transfers innerhalb der EU im Rahmen der unter Buchstabe a dieses Anhangs aufgeführten Höchstbeträge:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Betrag

Bulgarien

2 300 431

Tschechische Republik

12 211

Griechenland

126 066

Spanien

401 345

Frankreich

17 915

Italien

399 005

Lettland

5 509

Ungarn

61 128

Malta

63 361

Polen

205 907

Portugal

108 700

Rumänien

5 970 071

Slowenien

7 073

Slowakei

305 884

Finnland

15 394

Insgesamt

10 000 000

ANHANG II

a)

Im Rahmen des Verteilungsprogramms für das Haushaltsjahr 2012 genehmigte Transfers von Getreide innerhalb der EU:

 

Menge

(in Tonnen)

Besitzer

Empfänger

1

33 989,414

Agency for Rural Affairs, Finnland

Държавен фонд ‘Земеделие’ — Разплащателна агенция, Bulgarien

2

5 161,460

RPA, Vereinigtes Königreich

Държавен фонд ‘Земеделие’ — Разплащателна агенция, Bulgarien

3

450,000

SJV, Schweden

SZIF, Tschechische Republik

4

1 230,373

SJV, Schweden

Ministry for Resources and Rural Affairs Paying Agency, Malta

5

16 856,043

BLE, Deutschland

Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură, Rumänien

6

41 360,295

Agency for Rural Affairs, Finnland

Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură, Rumänien

7

54 310,731

SJV, Schweden

Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură, Rumänien

8

147,000

FranceAgriMer, Frankreich

Pôdohospodárska platobná agentúra, Slowakei

9

8 829,092

SJV, Schweden

Pôdohospodárska platobná agentúra, Slowakei

b)

Im Rahmen des Verteilungsprogramms für das Haushaltsjahr 2012 genehmigte Transfers von Magermilchpulver innerhalb der EU:

 

Menge

(in Tonnen)

Besitzer

Empfänger

1

2 682,575

BLE, Deutschland

OPEKEPE, Griechenland

2

330,350

SZIF, Tschechische Republik

FEGA, Spanien

3

6 308,425

OFI, Irland

FEGA, Spanien

4

3 455,200

RPA, Vereinigtes Königreich

FEGA, Spanien

5

2 118,875

RPA, Vereinigtes Königreich

FranceAgriMer, Frankreich

6

7 904,825

BIRB, Belgien

AGEA, Italien

7

1 476,375

OFI, Irland

AGEA, Italien

8

2 749,625

Dienst Regelingen Roermond, Niederlande

AGEA, Italien

9

207,150

SJV, Schweden

AGEA, Italien

10

870,050

Lietuvos žemės ūkio ir maisto produktų rinkos reguliavimo agentūra, Litauen

Rural Support Service, Lettland

11

1 807,425

RPA, Vereinigtes Königreich

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal, Ungarn

12

3 294,150

BLE, Deutschland

ARR, Polen

13

1 675,025

Lietuvos žemės ūkio ir maisto produktų rinkos reguliavimo agentūra, Litauen

ARR, Polen

14

4 692,825

RPA, Vereinigtes Königreich

ARR, Polen

15

2 524,275

RPA, Vereinigtes Königreich

IFAP I.P, Portugal

16

287,750

Dienst Regelingen Roermond, Niederlande

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja, Slowenien

17

489,300

Dienst Regelingen Roermond, Niederlande

Agency for Rural Affairs, Finnland


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